Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Genehmigungserfordernisse

Rz. 149 Vertreter, deren Vertretungsmacht im Familien- oder Erbrecht gründet, bedürfen bei Grundstücksgeschäften materiell-rechtlich bei Anwendbarkeit deutschen Sachrechts[334] häufig der Genehmigung des Familien- bzw. Betreuungs- oder Nachlassgerichts. Die Genehmigungserfordernisse sind im Einzelnen für die Betreuung geregelt. Im Recht der Vormundschaft (vgl. § 1799 BGB) un...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Erlöschen dinglicher Rechte

Rz. 66 Dingliche Rechte können zudem außerhalb des Grundbuchs, d.h. ohne Löschung (Eintragung eines Löschungsvermerks im Grundbuch) erlöschen, z.B. in folgenden Fällen: Rz. 67mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 7 Der Vermerk wird nur auf Antrag eingetragen. Antragsberechtigt sind der Eigentümer des herrschenden Grundstückes (auch Wohnungs- und Teileigentümer[13]), sowie jeder am herrschenden Grundstück dinglich Berechtigte (auch am einzelnen Wohnungseigentum[14]), sofern zur Aufhebung oder Änderung des subjektiv-dinglichen Rechtes nach § 876 S. 2 BGB seine Zustimmung erforderli...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 2. Muster: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

Rz. 88 Muster 8.3: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Muster 8.3: Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen An das Amts-/Landgericht _________________________ Klage des _________________________ – Kläger – gegen _________________________ – Beklagter – wegen Schadensersatz zeigen wir unter Vollmachtsvorlage die anwaltliche Vertretung des Klägers an. Im Termin zur mündlichen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 8 Mit einer Hypothek können ein Grundstück sowie ein grundstücksgleiches Recht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht belastet werden. Ein ideeller Grundstücksteil ist dann belastbar, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht (§ 1114 BGB); nicht zulässig ist die Belastung eines Gesamthandanteiles[18] oder eines Bruchteiles von Alleineigentum.[19] Im Zusammenhang mit ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Rz. 158 Beim Wohnungsrecht nach § 1093 BGB handelt sich um eine Unterart der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit.[602] Vom Dauerwohnrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet es sich durch die fehlende Vererblichkeit und die Unmöglichkeit, veräußert zu werden, vom Nießbrauch dadurch, dass der Nießbrauch sämtliche Nutzungen gewährt, von denen allenfalls einzelne...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Unrichtigkeitsnachweis

Rz. 49 Der Nacherbenvermerk kann auf Antrag, § 13 GBO, oder im Verfahren nach §§ 84 ff. GBO ohne Löschungsbewilligung der davon Betroffenen gelöscht werden, wenn der Vermerk unrichtig und die Unrichtigkeit nachgewiesen ist, § 22 Abs. 1 S. 1 GBO. Die Unrichtigkeit bestimmt sich ausschließlich nach dem materiellen (Erb-)Recht. Sie ist gegeben, wenn entweder allgemein oder jede...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Löschung von Miteigentumsanteilen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 13 Vor der Anlegung des Grundbuchblattes für das ganze gemeinschaftliche Grundstück sind die die einzelnen Miteigentumsanteile betreffenden Eintragungen (§ 3 Abs. 5 GBO) zu löschen. Dazu werden die den Anteil betreffenden Eintragungen in den Spalten 1–6 des Bestandsverzeichnisses rot unterstrichen. In Spalte (7 und) 8 wird vermerkt: Zitat "Bei Anlegung des Grundbuchblattes...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Kapitalisiertes Nutzungsentgelt

Rz. 162 [Autor/Stand] Bei der Bewertung des belasteten Grundstücks ist dem über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts abgezinsten Wert des fiktiv unbelasteten Grundstücks nach § 179 BewG (vgl. Rz. 150) nach § 195 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 195 Abs. 7 BewG das ebenfalls über die Restlaufzeit des Nutzungsrechts kapitalisierte Nutzungsentgelt hinzuzurechnen. Rz. 163 [Autor/Stand...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Spalte 1

Rz. 2 Die Spalte 1 wird entsprechend den für Grundstücke und subjektiv-dingliche Rechte geltenden Vorschriften ausgefüllt. Um kenntlich zu machen, zu welchem Grundstück wirtschaftlich der Miteigentumsanteil gehört, und um ihn auch rein äußerlich gegenüber den eingetragenen realen Grundstücken hervorzuheben, wird der laufenden Nummer in Bruchform als Nenner die laufende Numme...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz von Einigung und Eintragung

Rz. 1 Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuches hatte sich mit der Regelung des § 873 BGB ausdrücklich für den sog. Buchungszwang im Immobiliarsachenrecht ausgesprochen:[1] Rechtsgeschäftliche Begründung und Änderung von Rechten an Grundstücken bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Grundbuch. Partikularrechte einzelner Länder des Deutschen Reichs vor 1900 k...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zustehen, sind auf Antrag auch auf dem Blatte dieses Grundstücks zu vermerken. Antragsberechtigt ist der Eigentümer des Grundstücks sowie jeder, dessen Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist. (2) Der Vermerk ist von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Rec...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 2. Befugnisse des Eigentümers

Rz. 6 Nach dem Gesetzestext kann der Rechtsinhaber mit seinem Eigentum nach Belieben verfahren, also auf seine Sache in beliebiger Weise einwirken (sowohl tatsächlich wie auch rechtlich).[4] Die Reichweite dieser Freiheit unterliegt der Disposition des Gesetzgebers, der sie im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG definieren kann. Weiter kann der Eigentümer über die positive Bef...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Beschränkung des Ausübungsbereichs auf einzelne Gebäude oder Gebäudeteile

Rz. 166 Eine horizontale Beschränkung (z.B. auf Stockwerk, Stockwerksanteil, ober- oder unterirdischen Teil) verstößt gegen § 1 Abs. 3 ErbbauRG [677] und ist nur in der Form des Wohnungserbbaurechts zulässig (siehe dazu Rdn 214 ff.). Rz. 167 Eine vertikale Beschränkung mehrerer am gleichen Grundstück bestellter Erbbaurechte auf je ein selbstständiges Gebäude ohne Grundstückste...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Beispiel: Gebäude auf fremdem Grund und Boden ohne Abrissverpflichtung (Bewertung im Sachwertverfahren)

Rz. 186 [Autor/Stand] Ein Industriegebäude in Massivbauweise ist für Schenkungsteuerzwecke auf den 1.7.2023 zu bewerten. Das Gebäude wurde im Rahmen eines Nutzungsrechts auf fremdem Grund und Boden errichtet. Es wird in vollem Umfang zu eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und unterliegt einer Spezialnutzung (keine übliche Miete ermittelbar). Das Gebäude wurde 1993 fertig g...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Regelungen des Überleitungsrechts

Rz. 2 Nach Anlage II Kap. V Sachg. D Abschn. III Nr. 1 des Einigungsvertrages gelten die Regelungen der Energieverordnung der DDR zur Grundstücksnutzung bis zum 31.12.2010 fort.[2] Damit sollte auch im Bereich der umfangreichen Grundstücksnutzung den Unternehmen Zeit und Möglichkeit gegeben werden, diese Nutzung und ihre Strukturen umzustellen. Regelungen zu dem gesetzlichen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Nachträgliche Gesamtbelastung

Rz. 25 Die nachträgliche Gesamtbelastung vollzieht sich folgendermaßen: Der Antragsteller beantragt die Eintragung auf dem Blatt des neu zu belastenden Grundstücks, ggf. unter Vorlegung des Grundpfandrechtsbriefs oder, wenn ein solcher nicht erteilt ist, einer beglaubigten Abschrift der ersten Eintragung. Das Grundbuchamt trägt den Mithaftvermerk in die Hauptspalte ein, bild...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Bundesrecht

Rz. 15 Aus dem Bundesrecht sind vornehmlich zu erwähnen: Rz. 16 a) Ersuchen des Prozessgerichts auf Eintragung einer Vormerkung, eines Widerspruchs oder auch eines Verfügungsverbots[14] aufgrund einstweiliger Verfügung nach § 941 ZPO.[15] Gleichgültig ist, ob das Ersuchen von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers erfolgt, wie z.B. die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermer...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Wesen des Erbbaurechts

Rz. 151 Das Erbbaurecht ist das einer natürlichen oder juristischen Person zustehende subjektiv-persönliche veräußerliche und vererbliche Recht, für eine bestimmte Zeit auf oder unter fremdem Boden ein Bauwerk haben (§ 1012 BGB; § 1 Abs. 1 ErbbauRG). Jede baurechtlich zulässige Art von Bauwerk genügt.[651] Rz. 152 Das Erbbaurecht ist ein auf bauliche Nutzung eines fremden Gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Belastungsgegenstand

Rz. 241 Die Reallast kann an einem Grundstück, einem grundstücksgleichen Recht und auch an einem Wohnungs- oder Teileigentumsrecht bestellt werden. Ein ideeller Bruchteil ist belastbar, sofern er im Eigentum eines Miteigentümers steht (§ 1106 BGB).[868] Dies gilt auch für Miteigentumsanteile am Wohnungseigentum. Bei der Belastung eines realen Grundstücksteiles ist das Grundst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Werden mehrere Grundstücke mit einem Recht belastet, so ist auf dem Blatt jedes Grundstücks die Mitbelastung der übrigen von Amts wegen erkennbar zu machen. Das gleiche gilt, wenn mit einem an einem Grundstück bestehenden Recht nachträglich noch ein anderes Grundstück belastet oder wenn im Falle der Übertragung eines Grundstücksteils auf ein anderes Grundbuchblatt ein e...mehr

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KEHE Grundbuchrecht / 3. Eintragung von Gesamtrechten

a) Ist das Grundbuchamt bei der Eintragung von Gesamtrechten nicht selbst für die Eintragung bei allen Grundstücken zuständig und wird die Mithaft der Grundstücke, deren Grundbuchblätter es nicht führt, zugleich mit der Eintragung des Rechts vermerkt, soll vorher bei den anderen beteiligten Grundbuchämtern angefragt werden, ob die Grundstücke in den Eintragungsunterlagen gru...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Bestandsschutz für bestehendes Gebäudeeigentum

Rz. 229 Art. 231 § 5 und Art. 233 § 3 Abs. 2 EGBGB enthielten zunächst nur einen Bestandsschutz [938] für beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken im Beitrittsgebiet und damit auch für das selbstständige Gebäudeeigentum. Nach Art. 233 § 4 EGBGB sind auf das Gebäudeeigentum kraft dinglichen Nutzungsrechts die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend anzuw...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 99 Die Grunddienstbarkeit erzeugt dingliche Rechtsbeziehungen unmittelbar zwischen dem dienenden und herrschenden Grundstück (oder grundstücksgleichen Recht). Da sie mit dem Eigentum am herrschenden Grundstück untrennbar verbunden ist, bildet sie einen Bestandteil dieses Grundstücks (§ 96 BGB).[268] Mit der Bewilligung einer "beschränkten persönlichen Dienstbarkeit" zugu...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Betroffenes Recht

Rz. 13 1. Recht. Gemeint sind Eigentum,[17] Rechte an einem Grundstück und Rechte an Grundstücksrechten. Sie können auch nur berichtigenden oder vorläufigen Charakter haben, wie Verfügungsbeschränkungen, Vormerkungen und Widersprüche.[18] Auch zwischen mehreren Auflassungen sind nach § 17 GBO aufzulösende Kollisionen denkbar: Wird ein Grundstück mehrfach hintereinander aufgel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. §§ 891 ff. BGB

Rz. 250 Unabhängig von den Vorschriften des IPR greift für deutsche Grundstücke ggf. der gute Glaube des Grundbuchs nach §§ 891 ff. BGB auch bei ausländischem Güterrecht durch.[788] Die für einen gutgläubigen Erwerb nach § 892 BGB vorausgesetzte Unrichtigkeit des Grundbuches kann hier v.a. darin bestehen, dass ein Ehegatte als Alleineigentümer eingetragen ist, richtigerweise...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht zwei Tatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch auf Teilerlass der Grundsteuer besteht.[2] Den beiden Tatbeständen, die einen Erlass der Grundsteuer i.H.v. 25 oder 50 % vorsehen, ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeins...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Der Begriff des Altenteils

Rz. 3 Das Altenteil wird vielfach gesetzlich erwähnt, jedoch nicht legal definiert (Art. 96 EGBGB, § 49, § 9 EGZVG, § 850b Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 23 Nr. 2 lit. g GVG).[4] Das Altenteil wird regional unterschiedlich auch als Leibgeding, Leibzucht oder Auszug bezeichnet. Rechtsgeschichtlich hat es seine Grundlage als vorwiegend in ländlichen Gebieten vertragliches Rechtsinstitut,...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Auskunft

Rz. 10 Bis zur Einfügung der Norm waren Auskünfte aus dem Eigentümerverzeichnis – insbesondere dahin, ob eine bestimmte Person Grundbesitz hat – im Hinblick auf § 11 BDSG nach allgemeiner Auffassung unstatthaft (vgl. § 45 GBV Rdn 3, 5).[8] Dies wird nunmehr durchbrochen insoweit, als aus dem offengelegten Verzeichnis (vgl. oben Rdn 8) Auskünfte zulässig sind. Daneben d.h. zus...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Gesetzliche Erwerbsverbote

Rz. 67 Gesetzliche Erwerbsverbote hat das GBA stets von Amts wegen zu prüfen und zu beachten.mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Form

Rz. 342 Hinsichtlich der Formvorschriften gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den ursprünglichen Abschluss des Gesellschaftsvertrages (S. dazu Rdn 147 ff.). Verpflichtet sich also ein eintretender Gesellschafter dazu, der Gesellschaft im Wege der Beitragsleistung ein Grundstück zu übereignen, bedarf der Vertrag ebenso der notariellen Beurkundung wie dies der originär...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 4. Familien-KG

Rz. 631 Eine Familien-KG wird i.d.R. gegründet, wenn Vermögen (z.B. Grundvermögen) generationsübergreifend erhalten werden soll. Hierbei hat die Einschaltung einer Familien-KG folgende Wirkungen: In einer ersten Phase, während der die einbringenden Gesellschafter noch an der Familien-KG beteiligt sind – also zumeist auf Lebenszeit dieser Gesellschafter, zeigt sich die Gestalt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Landesgrundsteuergesetz Saa... / V. Bundesrecht bis 31.12.2024

Rz. 82 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 wird sich im Saarland ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG richten. Das gilt sowohl für die Ermittlung, die Festsetzung als auch die Erhebung der Grundsteuer. Rz. 83 [Autor/Stand] Übergangsvorschriften zum bisherigen Recht ergeben sich daher lediglich nach de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Notwendigkeit vorzeitigen Abbruchs

a) Begriff und Anwendungsbereich Rz. 171 [Autor/Stand] Auch aufgrund der in § 88 BewG nicht ausdrücklich erwähnten Notwendigkeit des vorzeitigen Abbruchs kann eine Ermäßigung des Gebäudewerts zulässig sein. Ein vorzeitiger Abbruch in diesem Sinne liegt immer dann vor, wenn das Gebäude vor Ablauf der gewöhnlichen, d.h. technischen Lebensdauer abgebrochen werden muss. Typische ...mehr

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§ 22 Beurkundungsfragen im ... / II. Form der Anteilsübertragung

Rz. 84 Die Übertragung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG ist grds. auch dann formfrei, wenn zum Gesamthandsvermögen GmbH-Anteile oder Grundbesitz gehören, da Vertragsgegenstand nur die Gesellschaftsbeteiligung als solche, der Erwerb des Grundstücks bzw. GmbH-Geschäftsanteils hingegen lediglich Rechtsfolge dieses Erwerbs ist.[102] Bei der GmbH & Co. KG ist jedoch die Wahrun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Belastungserstreckung kraft Gesetzes

Rz. 25 Grundpfandrechte, die am Hauptgrundstück lasten, erstrecken sich auch auf das Bestandteilsgrundstück, gehen aber den darauf bereits ruhenden Belastungen im Range nach, §§ 1131, 1192, 1199 BGB. Das gilt auch, wenn einem Erbbaurecht ein Grundstück zugeschrieben wird.[23] Belastungen auf dem Bestandteilsgrundstück erstrecken sich kraft Gesetzes nicht auf das Hauptgrundst...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Beschränkung von Vereinigung und Zuschreibung (Abs. 3)

Rz. 13 Abs. 3 ist durch das RegVBG v. 20.12.1993 (BGBl I 1993, 2182) eingefügt worden und enthält eine Vorschrift über die Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken und Rechten, für die nach Landesrecht die Vorschriften über Grundstücke gelten. Nach dem materiellen Recht sind zwischen solchen Rechten und Grundstücken Vereinigungen und Zuschreibungen nicht ausgeschlossen....mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Aufhebung

Rz. 234 Sie erfolgt gem. § 875 BGB; § 876 BGB gilt entsprechend.[951] Ist das Gebäudeeigentum nicht im Grundbuch eingetragen, so ist gegenüber dem Grundbuchamt eine notariell beurkundete (!) Aufhebungserklärung abzugeben, Art. 233 § 4 Abs. 6 S. 2, § 2 Abs. 4, § 8 S. 2 EGBGB.[952] Die Zustimmung dinglich Berechtigter am Grundstück nach § 876 S. 1 BGB ist nicht erforderlich, w...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / III. Ausschluss der personellen Verflechtung im sog. Wiesbadener Modell

Rz. 80 Werden an eine Betriebsgesellschaft nur eine wesentliche Betriebsgrundlage oder mehrere wesentliche Betriebsgrundlagen zur Nutzung überlassen, die für sich betrachtet keinen Betrieb oder Teilbetrieb darstellen – kann das sog. Wiesbadener Modell das Entstehen eines gewerblichen Besitzunternehmens insgesamt verhindern. Das "Verpachtungsunternehmen" erzielt Einkünfte aus...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / 1. Vorbemerkungen

Rz. 66 Häufig wird bei Inanspruchnahme eines Baugrundstücks auch eine Inanspruchnahme eines benachbarten Grundstückes in der Weise realisiert, dass dem letztgenannten die Stütze entzogen wird und dabei das Grundstück oder ein darauf bestehendes Gebäude beeinträchtigt wird. Wie zuvor unter Rdn 29 ff. ausgeführt, steht dem betroffenen Eigentümer des tangierten Grundstücks ein ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Einheitliche Eigentumsverhältnisse

Rz. 12 Die zu vereinigenden Grundstücke (Berechtigungen) müssen im Zeitpunkt der Eintragung demselben Eigentümer (Berechtigten) gehören. Die Identität des Eigentums ist materiellrechtliche Voraussetzung der Vereinigung nach § 890 BGB, sie ist nicht lediglich ein Tatbestandsmerkmal der Verwirrung.[21] Daraus folgt, dass eine Vereinigung von Grundstück bei unterschiedlichen Ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Grundstücksteilung bei Wohnungs- und Teileigentum

Rz. 6 Ist das Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, sind drei Arten von Teilung zu unterscheiden (dazu vgl. Rdn 40 ff.):mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Über eine Gesamthypothek soll nur ein Hypothekenbrief erteilt werden. Er ist nur von einer für die Führung des Grundbuchs zuständigen Person und von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder ermächtigten Justizangestellten (§ 56 Abs. 2) zu unterschreiben, auch wenn bezüglich der belasteten Grundstücke insoweit verschiedene Personen zuständig sind. (2) Werden die Grun...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Die erfassten Konstellationen

Rz. 26 Die Regelung des Abs. 2, Fall 2 befasst sich nicht mit der Übertragung einer Forderung, für die eine Hypothek bestellt ist (das ist der Fall des Abs. 1, siehe Rdn 8 ff.), sondern behandelt in sich wiederum zwei hiervon abweichende Konstellationen, die praktisch nur ausgesprochen selten auftreten und daher ohne größere Bedeutung bleiben. Rz. 27 Konstellation 1 Für eine ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Belastungsobjekt

Rz. 217 Das Vorkaufsrecht ist eintragungsfähig am ganzen Grundstück, an einem Miteigentumsanteil (§ 1095 BGB), Wohnungseigentum, Erbbaurecht, Gebäudeeigentum, nicht aber am Gesamthandsanteil[813] oder am Dauerwohnrecht.[814] Rz. 218 Am realen Grundstücksanteil ist es nur eintragungsfähig bei Abschreibung und Verselbstständigung (siehe § 7 GBO Rdn 36)[815] oder als Belastung d...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (1) Fehlende Verbindung zu einem öffentlichen Weg

Rz. 46 Zunächst muss dem Baugrundstück eine Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlen. Einem Grundstück fehlt beispielsweise die Verbindung, wenn es von einem öffentlichen Weg vollständig abgetrennt ist (z.B. ein hinterliegendes Grundstück).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Rechtsfolgen der Unwirksamkeit des Erbbaurechts

Rz. 195 Zwei Fallgruppen sind zu unterscheiden:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Sonstige wertmindernde Umstände

Rz. 251 [Autor/Stand] Beim Sachwertverfahren können auf dem Grundstück ruhende Grunddienstbarkeiten für einen Bewertungsabschlag in Betracht kommen.[2] Dies erscheint sachgerecht, da die Grunddienstbarkeit (z.B. Nutzungsrecht Dritter, Bebauungsverbote) unmittelbar mit dem Grundstück verbunden ist und infolge dessen auch als wirtschaftliche Belastung mit Wertminderung für das...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Veränderungen des Gesamtrechts

Rz. 30 Sie sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie sich auf alle mithaftenden Grundstücke erstrecken. Dies gilt insbesondere für alle Änderungen bezüglich der Person des Berechtigten durch Abtretung, Verpfändung usw. Auch die Pfändung des Gesamtrechts ist nur hinsichtlich aller belasteten Grundstücke, nicht mit Beschränkung auf eines von ihnen zulässig. Kann das Gesamtrech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 8. Hinzuerwerb neuer Grundstücksflächen

Rz. 78 Zuerwerb ist zulässig und setzt voraus: Eb...mehr