Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Konfusion, Abs. 3

Rz. 36 Das BGB regelt die Konfusion nicht ausdrücklich. Es handelt sich dabei um eine Vereinigung von Rechten und Pflichten oder von Forderung und Schuld, wie dies gerade auch beim Erbfall vorkommen kann, in dem der Schuldner Erbe des Gläubigers wird oder umgekehrt. Auch die Konsolidation, also die Vereinigung von beschränktem Recht an einem Grundstück und dem Eigentum daran...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 194 regelt die Bewertung eines inländischen Erbbaugrundstücks, d.h. des Grundstücks, auf dem das Erbbaurecht ruht.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 84 Bodenwert § 84 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext Der Grund und Boden ist mit dem Wert anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn das Grundstück unbebaut wäre.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ungleichmäßige Wirkung der Bewertungsmethoden

Rz. 4 Obwohl alle drei Bewertungsmethoden gleichermaßen zum gemeinen Wert führen sollen, ist es nicht so, dass jede Bewertungsmethode – würde man sie auf das einzelne Grundstück anwenden – genau zum gleichen Steuerwert kommt. Im Gegenteil, die Werte für das einzelne Grundstück können je nach Bewertungsmethode erheblich voneinander abweichen. Rz. 5 Beispiel für Bewertungsstic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Wiederkehrende Leistung als Gegenleistung

Rz. 50 Ist bei der Steuerfestsetzung der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln (z.B. wenn eine Leibrente oder Pflegeleistungen als Gegenleistung vereinbart sind; zur Bewertung von Pflegeleistungen vgl. § 13 ErbStG Rdn 76 ff.), ist ihr Kapitalwert als Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen. Der Kapitalwert ermittelt sich aufgrund des tatsächl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG §260 Wertzahlen

Gesetzestext Zur Ermittlung des Grundsteuerwerts ist der vorläufige Sachwert des Grundstücks im Sinne des § 258 Absatz 3 mit der sich aus Anlage 43 ergebenden Wertzahl zu multiplizieren.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (8) Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage

Rz. 57 Keine entgeltliche Gegenleistung ist gegeben, wenn der Gegenstand der Zuwendung mit einem zeitlich befristeten Nutzungsrecht belastet ist oder dieses im Zuge der Schenkung zu bestellen ist (Nutzungs- oder Duldungsauflage). Die Belastung durch die Duldungsauflage ist durch Abzug der Last vom Steuerwert der Bereicherung zu berücksichtigen.[123] Der Wert dieser Last erre...mehr

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FoVo 03+04/2023, Gebühren b... / Leitsatz

Vertritt der Rechtsanwalt den Gläubiger in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines Grundstücks wegen einer Forderung, für die die Miteigentümer als Gesamtschuldner haften, dann handelt es sich um eine Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG und erhält der Anwalt für das Verfahren nur eine 0,4-Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 RVG VV. BGH, Beschl. v. 22.9.2022 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / ee) Erwerbsnebenkosten

Rz. 82 Hinsichtlich der Erwerbsnebenkosten gilt: Notar-, Grundbuch-, Maklerkosten und Grunderwerbsteuer (sog. allgemeine Erwerbsnebenkosten) werden vom Steuerwert der mittelbaren Zuwendung in Abzug gebracht (§§ 10 Abs. 5 Nr. 3, 1 Abs. 2 ErbStG).[187] Bei nur teilweiser Kostenübernahme durch den Zuwendenden kann auch nur ein anteiliger Abzug erfolgen.[188] Kosten des Steuerbe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen

Rz. 12 Der Wert des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden bzw. der Wert des belasteten Grundstücks wird im Feststellungsbescheid festgestellt. Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen dieser Grundstücksart bzw. über einzelne Bewertungsmerkmale sind im Einspruchsverfahren gegen den Feststellungsbescheid zu klären. Weicht das Finanzamt von ordnungsgemäß erklärten Merkmalen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Bewertung von inländischen Grundstücken im Zustand der Bebauung. Folge ist, dass die noch unfertigen Bauwerke zusätzlich zum Grund- und Bodenwert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterworfen werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Korrekturvorschriften

Rz. 21 Feststellungsbescheide sind den Steuerbescheiden gleichgestellte Bescheide (§ 153 Abs. 5 BewG, § 181 Abs. 1 AO), so dass zur Korrektur des Bescheides die Regelungen der §§ 129, 164, 165 und 172–177 AO heranzuziehen sind. Insbesondere ist es möglich, den Feststellungsbescheid unter den Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 AO zu stellen, die in Form einer Außenpr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Bodenschätze, Abs. 4

Rz. 54 Ein Bodenschatz im Privatvermögen ist als selbstständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut konkretisiert, wenn mit seiner Verwendung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als Teil eines steuerpflichtigen Erwerbs wird er jedoch nur dann erfasst, wenn der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte Absetzungen für Substanzverringerungen (AfS) vornehmen ka...mehr

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§ 6 Formvorschriften / B. ABC der Rechtsgeschäfte

Rz. 24 Grundsätzlich bedarf eine Vollmacht keiner Form, außer das Gesetz schreibt für den Einzelfall eine bestimmte Form der Vollmacht vor. Zu nennen sind nachfolgende, in der Praxis übliche Rechtsgeschäfte:[44]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Feststellungslast

Rz. 102 In Streitfällen mit der Finanzverwaltung ist entscheidend, wer die Feststellungslast trägt. Grundsätzlich muss die Finanzbehörde nachweisen, dass ein Sachverhalt einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang beinhaltet. Dies gilt sowohl für die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen.[232] Zweifel gehen daher zu Lasten der Finanzbehörde. Dies gilt auch für Kap...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Gemischte Schenkung

Rz. 39 Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn die Zuwendung nur zum Teil unentgeltlich erfolgt und im Übrigen entgeltlich, der Bedachte also eine Gegenleistung erbringt, die nicht dem Wert der Zuwendung entspricht und der Zuwendende diesen überschießenden Wert dem Bedachten unentgeltlich zuwenden möchte.[76] Der BFH teilt eine gemischte Schenkung in einen entgeltlichen und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Nachrichtliche Angaben beim Grundvermögen

Rz. 21 Durch die Erbschaftsteuerreform sind eine Reihe weiterer Angaben bezogen auf den Feststellungsgegenstand erforderlich, damit die Erbschaftsteuerstelle auf der Ebene der Steuerfestsetzung die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann.[99] Diese weiteren Angaben finden im Wortlaut des § 151 BewG keine Erwähnung, so dass es sich lediglich um nachrichtliche Angaben des L...mehr

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FF 07+08/2023, Veräußerung ... / 2 Aus den Gründen

Gründe: II. [11] Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO). Das FG hat zu Recht erkannt, dass der Kläger im Streitjahr ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG getätigt hat (dazu unter 1.). Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger das Wirtschaftsgut im maßgeblichen Zeitraum nicht i.S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 193 BewG regelt im Rahmen der Grundstücksbewertung, wie der Wert des Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück zu ermitteln ist.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erbschaftbesteuerung in Frankreich

Rz. 84 Ebenso wie Deutschland erhebt Frankreich eine Erbanfall- und Schenkungsteuer, die als Bereicherungssteuer den Erwerb des einzelnen Empfängers erfasst.[181] Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen alle Erwerbe von in Frankreich ansässigen Erblassern oder Schenkern. Zusätzlich kann die unbeschränkte Steuerpflicht sich aber auch daraus ergeben, dass der Erwerber in ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abs. 1 Nr. 2: Gegenstände des öffentlichen Interesses

Rz. 11 Die sachliche Steuerbefreiung von Vermögensgegenständen des öffentlichen Interesses in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nimmt auf die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers Rücksicht und soll verhindern, dass Kulturgüter allein zum Zwecke der Steuerzahlung ins Ausland verkauft werden müssen. Dementsprechend sieht die Norm unabhängig von der Stellung des Erwerbers eine F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (5) Nutzungsüberlassung im Rahmen eines Wohnungsunternehmens

(a) Grundsätzliches Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Nicht-Inlandsvermögen

Rz. 28 Die Aufzählung des § 121 BewG ist abschließend; alle dort nicht genannten Vermögensgegenstände zählen nicht zum Inlandsvermögen. Besonders zu erwähnen sind insoweit:[105]mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Österreich

Rz. 126 Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich datierte vom 4.10.1954.[220] Es gilt grds. für alle nach dem 7.9.1955 eingetretenen Erbfälle. Am 15.10.2003 wurde (mit Rückwirkung ab 1.1.2003) ein Zusatzabkommen unterzeichnet. Das entsprechende deutsche Zustimmungsgesetz datiert vom 3.7.2004.[221] Rz. 127 Allerdings hat Österreich die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit W...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsvorschriften einzelner Steuergesetze

Rz. 16 Das ErbStG regelt in § 12 ErbStG die Bewertung, indem es auf das BewG verweist. Nach § 12 Abs. 1 ErbStG gelten die allgemeinen Vorschriften des BewG, soweit nicht in § 12 Abs. 2–7 ErbStG etwas anderes bestimmt ist. In den Abs. 2–7 finden sich Bestimmungen für nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 12 Abs. 2 ErbStG), für Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), fü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Aufbau der Vorschrift

Rz. 4 § 12 ErbStG enthält selbst nur wenige eigenständige Vorgaben für die Bewertung vererbten oder verschenkten Vermögens. Im Wesentlichen verweist er auf das Bewertungsgesetz (BewG). So enthält § 12 Abs. 1 ErbStG den grundsätzlichen Hinweis auf die Anwendbarkeit der allgemeinen Bewertungsvorschriften, §§ 1–16 BewG. § 12 Abs. 2 und Abs. 5 ErbStG enthalten Regelungen für die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (d) Stellungnahme

Rz. 237 Auch wenn die Sichtweise der Rechtsprechung dogmatisch nur eingeschränkt überzeugen kann, weil sie zu eng ist, bleibt festzuhalten, dass qualitative Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedenfalls eine Rolle spielen können. Außerdem ist dem BFH zuzustimmen, dass die quantitative Grenze der Finanzverwaltung (jedenf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abs. 2)

Rz. 9 Die Regelung des Absatzes 2 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 158–175 BewG und stellt klar, dass Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG), ebenfalls nach diesen Vorschriften zu bewerten ist. Die Anwendung der Regelungen zum Grundvermögen (§§ 176–198 BewG) ist damit für Flächen der Land- und Forstwirtschaft ausge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Substanzwertbestimmung

Rz. 50 Wie bereits ausgeführt, umfasst der Substanzwert sämtliche Wirtschaftsgüter, die nach den §§ 95–97 BewG zum Betriebsvermögen gehören.[173] Welche Wirtschaftsgüter das sind, richtet sich nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, § 95 Abs. 1 BewG.[174] Aktive und passive Wirtschaftsgüter gehören auch dann dem Grunde nach zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen, wenn für sie ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in den Absätzen 2 bis 7 etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl I S. 230), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl I S. 3018), in der jeweils geltenden...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 228 Erklärungs- und Anzeigepflicht

Gesetzestext (1) Die Steuerpflichtigen haben Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte für den Hauptfeststellungszeitpunkt oder einen anderen Feststellungszeitpunkt abzugeben, wenn sie hierzu durch die Finanzbehörde aufgefordert werden (§ 149 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung). Fordert die Finanzbehörde zur Abgabe einer Erklärung auf, hat sie eine Frist zur Abgabe ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Auflagenvollzug

Rz. 106 Bei der Schenkung im Zusammenhang mit dem Vollzug einer vom Schenker angeordneten Auflage gilt: Gegeben sind grds. zwei Schenkungen: 1. Schritt: Schenkung durch den Schenker an den Auflagenbeschwerten und 2. Schritt: Schenkung infolge der Weitergabe durch den Auflagenbeschwerten an den Auflagenbegünstigten in Vollziehung der Auflage. Rz. 107 § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG knüp...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Wert des früheren Erwerbs

Rz. 13 Für die Besteuerung wird ein Gesamtbetrag gebildet, der sich aus dem Nacherwerb und allen Vorerwerben der letzten 10 Jahre zusammensetzt (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Die Vorerwerbe fließen mit ihrem früheren Wert in die Zusammenrechnung ein (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Der letzte Erwerb mit seinem aktuellen (Brutto-)Erwerb im Zeitpunkt des Nacherwerbs (§ 9 ErbStG, d.h. vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 257 Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts

Gesetzestext (1) Zur Ermittlung des abgezinsten Bodenwerts ist vom Bodenwert nach § 247 auszugehen. Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 sind zur Berücksichtigung abweichender Grundstücksgrößen beim Bodenwert die Umrechnungskoeffizienten nach Anlage 36 anzuwenden. (2) Der Bodenwert nach Absatz 1 ist mit Ausnahme des Werts von s...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Nr. 1

Rz. 5 Das Inlandsvermögen umfasst insbesondere das innerhalb der Staatsgrenzen der Bundesrepublik Deutschland belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen beschränkt Steuerpflichtiger.[16] Bereits ein einziges im Inland belegenes LuF-Grundstück kann eine inländische LuF-Betriebsstätte darstellen.[17] Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist die geografische Lage, ein ggf....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen

Rz. 14 Ein eine abweichende Bewertung rechtfertigender besonderer Umstand ist in § 12 Abs. 2 BewG ausdrücklich normiert: die Uneinbringlichkeit einer Forderung. Von einer uneinbringlichen Forderung ist auszugehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgefallen ist. Auch verjährte Fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuern auf Renten und wiederkehrende Nutzungen bzw. Leistungen

Rz. 3 § 23 ErbStG ist anwendbar auf die lebzeitige unentgeltliche bzw. die vermächtnisweise Zuwendung von Renten (§ 759 BGB), dauernden Lasten oder Nießbrauchsrechten. Das Wahlrecht gilt sowohl für obligatorische wie auch dingliche Nutzungsrechte,[1] nicht aber für den Verzicht des Schenkers auf einen vorbehaltenen Nießbrauch. Es findet auch Anwendung auf in gleichen Raten z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 93 Wohnungseigentum und Teileigentum § 93 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der Grundstücksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften der §§ 76 bis 91 finden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt. (2) Das zu mehr als ac...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Voraussetzungen der Anwendung von § 29 Abs. 1 ErbStG

Rz. 2 Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass der geschenkte Gegenstand aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss und damit der Beschenkte zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes verpflichtet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt es zu einem Erstattungsanspruch des Beschenkten hins...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt vor dem Bewertungsstichta...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 185 Abs. 1 BewG regelt die Grundzüge der Ermittlung des Gebäudeertragswerts. Ermittlungsgrundlage sind die Entgelte, die für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von 12 Monaten zu zahlen sind, insb. also Mieten, Pachten. Da Mieten, Pachten immer auch einen Entgeltanteil für die N...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Ermittlung des Rohertrags (1. Schritt)

Rz. 2 Zunächst ist der Rohertrag des Grundstücks zu ermitteln. Was Rohertrag im hier verstandenen Sinne ist, wird in § 186 BewG definiert. Ermittlungsgrundlage ist das vereinbarte Entgelt (Miete/Pacht) nach Abzug der umgelegten Betriebskosten. "Vereinbartes" Entgelt bedeutet, dass es auf das Entgelt laut Miet- oder Pachtvertrag bzw. sonstige Nutzungsvereinbarung ankommt. Zu ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 35 Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhen muss und dem Erreichen eines gemeinsamen Zweckes dient. Bislang war der GbR keine eigene Rechtsfähigkeit zugeordnet worden. Es sind jedoch in jüngster Zeit verschiedene Entscheidungen ergangen, die der GbR eine angenähert...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 181 BewG werden bebaute Grundstücke in sechs Grundstücksarten unterteilt. Die Grundstücksart ist für die Zuordnung des Bewertungsverfahrens von entscheidender Bedeutung. Gemäß § 182 BewG wird die Anwendung des Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahrens von dem Vorliegen einer bestimmten Grundstücksart abhängig gemacht. Die Bestimmung der Grundstücksar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Keine Behaltenspflicht

Rz. 16 Es gelten die Verhältnisse am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG). Eine Behaltensverpflichtung oder eine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken besteht nicht, d.h. der Erwerber könnte das auf ihn übergehende Mietverhältnis kündigen und das Objekt z.B. frei von Mietverhältnissen verkaufen. Die subjektiven Eigenschaften, d.h. wem das Grundstück nach dem Erw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Intransparente Gemeinschaft

Rz. 8 Bei einer intransparenten Gemeinschaft gibt es keine Beteiligung Mehrerer an einem Wirtschaftsgut. Es gibt nur eine Beteiligung an dem Wirtschaftsgut, nämlich die der Gemeinschaft. So ist das auch in § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO bestimmt. Alsdann bestehen keine Besonderheiten bei der Bewertung. Das Wirtschaftsgut wird wie jedes andere Wirtschaftsgut in der Hand eines Alleineig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Entgelt am Bewertungsstichtag

Rz. 4 Maßgebend ist der am Bewertungsstichtag = Besteuerungsstichtag maßgebende Vertrag. Auf die Zahlungsweise, Zahlungsverzug bzw. Rückstand u. dgl. kommt es nicht an. Ermittlungsgrundlage ist das Entgelt, das umgerechnet auf 12 Monate zu zahlen ist. Dabei kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die zurückliegenden 12 Monate an. Die Formulierung "zu zahlen ist" de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) OHG/KG

Rz. 37 Die offene Handelsgesellschaft ist in § 105 Abs. 1 HGB begrifflich definiert. § 105 Abs. 1 HGB typisiert die offene Handelsgesellschaft als eine Gesellschaft, deren Zweck auf dem Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und in der bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Die OHG i...mehr