Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / a) Allgemeines

Rz. 452 Sobald die Teilung des Nachlasses ausgeführt ist, sind Eigenvermögen des jeweiligen Miterben einerseits und Nachlass andererseits keine getrennten Vermögensmassen mehr, vielmehr haben sich das Eigenvermögen und die Vermögensgegenstände, die der Erbe bei der Nachlassteilung erhalten hat, miteinander vermischt. Damit ist die Rechtsposition des Nachlassgläubigers wieder...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / 6. Folgen von Unkorrektheiten bei der Inventarerrichtung

Rz. 690 Der Erbe kann aus der korrekten Inventarerrichtung Vorteile ziehen. Macht er jedoch vorsätzlich falsche Angaben oder verhält er sich verzögerlich, so folgt daraus seine unbeschränkte Haftung. Rz. 691 Unrichtige Angaben (Inventaruntreue) haben die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber allen Gläubigern zur Folge, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Inventar freiwi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / b) Muster: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede)

Rz. 217 Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede) Muster 11.11: Klageerwiderung (Dreimonatseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagten – P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / d) Muster: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede)

Rz. 224 Muster 11.12: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede) Muster 11.12: Klageerwiderung (Aufgebotseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagten – Pro...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / a) Eigenvermögen und Erbteil

Rz. 419 § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB regelt nicht nur die Frage, ob ein Miterbe mit seinem gesamten Eigenvermögen haftet, sondern auch die zweite Frage, ob er damit für die volle Nachlassverbindlichkeit einstehen soll oder nur für einen seinem Erbteil entsprechenden Teil. Rz. 420 Da der Miterbe gem. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB bis zur Teilung nur beschränkt haftet, lässt ihn das Gesetz ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / III. Haftungsvoraussetzungen

Rz. 259 Die Haftung des Testamentsvollstreckers setzt eine (objektive) Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen und ein (subjektives) Verschulden voraus. Beide Anspruchsvoraussetzungen muss der Anspruchsteller beweisen, wobei an die Sorgfaltspflichten des Testamentsvollstreckers hohe Anforderungen gestellt werden.[477] 1. Objektive Pflichtverletzung Rz. 260 Maßstab für d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO)

Rz. 428 Muster 11.33: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO) Muster 11.33: Klageerwiderung mit Antrag auf Haftungsbeschränkungsvorbehalt (§ 780 ZPO) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / I. Wechselseitige Verpflichtung der Miterben zur ordnungsmäßigen Verwaltung

Rz. 372 Trotz des auf Auseinandersetzung gerichteten Zwecks der Erbengemeinschaft (Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB) muss der Nachlass zwischen dem Erbfall und der endgültigen Erbauseinandersetzung zur Erhaltung als Haftungsmasse sinnvoll verwaltet werden. Diese Verwaltungsbefugnis kommt den Miterben zu, es sei denn, der Erblasser hätte sie einem Testaments...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / aa) Voraussetzungen für die Einrede

Rz. 378 Die Haftung der Miterben durch die Einleitung eines der zwei förmlichen Verfahren (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren) zu beschränken, ist nicht erforderlich, weil das Gesetz die Verfügungsbefugnis über den Nachlass von der über das Eigenvermögen jedes Erben trennt. Auch die Voraussetzungen einer Dürftigkeits- oder Überschwerungseinrede nach §§ 1990, 1992...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / 5. Muster: Klageerwiderung (Verschweigungseinrede)

Rz. 346 Muster 11.23: Klageerwiderung (Verschweigungseinrede) Muster 11.23: Klageerwiderung (Verschweigungseinrede) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen _________________________ – Beklagte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassung sowie umfassende Pflichtteilsregelungen

Rz. 271 Muster 1.10: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassung sowie umfassende Pflichtteilsregelungen Muster 1.10: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassu...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / e) Die "Verzahnung" des Erbenhaftungsrechts mit dem Erbteilungsrecht

Rz. 408 Die gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Miterben für Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB) stellt für diesen ein hohes Risiko dar. Die – allerdings vom Miterben wahrzunehmenden – Erbteilungsregeln stellen jedoch sicher, dass vor der Erbteilung alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt werden, so dass sich eine weitere Haftung erübrigt. Im Einzelnen sind folgende...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / g) Allgemeine Mittel der Haftungsbeschränkung

Rz. 411 Für jeden einzelnen Miterben gilt § 1958 BGB, wonach vor der Annahme der Erbschaft die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit verweigert werden kann. Rz. 412 Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbeschränkung einschränken, so ist das neben der besonderen Haftungsbeschränkung von § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bedeutungslos. ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 12 Fallgestaltung Das Muster geht davon aus, dass der Verkäufer als alleiniger Erbe seine ganze Erbschaft an B verkauft. In der Praxis ist ein solcher Fall eher selten. Das Muster kommt etwa dann in Betracht, wenn der Erbe aus persönlichen Gründen bzw. großer räumlicher Distanz (Ausland) eine eigene Nachlassabwicklung und eine umständliche Einzelverwertung vermeiden will ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / (3) Muster: Antrag auf Urteilsergänzung (Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)

Rz. 270 Muster 11.16: Antrag auf Urteilsergänzung (Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO) Muster 11.16: Antrag auf Urteilsergänzung (Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Antrag auf Urteilsergänzung nach § 321 ZPO In der Rechtssache des Herrn _________________________ – Klägers – Pr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / f) Teilhaftung

Rz. 469 Ausnahmsweise haftet der Miterbe nur als Teilschuldner in Höhe der Quote seines Erbteils einer Schuld in den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB. Damit tritt ohne eine besondere Haftungsbeschränkungsmaßnahme für den Miterben eine beschränkte Haftung ein, bei der sich die Aufnahme eines Vorbehalts nach § 780 ZPO erübrigt.[375] Die Teilhaftung als Teilschuldner nach § 2060 BGB...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / 3. Mehrere Beschenkte nach § 2329 Abs. 3 BGB

Rz. 202 Hat der Erblasser mehrere Personen beschenkt, so ist bezüglich der Haftung eine besondere Reihenfolge der Inanspruchnahme zu beachten. Es gilt der in § 2329 Abs. 3 BGB niedergelegte Grundsatz, dass vorrangig immer nur derjenige, der das jüngste Geschenk erhalten hat, haftet. Ein früherer Beschenkter haftet nur, wenn ein späterer nicht verpflichtet ist. An der Haftung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vermächtniserfüllung / aa) Die Dreimonatseinrede

Rz. 311 Vgl. hierzu § 11 Rdn 351 ff. Tenorierungs- bzw. Antrags-Beispiel zu § 2014 BGB Für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage wird die Aufnahme zweier Vorbehalte nach § 305 und § 780 ZPO in den Urteilstenor des Inhalts beantragt, dass dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte aus § 2014 BGB sowie die Beschränkung seiner Haftung jeweils für Hauptanspr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / VII. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 355 Der Erbe verliert die Möglichkeit, seine Haftung zu beschränken, in fünf Fällen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / 2. Verlust der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Rz. 417 Den Antrag des Alleinerben auf Eröffnung von Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren begrenzt das Gesetz zeitlich nicht. Das ist bei Miterben für die Nachlassverwaltung anders: Nach der Erbteilung können die Miterben die Eröffnung des Verfahrens nicht mehr beantragen, § 2062 Hs. 2 BGB. Mit der Teilung verlieren also die Erben dieses Mittel der Haftungsbeschränkung...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / 2. Verantwortlichkeit nach Annahme der Erbschaft

Rz. 495 Nach Annahme der Erbschaft werden die Erben so behandelt, als hätten sie fremdes Vermögen verwaltet – wie Beauftragte der Nachlassgläubiger, § 1978 Abs. 1 S. 1 BGB. Eine dingliche Surrogation hat das Gesetz hier nicht vorgesehen mit der Folge, dass gegenüber den Erben nur schuldrechtliche Ansprüche bestehen können.[395] Rz. 496 Die Erben haften für die ordnungsgemäße ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 6 Nachlasssicherung, Nach... / a) Beratung des Erben

Rz. 290 Vor Beantragung der Nachlassverwaltung ist der Erbe auf folgende Punkte hinzuweisen:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / 2. Haftungsbeschränkungsvorbehalt im Urteilstenor

Rz. 500 Nimmt der Erbe den Rechtsstreit auf, so muss er darauf achten, dass er sich durch entsprechende Antragstellung die Möglichkeit, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, vorbehält. Dafür sieht § 780 Abs. 1 ZPO vor, dass ein Vorbehalt in den Urteilstenor aufgenommen wird. Die Aufnahme des Vorbehalts in die Urteilsgründe reicht nicht. Der entsprechende Antrag auf ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / (2) Muster: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO)

Rz. 269 Muster 11.15: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO) Muster 11.15: Klageerwiderung (Antrag Haftungsbeschränkungsvorbehalt, § 780 ZPO) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ zu Az. _________________________ Klageerwiderung In der Rechtssache des _________________________ – Klägers – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _______...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vermächtniserfüllung / 3. Schuldner des Vermächtnisanspruchs

Rz. 11 Schuldner = Beschwerter ist in der Regel der Erbe bzw. die Erbengesamtheit, § 2147 BGB. Das Vermächtnis ist Nachlassverbindlichkeit, § 1967 BGB, das bei einer Erbenmehrheit vor der Erbteilung zu erfüllen ist, § 2046 BGB. Mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner (§ 2058 BGB) und tragen im Innenverhältnis die Vermächtnislast im ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 17 Geltendmachung von Pfl... / b) Pflichtteilslast zwischen Erben und Vermächtnisnehmer

Rz. 191 Wurde testamentarisch nichts anderes angeordnet, wird die Pflichtteilslast nach §§ 2318–2323 BGB auf den Erben, den Vermächtnisnehmer und denjenigen, der durch eine Auflage begünstigt ist, anteilsmäßig verteilt. Die Vorschriften der §§ 2318–2324 BGB regeln aber, mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB, nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / aa) Grundsatz

Rz. 460 Auch für den Miterben gilt nach der Nachlassteilung der Grundsatz, dass er unbeschränkt haftet, aber beschränkbar. Für die Haftungsbeschränkungsmaßnahmen gelten die allgemeinen Regeln; allerdings scheidet Nachlassverwaltung als Haftungsbeschränkungsmaßnahme nach der Teilung aus (§ 2062 Hs. 2 BGB). Damit tritt nach der Erbteilung beim unzulänglichen Nachlass eine unbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Erbteilungsklage / bb) Zu vertretende Unmöglichkeit

Rz. 251 Dem übernehmenden Miterben steht ein Schadensersatzanspruch zu, wenn die anderen Miterben oder einer von ihnen die anfängliche Unmöglichkeit zu vertreten haben, § 311a Abs. 2 BGB, wobei sich das Verschulden auf die Kenntnis bzw. die fahrlässige Unkenntnis von der anfänglichen Unmöglichkeit beziehen muss, § 311a Abs. 2 S. 2 BGB. Für den Schadensersatzanspruch haften d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / e) Haftungsgefahr: Vollzug der Erbteilung vor Erfüllung aller Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 463 Gesetzliches Modell: In § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB regelt das Gesetz etwas scheinbar Selbstverständliches: Vor der Aufteilung des Nachlasses unter den Miterben sind die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. Und § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB ergänzt, dass bei nicht fälligen oder streitigen Nachlassverbindlichkeiten das "zur Berichtigung Erforderliche" zurückzubehalten sei. Nur ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Erbengemeinschaft / 4. Erbenhaftung für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft

Rz. 205 Ist ein Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben, erstreckt sich die gesamtschuldnerische erbrechtliche Haftung seiner Erben nach §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB grds. nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Verbindlichkeiten, soweit auch der Erblasser dafür haftete. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben nach §§ 173, 171, 172, ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vermächtniserfüllung / bb) Die Aufgebotseinrede

Rz. 312 Vgl. hierzu § 11 Rdn 351 ff. Tenorierungs- bzw. Antrags-Beispiel zu § 2015 BGB Für den Fall der ganzen oder teilweisen Stattgabe der Klage wird die Aufnahme zweier Vorbehalte gemäß § 305 und § 780 ZPO in den Urteilstenor des Inhalts beantragt, dass dem Beklagten die Geltendmachung seiner Rechte aus § 2015 BGB sowie die Beschränkung seiner Haftung jeweils für Hauptansp...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / a) Grundsätze der handelsrechtlichen Erbenhaftung

Rz. 16 Beim kaufmännischen Einzelunternehmen tritt neben die erbrechtlich beschränkbare Erbenhaftung i.d.R. gleichwertig die handelsrechtliche Nachfolgehaftung aus §§ 25 u. 27 HGB, die nicht auf den Nachlass beschränkbar ist. Der das Unternehmen fortführende Erbe haftet vielmehr persönlich und unbeschränkt mit seinem Privatvermögen. Auch eine Erbausschlagung oder eine Anfech...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / 11. Erbenhaftung für die Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft

Rz. 18 Ist ein Kommanditist vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstorben, erstreckt sich die gesamtschuldnerische erbrechtliche Haftung seiner Erben nach §§ 1967, 2058 BGB, §§ 171 f. HGB grds. nur auf die zum Zeitpunkt des Erbfalls begründeten Verbindlichkeiten, soweit auch der Erblasser dafür haftete. Die gesellschaftsrechtliche Haftung der Erben nach §§ 173, 171, 172, 1...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / 3. Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten im Überblick

Rz. 255 Zwei förmliche Verfahren stellt das Gesetz zur Verfügung: Rz. 256 Darüber hinaus ist in zwei Fällen eine Haftungsbeschränkung auch ohne die Durchführung eines förmlichen Verfahrens zulässig. Das Gesetz gewährt ausnahmsweise die Möglichkeit der Erhebung der Einrede der beschränkten Haftung:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Erbschaftsteuer aufgrund des Erbfalls

Rz. 195 Nach § 20 ErbStG ist Steuerschuldner der Erbe als Erwerber. Nach § 20 Abs. 3 ErbStG haftet der Nachlass lediglich bis zur Auseinandersetzung für die Steuer der am Erbfall Beteiligten. In § 31 Abs. 5 ErbStG wird der Testamentsvollstrecker ausdrücklich als Verpflichteter (§ 149 AO) bezüglich der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung aufgeführt. Dabei setzt diese Verpflic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / 2. Verschulden

Rz. 261 Der Testamentsvollstrecker haftet aus § 2219 BGB nur bei Verschulden. Verschuldensmaßstab ist dabei § 276 Abs. 1 BGB, also Vorsatz und Fahrlässigkeit. Während – außer der Frage der Beweisführung – die Fälle des vorsätzlichen Handelns unproblematisch sind, ist in den Fällen des Fahrlässigkeitsvorwurfes festzustellen, ob der Testamentsvollstrecker die im Verkehr erford...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / 4. Haftungsschuldner

Rz. 263 Haftungsschuldner nach § 2219 BGB ist der Testamentsvollstrecker persönlich. Ein Verschulden eines Gehilfen hat er nach § 278 BGB wie eigenes zu vertreten.[485] Rz. 264 Sind mehrere Testamentsvollstrecker bestellt, denen ein Verschulden zur Last fällt, so haften sie gem. § 2219 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner. Ist jedoch jedem durch den Erblasser ein bestimmtes Tätigke...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vermächtniserfüllung / a) Allgemeines

Rz. 164 Dass eine Vormerkung zur Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs nach herrschender Rechtsprechung vor dem Erbfall nicht in Betracht kommt, wurde bereits oben (vgl. Rdn 98) dargestellt. In streitigen Fällen wird nach dem Erbfall der zur Erlangung der Eigentumsübertragungserklärung (Auflassung, § 925 BGB) und Grundbucheintragungsbewilligung (§ 19 GBO) zu führende P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 24 Internationales Erbrecht / c) Anwendung ausländischen Rechts bei Inlandsfällen

Rz. 108 Nach der Rechtsprechung[141] besteht die Pflicht des Rechtsanwalts, sich die für die Ausführung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts zu verschaffen. Der Rechtsanwalt kann einer Haftung aber mit einem Hinweis an den Mandanten, dass er die ausländische Materie nicht beherrsche, entgehen.[142] Soweit er sich bereit erklärt, sich ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 19 Erbteilungsklage / XIV. Rechtsnachfolge in Anteile an Personengesellschaften

Rz. 313 In Anteile an einer Personengesellschaft findet, wenn mehrere Personen zu Erben berufen sind, kraft Richterrechts eine Sondererbfolge statt. Mehrere Erben können nicht in der Organisationsform der Erbengemeinschaft Mitglieder einer Personengesellschaft sein. Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 1956 vom BGH begründet.[288] Der BGH hat sie im Jahr 1983 bestätigt:[289] Zi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / bb) Nachlassinsolvenzverfahren

Rz. 461 Ein Nachlassinsolvenzverfahren ist nach der Teilung noch möglich (§ 316 Abs. 2 InsO). Im Prozess muss sich der Erbe die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung im Urteil gem. § 780 ZPO vorbehalten lassen, wenn er die Haftungsbeschränkung noch geltend machen will.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / bb) Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 472 Für die Vertretung des Antragstellers erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr und ggf. eine Termingebühr nach Nr. 3331 VV RVG. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3324 VV RVG entsteht mit einem Gebührensatz von 1,0.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 18 Einvernehmliche Erbaus... / 2. Hinweise zum Muster

Rz. 49 Abgrenzung von Nießbrauch am gesamten Nachlass und Nießbrauch am Erbteil Es ist zu unterscheiden zwischen dem Nießbrauch am gesamten Nachlass, auf den gem. § 1089 BGB die Vorschriften über den Nießbrauch an einem Vermögen Anwendung finden, und dem Nießbrauch an einem Erbteil.[60] Letzterer ist ein Nießbrauch an einem Recht gem. §§ 1068 ff. BGB; er besteht nicht an den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 12 Erbengemeinschaft / ii) Entstehen einer Nachlasserbenschuld

Rz. 70 Wird eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme von allen Erben getroffen, so haften sowohl der Nachlass als auch die jeweiligen Eigenvermögen, sofern die Erben nicht ausdrücklich oder konkludent ihre Haftung vereinbarungsgemäß auf den Nachlass beschränken.[90] Es ist der typische Fall einer Nachlasserbenschuld.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 13 Testamentsvollstreckung / 3. Kausalität

Rz. 262 Weitere Haftungsvoraussetzung ist – wie bei Schadensersatzansprüchen üblich – das Vorliegen der haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Kausalität. Es ist daher zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten genommen hätten und wie die Vermögenslage des Erben oder Vermächtnisnehmers sein würde, wenn der Testamentsvollstrecker die Pflichtverle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 11 Erbenhaftung / e) Muster: Vollstreckungsgegenklage gegen Zwangsvollstreckung des Nachlassgläubigers in das Eigenvermögen des Erben (§§ 781, 785, 767 ZPO) – Nachweis der Dürftigkeit durch Inventar

Rz. 310 Muster 11.21: Vollstreckungsgegenklage gegen Zwangsvollstreckung des Nachlassgläubigers in das Eigenvermögen des Erben (§§ 781, 785, 767 ZPO) – Nachweis der Dürftigkeit durch Inventar Muster 11.21: Vollstreckungsgegenklage gegen Zwangsvollstreckung des Nachlassgläubigers in das Eigenvermögen des Erben (§§ 781, 785, 767 ZPO) – Nachweis der Dürftigkeit durch Inventar An...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Handelsregister und Er... / 1. Sondererbfolge in den Kommanditanteil

Rz. 53 Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 177 HGB. Mehrere Erben des verstorbenen Kommanditisten treten nicht in Erbengemeinschaft, sondern kraft Sondererbfolge als Gesellschafter mit der ihrer Erbquote entsprechenden Beteiligungsquote bezogen auf den Anteil des Erblassers in die KG ein.[51] Diese Rechtsprechung wurde im Jahr 1956 vom ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 15 Vermächtniserfüllung / b) Vormerkung nach dem Erbfall

Rz. 99 Nach Eintritt des Erbfalls und bis zur Eigentumsumschreibung des Vermächtnisgrundstücks auf den Vermächtnisnehmer ist der Erbe bzw. sind die mehreren Erben rechtmäßige Eigentümer des Grundstücks, weil das Eigentum auf sie nach § 1922 BGB kraft Gesetzes übergegangen ist; solange der Erblasser noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, ist das Grundbuch insoweit ...mehr