Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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zfs 02/2020, zfs Aktuell / Ausgleich bei Flugausfall aufgrund Pilotenstreiks möglich (LG Frankfurt a.M., Urt. v. 30.1.2020 – 2-24 O 117/18)

Das Landgericht Frankfurt a.M. hat mit Urt. v. 30.1.2020 entschieden, dass Flugreisende nach einer Annullierung ihrer Flüge wegen eines Streiks der Piloten einen Ausgleich nach der Fluggastrechteverordnung verlangen können, wenn die Fluggesellschaft nicht alles Zumutbare unternommen hat, die Streichung der Flüge zu verhindern. Die beklagte Fluggesellschaft mit Sitz in Irland...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / 8. Das sog. kleine Aufgebot

§ 460 Abs. 2 FamFG bringt eine zusätzliche spezielle Aufgebotsart, die im BGB nicht vorgesehen ist. Wenn die mehreren Erben bereits unbeschränkt haften, kann zwar das reguläre Aufgebot, das Gläubiger ausschließt, nicht mehr beantragt und erlassen werden. Aber der Antragsteller kann wenigstens (mit Wirkung für Miterben, die keinen Antrag gestellt haben) noch den Vorteil des §...mehr

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zfs 02/2020, Schadensersatz... / 2 Aus den Gründen:

"…" [10] 2. Die Haftung des Bekl. zu 1) gem. § 823 Abs. 1 BGB dem Grunde nach ist nicht in Streit. Der Bekl. zu 1) verursachte mit dem vom früheren Bekl. zu 2) angemieteten Fahrzeug am 19.4.2015 einen Unfall, bei dem es beschädigt wurde. Unstreitig hat der Bekl. zu 1) den Unfall deshalb verursacht, weil er wegen Bedienung des Infotainmentsystems nicht mit der erforderlichen A...mehr

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ZErb 02/2020, Die Nachlasss... / b) Wesen des privaten Aufgebots

Mit den §§ 454 ff. FamFG hat das Aufgebot in § 2061 BGB nichts zu tun. Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden (§ 2061 Abs. 1 S. 1 BGB). Auch mehrere Miterben können den Aufruf erlassen. Desgleichen ist der Testamentsvollstrecker jedes Miterben berechtigt sowie ein N...mehr

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zfs 02/2020, Schadensersatz... / Sachverhalt

Die klagende Autovermieterin macht die Verurteilung des Fahrers ihres vermieteten Fahrzeuges wegen eines zu einer Beschädigung des Fahrzeuges führenden Unfalls auf der BAB geltend. Der Fahrer des Fahrzeuges, der Bekl. zu 1, hatte auf der linken Spur fahrend das Infotainmentsystem des Kfz bedient, um Informationen abzurufen. Er geriet mit dem Kfz nach links von der Fahrbahn ab...mehr

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zfs 02/2020, Verkehrsanwaltstag 2020 Hamburg – mein Ding

Das altehrwürdige Hotel Atlantic in Hamburg ist nicht nur eine der besten Hoteladressen in Deutschland und jedenfalls zeitweilige Unterkunft des unerreichten Udo Lindenberg, sondern hat sich mittlerweile auch als regelmäßiger Austragungsort des Verkehrsanwaltstags unserer Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht etabliert. Am 24.4. und 25.4.2020 wird zum dritten Mal in diesem exklu...mehr

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FoVo 02/2020, Darf ein Inka... / 2 II. Aus der Entscheidung

Verbraucherzentrale scheitert mit zulässiger Klage Das Landgericht Köln sieht sich als sachlich und örtlich zuständig an, billigt der Verbraucherzentrale trotz anderweitiger Verfahren und der Möglichkeit, im Vorprozess die jetzt beklagte Formulierung anzugreifen, ein Rechtsschutzbedürfnis zu und sieht auch keinen prozessualen Grund, das Verfahren auszusetzen. Insoweit handelt...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / F. Verschuldensunabhängiges Schmerzensgeld (§§ 253 BGB, 11 Abs. 2 StVG)

Die wohl am meisten beachtete Neuerung im Jahre 2002 war die Einführung eines verschuldensunabhängigen Schmerzensgeldes u.a. in §§ 11 Abs. 2 StVG, 253 BGB, also schon bei Vorliegen einer Gefährdungshaftung.[100] Damit erfolgte eine Angleichung an viele andere europäische Staaten.[101] Ihrem Ziel entsprechend brachte die Reform eine Reduktion der gerichtlichen Verfahren und s...mehr

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zfs 02/2020, Mitverschulden... / 2 Aus den Gründen:

"…" [51] Die Berufung des Kl. bleibt ohne Erfolg, die der Bekl. hingegen hat teilweisen Erfolg. [52] 1. Schmerzensgeld [53] Das LG hat dem Kl. ein weiteres Schmerzensgeld – über vorgerichtlich gezahlte EUR 30.000 hinaus – von EUR 10.000 zugesprochen. [54] Damit sind die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Kl. (§§ 7 Abs. 1, 11 S. 2 StVG i.V.m. § 253 Abs. 1 BGB) erfüllt. [55] ...mehr

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zfs 02/2020, Unzulässiges B... / 2 Aus den Gründen:

"I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn das AG hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufu...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / D. Erweiterte Ansprüche der Fahrzeuginsassen

Erhebliche Auswirkungen für die Regulierungspraxis hatte die Neuregelung, nach der – anders als zuvor – auch unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen Ersatzansprüche nach § 7 Abs. 1 StVG gegen den Halter/Fahrer des "eigenen" Fahrzeugs haben.[70] Damit hat der Gesetzgeber eine zuvor bestehende wesentliche Haftungslücke zugunsten der Unfallopfer geschlossen.[71] Gelegentlich ...mehr

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zfs 02/2020, Das Neue Schad... / G. Erhöhung der StVG-Haftungshöchstsummen (§ 12 Abs. 1 StVG)

Vorteilhaft für die Geschädigten ist die im Jahre 2002 vorgenommene deutliche Erhöhung der Haftungshöchstsummen auf jährlich 600 TSD EUR Kapital bzw. 36 TSD EUR Rente bei einer Tötung oder Verletzung in § 12 Abs. 1 StVG.[166] Sie war ein überfälliger Schritt, da die Beträge schon seit 1977 nicht mehr angepasst worden sind. Inhaltlich war die Anpassung wegen der zwischenzeitl...mehr

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zfs 02/2020, Beabsichtigte ... / 1 Anmerkung:

Der BayVGH hatte mit Beschl. v. 9.11.2018 – 22 C 18.1718 (NZV 2019, 215 = NVwZ-RR 2019, 409) den EuGH angerufen (Vorlage zur Vorabentscheidung). Dieser sollte klären, ob gegen staatliche Amtsträger Zwangshaft angeordnet werden darf, um eine rechtskräftige Verurteilung zur Fortschreibung eines Luftreinhalteplans durchzusetzen. Der EuGH hat dazu entschieden, dass nur dann Zwan...mehr

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ZErb 02/2020, Verjährung ei... / 2 Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Urteil unter anderem in ZEV 2018, 143 veröffentlicht ist, waren Pflichtteilsergänzungsansprüche des Klägers aus § 2329 BGB bereits bei Eingang der Klageschrift verjährt. Daher seien auch die mit der Stufenklage vorbereitend geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Wertermittlung aus § 242...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 5 Kollegenecke: Vergütung bei vorzeitiger Kündigung eines Gutachtenauftrags

Frage: Ich erstelle für Unternehmensmandanten und für Berufskollegen gelegentlich steuerliche Gutachten i. S. v. § 22 StBVV. Nun hat in einem Fall ein Auftraggeber vorzeitig, d. h. vor Fertigstellung des Gutachtens, den Auftrag gekündigt. Wir haben uns auf die Zahlung einer Pauschale geeinigt, die meinen Aufwand halbwegs abdeckt. Für künftige Fälle möchte ich mich diesbezügl...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7.3.6.4 Atypisch stille Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften

Die Gestaltung "atypische Beteiligung" an einer ausländischen Kapitalgesellschaft wurde in der Vergangenheit einerseits gewählt, um die zivilrechtliche Haftung zu begrenzen (Rechtsform Kapitalgesellschaft), andererseits aber auch, um steuerlich den Verlustabzug nach § 2a Abs. 3 EStG bis 1999 in Anspruch nehmen zu können (Rechtsform: Mitunternehmerschaft). Des Weiteren kann s...mehr

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Kapitalertragsteuer / 6.4 Haftung

Die Haftung bei der Kapitalertragsteuer richtet sich nach § 44 Abs. 5 EStG . Der Abzugsverpflichtete haftet nicht, wenn er nachweist, dass er die ihm auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nach § 44 Abs. 5 Satz 2 EStG nur in Anspruch genommen, wenn der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschri...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Beschränkte Haftung

Rz. 3 Haftet der Vorerbe nur beschränkt oder beschränkbar, so gilt für seine Haftung nach dem Nacherbfall Folgendes: Rz. 4 Der Vorerbe haftet allein für die ihn persönlich belastenden Vermächtnisse und Auflagen, außerdem für die Eigenverbindlichkeiten. Hierzu gehören die gegenüber den Nachlassgläubigern wegen Verletzung der Verwaltungspflicht nach den §§ 1978, 1991 BGB besteh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Keine Haftung für Sachmängel

Rz. 5 Abs. 2 schließt grundsätzlich eine Haftung für Sachmängel eines zur Erbschaft gehörenden Gegenstandes[11] aus. Diese Vorschrift ist nicht an die neue Terminologie des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes angepasst worden, wonach es eine Sachmängelhaftung im eigentlichen Sinne nicht mehr gibt. Eine sachliche Änderung der Regelung war jedoch nicht beabsichtigt, so dass wi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Haftung

1. Allgemeines Rz. 40 Vom Bürgermeister wird erwartet, dass er die zwingenden Wirksamkeitserfordernisse eines Bürgermeistertestaments kennt. Verursacht der Bürgermeister die Nichtigkeit des Testaments durch die Unkenntnis der Wirksamkeitsvoraussetzungen, liegt hierin grundsätzlich eine Amtspflichtverletzung. Rz. 41 Hat der Bürgermeister Zweifel an der Testierfähigkeit des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beschränkung der Haftung

Rz. 7 Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung nach § 2383 BGB. Durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer kann jedoch die Haftung des Käufers zugunsten der Nachlassgläubiger weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, Abs. 2. Eine solche Vereinbarung hätte lediglich Wirkung im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Möglich ist j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unbeschränkte Haftung

Rz. 10 Der unbeschränkten Haftung für Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. Abs. 1 S. 2 unterliegt derjenige, dessen Haftung infolge einer Inventarverfehlung nach §§ 1994 Abs. 1 S. 2, 2005, 2013 BGB unbeschränkbar geworden ist. Gleichzusetzen ist der Verlust der Haftungsbeschränkung durch Rechtsgeschäft oder Versäumen des Urteilsvorbehalts nach § 780 Abs. 1 ZPO, nicht hingegen di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2029 Haftung bei Einzelansprüchen des Erben

Gesetzestext Die Haftung des Erbschaftsbesitzers bestimmt sich auch gegenüber den Ansprüchen, die dem Erben in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, nach den Vorschriften über den Erbschaftsanspruch. A. Allgemeines I. Anspruchskonkurrenz der Einzelansprüche mit dem Erbschaftsanspruch Rz. 1 Der Erbe kann gegenüber dem Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch al...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2144 Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2)Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten

Gesetzestext (1)1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2)1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2025 Haftung bei unerlaubter Handlung

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars

Gesetzestext (1)1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2060 Haftung nach der Teilung

Gesetzestext Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2187 Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

Gesetzestext (1)Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2)Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er nich...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2023 Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen

Gesetzestext (1)Hat der Erbschaftsbesitzer zur Erbschaft gehörende Sachen herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Erben auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grund eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2183 Haftung für Sachmängel

Gesetzestext 1Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. 2Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der Vermächtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadenser...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2058 Gesamtschuldnerische Haftung

Gesetzestext Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. A. Allgemeines Rz. 1 Der in § 2058 BGB niedergelegte Grundsatz der persönlichen gesamtschuldnerischen Haftung der Miterben tritt neben die gesamthänderische Haftung der Erben nach § 2059 Abs. 2 BGB. Durch jene Haftung des einzelnen Miterben soll sichergestellt werden, dass d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2007 Haftung bei mehreren Erbteilen

Gesetzestext 1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind. A. Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist angelehnt an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2024 Haftung bei Kenntnis

Gesetzestext 1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2383 Umfang der Haftung des Käufers

Gesetzestext (1)1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2)Die Errichtung des Inventars durch den Verkäu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2376 Haftung des Verkäufers

Gesetzestext (1)Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2219 Haftung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext (1)Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2)Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldner. A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung bei Rechtshängigkeit

Rz. 6 Der Erbschaftsbesitzer haftet ab Bösgläubigkeit so, als ob der Anspruch rechtshängig geworden wäre. Zum Umfang der Haftung gelten die Ausführungen zu § 2023 BGB entsprechend.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2036 Haftung des Erbteilkäufers

Gesetzestext 1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines Rz. 1 Abweichend von dem Grundsatz gem. §§ 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2182 Haftung für Rechtsmängel

Gesetzestext (1)1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3§ 444 findet entsprechende Anwendung. (2)Dasselbe gilt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2059 Haftung bis zur Teilung

Gesetzestext (1)1Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Vermögen, das er außer seinem Anteil an dem Nachlass hat, verweigern. 2Haftet er für eine Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt, so steht ihm dieses Recht in Ansehung des seinem Erbteil entsprechenden Teils der Verbindlichkeit nicht zu. (2)Das Recht der Nac...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anteilige Haftung nach Abs. 1 S. 2

Rz. 16 Grundsätzlich unterliegt der Miterbe bei dieser Konstellation einer unbeschränkbaren Haftung nach § 2013 BGB. Dem Umstand, dass der Nachlassgläubiger hier – anders als bei einem Alleinerben – bei einer Inventarverfehlung des Miterben von den übrigen Miterben noch ein ordnungsgemäßes Verzeichnis des Nachlasses (§ 1973 BGB) erlangen kann, trägt der Gesetzgeber aber in A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Umfang der Haftung des Nacherben

Rz. 1 Die Haftung des Nacherben für die Nachlassverbindlichkeiten beginnt erst mit Eintritt des Nacherbfalls. Bis dahin haftet ausschließlich der Vorerbe, und zwar auch dann, wenn der Nacherbe die Erbschaft schon vor dem Nacherbfall angenommen hat.[1] Mit dem Nacherbfall wird der Vorerbe mit den Einschränkungen des § 2145 BGB grundsätzlich von der Haftung frei. Als Erbe haft...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftung nach Bereicherungsrecht

Rz. 21 Die Vorschrift verweist für die Haftung des Beschenkten auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (Rechtsfolgenverweisung). Dies hat zur Folge, dass die Haftung des Beschenkten entfällt, wenn dieser entreichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Demnach bürdet das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten das Risiko des zufälligen Unterganges bzw. der Verschlechterun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Unbeschränkte Haftung

Rz. 2 Die Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten dauert über den Nacherbfall hinaus fort, wenn er bereits unbeschränkt haftet.[3] Dies ist zwar in § 2145 BGB nicht ausdrücklich angeordnet, folgt aber aus Abs. 2 S. 1. Im Übrigen würde ohne die Fortdauer der Haftung für den Vorerben der Druck auf diesen fehlen, das Inventar ordnungsgemäß zu errichten.[4] Die Haftun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Wirkung der Einrede auf die Haftung und persönliche Schuld

Rz. 32 Wie auch § 1973 BGB berührt die Bestimmung des Abs. 1 S. 1 nicht die Nachlassverbindlichkeit als solche, sondern führt allein zu einer Beschränkung der Haftung des Erben für dieselbe. Verweigert der Erbe gegenüber einem Nachlassgläubiger die Leistung zu Recht nach Abs. 1 S. 1, dann gerät er auch persönlich nicht in Verzug mit derselben. Das gilt auch für den Verzug de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung des Nachlassgerichts

Rz. 128 Das Nachlassgericht ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 zur Nachlasssicherung verpflichtet. Im Falle schuldhafter Amtspflichtverletzung bei der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen, etwa der Beaufsichtigung des Nachlasspflegers, haftet der Staat den Erben nach Art. 34 GG, § 839 BGB. Eine Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern kommt nicht in Betra...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Steuerliche Haftung

Rz. 18 Für Steuerschulden des Erblassers gelten die allg. Regelungen, wobei es dem FA freisteht, ob es durch zusammengefassten Bescheid sämtliche Miterben oder durch Einzelbescheid den einzelnen Miterben in Anspruch nimmt.[50] Teilweise findet eine Zusammenveranlagung des überlebenden Ehegatten mit den Erben statt.[51] Zudem unterliegt auch der als Gesamtschuldner in Anspruc...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Umfang der Haftung

Rz. 5 Der Umfang der Käuferhaftung richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden (solche, die vom Erblasser herrühren), Erbfallschulden (solche, die den Erben als solchen treffen) und Nachlasserbenschulden (sie können vom Erben begründet werden), sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.[10] Die Käuferhaftung erstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Verschärfte Haftung

Rz. 16 Vom Beginn des Eintritts der Rechtshängigkeit des Anspruchs aus § 2021 BGB an haftet der Erbschaftsbesitzer verschärft nach §§ 291, 818 Abs. 4 BGB. Hiervon streng zu trennen ist der Fall, dass der Herausgabeanspruch (§§ 2018 ff. BGB) der nunmehr verbrauchten Sache bereits anhängig war. Dann haftet der Erbschaftsbesitzer ab Rechtshängigkeit nur noch nach § 2023 BGB.[25...mehr