Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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E I Einführung in das Vergü... / d) Sicherung des Honorars in der Krise und bei Insolvenz des Mandanten

Rz. 70 Bekanntermaßen sind Zahlungen des Insolvenzschuldners aus dem Zeitraum der Krise vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar; insbesondere die in den letzten Wochen vor Insolvenzeröffnung erfolgten Zahlungen – auch an den StB – werden regelmäßig gemäß §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse zurückverlangt. Um dem Mandanten auch weiterhin in der Krise beratend und helf...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 3. Niedrigere Vergütung als nach StBVV

Rz. 15 Die zu niedrige Vergütung ist durch Rechtsvorschrift nicht verboten. Zivilrechtlich ist der StB regelmäßig an die Absprache einer "zu niedrigen" Gebühr gebunden (so ausdrücklich: BGH v. 21. 09. 2000 – IX ZR 437/99, DStR 2000, 2196). Rz. 16 Die Vereinbarung einer niedrigeren Vergütung als nach der StBVV – die die Grundlage angemessener Gebühren darstellt – war in der Ve...mehr

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E III Der Katalog zur Vergü... / 25 Mediator

Rz. 21 Die Tätigkeit als Mediator ist für StB und Steuerbevollmächtigte als vereinbare Tätigkeit zulässig. Nicht zulässig ist jedoch, die Berufsbezeichnung "Mediator" neben der Berufsbezeichnung als StB zu führen. Die Mediation kann jedoch als Tätigkeitsschwerpunkt auf Briefbogen, Praxisbroschüren oder im Internet angeboten werden. Die Tätigkeit als Mediator erfordert eine Al...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 23 Sonstige Einzeltätigkeiten

Rz. 1 Die Vorschrift erfasst Angelegenheiten des Verwaltungsverfahrens, soweit diese nicht in den §§ 24–39 geregelt sind. Dabei handelt es sich vor allem um die Berichtigung von Erklärungen und die Stellung von Anträgen (im Allgemeinen schriftlich) bei Behörden. Für alle Tätigkeiten gem. Abs. 1 gilt ausschließlich die Wert-(Rahmen-)gebühr (2/10 bis 10/10 Tabelle A). Ein Ausw...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 34 Lohnbuchführung

Rz. 1 Die Tätigkeiten der Lohnbuchführung dienen der Erfüllung der Aufzeichnungspflichten für den Lohnsteuerabzug (§§ 41–41c EStG, § 7 LStDV) und der ordnungsgemäßen Ermittlung und Erfassung der sozialversicherungsrechtlichen Beiträge. Sie werden mit einer Betrags-Rahmengebühr pro Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum vergütet. Als Abrechnungszeitraum gilt der Zeitraum, für d...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 28 Prüfung von Steuerbescheiden

Rz. 1 Die Gebühr für die Prüfung eines Steuerbescheides fällt auch an, wenn der StB die dem Steuerbescheid zugrunde liegende Steuererklärung selbst angefertigt hat. Allerdings hat das OLG Dresden im Urteil v. 29. 01. 2003 (INF 11/2003, S. 440 ff.) die Vorschrift nur dann für anwendbar erklärt, wenn eine inhaltliche Prüfung des Steuerbescheides vorgenommen wurde. Der bloße Zah...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 4 Die Stiftungsorgane nach dem neuen Stiftungsrecht

Wie schon im aktuellen Stiftungsrecht wird auch in Zukunft der Vorstand das einzig zwingende Organ jeder Stiftung sein und zwar unabhängig davon, ob er auch als solcher bezeichnet wird oder anders, z.B. als "Stiftungsrat" oder "Geschäftsführer" bezeichnet wird. Der Vorstand ist das Vertretungs- und häufig auch das entscheidende Geschäftsführungsorgan einer Stiftung – er ist ...mehr

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Die Stiftungsrechtsreform k... / 2 Gestaltungspotential und Gestaltungsbedarf nach dem neuen Stiftungsrecht in allen Bereichen

Die Neuregelungen regeln Fragen des Stiftungszivilrechts umfassend. Sie enthalten deswegen Vorgaben zu allen Aspekten eines "Stiftungslebens", d.h. von ihrer Errichtung bis zu ihrer Auflösung: Inhalte der Stiftungssatzung Zusammensetzung und Verwaltung des Stiftungsvermögens Besetzung, Rechte, Pflichten und Haftung von Stiftungsorganen Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Zulegun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2 Besonderheiten des AdV-Verfahrens

Rz. 47 Das AdV-Verfahren ist ein auf eine vorläufige Entscheidung (s. Rz. 18) gerichtetes Nebenverfahren, zu dem auf eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache gerichteten Einspruchs- bzw. Klageverfahren.[1] Von diesem Hauptverfahren ergibt sich aber nicht nur eine inhaltliche (s. Rz. 80), sondern auch eine verfahrensmäßige Abhängigkeit. Der rechtskräftige Abschluss des ...mehr

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Sommer, SGB V § 188 Beginn ... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 53 Breitkreuz, Die Haftung des Betreuers nach gescheiterter freiwilliger Krankenversicherung – wie normativ darf ein Schaden sein? – Zugleich ein Beitrag zur Reichweite von § 188 Abs. 4 SGB V, SGb 2015 S. 316. Determann, Krankenversicherung: Rechtsfolgen der Aufnahme nicht versicherungsberechtigter Personen, WzS 1998 S. 97. Elsner, Tricksereien mit den Saisonarbeitern?, Er...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Haftung vermeiden

Rz. 426 [Autor/Stand] Auch im Zusammenhang mit Haftungsfragen kann ein solches System das Risiko von Haftungsfällen mindern oder gar verhindern[2]. Durch das Tax CMS können unrichtige und unvollständige Sachverhalte frühzeitig und vor Abgabe der jeweiligen Erklärung erkannt, die Fehler behoben und die Lücken geschlossen werden. Haftung des Vertreters (§ 69 AO), die Haftung d...mehr

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§ 16 Selbstständige und uns... / 3. Allgemeine Haftung

Rz. 54 Soweit keine besondere Haftungsprivilegierung eingreift, richtet sich die Haftung der Stiftung und der für sie tätigen Personen nach den allgemeinen gesetzlichen Regelungen. Eine Stiftung haftet nach § 84 Abs. 5 i.V.m. § 31 BGB [86] gegenüber Dritten zwingend für jeden Schaden, den ein Stiftungsorgan (auch Stiftungsbeirat) oder ein Organmitglied in Ausführung der ihm üb...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht, Betr... / VII. Haftung des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers

Rz. 147 Bei der Frage der Haftung eines Bevollmächtigten muss zwischen der Haftung gegenüber dem Vollmachtgeber und gegenüber einem Dritten unterschieden werden. Gegenüber dem Vollmachtgeber haftet der Bevollmächtigte nach Maßgabe des der Vollmacht zugrunde liegenden Vertrages. Arbeitet der Vertreter entgeltlich, so liegt ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB vor. Übe...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Haftung für den Pflichtteilsanspruch im Innenverhältnis

a) Pflichtteilslast zwischen den Miterben Rz. 186 Die Ausgangsnorm ist zunächst § 426 Abs. 1 BGB. Danach sind die Erben als Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Für die Erbengemeinschaft greifen jedoch die Sonderregelungen der §§ 2032 ff. BGB ein. Rz. 187 Nach §§ 2047, 2038 Abs. 2, 748 BGB hat jeder ...mehr

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§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 2. Haftung der Erben im Außenverhältnis

Rz. 182 Vor der Teilung des Nachlasses haftet jeder Erbe für den Pflichtteilsanspruch. Jeder einzelne Miterbe kann jedoch erreichen, dass er dem Pflichtteilsgläubiger nur mit seinem Anteil an dem Nachlass, nicht aber mit seinem sonstigen Vermögen haftet, indem er die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB erhebt. Das Gesetz geht vor der Erbauseinander...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 4. Unterschied zwischen Schuld und Haftung

Rz. 7 Die vom Gesetz sehr kompliziert geregelte Erbenhaftung wird verständlicher, wenn von vornherein die Begriffe der Schuldnerschaft und der Haftung streng differenziert werden.[1] Die Universalsukzession des § 1922 BGB führt dazu, dass der Erbe Schuldner aller Verbindlichkeiten des Erblassers wird, weil er die Rechtsträgerschaft aller Aktiva und aller Passiva des Nachlass...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / VI. Haftung des Erbschaftserwerbers

Rz. 201 Die Stellung der Nachlassgläubiger darf, weil sie auf die Veräußerung der Erbschaft keinerlei Einfluss haben, nicht verschlechtert werden. Durch den Käufer findet eine gesetzliche gesamtschuldnerische (kumulative) Schuldübernahme statt (§ 2382 Abs. 1 BGB). Damit haftet der Erbschaftserwerber neben dem Veräußerer gesamtschuldnerisch für die Nachlassverbindlichkeiten ab...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / c) Ausnahmen von der gesamtschuldnerischen Haftung

Rz. 456 Aber für solche Nachlassverbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Teilung unbekannt waren, kann diese strenge Sanktion nicht gelten: Für die Forderungen derjenigen Gläubiger, die nach Durchführung des Aufgebotsverfahrens entweder ausgeschlossen sind oder die sich nicht gemeldet haben, haftet der Miterbe gem. § 2060 Nr. 1, 2 BGB nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur mi...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / d) Haftung für Sachmängel beim Vermächtnis

Rz. 44 Das Vermächtnisrecht unterscheidet eine Haftung für Rechtsmängel (§ 2182 BGB) und eine solche für Sachmängel (§ 2183 BGB). Die Sachmängelhaftung des Vermächtnisrechts differenziert nach Bei einem Stückvermächtnis haftet der Beschwerte nicht für etwaige Sachmängel. Die Sache wird in dem Zustand geschuldet wie sie ist. Dies gilt a...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / b) Grundsatz der gesamtschuldnerischen Haftung

Rz. 454 Nach der Teilung haftet ein Miterbe gem. § 2058 BGB als Gesamtschuldner.[367] Diese strenge Sanktion ist vor dem Hintergrund der §§ 2046, 756 BGB zu sehen. Nach diesen Vorschriften soll weder der Nachlass noch ein Nachlassgegenstand unter den Erben aufgeteilt werden, solange nicht die Nachlassverbindlichkeiten erfüllt sind. Wurde diese Pflicht verletzt, so haben alle...mehr

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§ 26 Bestattungsrecht und B... / a) Haftung desjenigen, der den Verstorbenen getötet hat, § 844 Abs. 1 BGB

Rz. 67 Wurde der Tod durch eine unerlaubte Handlung verursacht, so hat der Verursacher die Kosten der Beerdigung demjenigen zu ersetzen, der die Kosten zu tragen hätte.[188] Die Ersatzverpflichtung aus § 844 Abs. 1 BGB stimmt im Umfang mit der des Erben gem. § 1968 BGB überein.[189]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 5. Haftung des Rechtsanwalts

Rz. 105 Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts kommen in dreierlei Hinsicht in Betracht: a) Mitwirkung zur Feststellung des ausländischen Rechts Rz. 106 Soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, bedarf es nach § 293 ZPO des Beweises. Dabei ist fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte zur Beibringung des ausländischen Rechts verpflichtet ist.[138] Nach der Rechtspr...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 5. Haftung des Miterben nach der Teilung

a) Allgemeines Rz. 452 Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlassglä...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 3. Gesamtschuldnerische oder anteilige Haftung des Eigenvermögens vor der Teilung

a) Eigenvermögen und Erbteil Rz. 419 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Rz. 420 Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt h...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Haftung des Nachlasses

a) Nachlassgläubiger Rz. 366 Gläubiger von Nachlassverbindlichkeiten können jedoch sowohl gegen den Testamentsvollstrecker als auch gegen den Erben vorgehen, § 2213 Abs. 1 BGB. Rz. 367 Der Testamentsvollstreckung unterliegendes Nachlassvermögen zählt bei Anordnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse. Dazu das OLG Köln:[330] Zitat "Das Nachlassvermögen, hinsichtlich...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / G. Haftung des Testamentsvollstreckers

I. Haftungsgrundlagen Rz. 252 Für die Haftung des Testamentsvollstreckers enthält § 2219 BGB eine eigene Regelung, nachdem zwischen Testamentsvollstrecker und Erben keine vertragliche Beziehung besteht und daher vertragliche Haftungsgrundlagen nicht anwendbar sind. Dem Erben haftet der Testamentsvollstrecker für schuldhafte Pflichtverletzungen, die aus seiner freien Stellung ...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Haftung nach Erbschaftsannahme

a) Dreimonatseinrede Rz. 211 Auch nach Annahme der Erbschaft steht dem Erben die Einrede zu, die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit innerhalb der ersten drei Monate nach Erbschaftsannahme zu verweigern (§ 2014 BGB). Das Gesetz gewährt dem Erben eine Schonfrist, damit er sich einen Überblick über den Nachlassbestand (Aktiva und Passiva) verschaffen kann. Die Frist beginnt...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Haftung bzw. Strafbarkeit des Steuerberaters

Rz. 442 [Autor/Stand] Das Feld der Tax Compliance eröffnet neben den Chancen des Betätigungsfeldes "Compliance" für den steuerlichen Berater auch mögliche (Haftungs-)Risiken und Strafbarkeitsrisiken (Beihilfeproblematik), die im Einzelnen noch zu erörtern sind bzw. sich hierzu Erkenntnisse erst aus der Praxis ergeben werden. Hierunter fallen u.a. die Frage zur Haftung, falls...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 13. Haftung des Erben nach Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 637 Nach Beendigung der Nachlassverwaltung haftet der Erbe nach wie vor beschränkt (Dürftigkeitseinrede, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB).[505] Seine Haftung ist allerdings unbeschränkt, wenn er bereits vor der Nachlassverwaltung seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hatte (z.B. durch Inventaruntreue). Im Prozess muss der Erbe einen Haftungsbeschränkungsvorbehalt nach ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / c) Haftung für Rechtsmängel beim Vermächtnis

Rz. 38 Das Vermächtnisrecht differenziert nach Rechtsmängeln (§ 2182 BGB) und Sachmängeln (§ 2183 BGB), und zwar auch bei den Rechtsfolgen – im Gegensatz zum Kaufrecht, wo die Rechtsfolgen für Rechts- und Sachmängel in § 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht unterschieden werden. In § 2182 BGB ist bezüglich der Haftung für Rechtsmängel beim Gattungsvermächtnis – nicht auch beim Stückverm...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / IV. Haftung der Erben gegenüber den Nachlassgläubigern für eine ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 493 Mit dem Eintritt einer Haftungsbeschränkungsmaßnahme werden die Erben gem. § 1978 BGB trotz ihrer Stellung als Rechtsinhaber an allen Nachlassgegenständen rückwirkend auf den Erbfall wie Verwalter fremden Vermögens behandelt. Die Erben, die nach dem erbrechtlichen Haftungssystem ihre Haftung beschränken, sollen den Nachlassgläubigern eine etwaige Verminderung der Haf...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 18. Haftung nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens

Rz. 676 Nach Beendigung des Nachlassinsolvenzverfahrens haftet der Erbe nach wie vor beschränkt (Dürftigkeitseinrede, § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB). Seine Haftung ist allerdings unbeschränkt, wenn er bereits vor dem Nachlassinsolvenzverfahren seine Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten verloren hatte (z.B. durch Inventaruntreue). Im Prozess muss der Erbe einen Haftungsbeschränkungsvor...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Haftung nach allgemeinem Vertrags- und Schuldrecht

Rz. 183 Diese Art von Verbindlichkeiten entsteht aus Rechtshandlungen des Erben im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. Rz. 184 Für Nachlasserbenschulden haften sowohl der Nachlass als auch das Eigenvermögen des Erben, d.h., der Gläubiger einer Nachlasserbenschuld kann sowohl auf den Nachlass als auch auf das Eigenvermögen des Erben zugreifen; er hat zwei H...mehr

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§ 21 Die Ansprüche des Erbv... / 4. Haftung gegenüber Nachlassgläubigern

Rz. 104 Der verschenkte Gegenstand ist nicht im Nachlass; deshalb können Nachlassgläubiger im Regelfall nicht darauf zugreifen. Auch der Herausgabeanspruch dient ihnen nicht als Haftungsgrundlage, weil er sich nicht im Nachlass befindet. Allenfalls wenn der Erbe unbeschränkt haftet, kann auf den Herausgabeanspruch wie auf jeden anderen Vermögensgegenstand des Erben zugegriff...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 6. Haftung

Rz. 302 Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280–284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) und über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Ist der Nachlass infolge der Anordnung von Vermächtnissen überschuldet, so steht dem Erben die Überschwerungseinrede nach § 1992 BGB zu.mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Haftung nach Erbschaftsannahme

aa) Die Dreimonatseinrede Rz. 311 Vgl. hierzu § 11 Rdn 351 ff. Tenorierungs- bzw. Antrags-Beispiel zu § 2014 BGB Für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage wird die Aufnahme zweier Vorbehalte nach § 305 und § 780 ZPO in den Urteilstenor des Inhalts beantragt, dass dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte aus § 2014 BGB sowie die Beschränkung seiner Haftu...mehr

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§ 19 Erbteilungsklage / p) Haftung des Testamentsvollstreckers bei Nichtbeachtung einer Anrechnungsbestimmung

Rz. 233 Die Nichtberücksichtigung von bereits erfolgten Auszahlungen an Miterben als Vorausempfang stellt auch einen durch den Testamentsvollstrecker verursachten Schaden dar, wenn die Miterben zur Rückzahlung bereit sind.[240]mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 12. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 632 Der Nachlassverwalter führt sein Amt unabhängig und eigenverantwortlich. Er untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts, §§ 1960, 1962, 1888 Abs. 1 BGB. Dieses hat den Nachlassverwalter zu entlassen, wenn die Fortführung des Amtes, insbesondere wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens, das Interesse der Nachlassgläubiger gefährden würde.[500] In reinen Zweckmäßigkeit...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / II. Beschränkte Haftung nach Beendigung der Nachlassverfahren

Rz. 297 Auch nach der normalen Beendigung der zwei bezeichneten Nachlassverfahren wirkt die Haftungsbeschränkung des Erben fort. Bei der Nachlassverwaltung muss die Beendigung durch Aufhebung nach § 1886 Abs. 2 BGB iVm §§ 1975, 1962 BGB (bis 31.12.2022: §§ 1915, 1919 BGB a.F.),[296] bei der Nachlassinsolvenz durch Verteilung der Insolvenzmasse (§§ 187 ff. InsO) bzw. nach Erf...mehr

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§ 26 Bestattungsrecht und B... / 3. Haftung von Erben, Totenfürsorgeberechtigten und Unterhaltspflichtigen

Rz. 53 Für die Bestattungskosten haftet gem. § 1968 BGB der Erbe. Einen Anspruch gegen den Erben haben nur Bestattungsberechtigte oder Bestattungsverpflichtete.[124] Bei Erbenmehrheit trifft die Pflicht zur Kostentragung die Erbengemeinschaft.[125] Insoweit sind die Miterben als Gesamtschuldner auf Erstattung von Beerdigungskosten zu verklagen;[126] wird nur einer der Erben ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 8. Haftung

Rz. 17 Für die Vermächtnisforderung gelten die Haftungsvorschriften der §§ 275, 276, 278, 280–284 BGB, die Vorschriften über den Leistungsort und die Gefahrtragung (§§ 269, 270 BGB) sowie über den Verzug (§§ 286 ff. BGB). Wird der Vermächtnisgegenstand von einem Dritten zerstört, haftet dieser nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.[30] Ist der Nachlass infolge de...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / I. Haftungsgrundlagen

Rz. 252 Für die Haftung des Testamentsvollstreckers enthält § 2219 BGB eine eigene Regelung, nachdem zwischen Testamentsvollstrecker und Erben keine vertragliche Beziehung besteht und daher vertragliche Haftungsgrundlagen nicht anwendbar sind. Dem Erben haftet der Testamentsvollstrecker für schuldhafte Pflichtverletzungen, die aus seiner freien Stellung entstehen und durch d...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / V. Schuldner der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 196 An die Stelle des Erblassers als bisherigem Schuldner tritt mit Eintritt des Erbfalles gem. §§ 1922, 1967 BGB der Erbe. Schuldner werden demnach nicht Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte; sie haben selbst die Stellung von Nachlassgläubigern. Rz. 197 Vor- und Nacherbe: Der Vorerbe ist während seiner Zeit der Erbberechtigung, also bis zum Eintritt des Nacherbf...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 1. Haftungssituation

Rz. 249 Wenn der Erbe den Zugriff der Nachlassgläubiger auf sein Eigenvermögen nicht verhindern könnte, würden im Allgemeinen nur noch solche Erbschaften angenommen, deren Liquidität und Bonität von vornherein sicher wären. Letztlich wäre es dann Aufgabe des Fiskus, als subsidiärer Erbe nach § 1936 BGB Nachlässe abzuwickeln. Um eine solche Folge zu vermeiden, muss es dem Erb...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / aa) Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens

Rz. 384 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstands des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils. Rz. 385 Der Erbt...mehr

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§ 11 Erbenhaftung / 2. Nach Annahme der Erbschaft

Rz. 512 Wenn der Erbe seine Möglichkeit der Beschränkung der Haftung auf den Nachlass wahrnehmen will, muss er ebenfalls die Aufnahme eines Vorbehalts in das Urteil nach § 780 ZPO beantragen. Rz. 513 Kosten des Rechtsstreits: Es entspricht allgemeiner Meinung, dass Kosten eines Rechtsstreits, den der Erbe im Hinblick auf den Nachlass führt, Nachlasserbenschulden sind, und das...mehr

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§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / 4. Muster: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO

Rz. 261 Im Rahmen eines Passivprozesses hat der Nachlasspfleger bzw. der Anwalt darauf zu achten, dass die Haftung auf den Nachlass beschränkt wird und keine Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben erfolgt, wenn dieser später ermittelt wird. Rz. 262 Muster 6.47: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO Muster 6.47: Einwand der beschränkten Erbenhaftung, § 780 ZPO...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen (§ 130 OWiG)

Schrifttum: Achenbach, Das Höchstmaß der Geldbuße wegen betrieblicher Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) bei Kartellrechtsverstößen, NZKart 2014, 473; Adam, Die Begrenzung der Aufsichtspflichten in der Vorschrift des § 130 OWiG, wistra 2003, 285; Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus? (Teil 1), DStR 2015, 1691; Bayreuther, Haftung von Organen und Ar...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

Schrifttum: Vgl. auch die Hinweise vor Vor §§ 377–384a Rz. 1. 1. Zum allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht: Achenbach, Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2002, 441; Achenbach, Haftung und Ahndung, ZIS 2012, 178; Achenbach, Verbandsgeldbuße und Aufsichtsverletzung (§§ 30 und 130 OWiG) – Grundlagen und aktuelle Probleme,...mehr

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§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 83 Hinsichtlich der gesetzlichen Verpflichtung des Käufers zur Rückübertragung des erworbenen Erbteils auf die Miterben, welche ihm gegenüber ihr Vorkaufsrecht ausgeübt haben, wird auf die Hinweise in Rdn 68 ff. verwiesen. Rz. 84 Abwicklung des Übertragungsanspruches Der Übertragungsanspruch kann lediglich von denjenigen Miterben ausgeübt werden, die ihren Erbteil weder ve...mehr