Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung ist am 1.1.1997 in Kraft getreten. Inhaltlich entspricht sie teilweise § 637 Abs. 2 bis 4 RVO. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 Abs. 2 bis 5 RVO.mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Vorschrift bezieht Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchungen (Abs. 1), Pflegebedürftige und Pflegepersonen (Abs. 2), Personen beim Zusammenwirken von Rettungs- und Zivilschutzmaßnahmen (Abs. 3) und Schädiger von versicherten Unternehmensbesuchern (Abs. 4) mit in die Haftungsprivilegierung der §§ 104, 105 ein. 2.1 Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchu...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat am 1.1.1997 in Kraft. Die RVO enthielt in § 637 eine entsprechende Regelung, die durch den neu gefassten § 105 erweitert wurde. Für Versicherungsfälle, die sich vor diesem Zeitpunkt ereignet haben, gilt gemäß §§ 212, 214 weiterhin § 637 RVO.mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.3 Ausschluss des Haftungsausschlusses

Rz. 19 Der Haftungsausschluss greift in 2 Fallgruppen nicht ein. Zum einen, wenn dem Unternehmer wegen vorsätzlichen Handelns ein besonderes Maß an Schuld vorgehalten werden muss, zum anderen bei Wegeunfällen, da es an der notwendigen Nähe zum betrieblichen Einflussbereich des Unternehmers fehlt. 2.3.1 Vorsätzliche Verursachung Rz. 20 Führt der Unternehmer den Versicherungsfal...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.3.2 Wegeunfall

Rz. 22 Die 2. Alternative zum Ausschluss des Haftungsausschlusses wurde mit der Neukodifizierung zum SGB VII neu formuliert. Nach § 636 RVO galt der Haftungsausschluss nicht bei Unfällen während der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Mit dieser Formulierung konnten auch solche Unfälle unter das Haftungsprivileg fallen, die zwar Wegeunfälle waren, aber wegen ihrer engen Bezi...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.1.1 Unternehmerbegriff

Rz. 6 Der Unternehmerbegriff des § 104 folgt dem des § 136 Abs. 1 Nr. 1 bis 4. Demnach ist derjenige Unternehmer, dem das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Irrelevant ist die Tatsache, ob der Unternehmer selbst freiwillig, durch Gesetz oder durch Satzung unfallversichert ist (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 4.1)...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.1.2 Umfang der Haftungsprivilegierung

Rz. 9 Die Haftungsprivilegierung des Unternehmers schließt seine Haftung "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" aus. Diese Formulierung ist umfassend und schließt die Haftung nach allen zivil- und öffentlich-rechtlichen Haftungsnormen außerhalb des SGB aus. Betroffen sind sowohl verschuldensabhängige Normen aus dem Delikts- (§§ 823 ff. BGB) und (Arbeits-)Vertragsrecht (§§ ...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2.3 Nicht versicherte Unternehmer (Abs. 2)

Rz. 13 Abs. 2 Satz 1 nimmt auch die nicht versicherten Unternehmer mit in den Kreis der Geschädigten, die sich das Haftungsprivileg eines Schädigers desselben Betriebes entgegenhalten lassen müssen. Aus der Sicht des Schädigers soll es nicht vom Zufall abhängen, ob das Haftungsprivileg greift, je nach dem, ob der Unternehmer kraft Gesetzes oder Kraft Satzung versichert ist o...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.1 Haftungsprivilegierte Schädiger und schädigende Handlung

Rz. 4 Die Haftungsprivilegierung gilt zunächst für die Beschäftigen des Betriebs i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1. Daneben können auch Leiharbeiter und Beschäftigte im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften und "Wie-Arbeitnehmer" i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 1 (vgl. Komm. zu § 104) privilegierte Schädiger sein. Die Vorgängervorschrift beschränkte den privilegierten Kreis der Schädiger auf "B...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.1.3 Ausschluss des Haftungsausschlusses

Rz. 9 Mit dem Verlassen des Schulgeländes endet grundsätzlich der innere Zusammenhang mit dem Schulbetrieb. Handlungen auf Wegen sind nur dann haftungsprivilegiert, wenn diese wie Betriebswege zu bewerten sind, z. B. Wege zu anderen Unterrichtsveranstaltungen oder zu einem Ziel, das schulischen Zwecken dient. Im Übrigen gilt der Ausschluss des Haftungsausschlusses bei Wegeun...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.3 Zusammenwirken von Rettungs- und Zivilschutzunternehmen

Rz. 14 Die 1. Alternative des Abs. 3 zieht Personen mit in die Haftungsprivilegierung, die, wenn auch in verschiedenen Unternehmen, zur Hilfe bei Unglücksfällen oder bei Unternehmen des Zivilschutzes tätig werden. Es muss hier ein bewusstes Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmen stattfinden (Krasney, in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, SGB VII, § 106 Rz. 14). Gem...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.2 Eintritt eines Versicherungsfalls

Rz. 13 Voraussetzung für das Eingreifen des Haftungsprivilegs des Unternehmers ist, dass sich das schädigende Ereignis gleichzeitig als Versicherungsfall i. S. d. § 7, also als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, darstellt (Hauck/Kranig, SGB VII, § 104 Rz. 23 ff.). Arbeitsunfälle, an denen ein im europäischen Ausland lebender Arbeitnehmer beteiligt ist oder dessen Arbeitgebe...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.2.2 Angehörige und Hinterbliebene

Rz. 18 Angehörige und Hinterbliebene definieren sich i. S. d. Abs. 1 Satz 1 gleich. Lediglich die Auswirkung der erlittenen Schädigung des Versicherten differenziert die Bezeichnung. Es handelt sich um diejenigen Personen, denen infolge der Schädigung (Angehörige) oder der Tötung (Hinterbliebene) des Versicherten zivil- oder unfallversicherungsrechtliche Ansprüche zustehen (...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.5 Versicherte Besucher

Rz. 20 Die Unfallversicherung kann sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 kraft Satzung auf Personen erstrecken, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten (= Besucher). Mangels einer betrieblichen Tätigkeit für das Unternehmen sind Besucher regelmäßig selbst nicht haftungsprivilegiert (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 106 Rz. 15). Abs. 4 gewährt aber Betriebsangehörigen, die Besuche...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1997 durch Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt v. 12.12.1996 (BGBl. I S. 1859) in Kraft getreten und entspricht im Kern der Vorgängervorschrift des § 636 RVO. Durch die Aufnahme der Beschreibung des Wegeunfalls am Ende des ersten Satzes von Abs. 1 ist eine Präzisierung dahingehend eingetreten, dass Unf...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.4 Kein Forderungsübergang nach § 116 SGB X

Rz. 24 Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 2, wonach ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X nicht stattfindet, hat mit Blick auf § 104 Abs. 3 nur klarstellende Bedeutung. Ein Anspruch, der übergehen könnte, kann nur entstehen, wenn der Unternehmer vorsätzlich gehandelt hat oder ein Wegeunfall entschädigt wird. Nur dann lässt § 104 eine Anspruchsentstehung gegen den Unternehm...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 § 105 regelt die Haftungsbeschränkung der im Betrieb tätigen Personen in gleicher Weise wie die Haftungsbeschränkung des Unternehmers in § 104. Zu dem Versicherungsfall, den Angehörigen und Hinterbliebenen, den anderen gesetzlichen Vorschriften und dem Ersatz des Personenschadens, dem Ausschluss der Haftungsprivilegierung bei Vorsatz und bei Wegeunfällen wird deshalb a...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2 Geschädigter Personenkreis

Rz. 8 Der Kreis der möglichen Geschädigten ist mit dem Kreis der möglichen Schädiger, nimmt man die Haftungsprivilegierung nach § 104 hinzu, identisch. Es sind die Beschäftigten i. S. d. § 2 Abs. 1, die Leiharbeitnehmer, die "Wie-Beschäftigten" nach § 2 Abs. 2, die versicherungsfreien Personen nach § 4, versicherte und nicht versicherte Unternehmer. 2.2.1 Versicherte desselbe...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 3 Literatur

Rz. 18 Kock, Der Leistungsanspruch des nicht versicherten Unternehmers bei Arbeitsunfällen, NZS 2006 S. 471. Koppenfels-Spies, Der Risikobereich des Haftungsausschlusses gem. § 105 Abs. 1 SGB VII – Betrieb oder Unternehmen, NZS 2006 S. 561. Krasney, Haftungsbeschränkung bei Verursachung von Arbeitsunfällen (Teil 1) NZS 2004 S. 7. Plagemann, Haftungsersetzung durch Unfallversich...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.1 Haftungsprivilegierung für den Unternehmer

Rz. 5 Der Unternehmer haftet den Betroffenen nicht für Personenschäden nach anderen gesetzlichen Vorschriften. Dieser Grundsatz ist umfassend und wirkt sich auch auf im Ausland erwirkte Urteile gegen den Unternehmer aus, mit der Folge, dass diese in Deutschland nicht vollstreckbar sind (Ricke, in: KassKomm. SGB VII, § 104 Rz. 2 mit Hinweis auf BGH, Beschluss v. 16.9.1993, IX...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.1 Kinder, Lernende und Teilnehmer an Untersuchungen

Rz. 4 Lernende, Untersuchte und Prüflinge, Kinder, Schüler und Studenten verrichten keine betrieblichen Tätigkeiten, weil die Tätigkeiten nicht einem Unternehmen zu dienen bestimmte sind, sondern sind i. d. R. von eigennützigem Interesse. Sie nutzen lediglich das Unternehmen. Es bedarf deshalb einer besonderen gesetzlichen Regelung, die diesen Personenkreis in die Haftungspr...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.2 Pflegepersonen und Pflegebedürftige

Rz. 11 Abs. 2 trifft für Pflegepersonen eine entsprechende Regelung. Er gilt nur für nicht erwerbsmäßig pflegende Kräfte i. S. d. § 19 SGB XI (§ 2 Abs. 1 Nr. 17) und für Pflegebedürftige i. S. d. § 14 SGB XI. Abs. 2 gilt in sämtlichen denkbaren Konstellationen: für Ansprüche der Pflegebedürftigen gegenüber den Pflegepersonen (Nr. 1), für Ansprüche der Pflegepersonen gegenübe...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.5 Gleichstellung der Leibesfrucht (Abs. 2)

Rz. 26 Für den Fall, dass der Versicherungsfall einer Mutter einen Gesundheitsschaden der Leibesfrucht der Mutter und damit einen Versicherungsfall nach § 12 verursacht, stellt Abs. 2 die Leibesfrucht mit der Versicherten gleich. Damit wird bewirkt, dass diese Personen gegenüber dem Unternehmer nicht mehr Rechte haben, als die unmittelbar betroffene Versicherte selbst (Schmi...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 3 Literatur

Rz. 21 Berg, Rechtsprechung zu den Anforderungen an die gemeinsame Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3 SGB VII, VersR 2011 S. 1495. Hollo, Arbeitsteiliges Beladen eines LKW mit Bauschutt als gemeinsame Betriebsstätte i. S. d. § 106 Abs. 3 SGB VII, juris-PR-SozR 15/2017 Anm. 4. Leube, Gemeinsame Betriebswege von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen – Haftungsbegrenzung auf ...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 105 regelt die Haftungsprivilegierung im Betrieb tätiger Personen gegenüber anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmern, Wie-Arbeitnehmern, Leiharbeitnehmern sowie versicherten und nicht versicherten Unternehmern. Im Ergebnis sollen Arbeitnehmer bei der Verursachung eines Versicherungsfalls in gleicher Weise haftungsprivilegiert sein, wie der Unternehmer es durch § 104 ...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.2.1 Unmittelbar betroffener Personenkreis

Rz. 14 Nach der ersten Fallgruppe müssen geschädigte Versicherte, denen das Haftungsprivileg des Unternehmers entgegengehalten werden kann, bei Eintritt des Versicherungsfalls für den Unternehmer in dessen Unternehmen tätig gewesen sein. Damit gehören zunächst die Arbeitnehmer des Unternehmens zu dem potenziellen Personenkreis, aber auch solche, die arbeitnehmerähnlich in da...mehr

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Jung, SGB VII § 105 Beschrä... / 2.2.1 Versicherte desselben Betriebs

Rz. 9 Die 1. Fallgruppe umfasst die Versicherten desselben Betriebes. Mit Versicherten sind die Personen gemeint, die für Ihr Unternehmen tätig sind oder zu ihrem Unternehmen in einer sonstigen, die Versicherung begründenden Beziehung stehen (vgl. § 104 und die dortige Komm.). Dazu gehören jetzt auch der versicherte Unternehmer, der mitarbeitende Ehegatte und unternehmerähnl...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.1.1 Betrieb Schule als Gefahrengemeinschaft

Rz. 5 Nach Nr. 1 sind Versicherte untereinander haftungsprivilegiert. Damit sind Lernende, zu Untersuchende, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8) gemeint, die sowohl Schädiger als auch Geschädigte sein können, wobei sich das Privileg nur auf die jeweilige Gruppe untereinander bezieht (Schüler/Schüler; Student/Student usw.). In diese...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.6 Anrechnung von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (Abs. 3)

Rz. 27 Abs. 3 verhindert eine "Doppelentschädigung" des Versicherten (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 104 Rz. 22). Der Geschädigte soll nicht mehr erhalten, als ohne den Versicherungsfall. Die Anwendung der Vorschrift kommt nur in Betracht, wenn der Haftungsausschluss wegen vorsätzlichem Handeln des Unternehmers oder wegen der Entschädigung eines Wegeunfalls nicht eingrei...mehr

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Jung, SGB VII § 104 Beschrä... / 2.3.1 Vorsätzliche Verursachung

Rz. 20 Führt der Unternehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, soll er selbst und in vollem Umfang haften. Bedingter Vorsatz reicht dabei aus (BAG, Urteil v. 10.10.2002, 8 AZR 103/02), nicht jedoch schon bewusste Fahrlässigkeit. Die Abgrenzung ist nicht immer einfach. Zugrunde zu legen ist der zivilrechtliche Verschuldensbegriff des § 276 BGB (vgl. Seichter, in: Herb...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.1.2 Betriebliche Tätigkeit in der Schule

Rz. 7 Die schädigende Handlung, für deren Folgen das Haftungsprivileg eingreift, muss eine betriebliche sein. Dieser Begriff ist für den jeweiligen Schul- und Lehrbetrieb anzupassen und umfasst jede Teilnahme an den angebotenen Bildungsmaßnahmen. Damit sind alle Handlungen, die auf der typischen Gefährdung aus schulischem Kontakt beruhen und deshalb einen inneren Bezug zum S...mehr

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Jung, SGB VII § 106 Beschrä... / 2.4 Vorübergehende Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte

Rz. 16 Die 2. Alternative des Abs. 3 erweitert das Haftungsprivileg auf Personen unterschiedlicher Unternehmen, die eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ausüben, ohne dass besondere Rechtsbeziehungen zwischen den Unternehmen bestehen müssen. Vorübergehend ist so zu verstehen, dass zumindest vorübergehend eine Tätigkeit auf einer gem...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2 Rückforderung gegen Empfänger und Verfügenden (Abs. 4)

Rz. 15 Nur wenn der Entreicherungseinwand nach Abs. 3 Satz 3 die Bank von ihrer Leistungspflicht befreit, haftet der Empfänger der Leistung oder der, der die die Bank entreichernde Verfügung getroffen hat. Abs. 4 Satz 1 gibt dem Versicherungsträger einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch gegen den Empfänger und den Verfügenden. Der Anspruch nach Abs. 4 korrespond...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.3 Auskunftspflicht der Bank (Abs. 4 Satz 3)

Rz. 18 Kann sich die Bank gemäß Abs. 3 Satz 3 von der Rückzahlungspflicht befreien, so ist sie verpflichtet, diejenigen zu benennen, die die Leistung erhalten bzw. über sie verfügt haben. Damit soll sichergestellt werden, dass dem Versicherungsträger auf jeden Fall ein Schuldner bleibt, auch wenn sich die Bank wegen Entreicherung aus der Haftung befreien kann. Daraus ergibt ...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.2 Pflicht zum Verwaltungsakt (Abs. 4 Satz 2)

Rz. 17 Abs. 4 Satz 2 stellt klar, dass sowohl gegen die Erben als auch gegen andere der Rückerstattungsanspruch mittels Verwaltungsakts geltend gemacht werden kann und muss. Damit wird auch gegen Personen, die in keinem unmittelbaren Sozialrechtsverhältnis zum Versicherungsträger stehen, der einfachere und kostengünstigere Weg über die Geltendmachung mittels Verwaltungsakts ...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.3 Anspruch gegen die Erben (Abs. 4 Satz 4)

Rz. 19 Abs. 4 Satz 4 stellt klar, dass neben der verschärften Haftung nach Abs. 4 auch die allgemeinen Regeln Anwendung finden können. Hier dürften allerdings nur die Erben als erstattungspflichtig in Betracht kommen. Diese werden hier jedoch durch die Vertrauensschutzregeln geschützt. Auch dieser Anspruch kann mit Verwaltungsakt geltend gemacht werden, womit der Rechtsweg z...mehr

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Jung, SGB VII § 96 Fälligke... / 2.4.2.1 Erstattungspflichtige Personen (Abs. 4 Satz 1)

Rz. 16 Abs. 4 Satz 1 erweitert und verschärft die Haftung über die Erben des Versicherten hinaus zum einen auf die Personen, die die Leistung, die zu Unrecht gewährt wurde, über eine Bank erhalten haben (Empfänger). Die Leistung mag durch den Übertragungsakt ihren Charakter als Sozialleistung verloren haben, aber darauf kommt es nicht an. Der Empfänger ist zur Erstattung des...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 109 Festste... / 2.1 Berechtigter Personenkreis

Rz. 4 Wenn Geschädigte, ihre Angehörigen oder Hinterbliebenen haftungsprivilegierte Personen nach §§ 104 bis 107 tatsächlich auf Ersatz ihres Schadens in Anspruch nehmen, können diese die Feststellung ihrer Privilegierung selbständig verlangen. Die Schädiger müssen tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die bloße Erwartung der Inanspruchnahme reicht nicht aus (Lauterbach/D...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Die Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer (§ 21 Abs. 1 UStG)

Rz. 13 Gemäß § 21 Abs. 1 UStG ist die EUSt eine Verbrauchsteuer i. S. d. AO. Auch in § 15 UStG 1951 sowie in § 21 UStG 1967 war die Umsatzausgleichsteuer bzw. Einfuhrumsatzsteuer als Verbrauchsteuer ausgestaltet. Der Grund für die Regelung in § 21 Abs. 1 UStG liegt in der unterschiedlichen Erhebungsweise von USt und Einfuhrumsatzsteuer sowie in der Eigenart des jeweiligen St...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 26 ... / 2.2 Steuersubjektidentität

Rz. 54 Die direkte Steueranrechnung erfolgt nur, sofern Übereinstimmung zwischen dem Steuerschuldner im inl. und ausl. Staat besteht (Steuersubjektidentität). Dies bedeutet, dass die im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft im ausl. Staat selbst zur Steuer herangezogen werden muss. Dies ergibt sich jeweils aus dem Verweis auf § 34c Abs. 1 EStG.[1]...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 1 ... / 2.3 Personenvereinigungen

Rz. 10 Die Personengesellschaften und -gemeinschaften des HGB und des BGB sind keine Körperschaften und daher keine Körperschaftsteuersubjekte. Sie sind andererseits auch keine natürlichen Personen und sind daher selbst auch keine Einkommensteuersubjekte. Sie können aber als Unternehmen umsatzsteuerpflichtig oder als Gewerbetreibende gewerbesteuerpflichtig sein. Die Einkünft...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.3.1 Zivilrechtliche Folgen

Rn 12 Dies gilt vor allem für die zivilrechtlichen Folgen der Haftung der Geschäftsleiter. Daher kann der Geschäftsleiter nicht im Rahmen der Insolvenzverschleppungshaftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO in Anspruch genommen werden. Rn 13 Da durch Abs. 1 Satz 1 die Insolvenzantragspflicht insgesamt und nicht nur die Insolvenzverschleppungshaftung gegenüber den Gläubi...mehr

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zfs 04/2021, Verjährung von... / 2 Aus den Gründen:

"… I. Das BG hat seine Entscheidung (10 U 466/19, veröffentlicht in juris) darauf gestützt, dass dem Schadensersatzanspruch des Kl. aus § 826 BGB die Einrede der Verjährung entgegenstehe. Der Anspruch sei bei Erwerb des Fahrzeugs im Jahr 2013 entstanden, im Jahr 2015 hätten die Voraussetzungen für eine Klageerhebung vorgelegen. Der Kl. habe den von der Bekl. ausführlich geha...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2.1.2 Privilegierung von Sanierungs- und Überbrückungskrediten außerhalb des Anwendungsbereichs des COVInsAG

Rn 17 Auch vor dem Inkrafttreten des COVInsAG galt in der Praxis bereits ein insbesondere durch die Rechtsprechung ausgeformtes Regime, welches die Rahmenbedingungen festgelegt hat, unter denen sich die Risiken der Gewährung von Sanierungskrediten in der Krise eines Unternehmens reduzieren lassen. So hat etwa der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Vorsatzanfechtung na...mehr

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zfs 04/2021, Verneinte Hers... / Sachverhalt

Der Kl. macht gegen die Bekl. zu 1) als Verkäuferin und gegen die Bekl. zu 2) als Herstellerin Ansprüche wegen behaupteter unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Kfz Mercedes Benz E 350 CDI BE Coupé Baujahr 2010, Erstzulassung 19.8.2010 geltend. Der Kl. bestellte bei dem Bekl. zu 1), einer autorisierten Händlerin der Herstellerin, das Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufle...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Das Ziel des COVInsAG ist es, die Fortführung von Unternehmen zu ermöglichen und zu erleichtern, und zwar auch dann, wenn die Unternehmen infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind oder wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, wörtlich heißt es:[1] Hinweis "Den betroffenen Unternehmen und ihren organschaftlichen Vertretern soll Zeit gegeben werden, um die notwen...mehr

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FF 04/2021, Eheverträge auf... / bb) Sonderfall: Globalverzicht bzw. massive Einseitigkeit

Hier ist wenig einsichtig, weshalb neben dem – evident einseitigen – Vertragsinhalt für die Annahme einer Sittenwidrigkeit zusätzlich ein subjektives Element im o.g. Sinne erforderlich sein soll. Schon nach allgemeinen Grundsätzen kann man für vorsätzlich herbeigeführte Schäden seine Haftung nicht von vornherein ausschließen, vgl. § 276 Abs. 3 BGB. Dass das subjektive Elemen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.3 Ausschluss der Sittenwidrigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3)

Rn 50 Der Gesetzgeber hat aber nicht nur an die Risiken der Kreditgewährung in der Krise, die sich mit der Insolvenzanfechtung in einer Folgeinsolvenz verbinden, in den Blick genommen, sondern in § 2 Abs. 1 Nr. 3 auch die sonstigen zivilrechtlichen Haftungsrisiken nach § 138 BGB und § 826 BGB nicht übersehen. Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 stellt die Kreditvergabe in der Krise kei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Vermögensartbezogene Interessen (Nr. 1)

„... wenn 1. sie zu Beginn des Veranlagungszeitraums Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen Gewerbebetriebs ist ...” Rz. 261 [Autor/Stand] Maßgeblicher Zeitpunkt der (Mit-)Unternehmerstellung. Jeder Unternehmer oder Mitunternehmer eines inländischen Gewerbebetriebs hat hier wesentliche wirtschaftliche Interessen i.S. des Gesetzes. Ma...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.4 Auswirkungen auf den Zeitraum nach Ende des Aussetzungszeitraums

Rn 19 Da Satz 1 die Insolvenzantragspflicht nur für den Aussetzungszeitraum aufhebt, greift diese danach uneingeschränkt. Allerdings ist unklar, wie mit der Übergangsphase umzugehen ist. Dabei muss sich die Rechtsanwendung im Wesentlichen von dem Normzweck von Abs. 1 Satz 1 leiten lassen. Rn 20 Dabei ist anzunehmen, dass die Drei-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO erst nach d...mehr