Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Haftung für Amtspflichtverletzung

Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einem Dritten gegenüber die ihm obliegende Amtspflicht, ist die Anstellungsbehörde zum > Schadensersatz verpflichtet. Diese kann in bestimmten Fällen Rückgriff auf den Amtsträger nehmen. Dieser in Art 34 GG enthaltene Grundsatz wird durch § 839 BGB konkretisiert. Die Amtspflichtv...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 4 Kollegenecke: Feststellung des Schadens bei Haftung des Steuerberaters

Frage: Im Zusammenhang mit der Haftung des Steuerberaters wegen einer Pflichtverletzung habe ich in der Vergangenheit des Öfteren gelesen, dass Ausgangspunkt der Schadensberechnung die Differenzhypothese sei, und dass in diesem Zusammenhang ein Gesamtvermögensvergleich anzustellen sei. Im Einzelfall sei darüber hinaus eine konsolidierte Schadensberechnung durchzuführen. Ich ge...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 40–40b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschalierung der Loh...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches

Rz. 151 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nicht nur nach § 42d EStG (> Rz 150 ff), sondern auch nach anderen Vorschriften können andere Personen neben oder anstelle des ArbG für die richtige Einbehaltung und Abführung der LSt haften. Soweit eine Haftung des ArbG oder des ArbN normiert ist, haften sie gesamtschuldnerisch (> Rz 95 ff). In Betracht kommen gesetzliche Vertreter, Vermög...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO)

Rz. 183 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge – § 1922 BGB, Verschmelzung von Gesellschaften – §§ 1ff UmwG; vgl auch AEAO zu § 45 Tz 1) gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Der Gesamtrechtsnachfolger ist hinsichtlich übergegangener Steuerschulden selbst Steuerschuldner, nicht Haftungsschu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§ 69 AO ff)

a) Haftende Personen Rz. 155 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein gesetzlicher Vertreter, ein Vermögensverwalter oder ein Verfügungsberechtigter (§§ 34, 35 AO) hat die steuerlichen Pflichten der von ihm Vertretenen zu erfüllen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können durch Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem nicht beeinflusst werden (BFH 96, 39 = BStBl 1969 II, ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Schuldhafte Pflichtverletzung

aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung Rz. 158 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönl...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer

a) Fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Rz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nach dem in § 42d Abs 1 Nr 1 EStG zuerst genannten Haftungstatbestand haftet der ArbG (> Rz 2, 3) für LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Er muss also dafür einstehen, dass die abzuführende LSt vorschriftsmäßig (> Rz 34 ff) vom stpfl > Arbeitslohn einbe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

1. Grundsätzliches Rz. 70 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbN ist der eigentliche Schuldner der LSt; der ArbG hat für seine Rechnung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (vgl § 38 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG). Soweit eine Haftung des ArbG ausscheidet, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist (> Rz 55 ff) oder soweit der ArbG aus Gründen der > Billigkeit nicht haftet, kan...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Inanspruchnahme nach § 42d Abs 3 Satz 4 EStG

a) Nicht einbehaltene Lohnsteuer Rz. 80 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbN kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft mit dem ArbG (> Rz 95 ff) in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom > Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG). Die Vorschrift knüpft offensichtlich an § 42d Abs 1 Nr 1 EStG an. Deshalb gelten die Erläuterun...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / V. Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Gesamtschuldner

1. Grundsätzliches Rz. 95 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind ArbG und ArbN Gesamtschuldner. Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann die Steuer- oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem > Ermessen (> Rz 100 ff) grundsätzlich gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs 3 Satz 1, 2 EStG; BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297 mwN). Jeder Ges...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Inanspruchnahme nach pflichtgemäßem Ermessen

a) Allgemeines Rz. 100 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Soweit die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind (> Rz 33 ff, > Rz 55 ff), stellt es die in § 42d Abs 3 EStG normierte Gesamtschuldnerschaft von ArbG und ArbN (> Rz 95 ff) in das > Ermessen des > Betriebsstätten-Finanzamt, ob es den ArbG anstelle des ArbN (oder neben ihm) für die geschuldete LSt in Anspruch nehmen will (sog...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Grundsätzliches

1. Allgemeine Haftungsgrundsätze, Gesetzeszweck Rz. 10 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagun...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Einzelne Haftungstatbestände

Rz. 154 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der folgende Kurzüberblick stellt die wichtigsten in Betracht kommenden Haftungstatbestände nach der AO oder anderen Gesetzen vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den AEAO sowie die Kommentare zur AO verwiesen. 1. Gesetzliche Vertreter, Vermögensverwalter und Verfügungsberechtigte (§ 69 AO ff) a) Haftende Personen Rz. 155 Stand: EL 126 – ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Haftungstatbestände

§ 42d Abs 1 EStG kennt folgende vier Haftungstatbestände: 1. Nicht einbehaltene und nicht abgeführte Lohnsteuer a) Fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer Rz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nach dem in § 42d Abs 1 Nr 1 EStG zuerst genannten Haftungstatbestand haftet der ArbG (> Rz 2, 3) für LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Er mu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Grenzen der Verschuldenshaftung

Rz. 160 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der gesetzliche Vertreter usw (> Rz 155) die Löhne im Vertrauen darauf ungekürzt ausgezahlt, er könne Steuerrückstände nach Behebung der Liquiditätsschwierigkeiten ausgleichen, so ist er damit bewusst das Haftungsrisiko eingegangen. Ist jedoch erst zwischen den Zeitpunkten der Lohnzahlung und der Fälligkeit der Steuerabzüge eine unvorhe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Allgemeine Haftungsgrundsätze, Gesetzeszweck

Rz. 10 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG (> Rz 2 f) haftet nach § 42d Abs 1 EStG für einzubehaltende und abzuführende LSt (> Rz 33 ff), für im betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete LSt (> Rz 50), für aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in der > Lohnsteuerbescheinigung bei der Veranlagung verkürzte ESt (> Rz 51 ff) und für die vom Dr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Betriebsübernehmer (§ 75 AO)

Rz. 179 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Übereignet der ArbG sein Unternehmen oder einen in der Gliederung gesondert geführten Betrieb im Ganzen, so haftet der Erwerber für LSt, die seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden ist und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Betriebsanmeldung beim FA durch den Erwerber (§ 138 Abs 1 AO) angemeldet od...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Steuerhinterzieher (§ 71 AO)

Rz. 177 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Wer Steuerhinterziehung (§ 370 AO; > Straf- und Bußgeldverfahren) und nicht nur leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen iSd § 235 AO. Die Haftung nach § 71 AO erfasst neben dem ArbG a...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Entschließungsermessen (Haftungsausschluss wegen Unbilligkeit)

Rz. 105 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Im Rahmen des Entschließungsermessens prüft das FA, ob es überhaupt gegen den ArbG als Haftungsschuldner vorgehen kann. Das ist ausgeschlossen, wenn seine Inanspruchnahme unbillig ist, weil ein Haftungsbescheid dann von vornherein ermessensfehlerhaft wäre. Der ArbG haftet hier selbst dann nicht, wenn das FA die LSt beim ArbN zuvor erfolglos...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Keine Verschuldenshaftung

Rz. 13 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die Haftung nach § 42d EStG ist zur Sicherung des Steueraufkommens im Prinzip als reine Erfolgshaftung im Zuge eines vom ArbG selbstbeherrschten Risikobereichs angelegt (BFH 146, 253 = BStBl 1986 II, 768). Sie setzt keine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung, also kein > Verschulden voraus (> R 42d.1 Abs 4 Satz 1 LStR; BFH/NV 2009...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. Privatrechtliche Vorschriften

Rz. 185 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Für fremde Steuerschulden kann auch aufgrund privatrechtlicher Vorschriften gehaftet werden: Zur Haftung des Erwerbers eines unter der bisherigen Firma fortgeführten Handelsgeschäfts für Steuerschulden des bisherigen Inhabers nach § 25 HGB vgl BFH 146, 4 = BStBl 1986 II, 383; die Gesellschafter einer GbR haften für rückständige Steuerschulden...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Nicht einbehaltene Lohnsteuer

Rz. 80 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbN kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft mit dem ArbG (> Rz 95 ff) in Anspruch genommen werden, wenn der ArbG die LSt nicht vorschriftsmäßig vom > Arbeitslohn einbehalten hat (§ 42d Abs 3 Satz 4 Nr 1 EStG). Die Vorschrift knüpft offensichtlich an § 42d Abs 1 Nr 1 EStG an. Deshalb gelten die Erläuterungen zur vorschriftsmäßigen Einbe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / E. Verfahren

I. Form der Inanspruchnahme 1. Zuständiges Finanzamt Rz. 187 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass u...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Allgemeines

Rz. 100 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Soweit die Voraussetzungen der Haftung erfüllt sind (> Rz 33 ff, > Rz 55 ff), stellt es die in § 42d Abs 3 EStG normierte Gesamtschuldnerschaft von ArbG und ArbN (> Rz 95 ff) in das > Ermessen des > Betriebsstätten-Finanzamt, ob es den ArbG anstelle des ArbN (oder neben ihm) für die geschuldete LSt in Anspruch nehmen will (sog Auswahlermess...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Zur Akzessorietät des Haftungsanspruchs

Rz. 15 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 "Haften" bedeutet bei § 42d EStG eine besondere Art des Einstehenmüssens für die ordnungsgemäße Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der LSt. Sie erklärt sich aus der erweiterten öffentlichen Dienstleistungspflicht des ArbG bei der Mitwirkung an steuerlichen Aufgaben (so BVerfG 19, 226 [240; Rz 40] vom ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Begründung – auch zur Ermessensausübung –

Rz. 200 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid ist schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs 1 AO). Besonders der Sachverhalt, der zur Haftung des ArbG führt, ist darzustellen; ebenso die den > Verwaltungsakt rechtfertigenden Gesetzesvorschriften (EFG 2002, 374). Außerdem muss – schon damit der ArbG die von ihm nacherhob...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Gesetzliche Haftungsausschlüsse für den Arbeitgeber

Rz. 55 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 § 42d Abs 2 EStG schließt eine Haftung des ArbG in bestimmten Fällen überhaupt aus. Der ArbG kann hier selbst dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die LSt beim ArbN (Steuerschuldner) nicht nacherhoben werden kann. Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden (wobei einigen Tatbeständen nur deklaratorische Bedeutung zukommt, da der ArbG...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 95 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Soweit die Haftung des ArbG reicht, sind ArbG und ArbN Gesamtschuldner. Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann die Steuer- oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem > Ermessen (> Rz 100 ff) grundsätzlich gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen (§ 42d Abs 3 Satz 1, 2 EStG; BFH 114, 342 = BStBl 1975 II, 297 mwN). Jeder Gesamtschuldner schul...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Grundsätze der Verschuldenshaftung

Rz. 158 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die gesetzlichen Pflichten müssen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden sein (§ 69 Satz 1 AO). Vorsätzlich handelt, wer seine steuerlichen Pflichten kennt und sie bewusst verletzt oder doch ihre Verletzung in Kauf nimmt. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu der er nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen verp...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Haftende Personen

Rz. 155 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein gesetzlicher Vertreter, ein Vermögensverwalter oder ein Verfügungsberechtigter (§§ 34, 35 AO) hat die steuerlichen Pflichten der von ihm Vertretenen zu erfüllen. Diese öffentlich-rechtlichen Pflichten können durch Vereinbarungen zwischen Vertreter und Vertretenem nicht beeinflusst werden (BFH 96, 39 = BStBl 1969 II, 539). Der Vertreter ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Ermessensentscheidung

Rz. 166 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Bei der Inanspruchnahme eines nach § 69 AO Haftenden handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 191 Abs 1 AO: "kann"; vgl auch § 5 AO und > Rz 100 ff), die von den Gerichten darauf zu überprüfen ist, ob der Haftungsbescheid rechtswidrig ist, weil die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem > Ermessen in einer dem Zweck d...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Verkürzung der Einkommensteuer aufgrund fehlerhafter Angaben des Arbeitgebers

Rz. 51 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet für ESt (LSt), die bei der > Veranlagung von Arbeitnehmern aufgrund fehlerhafter Angaben im > Lohnkonto oder in einer nach § 41b EStG der FinVerw zu übermittelnden > Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird (§ 42d Abs 1 Nr 3 EStG). Es kommt nicht darauf an, worauf der Fehler beruht (Irrtum, falsche Rechtsauffassung usw). Die Bes...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Grundsätzliches

Rz. 70 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbN ist der eigentliche Schuldner der LSt; der ArbG hat für seine Rechnung die LSt vom > Arbeitslohn einzubehalten (vgl § 38 Abs 2 Satz 1, Abs 3 Satz 1 EStG). Soweit eine Haftung des ArbG ausscheidet, weil sie gesetzlich ausgeschlossen ist (> Rz 55 ff) oder soweit der ArbG aus Gründen der > Billigkeit nicht haftet, kann das FA LSt nur v...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer

Rz. 37 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat der ArbG die LSt zwar zutreffend einbehalten, aber vorschriftswidrig nicht abgeführt, ist der Haftungstatbestand nach allgemeiner Meinung stets gegeben (vgl Schmidt/Krüger zu § 42d EStG Rz 3 aE; L/B/P/Nacke zu § 42d EStG Rz 8; Blümich/Wagner zu § 42d EStG Rz 52; Kirchhof/Eisgruber zu § 42d EStG Rz 14; das geht offenbar zurück auf BFH 78,...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Zum Umfang der Einbehaltungspflicht (Besonderheiten)

Rz. 38 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet nach Nr 1 des § 42d Abs 1 EStG grundsätzlich nur, soweit seine Verpflichtung zur Einbehaltung von LSt reicht. Entsprechendes gilt, wenn ein Dritter, der nicht selbst ArbG ist, die Pflichten des ArbG wahrzunehmen hat; zu solchen Sachverhalten > Rz 3 sowie > Rz 44, 47, 53 ff. Deshalb haftet ein ArbG ua nicht, soweit er von der V...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 6 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die in § 42d EStG enthaltene Regelung geht zurück bis zu § 50 EStG vom 29.03.1920 (RGBl 1920 I, 359), der die Gesamtschuld von ArbN und ArbG für die einzubehaltende und abzuführende LSt einführte. § 38 Abs 3 EStG vom 27.02.1939 (RGBl 1939 I, 297) stellte klar, dass der ArbG für den richtigen Abzug der LSt und ihre Abführung haftet. Rz. 7 Stand...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattete Lohnsteuer

Rz. 50 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG haftet für die LSt, die er beim betrieblichen LStJA zu Unrecht erstattet hat (§ 42d Abs 1 Nr 2 EStG). Die Vorschrift hat nur klarstellende Bedeutung. Den hier angesprochenen Tatbestand erfasst an sich schon § 42d Abs 1 Nr 1 EStG (> Rz 35), weil der LStJA Teil des LSt-Abzugs durch den ArbG ist. Bei einer zu hohen Erstattung ist die L...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Rechtsbehelfe des Arbeitgebers

Rz. 240 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann im Rechtsbehelfsverfahren (> Rechtsbehelfe) einwenden, er hafte nicht, weil kein Dienstverhältnis und damit kein stpfl > Arbeitslohn gegeben sei, oder der LSt-Abzug sei zutreffend unterlassen worden, weil der Arbeitslohn etwa nach §§ 3 und 3b EStG steuerfrei auszuzahlen oder seine Inanspruchnahme als Haftender ermessensfehlerh...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Entstehen, Fälligkeit und Erlöschen des Haftungsanspruchs

Rz. 28 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Zeitpunkt der Entstehung des Haftungsanspruchs ist in der Praxis besonders für die > Verjährung Rz 35 ff bedeutsam, weil damit die Festsetzungsfrist beginnt (> Rz 231 ff). Der Anspruch entsteht mit der Verwirklichung des haftungsbegründenden Tatbestands (§ 38 AO); eines Haftungsbescheids bedarf es dazu nicht (BFH 181, 392 = BStBl 1997 II...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Auswahlermessen

Rz. 125 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Kommt der ArbG als Haftender für die LSt des ArbN in Betracht, weil ein Haftungstatbestand (> Rz 33 ff) gegeben ist und kein Fall der Haftungsausschlüsse (> Rz 55 ff, > Rz 105 ff) vorliegt und das Entschließungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt worden ist, so kann das > Betriebsstätten-Finanzamt die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pf...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Haftungsbescheid

a) Allgemeines Rz. 190 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Grundlage für die Verwirklichung des Haftungsanspruchs ist (außer in den Fällen des § 42d Abs 4 EStG; > Rz 227 ff) ein schriftlicher Haftungsbescheid (§ 191 Abs 1, § 218 Abs 1 AO). Mit diesem Bescheid werden Ansprüche gegen den Haftungsschuldner festgesetzt, die sich daraus ergeben, dass er den Haftungstatbestand erfüllt (> Rz...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Form der Inanspruchnahme

1. Zuständiges Finanzamt Rz. 187 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Hat das FA Steuerabzüge vom > Arbeitslohn wegen des fehlerhaften LSt-Abzugs nachzuerheben, kann es seine Nachforderung auf unterschiedlichen Verfahrenswegen verwirklichen, die entweder alternativ zur Verfügung stehen oder abhängig von unterschiedlichen Voraussetzungen sind. Je nach Anlass und Art der nicht angemeldet...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Rechtsbehelfe

1. Grundsätzliches Rz. 239 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der ArbG kann gegen den Haftungsbescheid und das > Leistungsgebot (§ 218 Abs 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch einlegen (§ 347 Abs 1 Satz 1 Nr 1, § 355 AO). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung ist die Anfechtungsklage (§ 40 FGO) gegeben (> Rechtsbehelfe Rz 32 ff [40]). Ebenso kö...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Allgemeiner Überblick

I. Einführung Rz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die > Lohnsteuer wird grundsätzlich vom > Arbeitnehmer geschuldet; er ist Steuerschuldner (§ 38 Abs 2 Satz 1 EStG). Nur wenn die Steuerabzüge nach §§ 37a/b, 40–40b EStG pauschaliert werden, wird der ArbN aus der Steuerschuld entlassen; der > Arbeitgeber wird dann selbst zum Steuerschuldner (vgl § 40 Abs 3 Satz 2 EStG; > Pauschali...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Hinreichende Bestimmtheit

Rz. 195 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Haftungsbescheid muss den Haftungsschuldner eindeutig erkennen lassen. Er ist nichtig, wenn die Identität des Adressaten zweifelhaft ist. Zu Einzelheiten > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten Rz 9 ff sowie AEAO zu § 122. Rz. 196 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 119 Abs 1 AO)....mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Fehlerhafte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer

Rz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Nach dem in § 42d Abs 1 Nr 1 EStG zuerst genannten Haftungstatbestand haftet der ArbG (> Rz 2, 3) für LSt, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG). Er muss also dafür einstehen, dass die abzuführende LSt vorschriftsmäßig (> Rz 34 ff) vom stpfl > Arbeitslohn einbehalten wird. Der Haftungstatbestand des § 42d Abs 1 Nr 1...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Sonstige Hinweise zum Haftungsbescheid

Rz. 210 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Der Haftungsbescheid muss vom zuständigen Vertreter des FA unterschrieben sein, denn es handelt sich nicht um einen formularmäßigen Bescheid (§ 119 Abs 3 AO). Das Fehlen der Unterschrift macht den Bescheid aber nicht rechtswidrig (BFH 144, 240 = BStBl 1986 II, 169). Rz. 211 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Ein Haftungsbescheid kann nur in den Gren...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Keine Anzeige bei Nichtanmeldung

Rz. 83 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Die Inanspruchnahme des ArbN ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit der ArbG LSt zwar einbehalten, aber nicht angemeldet und dementsprechend auch nicht abgeführt hat. Hiervon abweichend kann das FA den ArbN in Anspruch nehmen, wenn dieser positiv weiß (fahrlässige Unkenntnis genügt uE nicht), dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht vorsch...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Besonderheiten beim Nettolohn

Rz. 90 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 Übernimmt der ArbG vertraglich die LSt (> Nettolohn ), so kann der ArbN nur in Anspruch genommen werden, wenn er weiß, dass der ArbG die einbehaltene LSt nicht anmeldet und er die Mitteilung an das FA unterlässt (> Rz 83; BFH 106, 192 = BStBl 1972 II, 816; BFH 145, 198 = BStBl 1986 II, 186), oder er der Verpflichtung, seine elektronischen > Loh...mehr