Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die in § 42d EStG enthaltene Regelung geht zurück bis zu § 50 EStG vom 29.03.1920 (RGBl 1920 I, 359), der die Gesamtschuld von ArbN und ArbG für die einzubehaltende und abzuführende LSt einführte. § 38 Abs 3 EStG vom 27.02.1939 (RGBl 1939 I, 297) stellte klar, dass der ArbG für den richtigen Abzug der LSt und ihre Abführung haftet. Rz. 7 Stand...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Zum Umfang der Einbehaltungspflicht (Besonderheiten)

Rz. 38 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet nach Nr 1 des § 42d Abs 1 EStG grundsätzlich nur, soweit seine Verpflichtung zur Einbehaltung von LSt reicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter, der nicht selbst ArbG ist, die Pflichten des ArbG wahrzunehmen hat; zu solchen Sachverhalten > Rz 3 sowie > Rz 44, 47, 53 ff. Deshalb haftet ein ArbG ua nicht, soweit er von der V...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Verkürzung der Einkommensteuer aufgrund fehlerhafter Angaben des Arbeitgebers

Rz. 51 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet für ESt (LSt), die bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in einer nach § 41b EStG der FinVerw zu übermittelnden > Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (§ 42d Abs 1 Nr 3 EStG). Es kommt nicht darauf an, worauf der Fehler beruht (Irrtum, falsche Rechtsauffassung usw). Die Bes...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 70 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbN ist der eigentliche Schuldner der LSt; der ArbG hat für seine Rechnung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (vgl § 38 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG). Soweit eine Haftung des ArbG ausscheidet, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist (> Rz 55 ff) oder soweit der ArbG aus Gründen der > Billigkeit nicht haftet, kann das FA LSt nur v...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete Lohnsteuer

Rz. 50 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet für die LSt, die er beim betrieblichen LStJA zu Unrecht erstattet hat (§ 42d Abs 1 Nr 2 EStG). Die Vorschrift hat nur klarstellende Bedeutung. Den hier angesprochenen Tatbestand erfasst an sich schon § 42d Abs 1 Nr 1 EStG (> Rz 35), weil der LStJA Teil des LSt-Abzugs durch den ArbG ist. Bei einer zu hohen Erstattung ist die L...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Rechtsbehelfe des Arbeitgebers

Rz. 240 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) einwenden, er hafte nicht, weil kein Dienstverhältnis und damit kein stpfl > Arbeitslohn gegeben sei, oder der LSt-Abzug sei zutreffend unterlassen worden, weil der Arbeitslohn etwa nach §§ 3 und 3b EStG steuerfrei auszuzahlen oder seine Inanspruchnahme als Haftender ermessensfehlerh...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Auswahlermessen

Rz. 125 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Kommt der ArbG als Haftender für die LSt des ArbN in Betracht, weil ein Haftungstatbestand (> Rz 33 ff) gegeben ist und kein Fall der Haftungsausschlüsse (> Rz 55 ff, > Rz 105 ff) vorliegt und das Entschließungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, so kann das > Betriebsstätten-Finanzamt die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pf...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Entstehen, Fälligkeit und Erlöschen des Haftungsanspruchs

Rz. 28 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Zeitpunkt der Entstehung des Haftungsanspruchs ist in der Praxis besonders für die > Verjährung Rz 35 ff bedeutsam, weil damit die Festsetzungsfrist beginnt (> Rz 231 ff). Der Anspruch entsteht mit der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands (§ 38 AO); eines Haftungsbescheids bedarf es dazu nicht (BFH 181, 392 = BStBl 1997 II...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Hinreichende Bestimmtheit

Rz. 195 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Haftungsbescheid muss den Haftungsschuldner eindeutig erkennen lassen. Er ist nichtig, wenn die Identität des Adressaten zweifelhaft ist. Zu Einzelheiten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 9 ff sowie AEAO zu § 122. Rz. 196 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO)....mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Rechtsbehelfe

1. Grundsätzliches Rz. 239 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso kö...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Form der Inanspruchnahme

1. Zuständiges Finanzamt Rz. 187 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldet...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeiner Überblick

I. Einführung Rz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 40–40b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschali...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Haftungsbescheid

a) Allgemeines Rz. 190 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer

Rz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nach dem in § 42d Abs 1 Nr 1 EStG zuerst genannten Haftungstatbestand haftet der ArbG (> Rz 2, 3) für LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Er muss also dafür einstehen, dass die abzuführende LSt vorschriftsmäßig (> Rz 34 ff) vom stpfl > Arbeitslohn einbehalten wird. Der Haftungstatbestand des § 42d Abs 1 Nr 1...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Sonstige Hinweise zum Haftungsbescheid

Rz. 210 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid muss vom zuständigen Vertreter des FA unterschrieben sein, denn es handelt sich nicht um einen formularmäßigen Bescheid (§ 119 Abs 3 AO). Das Fehlen der Unterschrift macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig (BFH 144, 240 = BStBl 1986 II, 169). Rz. 211 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Haftungsbescheid kann nur in den Gren...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Keine Anzeige bei Nichtanmeldung

Rz. 83 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die Inanspruchnahme des ArbN ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der ArbG LSt zwar einbehalten, aber nicht angemeldet und dementsprechend auch nicht abgeführt hat. Hiervon abweichend kann das FA den ArbN in Anspruch nehmen, wenn dieser positiv weiß (fahrlässige Unkenntnis genügt uE nicht), dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorsch...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Besonderheiten beim Nettolohn

Rz. 90 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Übernimmt der ArbG vertraglich die LSt (> Nettolohn ), so kann der ArbN nur in Anspruch genommen werden, wenn er weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht anmeldet und er die Mitteilung an das FA unterlässt (> Rz 83; BFH 106, 192 = BStBl 1972 II, 816; BFH 145, 198 = BStBl 1986 II, 186), oder er der Verpflichtung, seine elektronischen > Loh...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso können ArbN im Haftu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Nachforderung pauschaler Einkommensteuer für Sachzuwendungen (§§ 37a/b EStG)

Rz. 223 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Unternehmer/Steuerpflichtiger/Arbeitgeber kann die ESt für Sachzuwendungen pauschalieren, wenn er vermeiden will, dass der Empfänger der Zuwendung den ihm zugewandten geldwerten Vorteil versteuern muss (vgl §§ 37a und 37b EStG). Zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen. § 37a Abs 2, § 37b Abs 3 EStG besti...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Allgemeines

Rz. 190 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz 33 ff, > Rz 1...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Nachforderungsbescheid gegen den Arbeitgeber

Rz. 220 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Für pauschale LSt iSv §§ 40–40b EStG haftet der ArbG nicht (> Rz 33). Erhebt das FA auf Antrag des ArbG pauschal LSt nach (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG), die der ArbG als Steuerschuldner zu übernehmen hat (§ 40 Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2 ff), so muss es grundsätzlich einen schriftlichen Nachforderungsbescheid (Steue...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Kleinbetragsgrenze

Rz. 225 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Eine Steuer- oder Haftungsschuld darf nicht nachgefordert werden, wenn sie insgesamt 10 EUR nicht übersteigt (§ 42d Abs 5 EStG). Bei Inanspruchnahme des ArbG sind Steuern für mehrere Kalenderjahre oder ArbN zusammenzufassen. Wird dagegen der ArbN im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nach § 42d Abs 3 EStG (> Rz 95 ff) herangezogen und betriff...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Lohnsteuer-Anmeldung und Anerkennung der Zahlungsverpflichtung

Rz. 227 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Das FA braucht keinen Haftungsbescheid und kein > Leistungsgebot zu erlassen, soweit der ArbG die einzubehaltende LSt (nachträglich) anmeldet oder nach einer > Außenprüfung der LSt seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Entsprechendes gilt für die Nachforderung der vom ArbG zu übernehmenden pauschalen LSt (§ 42d Abs 4 EStG). Erk...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers

Rz. 243 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Legt der ArbN gegen einen Haftungsbescheid, der an den ArbG gerichtet ist, Einspruch ein, darf er nur solche Einwendungen erheben, die auch der ArbG vorbringen könnte (> Rz 240). Wird der ArbN dagegen selbst durch Nachforderungsbescheid in Anspruch genommen, so kann er – auch nach Ablauf der Frist für eine Antragsveranlagung (zu dieser > Ve...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / F. Bürgerlich-rechtlicher Ausgleich unter Gesamtschuldnern

Rz. 248 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Haften mehrere Personen nebeneinander als Gesamtschuldner, so kann der Leistende gegen die anderen Schuldner Ausgleichsansprüche haben. Diese Ansprüche sind bürgerlich-rechtlicher Art und können sich aus dem Gesetz oder den zugrunde liegenden Verträgen ergeben. Die Frage eines Ausgleichs stellt sich besonders, wenn ArbG wegen Nichteinbehalt...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Zuständiges Finanzamt

Rz. 187 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldeten oder nicht abgeführte...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Fall des § 72a Abs 4 AO

Rn. 163 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 § 72a Abs 4 AO befindet sich im 2. Teil 4. Abschn der AO und gehört zu den Vorschriften über die Haftung. § 72a AO regelt die Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an FinBeh. Die Träger der Sozialleistungen müssen "nach Maßgabe des § 93c AO" den FinBeh Daten innerhalb bestimmter Fristen übermitteln. Falls sie vorsätzlich oder grob fahrläs...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Forderungsverkauf: Factorin... / 3.2 Ablauf einer Asset-Backed-Finanzierung

Rz. 12 Die Grundstruktur eines ABS-Programms ist auch bei der Vielzahl der Ausgestaltungen grundsätzlich identisch. Den Ausgangspunkt bildet die Kundenforderung, die in der Regel jedes Industrie- und Handelsunternehmen besitzt. Dabei ist es unerheblich, ob diese Kundenforderung in Warenlieferungen, erbrachten Dienstleistungen oder in Kreditausleihungen begründet wurde. Diese...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Elektronische Dienstleister / 3 Besondere Aufzeichnungspflichten und Haftung für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes

Bereits im Vorgriff auf die ab 1.7.2021 anzuwendende EU-weite Regelung für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (Portal, Marktplatz) hat Deutschland zum 1.1.2019 für die betreffenden Unternehmen besondere Aufzeichnungen über die von ihnen "vermittelten" Umsätze verpflichtend eingeführt. Sie betreffen alle elektronischen Schnittstellen (Webportale, Websites, elektroni...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet (zu §§ 18e, 22f, 25e UStG)

Kommentar Im Zusammenhang mit der Umsetzung des Digitalpakets in der Europäischen Union zum 1.7.2021 sind Vorschriften zur Haftung von elektronischen Schnittstellen neu gefasst worden. Die Finanzverwaltung gibt rechtzeitig vor Inkrafttreten der Regelungen Verwaltungsanweisungen zum Bestätigungsverfahren, zu den Aufzeichnungspflichten für die Betreiber elektronischer Schnitts...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Electronic Commerce (e-comm... / 3.2.3 Umsatzsteuerhaftung für elektronische Schnittstellen

Gem. § 25e Abs. 1 UStG haftet der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Steuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist. Die Haftung ist aber ausgeschlossen, wenn der Marktplatzbetreiber die Sonderregelung des § 3 Abs. 3a UStG (Reihengeschäftsfiktion bei Fernverkäufen)...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Ideelle Körperschaften, insbesondere Vereine, verfolgen in der Regel steuerbegünstigte Zwecke. Eine derartige steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft kann folgende steuerbegünstigte Zwecke verfolgen: gemeinnützige Zwecke, mildtätige Zwecke, kirchliche Zwecke. Tz. 2 Stand: EL 121 – ET: 04/2021 Der Idealverein kann sich in der Form eines re...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.4 Gesamtschuldnerische Haftung

Rz. 7 Die Haftung des Vertreters selbst ergibt sich unmittelbar aus §§ 105, 107, 110 oder, wenn er nicht privilegiert ist, aus § 116 SGB X (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 4). Diese Haftung bleibt auch in Bezug auf § 110 unberührt. Die Haftung des Unternehmens tritt neben die des Vertreters, so dass beide als Gesamtschuldner einstehen müssen (Krasney, in: Becker/B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift entspricht § 639 RVO und ist zum 1.1.1997 in Kraft getreten. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 639 RVO. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift korrespondiert unmittelbar mit § 108. Die dort geschaffene Bindungswirkung soll von allen Begünstigten erzeugt werden können, auc...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 111 Haftung des Unternehmens

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist als Nachfolgevorschrift des alten § 641 RVO am 1.1.1997 in Kraft getreten. 1 Allgemeines Rz. 2 Zugunsten der Sozialversicherung als Gläubigerin wird der Kreis der Haftungsverpflichteten nach § 110 auf das Unternehmen erweitert. Entsprechend § 110 haftet das Unternehmen neben der natürlichen Person des Verursachers als Gesamtschuldner...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Handelt der Vertreter eines Unternehmens in Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung und verursacht er dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Versicherungsfall, haftet das Unternehmen neben dem Vertreter. Die Haftung ist auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt. 2.1 Vertreter des Unternehmens Rz. 4 Die Vorschrift erfasst die Vertreter aller juristischen Perso...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 104 Beschränkung der Haftung der Unternehmer

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1997 durch Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) in Kraft getreten und entspricht im Kern der Vorgängervorschrift des § 636 RVO. Durch die Aufnahme der Beschreibung des Wegeunfalls am Ende des ersten Satzes von Abs. 1 ist eine Präzisierung dahingehend ei...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 105 Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft. Die RVO enthielt in § 637 eine entsprechende Regelung, die durch den neu gefassten § 105 erweitert wurde. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 RVO. 1 Allgemeines Rz. 2 § 105 regelt die Haftungsprivilegierung im Betrieb tätiger Personen gege...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschränkung der Haftung anderer Personen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie teilweise § 637 Abs. 2 bis 4 RVO. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 Abs. 2 bis 5 RVO. 1 Allgemeines Rz. 2 Die Vorschrift bezieht Personen in die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 mit ein, die in ähnl...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Zugunsten der Sozialversicherung als Gläubigerin wird der Kreis der Haftungsverpflichteten nach § 110 auf das Unternehmen erweitert. Entsprechend § 110 haftet das Unternehmen neben der natürlichen Person des Verursachers als Gesamtschuldner, wenn der Verursacher den Versicherungsfall in seiner Eigenschaft als Vertreter grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (S...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist als Nachfolgevorschrift des alten § 641 RVO am 1.1.1997 in Kraft getreten.mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.5 Haftungsbeschränkung nicht rechtsfähiger Vereine und Gesellschaften

Rz. 9 Ist der Unternehmer eine juristische Person, ergibt sich die Haftungsbeschränkung auf sein Vermögen bereits aus der Rechtsform. Da es anders unbillig wäre, beschränkt Satz 3 auch bei nicht rechtsfähigen Vereinen und Gesellschaften (GbR) die Haftung aller Vereinsmitglieder bzw. Gesellschafter auf das jeweilige Vermögen (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 111 Rz. 3; Grün...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.2 In Ausübung einer ihm zustehenden Verrichtung

Rz. 5 Die Mithaftung des Unternehmens setzt voraus, dass der Vertreter im Rahmen der ihm übertragenen Handlungsmacht gehandelt hat. Hat er seine Kompetenz auch nur im Innenverhältnis überschritten, haftet er allein (Hauck/Nehls, SGB VII, § 111 Rz. 7; Schmitt, SGB VII, § 111 Rz. 3). Ebenso entfällt die Haftung des Unternehmens, wenn der Vertreter nur angelegentlich einer Vert...mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.3 Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

Rz. 6 Der Versicherungsfall muss durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln eines Vertreters verursacht worden sein. Insoweit sind die Voraussetzungen mit denen des § 110 identisch (vgl. die Komm. dort).mehr

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Jung, SGB VII § 111 Haftung... / 2.1 Vertreter des Unternehmens

Rz. 4 Die Vorschrift erfasst die Vertreter aller juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie die in Satz 3 Benannten nicht selbständig rechtsfähigen Vereinigungen. Gemeint sind die nach außen berechtigten Vertreter eines Unternehmens. Wer vertretungsberechtigt ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Gesetz, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag. Fern...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Liegt ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung vor (§ 7: Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten), den der Unternehmer verursacht hat, löst die Vorschrift die Haftung des Unternehmers für eingetretene Personenschäden ab. Die Ablösung der zivilrechtlichen Haftung durch die Versicherungsleistung der gesetzlichen Unfallversicherung stellt zusammen mit den üb...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 3 Literatur

Rz. 32 Ebert, Gesamtschuldnerausgleich bei Haftungsprivilegien im Rahmen von Leiharbeitsverhältnissen, jurisPR-BGHZiviIR 2/2015 Anm. 1. Henning, Die Harmonisierung von Haftungsprivilegierungen und Regress in der gesetzlichen Unfallversicherung, Diss. Baden-Baden 2015. JahnkelVatter, Das sozialrechtliche Angehörigenprivileg beim Arbeitsunfall im Familienkreis, NJW 2016 S. 1477....mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2.2 Versicherungsfreie Personen (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 12 In Schulen und in privatisierten staatlichen Unternehmen wie z. B. der Post und der Bahn arbeiten Tarifbeschäftigte, also Versicherte i. S. d. § 2 und Personen mit beamtenrechtlichem Status nebeneinander im selben Betrieb. Für Beamte und gleichgestellte Personen ist ein durch betriebliches Handeln verursachter Unfall kein Versicherungsfall i. S. d. § 105 Abs. 1 Satz 1...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift bezieht Personen in die Haftungsbeschränkung der §§ 104 und 105 mit ein, die in ähnlich engen Gefahrengemeinschaften tätig sind wie die unmittelbar durch §§ 104, 105 Haftungsprivilegierten. Die entsprechende Geltung dieser Vorschriften beinhaltet, dass die Voraussetzungen für die Verursachung eines Versicherungsfalls, der bestehenden Haftung durch andere...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2 Rechtspraxis

2.1 Haftungsprivilegierung für den Unternehmer Rz. 5 Der Unternehmer haftet den Betroffenen nicht für Personenschäden nach anderen gesetzlichen Vorschriften. Dieser Grundsatz ist umfassend und wirkt sich auch auf im Ausland erwirkte Urteile gegen den Unternehmer aus, mit der Folge, dass diese in Deutschland nicht vollstreckbar sind (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 2 m...mehr