Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetzgebung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hörster, Bundesrat stimmt Steueränderungsgesetz 2015 zu, NWB 44/2015, 3234; Reddig, Neue Gestaltungsmöglichkeiten beim IAB, NWB 48/2015, 3574; Lechner/Bührer, Sonder-AfA nach § 7g EStG bei PersGes, NWB 23/2016, 1712; Geserich, Urteilsanmerkung zu BFH BStBl II 2017, 1181, DStRK 2017, 321; Weiss, Aktuelle Gesetzgebung, Rspr und Verwaltungsanweisungen zur Ansparabschreibung bzw zum...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Gesetzgebungskompetenz

Rn. 9 Stand: EL 155 – ET: 12/2021 Nach Art 105 Abs 2 GG Fall 1 hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder teilweise zusteht – wie bei der ESt der Fall (Art 106 Abs 3 GG). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ist also gegeben (glA BR-Drucks 470/18, 4).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum

Geberth/Bartelt, Gesetzgebung: Beschlussempfehlungen des Bundestagsfinanzausschusses zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, DStR-Aktuell 2021, 89; Hoffmann/Watzlaw, Die §§ 45a, 45b und 45c EStG-E im Regierungsentwurf eines Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG), DStR 2021, 633; Hörster, Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz, Teil 1: Neuges...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bodden in Korn, § 3a EStG; Desens, Die neue Besteuerung von Sanierungserträgen, FR 2017, 981; Förster/Hechtner, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen gemäß §§ 3a, 3c Abs 4 EStG, DB 2017, 1536; Kahlert/Schmidt, Die neue Steuerfreiheit des Sanierungsertrags – Fragen und Antworten, DStR 2017, 1897; Kanzler, Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen, NWB 2017, 2260; Hechtner, Steuerpol...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Klingberg/van Lishaut, Die Internationalisierung des UmwSt-Rechts, DK, 2005, 698; Benecke/Schnitger, Neuregelung des UmwStG und der Entstrickungsnormen durch das SEStEG, IStR 2006, 765; Dötsch/Pung, SEStEG: Die Änderungen des UmwStG (Teil I), DB 2006, 2704; Förster/Felchner, Umwandlung von Kap-Ges in Personenunternehmen nach dem Ref-Entw zum SEStEG, DB 2006, 1072; Klingebiel, SE...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerung von Reiseleistungen (zu § 25 UStG)

Kommentar Die Finanzverwaltung hatte im Januar 2021[1] in Abschn. 25.1 Abs. 1 UStAE klargestellt, dass die Sonderregelung des § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist. Damit kann sich insbesondere der Ort dieser Leistungen nicht nach § 25 i. V. m. § 3a Abs. 1 UStG [2] bestimmen...mehr

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Der Ertragsteuer-Check 2021... / I. Gesetzgebung

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Der Ertragsteuer-Check 2021 (estb 2021, Heft 11, S. 473)

Checkliste zur Erinnerung an Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung Redaktion Die nachfolgende Übersicht möchte Ihnen – geordnet nach Themenbereichen – einen Überblick über wichtige und interessante im Jahr 2021 (bis zum jetzigen Zeitpunkt) ausführlich kommentierte Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen geben und mag insofern als kleine Erinnerungshilfe verstanden wer...mehr

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Vorwort

Es ist – leider – ein Massenphänomen, dass begründete Forderungen nicht ausgeglichen werden. Gerade eher kleinere Forderungen im e-Commerce, der Versorgungswirtschaft, der Telekommunikation oder der Versicherungswirtschaft sind betroffen. Aber auch der Vermieter, der Handwerker, der Dienstleister und der Freiberufler sind vom Forderungsausfall tangiert. Tagtäglich müssen sic...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 3. Die Anrechnung auf Rechtsverfolgungskosten

Rz. 86 Diffiziler gestaltet sich die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen Pauschale und tatsächlich angefallenen Kosten verhält. Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie soll die Pauschale als Entschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers dienen. Zusätzlich zum Pauschalbetrag können auch Beitreibungskosten geltend gemacht werden, die diesen Betrag überschreiten. ...mehr

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§ 2 Die Erstattungsfähigkei... / 1. Die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten

Rz. 109 Es wird in der (Kommentar-)Literatur nicht (mehr) ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Schuldner dem Gläubiger den durch den Verzug adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen hat und hierzu auch die Inkassokosten gehören.[273] Die Rechtsprechung hat dies in den letzten Jahren mehrfach klar ausgesprochen und die europäische und nationale Gesetzgebung lässt dara...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Schweiz

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Die Schweizerische Eidgenossenschaft (Regierungssitz: Bern; Amtssprachen: Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) ist ein Binnenstaat in Mitteleuropa im Alpenraum. Er grenzt als Nachbarstaat im Norden an Deutschland, im Osten an > Österreich und > Lichtenstein, im Süden an > Italien und im Westen an > Frankreich. Es gilt das DBA vom ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Ursprung der luxemburgischen Gesetzgebung über die Gesellschaften

Rz. 1 Das luxemburgische Gesetz vom 10.8.1915 über die Handelsgesellschaften lehnte sich an ein belgisches Gesetz vom 25.5.1913 an, das selber von der damaligen französischen Gesetzgebung beeinflusst wurde. Inzwischen wurde es mehrmals abgeändert und hat sich von seinen Vorbildern weitgehend entfernt. Am 10.8.2016 wurde anlässlich des 100. Geburtstages des Gesetzes das Moder...mehr

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Ukraine / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 94 Die ukrainische Gesetzgebung räumt den Gesellschaftern einer GmbH eine Reihe von Rechten ein, zu denen u.a. folgende gehören:mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 49 Jede Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Eintragung zu beantragen (Art. 6 LRCS). Diese gibt Folgendes an:mehr

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Ukraine / a) Grundlagen

Rz. 164 Das geschäftsführende Organ der Gesellschaft handelt in deren Namen im durch die Gesetzgebung und Satzung der Gesellschaft festgelegten Rahmen. Dabei dürfen die zwingenden Bestimmungen der Gesetzgebung nicht durch Satzung der Gesellschaft geändert werden. Rz. 165 Das geschäftsführende Organ entscheidet über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit mit Ausnahme derjenige...mehr

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Russland / I. Allgemeines

Rz. 116 Der Begriff der Zweigniederlassung setzt eine räumliche Trennung von der Tätigkeit der GmbH an ihrem statutarischen Sitz, eine gewisse äußere Selbstständigkeit, eine begrenzte eigene Organisation und ein abgesondertes eigenes Geschäftsvermögen voraus. Nach dem russischen GmbH-Recht kann eine Gesellschaft als Zweigniederlassungen Filialen errichten und Vertretungen er...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Ausländische Zweigniederlassungen

Rz. 104 Ausländische Gesellschaften dürfen ohne Einschränkung Zweigniederlassungen in Luxemburg errichten unter denselben Bedingungen wie für die Zweigniederlassungen von inländischen Gesellschaften. Gesellschaften, die der Gesetzgebung eines anderen Staates unterstehen, sind verpflichtet, die Eintragung ihrer Zweigniederlassung im Großherzogtum Luxemburg zu beantragen. Dies...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Insolvenzantragspflicht und Haftung

Rz. 109 Die luxemburgische Gesetzgebung sieht keine Pflicht der Geschäftsführer vor, einen Insolvenzantrag zu stellen. Es ist jedoch klar, dass eine solche Initiative ihnen zugutegehalten wird bei der Untersuchung ihrer Verantwortung und Haftung für die Insolvenz der Gesellschaft. Rz. 110 Sollten Verantwortliche einer in Konkurs geratenen Gesellschaft durch gravierendes und e...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / VI. Praktische Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH

Rz. 9 Am 22.9.2004 wurde ein Vorstoß beim Handelsregister Luxemburg unternommen, um aufgrund des Urteils des EuGH vom 30.9.2003 die Verlegung des Hauptgeschäftsbetriebes und des Sitzes der tatsächlichen Leitung einer niederländischen Gesellschaft nach Luxemburg zu bewirken, ohne die im Gastland erforderlichen Formalitäten erfüllen zu müssen, z.B. ihre Satzung zu ändern, um s...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / Literaturtipps

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Grenzüberschreitende Verschmelzungen

Rz. 120 Durch Gesetz vom 10.6.2009 wurde die EU-Richtlinie 2005/56 in der luxemburgischen Gesetzgebung umgesetzt, inklusive die Bestimmungen betreffend die Mitwirkung der Arbeitnehmer.mehr

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Italien / Literaturtipps

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 2. Insichgeschäfte und Mehrfachvertretung

Rz. 86 Über Insichgeschäfte und Mehrfachvertretung gibt es keine Regelungen in der luxemburgischen GmbH-Gesetzgebung. Eine Person könnte also ein Geschäft zwischen ihr selbst und der Gesellschaft, bei der sie als Geschäftsführer fungiert, abschließen. Ebenso darf ein Geschäftsführer auch eine Gesellschaft vertreten, die selber in der Führung seiner Gesellschaft impliziert ist.mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Voraussetzung für die Liquidation

Rz. 111 Die freiwillige Auflösung muss von der Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden, welche ¾ des Kapitals vertreten. Neben der Konkurserklärung kann eine Gesellschaft zwangsweise vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft aufgelöst (Zwangsauflösung) und ihre Liquidation beschlossen werden, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die dem Strafrecht zuwiderlaufen oder die g...mehr

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Ukraine / c) Eintragung der GmbH ins Handelsregister

Rz. 13 Die GmbH entsteht mit der staatlichen Registrierung beim Handelsregister.[3] Ab diesem Zeitpunkt entsteht auch die Rechtsfähigkeit der GmbH. Rz. 14 Die staatliche Registrierung auf der Grundlage von Unterlagen, die in Papierform eingereicht wurden, wird vom Handelsregistrator bei der Stadt- bzw. Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb des Gebiets oder der Stadt Kyjiw am Si...mehr

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England und Wales1 England ... / 2. Statute Law

Rz. 32 Das Statute Law (Gesetzesrecht) kann älteres Fallrecht kodifizieren oder überlagern, selbst aber auch durch jüngeres Fallrecht überlagert und ergänzt werden. Das Königreich England und das Fürstentum Wales haben eine gemeinsame Rechtsordnung. Schottland und Nordirland besitzen jeweils eigene Rechtsordnungen. Rz. 33 Man unterscheidet in England parlamentarische und nich...mehr

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Weißrussland / II. Fakultativer Inhalt der Satzung

Rz. 16 Die Satzung einer Gesellschaft kann fakultativ auch andere Angaben und Regelungen enthalten, welche durch Entscheidung der Gesellschafter festgelegt werden. Die Aufnahme solcher Angaben und Regelungen darf der Gesetzgebung der Republik Belarus nicht widersprechen.mehr

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Russland / II. Fakultativer Inhalt

Rz. 26 Die Satzung einer Gesellschaft kann nach Wunsch der Gesellschafter auch andere Angaben enthalten, die der Gesetzgebung der Russischen Föderation nicht widersprechen. Dies können z.B. allgemeine Regeln für die Gesellschaft und ihr Handeln oder zusätzliche Rechte und Pflichten der Gesellschafter sein.mehr

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Ukraine / 3. Kompetenz der Gesellschafterversammlung

Rz. 142 Die Gesellschafterversammlung kann über alle Fragen der Gesellschaftstätigkeit entscheiden, einschließlich derjenigen, die zur Kompetenz der anderen Organe der Gesellschaft gehören, Art. 98 Abs. 1 ZGB, Art. 30 Abs. 1 GmbHG. Bestimmungen der Satzung, die dieses Recht einschränken, sind unbeachtlich. Rz. 143 Gemäß Art. 30 Abs. 2 GmbHG fallen folgende Aspekte in die auss...mehr

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Rumänien / J. Mitbestimmung

Rz. 122 Gemäß Art. 221 des rumänischen Arbeitsgesetzbuches[23] ("AGB") kann die Belegschaft von Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern Arbeitnehmervertreter (reprezentanţii salariaţilor) wählen. Die Zahl der Arbeitnehmervertreter wird im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber festgelegt und hat im Verhältnis zur Arbeitnehmerzahl zu stehen (Art. 222 Abs. 2 AGB). Rz. 123 Die Arbeit...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Sitztheorie

Rz. 118 Art. 1300–3 LSC bestimmt, dass jede Gesellschaft, deren Zentralverwaltung ("administration centrale") sich im Großherzogtum Luxemburg befindet, der luxemburgischen Gesetzgebung unterliegt, auch wenn ihre Gründung im Ausland erfolgte. Der Ort des Domizils, d.h. des Verwaltungssitzes, ist ausschlaggebend bei der Ermittlung der Nationalität einer Kapitalgesellschaft.[17...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / I. Mitbestimmung in der spanischen Verfassung

Rz. 278 Die Förderung der Mitbestimmung (participación) in ihren verschiedenen Formen im Unternehmen hat in Art. 129.2 der Spanischen Verfassung von 1978 Verfassungsrang erhalten. Die Bestimmung lautet in deutscher Übersetzung wie folgt: "Die öffentlichen Gewalten fördern wirksam die verschiedenen Formen der Mitbestimmung im Unternehmen und stärken mittels geeigneter Gesetzg...mehr

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Griechenland / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 154 Das wichtigste Regelungswerk für die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen ist das Gesetz 4172/2013 ("Kodex für die Besteuerung des Einkommens"). Die Modalitäten der Buchführungspflicht sind im Gesetz 4174/2013 ("Kodex für das steuerliche Verfahren) enthalten. Relevant sind auch die Steuerbefreiungen bzw. Steuerermäßigungen und die steuergünstigen Reg...mehr

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Ukraine / A. Einführung

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (tovarystvo z obmezhenoju vidpovidal’nistju, TOV) ist in der Ukraine die häufigste Unternehmensrechtsform. Erklärt wird dies damit, dass die Gesellschafter vom Risiko der persönlichen Haftung frei sind; die Haftung der Gesellschafter einer GmbH beschränkt sich auf ihre Stammeinlagen. Die GmbH haftet nicht für die Verbindlichkei...mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 82 Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter in der Regel in der Gründungsurkunde bestellt, selten in einem späteren Beschluss. Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer bedürfen lediglich der einfachen Mehrheit der Stimmen der Gesellschafter. Abgesehen gegenteiliger Bestimmungen in der Satzung dürfen die Geschäftsführer nur aus berechtigten Gründen abb...mehr

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§ 1 Grundlagen des internat... / III. Rechts- und Handlungsfähigkeit

Rz. 73 In manchen Rechtsordnungen ist die Rechtsfähigkeit einer Kapitalgesellschaft nicht allumfassend, sondern weiterhin auf den Gesellschaftszweck beschränkt. Die Geschäftsführung kann die Gesellschaft also nicht bei solchen Rechtsgeschäften vertreten, die nicht vom statutarisch bestimmten Zweck der Gesellschaft gedeckt sind (Handeln ultra vires). Bekannt ist hierfür das a...mehr

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Ukraine / I. Geschäftsbriefe

Rz. 187 Durch die ukrainische Gesetzgebung werden keine zwingenden Anforderungen an die Gestaltung von Geschäftsbriefen einer GmbH gestellt. Zur Erstellung von Schriftstücken gelten die Anforderungen DSTU Nr. 4163–2003 vom 7.4.2003,[24] die für bestimmte Schriftstücke Standards bestimmen, jedoch keinen obligatorischen Charakter haben. Gemäß Pkt. 4.1. der vorgenannten Anforde...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 90 Die luxemburgische Gesetzgebung kennt den Aufsichtsrat im deutschen Sinne des Wortes nicht. Was die GmbH anbelangt, besteht die Pflicht, einen oder mehrere Kontenkommissare ("commissaires aux comptes") einzusetzen, erst, wenn die Zahl der Gesellschafter 60 übersteigt. Die Kommissare werden in der Gründungsurkunde oder bei Erreichen der oben genannten Zahl für maximal ...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Krise einer Gesellschaft

Rz. 105 Die Insolvenz ist Gegenstand des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches ("Code de Commerce" – "CCOM"), dessen Art. 437 bestimmt, dass jeder Geschäftsmann, der seine Zahlungen einstellt und dessen Kreditwürdigkeit erschüttert ist, sich im Zustand des Konkurses befindet. Rz. 106 Die Krise einer Gesellschaft wird offensichtlich, wenn sie kontinuierlich Verluste macht. Ob...mehr

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Weißrussland / I. Besteuerung der Gesellschaft

Rz. 66 Grundsätzlich sind alle Gesellschaften der Republik Belarus, ebenso wie Zweigniederlassungen und Repräsentanzen, zur Zahlung von republikanischen, aber auch von örtlichen Steuern und Abgaben (Gebühren) verpflichtet. Zu den wichtigsten republikanischen Steuern und Abgaben im Zusammenhang mit der GmbH gehören unter anderem Mehrwertsteuer und Gewinnsteuer.[54] Hinzu komm...mehr

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Ukraine / V. Anwendung des internationalen Rechts auf die Satzung

Rz. 51 Die Mehrheit der Rechtsnormen zur Gründung und Geschäftstätigkeit der GmbH, zur Bildung der Leitungsorgane, zur Festlegung deren Befugnisse usw. ist zwingend; deren Nichteinhaltung verletzt die öffentliche Ordnung. Die Verträge zwischen den Gesellschaftern dürfen nicht die Bestimmungen der ukrainischen Gesetzgebung oder der Satzung der Gesellschaft ändern oder die Rec...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / III. Registrierung der Gesellschafter

Rz. 62 Die Gesellschafter einer GmbH werden im RCS eingetragen, Art. 6 LRCS (siehe Rdn 49, 55). Sie werden außerdem in einem Gesellschafterbuch registriert (Art. 710–8 LSC). Das Gesellschafterbuch wird von der Geschäftsführung der GmbH geführt. Das Buch enthält vollständige und gleich lautende Abschriften der Gründungsurkunde der Gesellschaft sowie der Urkunden, die Änderung...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 121 Das luxemburgische Steuerwesen wurde seit der Besetzung des Landes 1940 hauptsächlich durch die damalige deutsche Gesetzgebung geregelt. So bildet die deutsche Abgabenordnung vom 22.5.1931, zusammen mit dem Anpassungsgesetz vom 16.10.1934, die Grundlage für die Steuern auf den Ertrag und das Vermögen. Das deutsche Einkommensteuergesetz wurde erst am 4.12.1967 durch e...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / I. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 25 Gemäß Art. 710–7 Abs. 1 LSC muss die Gründungsurkunde folgende Angaben beinhalten: Personalien: Die Urkunde muss die Personalien der natürlichen oder juristischen Personen, die die Gründungsurkunde unterzeichnet haben oder im Namen derer die Urkunde unterschrieben wurde, enthalten. Für natürliche Personen sind dies: Name, Vorname(n), Geburtsort und Geburtsdatum, Adress...mehr

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 63 Die Übertragung von Geschäftsanteilen unter Lebenden ist prinzipiell zulässig (Art. 710–12 LSC), jedoch an die Zustimmung der Mitgesellschafter gebunden. Die Übertragung muss schriftlich (durch notarielle Urkunde oder privatschriftliche Urkunde) festgestellt werden. Diese Schrift kann im Ausland verfasst werden. In diesem Fall wird eine Beglaubigung der Unterschriften...mehr

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Weißrussland / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 62 Rechtsgrundlagen für eine Insolvenz der Gesellschaft bilden das ZGB, das Gesetz über wirtschaftliche Zahlungsunfähigkeit (Bankrott) sowie Erlasse des Präsidenten und andere Rechtsakte der Republik Belarus.[49] Insolvenz (Bankrott) ist definiert als Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, die besteht oder zu erwarten ist und einen dauerhaften Charakter aufweist und von ein...mehr

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Ukraine / 2. Fakultativer Inhalt der Satzung

Rz. 38 Die Satzung der Gesellschaft kann andere Informationen enthalten, die nicht dem Gesetz widersprechen. Das bedeutet, dass neben dem vorgenannten gesetzlichen Mindestinhalt ein weitreichender Gestaltungsfreiraum besteht, weitere Regelungen in die Satzung aufzunehmen. Wichtig ist allerdings, dass die Satzung alle relevanten Bestimmungen über Abtretung von Geschäftsanteil...mehr

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Estland / I. Rechtsgrundlagen

Rz. 1 Die mit Abstand populärste Gesellschaftsform in Estland ist die in §§ 135 ff. Handelsgesetzbuch (Äriseadustik; im Folgenden HGB) geregelte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (estn. osaühing; im Folgenden OÜ). So waren am 1. Juni 2021 mehr als 228.000 OÜs, etwa 28.000 Einzelunternehmer und etwa 2.700 Aktiengesellschaften, gefolgt von einer erheblich kleineren Anzahl ...mehr