Fachbeiträge & Kommentare zu Güterstand

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§ 4 Güterstände / a) Normzweck

Rz. 862 Bei Gesamtvermögensgeschäften gemäß § 1365 Abs. 1 BGB sowie bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 Abs. 1 BGB, die ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen schließt, bestimmt § 1366 BGB deren Wirksamkeit, wenn dieser die Geschäfte genehmigt. § 1366 BGB normiert die Folgen des Fehlens dieser Wirksamkeitsvoraussetzung und legt fest, ...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Die Fälligkeit der Forderung auf Zugewinnausgleich

Rz. 581 Die Ausgleichsforderung wird mit ihrem Entstehen auch fällig, § 271 BGB, kann also ab diesem Zeitpunkt verlangt werden.[845] Im Fall der Scheidung wird der Anspruch mit Rechtskraft des Scheidungsendbeschlusses fällig.[846] Bei vorzeitiger Aufhebung des Güterstandes nach §§ 1385, 1386 BGB wird die Ausgleichsforderung mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung fäll...mehr

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§ 4 Güterstände / a) Vermögensrechtliche Wirkungen

Rz. 1511 Bei der Gütertrennung bleiben die Vermögensmassen der Ehegatten voneinander getrennt. Die Ehegatten stehen sich wie Unverheiratete gegenüber. Rz. 1512 Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen in eigener Verantwortung. Jeder Ehegatte kann über seine Vermögensgegenstände verfügen und die Nutzungen daraus ziehen. Die Ehegatten können jedoch durch Abschluss eines Verwaltun...mehr

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§ 4 Güterstände / m) Vorzeitiger Zugewinnausgleich (Art. 18)

Rz. 1584 Art. 18 Abs. 1 sieht vorzeitigen Zugewinnausgleich vor, wenn "ein Ehegatte sein Vermögen so verwaltet, dass er dadurch Rechte des anderen bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung beeinträchtigt", "insbesondere in den Fällen, die zu der fiktiven Hinzurechnung nach Art. 10 Abs. 2 führen." Sowohl der ausgleichsberechtigte als auch der ausgleichsverpflichtete ...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Keine Hinzurechnung zum Endvermögen

Rz. 562 Gemäß § 1375 Abs. 3 BGB werden Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB dem Endvermögen nicht zugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstandes eingetreten sind oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden ist. Für den Berechnungszeitpunkt des Zugewinns ist in Sc...mehr

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§ 4 Güterstände / i) Muster eines Antrags auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Scheidungsverbund

Rz. 1488 Muster 4.4: Antrag auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Scheidungsverbund Muster 4.4: Antrag auf Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft im Scheidungsverbund Auseinandersetzungsantrag Gütergemeinschaft [1653] Bestellen wir uns für die Antragstellerin, für die wir folgenden Auseinandersetzungsantrag stellen: Der Antragsgegner wird verpflichtet, zur Auseinande...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Indexierung

Rz. 527 Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH muss ein nur scheinbarer (unechter) Zugewinn beim Ausgleich unberücksichtigt bleiben.[756] Der scheinbare Zugewinn beruht nämlich allein darauf, dass das Anfangsvermögen und das Endvermögen nicht mit demselben Wertmesser gemessen werden, weil die Geldeinheit im Laufe der Zeit an Wert verloren hat.[757] Um den unechten Zugewin...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / a) Gütergemeinschaft

Rz. 556 Haben die Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt, kann sich die Frage nach einer stillschweigend eingegangenen Innengesellschaft dann stellen, wenn der Betrieb in das Vorbehaltsgut fällt. Im Übrigen ist streitig, ob es grundsätzlich gegen die Annahme einer Innengesellschaft spricht, wenn der Geschäftsbetrieb in das Gesamtgut fällt. In diesem Fall gewähr...mehr

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§ 3 Nebengüterrecht / I. Einführung

Rz. 425 Bei funktionierender Ehe halten die meisten Ehepaare bereits den Abschluss eines Ehevertrags nicht für notwendig. Umso weniger werden vertragliche Regeln getroffen, die die Mitarbeit und auch die immer wieder erheblichen Aufbauleistungen und Investitionen für den Fall des Scheiterns der Gemeinschaft erfassen. Aus Sicht der Ehepartner ist dies zunächst auch gar nicht ...mehr

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§ 4 Güterstände / (3) Grundstücksbelastungen

Rz. 772 Soweit der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer zur Sicherung des Kaufpreises eine Hypothek und eine Grundschuld bestellt, so kann er dies ohne Einwilligung des anderen Ehegatten tun.[1029] Die Zustimmungsfreiheit muss für solche Grundstücksbelastungen möglich sein, soweit sie dem Zweck dienen, vorhandene wirtschaftliche Werte zu erhalten. Darüber hinaus muss di...mehr

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§ 4 Güterstände / (b) Zurückbehaltungsrecht des Zugewinnausgleichsgläubigers

Rz. 695 Ein Zurückbehaltungsrecht besteht, wenn es gegen vermögensrechtliche Ansprüche (Rückauflassung einer unentgeltlich übertragenen Grundstückshälfte) aus Zugewinnausgleichsansprüchen geltend gemacht wird. Allerdings kann die Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht nach Treu und Glauben, § 242 BGB, verwehrt sein, wenn der den Zugewinn schuldende Beteiligte zur Begleichung...mehr

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§ 4 Güterstände / 3. Der Anspruch auf Belegvorlage, § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB

Rz. 1046 Nachdem vor dem Reformgesetz zum 1.9.2009 – anders als im Unterhaltsrecht – im gesetzlichen Güterstand grundsätzlich kein Anspruch auf Belegvorlage zu Prüf- und Kontrollzwecken vorlag,[1249] ausnahmsweise nur dann, wenn und soweit ohne schriftliche Unterlagen eine Auskunft und/oder Wertermittlung möglich war, hat der Reformgesetzgeber in Anlehnung an die Belegvorlag...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Beharrliche Weigerung zur Unterrichtung über den Bestand des Vermögens, § 1385 Nr. 4 BGB

Rz. 957 Ein Ehegatte kann dann auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns klagen, wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, ihn über den Bestand seines Vermögens zu unterrichten. Die in § 1386 Abs. 3 BGB a.F. enthaltene Sanktion der Verletzung des auf § 1353 BGB beruhenden Informationsanspruchs wurde im § 1385 Nr. 4 BGB übernommen. Rz. 958 Ob die...mehr

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§ 4 Güterstände / 7. Fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 1489 Die fortgesetzte Gütergemeinschaft tritt ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbart haben, dass die Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 Abs. 1 S. 1 BGB). In diesem Fall wird die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Schenkung und Ausstattung

Rz. 521 Unentgeltliche Zuwendungen wie Schenkungen im Sinne von § 516 Abs. 1 BGB sowie Ausstattungen nach § 1624 BGB oder auch der Erlass von Schulden werden gemäß § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Rz. 522 Die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB ist nach der Rechtsprechung des BGH auf Zuwendungen zwischen Ehegatten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um "echt...mehr

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§ 4 Güterstände / (5) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 677 Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast: Der Ausgleichspflichtige, der die Stundung beantragt, muss die Voraussetzungen dafür im Einzelnen darlegen und unter Beweis stellen. Der Ausgleichsberechtigte, der der Stundung entgegentritt, muss für die Interessensabwägung die für die sofortige Zahlung und gegen die Stundung sprechenden Umstände i...mehr

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§ 4 Güterstände / V. Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff. BGB

1. Allgemeines Rz. 742 Leben Eheleute im gesetzlichen Güterstand, haben sie also durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart (§ 1363 Abs. 1 BGB), sind sie gemäß § 1364 BGB in der Verwaltung ihrer jeweiligen Vermögen grundsätzlich frei. Rz. 743 Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein Vermögen in seinem Eigentum und in eigener Verwaltung. Er zieht auch s...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 BGB

a) Zeitpunkte des Auskunftsanspruchs Rz. 986 Der Auskunftsanspruch des § 1379 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB zum Stichtag des Beginns des Güterstandes, zum Stichtag der Trennung und zum Stichtag der Beendigung des Güterstandes entsteht, wenn ein Ehegatte die Scheidung nach § 1564 S. 1 BGB oder die Aufhebung der Ehe nach § 1313 S. 1 BGB beantragt, den vorzeitigen Ausgleich des Zug...mehr

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§ 4 Güterstände / II. Gütertrennung

1. Allgemeines Rz. 1501 Die Gütertrennung ist wie die Gütergemeinschaft ein vertraglicher Güterstand. Geregelt ist die Gütertrennung nur in § 1414 BGB, einer Auslegungsregel über den Eintritt der Gütertrennung. Kennzeichnend für den Güterstand der Gütertrennung ist, dass keinerlei güterrechtliche Beziehungen zwischen den Ehegatten bestehen. Die Vermögensmassen der Ehegatten b...mehr

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§ 4 Güterstände / ff) Schenkungs- und Erbschaftsteuer

Rz. 469 Die Höhe der Schenkungs- und Erbschaftsteuer hängt nicht nur von dem zu besteuernden Vorgang ab, sondern maßgeblich von den beteiligten Personen. Deren Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker bestimmt nicht nur die Steuerklasse und über diese den Steuersatz, sondern auch diverse Freibeträge. (1) Steuerklassen Rz. 470 Beschenkte und Erben sind gemäß § 15 E...mehr

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§ 4 Güterstände / 2. Verfügungen über das Vermögen im Ganzen, § 1365 BGB

a) Normzweck Rz. 745 Zweck der Regelung des § 1365 BGB ist primär, die wirtschaftliche Grundlage der Ehe und der Familiengemeinschaft zu wahren.[994] Daneben dient die Norm aber auch dem Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen seines zukünftigen Rechts auf Zugewinnausgleich.[995] Dieser weitergehende Schutzzweck des § 1365 BGB hat insbesondere dann nicht unerhebliche ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Anfangsvermögen

aa) Umfang des Auskunftsanspruchs Rz. 988 Nach der Legaldefinition des § 1374 Abs. 1 BGB ist das Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Eintritt des Güterstandes gehört. Stichtag für den Auskunftsanspruch ist demnach der Eintritt des Güterstandes, regelmäßig ist dies der Tag der Eheschließung, alternativ der Tag der Aufhebung de...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Voraussetzungen

(a) Dasselbe rechtliche Verhältnis nach § 273 Abs. 1 BGB – Konnexität Rz. 684 Hierfür genügt ein innerlich zusammengehöriges einheitliches Lebensverhältnis, das es als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lässt, wenn ein Anspruch ohne Rücksicht auf einen anderen geltend gemacht oder verwirklicht werden soll.[945] Wechselseitige Ansprüche vermögensrechtlicher Art aus d...mehr

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§ 4 Güterstände / c) Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts

Rz. 1351 Nach Beendigung der Gütergemeinschaft verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, wovon es jedoch einige Ausnahmen gibt. aa) Grundsatz Rz. 1352 Bis zur Auseinandersetzung steht die Verwaltung des Gesamtguts den Ehegatten also gemeinsam zu, § 1472 Abs. 1 BGB. Rz. 1353 Die Ehegatten können grundsätzlich auch nur noch gemeinschaftlich über das Gesamtgut verfüg...mehr

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§ 4 Güterstände / ff) Haftung des Gesamtguts und des Gesamtgutsverwalters

Rz. 1203 Bezüglich der Schuldenhaftung innerhalb der Gütergemeinschaft bei Alleinverwaltung ist zu unterscheiden zwischen der Haftung im Außenverhältnis gegenüber Gläubigern und der Haftung im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten. (1) Haftung im Außenverhältnis Rz. 1204 Die Haftung im Außenverhältnis richtet sich nach den §§ 1437–1440 BGB. (a) Gesamtgutsverbindlichkeiten Rz. ...mehr

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§ 4 Güterstände / b) Objektiver Tatbestand

aa) Vermögen Rz. 749 Gegenstand einer in § 1365 BGB geschützten Verfügung muss das Vermögen eines Ehegatten im Ganzen sein. Für § 1365 BGB ist der "juristische" Vermögensbegriff, der nur die Aktiven erfasst, zugrunde zu legen.[1000] Ein Rechtsgeschäft über das Vermögen im Ganzen liegt jedenfalls dann vor, wenn Geschäftsgegenstand das Vermögen als Inbegriff ist und sich die die...mehr

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§ 4 Güterstände / 4. Genehmigung von Verträgen nach § 1366 BGB

a) Normzweck Rz. 862 Bei Gesamtvermögensgeschäften gemäß § 1365 Abs. 1 BGB sowie bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände gemäß § 1369 Abs. 1 BGB, die ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen schließt, bestimmt § 1366 BGB deren Wirksamkeit, wenn dieser die Geschäfte genehmigt. § 1366 BGB normiert die Folgen des Fehlens dieser Wirksamkeitsvoraussetzung und...mehr

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§ 4 Güterstände / (e) Einschränkungen der Haftung des Gesamtguts

Rz. 1211 In den §§ 1438–1440 BGB sind Einschränkungen von der Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten der Ehegatten normiert. (aa) Eigenmächtiges Handeln des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten Rz. 1212 Nach § 1438 Abs. 1 BGB haftet das Gesamtgut für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Eh...mehr

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§ 4 Güterstände / dd) Befugnisse des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten

Rz. 1185 In den folgenden Ausnahmefällen können von dem nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten vorgenommene Rechtsgeschäfte Wirksamkeit für das Gesamtgut entfalten. (1) Notverwaltungsrecht Rz. 1186 In dem Fall, dass der das Gesamtgut verwaltende Ehegatte durch Krankheit oder durch Abwesenheit verhindert ist, ein auf das Gesamtgut bezogenes Rechtsgeschäft vorzunehmen, kann der ...mehr

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§ 4 Güterstände / f) Endvermögen (Art. 10, Art. 11)

Rz. 1571 Art. 10 bestimmt die Zusammensetzung des Endvermögens, Art. 11 dessen Bewertung. aa) Zusammensetzung des Endvermögens (Art. 10) Rz. 1572 Art. 10 Abs. 1 beschreibt – ähnlich wie § 1375 Abs. 1 BGB – die Zusammensetzung des Endvermögens als des Vermögens jedes Ehegatten am Tag der Beendigung des Güterstands, wobei Verbindlichkeiten auch dann im Endvermögen zu berücksicht...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Verjährungsfrist

Rz. 716 Die grundsätzliche Verjährungsfrist für Zugewinnausgleichsansprüche beträgt drei Jahre, § 195 BGB. Die Verjährungshöchstfrist beträgt nach § 199 Abs. 4 BGB 10 Jahre, unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchsinhabers von den Umständen, die den Anspruch begründen.mehr

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§ 4 Güterstände / d) Aufhebung der Gütergemeinschaft

Rz. 1509 Ebenso führt die vertragliche Aufhebung der Gütergemeinschaft zum Eintritt der Gütertrennung (§ 1414 S. 2 Alt. 2 BGB), soweit sich aus dem Ehevertrag nichts Abweichendes ergibt.mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Voraussetzungen

(a) Gegenseitigkeit Rz. 701 Der Aufrechnende muss Gläubiger der Aufrechnungsforderung und der Aufrechnungsgegner muss Gläubiger der Hauptforderung sein; umgekehrt muss der Aufrechnende Schuldner der Hauptforderung und der Aufrechnungsgegner Schuldner der Gegenforderung sein. (b) Gleichartigkeit Rz. 702 Das Gesetz erlaubt die Aufrechnung nur, wenn die gegenseitigen Leistungen ih...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Zustimmungsfreie und zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

aa) Erbrecht Rz. 767 § 1365 BGB ist nicht anzuwenden auf die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses. [1022] Zwar gehören der Nachlass und auch eine Forderung aus einem Vermächtnis schon zum Vermögensstamm des Erwerbers, diesem muss jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, die Erbschaft oder Zuflüsse aus einem Vermächtnis auszuschlagen. Hier wird dem Schutzzwec...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Entstehung des Vorbehaltsguts

Rz. 1125 Vorbehaltsgut kann gemäß § 1418 Abs. 2 BGB durch Ehevertrag, durch Bestimmung Dritter oder durch Erwerb eines Ersatzstücks entstehen. Diese Aufzählung ist abschließend. (1) Ehevertrag Rz. 1126 Gegenstände können gemäß § 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB durch Ehevertrag zum Vorbehaltsgut eines Ehegatten bestimmt werden. Dies ist auch für Inbegriffe von Vermögen möglich, soweit si...mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Stundung, § 1382 BGB

(1) Allgemein Rz. 663 Die Zugewinnausgleichsforderung wird mit ihrem Entstehen sofort zur Zahlung fällig, § 271 BGB. Mit der Möglichkeit, die Forderung zu stunden, wird die durch das Gesetz bestimmte Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben, kann aber weiterhin vom Schuldner vor Ablauf der Stundung erfüllt werden.[934] Das Recht der Stundung wird nicht mit der Geltendmachung ...mehr

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§ 4 Güterstände / 6. Begrenzung des Ausgleichsanspruchs

a) Grundsätze Rz. 591 § 1378 Abs. 2 S. 1 BGB begrenzt die Höhe der Zugewinnausgleichsforderung auf den Wert des Vermögens, der nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Durch § 1384 BGB wird dieser Zeitpunkt auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags vorverlegt. Dies gilt auch im Falle des vorzeitigen Zugewinnausgleichs über § 1387 ...mehr

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§ 4 Güterstände / (1) Der Verfügungsbegriff

Rz. 761 Der BGH versteht unter Verfügung solche Rechtsgeschäfte, durch die auf ein bestehendes Recht unmittelbar eingewirkt wird, in dem es übertragen, belastet, aufgehoben oder inhaltlich geändert wird.[1016]mehr

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§ 4 Güterstände / ff) Verjährung, § 195 BGB

(1) Allgemein Rz. 713 Seit 1.1.2010 gelten für Zugewinnausgleichsansprüche die allgemeinen Regelungen für Verjährung nach §§ 194 ff. BGB. Rz. 714 Bis zum 31.12.2009 galt die spezielle Verjährungsregelung des seither aufgehobenen § 1378 Abs. 4 BGB. Dieser lautete: Die Ausgleichsforderung verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, ...mehr

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§ 4 Güterstände / 1. Allgemeine Grundlagen

a) Güterrechtlicher Vermögensbegriff Rz. 52 Beim güterrechtlichen Vermögensbegriff geht der Gesetzgeber in den §§ 1374 ff. BGB jeweils vom Bruttovermögen und nicht vom Nettovermögen eines Ehegatten als Summe aller ihm zustehenden, rechtlich geschützten Positionen von wirtschaftlichem Wert, mithin aller ihm gehörenden Sachen und objektiv bewertbaren Rechte aus.[19] Dies ergibt...mehr

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§ 4 Güterstände / f) Auskunftspflicht, Inhalt und Form der geschuldeten Auskunft

aa) Auskunftspflicht Rz. 1028 Allgemein besteht die Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auch bei kurzer Ehe und wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht in vollen Umfang hergestellt werden konnte.[1216] Rz. 1029 Eine Auskunftsverpflichtung nach § 1379 BGB besteht nicht, wenn das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist immer dann der Fall, wenn ohne jeglichen Zweife...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Erbquote bei Gütertrennung

Rz. 1525 Bei Gütertrennung steht dem überlebenden Ehegatten sein gesetzliches Erbrecht zu. Eine Erhöhung der gesetzlichen Erbquote wie beim Zugewinnausgleich findet nicht statt. Ein Sonderfall ist jedoch in § 1931 Abs. 4 BGB geregelt, wonach für den Fall, dass neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers als gesetzliche Erben berufen sind, der überleb...mehr

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§ 4 Güterstände / (2) Haftung im Innenverhältnis

Rz. 1221 Die Haftung für Gesamtgutsverbindlichkeiten im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten bei Einzelverwaltung ist in den §§ 1441–1444 BGB geregelt. (a) Grundsatz Rz. 1222 Es gilt der Grundsatz, dass Gesamtgutsverbindlichkeiten auch Gesamtgutslasten sind. Damit sind sie grundsätzlich von beiden Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. (b) Ausnahmen Rz. 1223 Ausnahmen von diesem G...mehr

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§ 4 Güterstände / bb) Grundstücksrecht

(1) Verkauf eines Grundstücks Rz. 770 Aufgrund der Tatsache, dass Immobilien oder eine Immobilie häufig nahezu das gesamte Vermögen eines Ehegatten darstellen, hat § 1365 BGB im Grundstücksrecht einen überragend hohen praktischen Anwendungsbereich gefunden. Es ist nicht entscheidend, ob Kaufgegenstand eine Gesamtimmobilie ist oder nur ein Miteigentumsanteil veräußert wird. Ein...mehr

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§ 4 Güterstände / 5. Revokationsrechte, § 1368 BGB

a) Normzweck Rz. 901 § 1368 BGB regelt in konsequenter Weise die Rückabwicklung der Verfügungen, der von einem Ehegatten entgegen der Verpflichtungs- und Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365, 1369 BGB getätigten Geschäfte. Rz. 902 § 1368 BGB berechtigt deshalb den anderen Ehegatten zur gerichtlichen Verfolgung der Rückabwicklungsansprüche (sog. Revokationsrecht). Das Revokatio...mehr

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§ 4 Güterstände / aa) Aufhebungsantrag bei Alleinverwaltung

Rz. 1309 Bei Alleinvertretung kann der nicht verwaltende Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1447 BGB und der Verwalter unter den Voraussetzungen des § 1448 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen. (1) Aufhebungsantrag des nicht verwaltenden Ehegatten Rz. 1310 Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann unter den Voraussetzungen des § 1447 Nr. 1 – Nr....mehr

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§ 4 Güterstände / cc) Eintragung in das Güterrechtsregister

Rz. 1135 Dritten gegenüber ist die Eigenschaft von Gegenständen als Vorbehaltsgut nur wirksam, wenn eine entsprechende Eintragung im Güterrechtsregister vorliegt (§§ 1418 Abs. 4 i.V.m. 1412 BGB) oder wenn dies dem Dritten ohnehin bekannt war. Die Eintragung im Grundbuch ist dagegen unzulässig.[1347]mehr

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§ 4 Güterstände / c) Trennungsvermögen

aa) Allgemeines Rz. 1000 Nach der bis zum 31.8.2009 geltenden Rechtslage gab es keinen Anspruch auf Auskunft über Vermögensverschiebungen zwischen Trennung und Scheidung. Ein Anspruch auf Auskunft über die Entwicklung des Vermögens in der Zeit des Bestehens oder den Verbleib einmal vorhandener Vermögensgegenstände war nicht gegeben.[1191] Dies war umso problematischer, als ei...mehr

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§ 4 Güterstände / (b) Ausnahmen

Rz. 1223 Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in §§ 1441–1444 BGB geregelt. (aa) Ausgleichsansprüche Rz. 1224 In § 1441 BGB ist geregelt, in welchen Fällen Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last fallen, in dessen Person sie entstehen. Rz. 1225 Das ist zum einen bei Verbindlichkeiten eines Ehegatten aus einer unerlaubten Handlung, die er nach Eintritt der Gütergemeins...mehr

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§ 4 Güterstände / d) Bewertung von Vermögenspositionen, insbesondere von Unternehmen und Immobilien

aa) Gesetzliche Vorgabe in § 1376 BGB Rz. 243 In § 1376 BGB regelt das Gesetz die Bewertung von Vermögensgegenständen, die dem Anfangs- und Endvermögen eines Ehegatten unterfallen. Dabei trifft das Gesetz mit Ausnahme hinsichtlich der landwirtschaftlichen Betriebe gemäß § 1376 Abs. 4 BGB keine Regelung, wie die Vermögenswerte zu bewerten sind. Der Rechtsbegriff des "Wertes" i...mehr