Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Luxemburg / 3. Haftung und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Rz. 137 Die Passiva des Nachlasses umfassen nicht nur Verbindlichkeiten des Erblassers (dettes),[65] sondern auch Erbfallschulden (charges), namentlich Erbfallkosten und Erfüllung von Vermächtnissen. Rz. 138 Zu deren Erfüllung sind sowohl die gesetzlichen Erben wie auch die eingesetzten Vermächtnisnehmer von Universal- und Erbteilvermächtnissen verpflichtet, die in ihrer Eins...mehr

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Katalonien / 2. Die Haftung des Erben und die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 82 Entsprechend dem System der ausdrücklichen Annahme der Erbschaft enthält das katalanische Recht die Regelung, dass die Annahme den Eintritt des Erben in die Position des Erblassers bewirkt (Art. 411–1 CCCat). Das heißt, dass dieser Universalerbe auch aller Schulden des Erblassers wird und für diese mit dem Nachlass, aber auch mit seinem eigenen Vermögen unbegrenzt haf...mehr

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Bulgarien / 4. Haftung der Erben, die das Erbe angenommen haben

Rz. 75 Die Erben, die das Erbe angenommen haben, haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich um eine Haftung pro rata, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Anteil des Erben am Nachlass richtet. Rz. 76 Der Erbe kann seine Haftung beschränken, indem er das Erbe nach Verzeichnis annimmt. Die verzeichnisgebundene Erklärung des Erben wird in das Buch der Erberklärunge...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 5. Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Rz. 101 Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den derjenige bei der Verrichtung anrichtet, es sei denn, der Geschäftsherr kann sich exkulpieren. Exkulpation bedeutet hier den Nachweis, dass er den Verrichtungsgehilfen so sorgfältig ausgewählt hat, dass mit der Verursachung des Schadens nicht zu rechnen war. Beispiel Der Mal...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 4. Haftung der Erben

Rz. 250 Der Erbe haftet für die Erblasserschulden und die erst mit dem Erbfall oder später zur Entstehung gelangenden Schulden (z.B. Vermächtnisse, Auflagen, Beerdigungskosten, Registersteuern, Unterhaltsansprüche nach Art. 594 c.c.). Mehrere Erben haften nach Art. 754 c.c. entsprechend ihrer Erbquote (Teilschuldner), soweit nicht das Gesetz wie bei unteilbaren Forderungen n...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 3. Haftung aus Billigkeitsgründen

Rz. 99 Eine Ausnahme von der Regelung, dass nicht Einsichtsfähige von einer Ersatzpflicht für durch sie verursachte Schäden befreit sind, enthält § 829 BGB. Danach haftet der zur Einsicht nicht Fähige dann, wenn die Billigkeit das erfordert. Dies ist dann der Fall, wenn der Schädiger so viel Vermögen hat, dass er den Schaden ohne Weiteres ersetzen kann.mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 4. Haftung mehrerer Schädiger

Rz. 100 Wurde der Schaden durch eine von mehreren gemeinschaftlich begangene Handlung verursacht, so haften die an der unerlaubten Handlung Beteiligten gemeinschaftlich und unabhängig von ihrem jeweiligen Tatbeitrag (§ 830 Abs. 1 BGB). Beispiel A und B verprügeln gemeinsam den O. Durch einen Schlag des A erleidet O eine Gehirnerschütterung und multiple Prellungen. Hinsichtlich...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / IV. Haftung für das Verschulden Anderer

Rz. 49 Bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten haftet der Schuldner gemäß § 278 BGB auch für das Verschulden, d.h. für den Vorsatz oder die Fahrlässigkeit seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, sog. Erfüllungsgehilfen. Beispiel A übernimmt es als Bauunternehmer, das Dach des B zu decken. Da er selbst kei...mehr

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Deutschland / IV. Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten

1. Grundsätze Rz. 164 Unterschieden werden verschiedene Arten der Nachlassverbindlichkeiten: Rz. 165 Von Erblasserschulden spricht man im Hinblick auf alle noch vom Erblasser begründeten (vertraglichen oder gesetzlichen) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen (§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 BGB). Erblasserschulden sind auch die i...mehr

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Ungarn / XI. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 211 Im ungarischen Recht ist die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern grundsätzlich nicht bekannt. Die Erben haften in jedem Fall bis zur Höhe des Nachlasses, und zwar in erster Linie mit den Gegenständen des Nachlasses und dessen Erträgen (cum viribus-Haftung). Ist der Erbe zur Zeit der Geltendmachung der Nachlassverbindlichkeiten nicht im Be...mehr

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Slowenien / H. Haftung der Erben

Rz. 85 Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[224] Zur Haftung verpflichtet (mit dem gesamten Vermögen, somit dem geerbten und persönlichen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[225] Ein Alleinerbe haftet für die Ver...mehr

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Niederlande / 4. Haftung der Erben für die Nachlassschulden

Rz. 92 Die Erben haften gemeinsam für die Nachlassschulden. Gemäß Art. 4:13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 BW obliegt dem überlebenden Ehegatten die Pflicht, diese Schulden zu tilgen. Nach der gesetzlichen Verteilung verbleiben dem überlebenden Ehegatten die Güter des Nachlasses. Die Kinder haben nur ein Forderungsrecht.mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Haftung mehrerer Erben

Rz. 61 Oben ist dargestellt worden, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haftet. Gibt es mehrere Erben nach einem Erbfall, so haften die Erben entsprechend dem Wesen der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner , d.h. der Nachlassgläubiger kann seinen Anspruch bei allen Mitgliedern der Erbengemeinschaft voll geltend machen. Insgesamt kann er die Leistung aber nur einmal v...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 3. Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Rz. 58 Ein ärztlicher Behandlungsfehler wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den behandelnden Arzt voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. Der Arzt hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gem. § 630d BGB eingeholt hat und entsprechend den Anforderung...mehr

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Slowakei / 3. Haftung der Erben

Rz. 111 Die Erben haften bis zur Höhe der erlangten Erbschaft für die angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers und die Schulden des Erblassers, die mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen sind.[70] Mehrere Erben tragen die Bestattungskosten gemäß § 470 Abs. 2 BGB und die Schulden im Verhältnis ihrer Erbteile zur gesamten Erbschaft. Der Erblasser ist daher nic...mehr

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Tschechien / 4. Haftung der Erben

Rz. 133 Mit dem Tod des Erblassers gehen alle seinen Verbindlichkeiten auf den Erben über. Er haftet auch für die Beerdigungskosten. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage haftet der Erbe nicht automatisch nur bis zum Wert der erworbenen Erbschaft. Vielmehr muss er sich ausdrücklich die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses vorbehalten, um seine Haftung auf den Nachlass zu b...mehr

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§ 10 Erbrecht / G. Haftung der Erben

Rz. 51 Die Erben treten, wie bereits erwähnt, in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies bedingt, dass sie auch für die vom Verstorbenen hinterlassenen Verbindlichkeiten haften, § 1967 BGB. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten, die aus unerlaubter Handlung und Verträgen folgen, sowie für solche, die sich aus dem Gesetz unmittelbar ergeben, sofern sie nicht ausnahmsweise ...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 3. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Rz. 33 Eine Rechtsanwalts GmbH ist ebenfalls zulässig. Berufsrechtliche Bestimmungen, die die Anwalts GmbH treffen, sind in den §§ 59c bis 59m BRAO geregelt. Der große Vorteil ist bei dieser Gesellschaftsform, dass – von Ausnahmen abgesehen – nur das Gesellschaftsvermögen haftet . Die GmbH wird in das Handelsregister (Abt. B) eingetragen und muss eine notariell beurkundete Sa...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 1. Gründungsphasen

Rz. 43 Die Gründung der GmbH vollzieht sich in mehreren Phasen: Rz. 44 & Vorgründungsgesellschaft Bei der Gründung einer GmbH tätigen die zukünftigen Gesellschafter oft bereits Investitionen im Hinblick auf den zukünftigen Geschäftsbetrieb der Kapitalgesellschaft. Erfolgt diese Gründung zeitlich vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages, handelt es sich insoweit um eine rechtli...mehr

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Bosnien und Herzegowina / III. Erbenhaftung

Rz. 115 Die Haftung der Erben ist auch bei der Annahme der Erbschaft gem. Art. 172 ErbG FBuH, Art. 163 ErbG RS, Art. 177 ErbG BD BuH lediglich auf die Höhe des Wertes des geerbten Vermögens beschränkt. Unabhängig davon, ob bereits eine Nachlassauseinandersetzung vorgenommen wurde, haften die Erben solidarisch jedoch nur bis zu der Höhe ihres jeweiligen Anteils, es sei denn, ...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 2. GmbH & Co. KG

Rz. 40 Eine Sonderform der KG bildet die GmbH & Co. KG. In dieser übernimmt eine GmbH die Rolle des Komplementärs, so dass de facto doch eine Beschränkung der Haftung des eigentlich unbeschränkt haftenden Komplementärs eintritt. Nicht umsonst gibt es Stimmen, die die – zulässige – Rechtsform der GmbH & Co. KG als legalisiertes Gangstertum bezeichnen, weil hier die unbeschrän...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XII. Erbenhaftung

Rz. 165 Die Erbenhaftung richtet sich nunmehr regelmäßig nach dem Recht am Wohnort (hemvist) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Rz. 166 Das schwedische Recht sieht keine persönliche Haftung des/der Erben, sondern die Haftung des Nachlasses als juristische Person vor.[138] Dies gilt auch, wenn es nur einen Erben oder Testamentsnehmer gibt. Daher gibt es auch keine Ausschl...mehr

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Deutschland / VI. Erbschaftskauf

Rz. 134 Beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) verpflichtet sich der Erbe, die ihm angefallene Erbschaft gegen Zahlung eines Entgelts auf einen anderen (den Käufer) zu übertragen. Der Erbschaftskauf bedarf gem. § 2371 BGB der notariellen Beurkundung. Der Erbschaftskaufvertrag ist nur das Verpflichtungsgeschäft, durch das der Erbe zur Übertragung des Nachlasses an den Erbschaftserw...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Verteilung an die Begünstigten

Rz. 98 Nach Erledigung sämtlicher Aufgaben hat der personal representative den Reinnachlass unter den beneficiaries entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zu verteilen bzw. die betroffenen Nachlassteile in etwa angeordnete trusts zu überführen. Dies sollte nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Erblassers (dem sog. executor’s year) geschehen, wobei ...mehr

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Polen / 2. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 70 Gemäß Art. 1012 ZGB kann der Erbe die Erbschaft entweder ohne Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten annehmen (einfache Annahme), die Erbschaft mit einer Beschränkung dieser Haftung annehmen (Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) oder die Erbschaft ausschlagen (Ausschlagung). Bei Letzterer geht es immer um den ganzen Nachlass; es ist n...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Haftungsbeschränkungen

Rz. 53 Als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers übernimmt der Erbe auch dessen Schulden und muss für diese sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen einstehen (§ 1967 Abs. 1 BGB). Unter bestimmten Voraussetzungen besteht aber die Möglichkeit, die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass zu beschränken . Zu den Haftungsbegrenzungsverfahren,...mehr

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Deutschland / 2. Beschränkung der Erbenhaftung

Rz. 168 Grundsätzlich haften die Erben unbeschränkt für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten, d.h., die Erben haften mit dem Nachlass, aber auch mit ihrem sonstigen Vermögen. Die Erben können also ein erhebliches Interesse an der Herbeiführung einer Haftungsbegrenzung haben. Rz. 169 Gemäß § 1970 BGB können die Nachlassgläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihr...mehr

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Norwegen / II. Private Teilung

Rz. 92 Die Nachlassabwicklung wird in Norwegen in den meisten Fällen durch eine private Teilung vorgenommen. Diese setzt voraus, dass zumindest einer der Erben, welcher volljährig sein muss, gegenüber dem Gericht eine Erklärung abgeben muss, dass er die Verantwortung für die Nachlassverbindlichkeiten übernimmt, § 116 Erbgesetz. Bei Beteiligung minderjähriger Erben muss der V...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / a) Allgemeines

Rz. 230 Die italienische Rechtsordnung unterscheidet zwischen der einfachen Annahme (accettazione pura e semplice) und der Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio di inventario) als zwei grundlegend verschiedenen Rechtsgeschäften. Während Letztere unter der zusätzlichen Voraussetzung der rechtzeitigen Inventarerrichtung zu einer Trennun...mehr

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Großbritannien: England und... / 3. Aufgaben der Nachlassabwickler

Rz. 92 Der personal representative hat nach s. 25 (a) A.E.A. 1925 die grundsätzliche Pflicht, "to collect and get in the real and personal estate of the deceased and administer it according to law", wobei Letzteres v.a. die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Restnachlasses an die Begünstigten umfasst. Die personal representatives haben – sofern ...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 2. Geschäftsführung

Rz. 47 Notwendigkeit der Geschäftsführerbestellung Im Gegensatz zu den Personengesellschaften, in denen die persönlich haftenden Gesellschafter gleichzeitig zur Geschäftsführung berufen sind, wenn dies nicht vertraglich anders geregelt ist, muss die GmbH bereits bei ihrer Gründung und auch während ihrer Existenz einen oder mehrere Geschäftsführer haben, der für sie handelt bz...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 6. Verkehrsunfall

Rz. 102 Grundsätzlich haftet nur derjenige, den eine Schuld an der deliktischen Handlung trifft. Hiervon enthalten die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) bedeutsame Ausnahmen im Hinblick auf Beschädigungen im Rahmen des Betriebes eines Kraftfahrzeugs. So bestimmen die §§ 7, 18 StVG, dass der Halter bzw. der Fahrer eines Fahrzeuges zur Haftung verpflichtet ist, w...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / IV. Vererbbare und nicht vererbbare Positionen

Rz. 5 Gemäß Art. 1033 Abs. 1 ZGB RB gehen sämtliche zum Zeitpunkt des Todes existierenden Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben über, sofern diese nicht durch den Tod erlöschen. Gemäß Art. 1033 Abs. 2 ZGB RB sind Schadensersatzansprüche aus Gesundheitsschädigung bzw. Körper- oder Lebensverletzung, Unterhaltsansprüche und Rentenansprüche nicht vererbbar. Darüber h...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Annahme unter dem Vorbehalt des Inventars

Rz. 121 Nach Art. 2052 Abs. 1 CC kann der Erbe die Erbschaft in schlichter Weise oder unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annehmen ("… pura e simplesmente ou a benefício de inventário"). Handelt es sich um minderjährige Erben, so kann die Annahme nur erfolgen, wenn sie unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung erfolgt (Art. 2053 CC). Rz. 122 Wenn die Erbschaft unter d...mehr

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Österreich / b) Erbantrittserklärung

Rz. 146 Erste Voraussetzung für den Erbschaftserwerb ist die Abgabe der Erbantrittserklärung. Mit der Erbantrittserklärung erklärt der potentiell Erbberechtigte ausdrücklich, die Erbschaft anzutreten (§ 159 AußStrG). Die Erbantrittserklärung ist vom Erbansprecher oder seinem ausgewiesenen Vertreter eigenhändig zu unterschreiben. In der Erbantrittserklärung ist der jeweilige ...mehr

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§ 12 Allgemeine Vorschriften / 8. Büromäßige Behandlung

Rz. 53 Legt der Anwalt das Mandat nieder, muss er dem Mandanten noch dessen notwendiges Vorgehen mitteilen . Er muss ihn insbesondere kurz über den Stand der Sache informieren und ihn darauf hinweisen, dass er sich einen anderen Anwalt suchen muss, sofern es sich um ein Verfahren mit Anwaltszwang handelt. Darüber hinaus muss der Anwalt auch ihm zugestellte Schriftstücke dem e...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Ausschlagung

Rz. 40 Die Wirkungen der Erbschaft treten – ebenso wie eine Haftung des Erben – nicht ein, wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt (§§ 1942 ff. BGB). Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erben von dem Erbfall erfolgen. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Erbe die Erbschaft bereits angenommen hat. Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, so muss er d...mehr

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Ungarn / b) Die Frage der Zulässigkeit der Einsetzung eines Nacherben

Rz. 122 Grundsätzlich lässt das ungarische Recht die Einsetzung eines Nacherben nicht zu. Das neue Ptk. sieht allerdings zwei Ausnahmen von diesem Verbot vor. Rz. 123 Der erste Ausnahmetatbestand [115] betrifft den Fall, dass der Ehegatte des Erblassers als Vorerbe eingesetzt wird. Der Erblasser kann einen Nacherben für den Fall des Todes des Ehegatten als Vorerben einsetzen h...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Das verschlossene Testament

Rz. 124 Ein testamento cerrado liegt gem. Art. 680 CC vor, wenn der Testator – ohne seinen letzten Willen zu enthüllen – erklärt, dass dieser in dem Umschlag enthalten ist, welchen er den Personen vorlegt, die die Urkunde amtlich ausfertigen müssen. Das verschlossene Testament kann vom Testator selbst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Hat es der Testator eige...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 3. Büromäßige Behandlung

Rz. 37 Sofern eine OHG verklagt werden soll, sollten regelmäßig gleichzeitig deren Gesellschafter mitverklagt werden, da sie für die gegenüber der OHG bestehenden Ansprüche haften. Zur Begründung der persönlichen Haftung der mitverklagten Gesellschafter reicht es in der Klageschrift aus, auf die Vorschrift des § 128 HGB zu verweisen.mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / b) Gestaltungen bei Personengesellschaften

Rz. 214 Bei Personengesellschaften[340] sieht Art. 2284 c.c.[341] bei Tod eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Anwachsung dessen Anteils an die verbleibenden Gesellschafter gegen Zahlung einer gem. Art. 2289 c.c. zu ermittelnden Abfindung an die Erben innerhalb von sechs Monaten vor,[342] es sei denn, sie beschlie...mehr

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Finnland / 3. Erbenhaftung

Rz. 98 Die Erben haften für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Nachlassvermögen. Die Haftung der Erben kann aufgrund fahrlässigen oder vorsätzlichen Fehlverhaltens jedoch ausgeweitet wird. So haften die Erben auch mit ihrem eigenen Vermögen, wenn der Nachlass nicht innerhalb der gesetzlichen Frist inventarisiert wird (PK 21:2). Rz. 99 Sofern im Rahmen der Nac...mehr

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Litauen / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 62 Für den Eintritt der Erbfolge muss der Erbe gem. Art. 5.50 lit. BGB die Erbschaft annehmen. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 5.50.1 lit. BGB nicht möglich. Der Erbe ist berechtigt, zur Annahme bzw. Ausschlagung eine Person zu bevollmächtigen oder einen Vertretungsvertrag abzuschließen. Rz. 63 Die Annahme...mehr

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Lettland / 1. Annahme der Erbschaft und Erbenhaftung

Rz. 47 Mit dem Anfall der Erbschaft wird nach lettischem Recht lediglich die Möglichkeit begründet, Erbe zu werden. Zum Erbschaftserwerb bedarf es dann noch einer Erklärung des Berufenen gegenüber dem zuständigen Notar, dass er die angefallene Erbschaft antritt. Eine teilweise Annahme oder eine Annahme, die Bedingungen oder Ausnahmen unterliegt, ist nach Art. 699 ZGB nicht m...mehr

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Türkei / 3. Nachlassinventar und amtliche Liquidation

Rz. 94 Zwischen den beiden Extrempositionen der Annahme und Ausschlagung der Erbschaft gibt es zwei weitere Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung bzw. zum Haftungsausschluss. Entscheiden sich die Erben für die amtliche Liquidation, schließen sie damit ihre persönliche Haftung aus. Diese ist jedoch nur dann möglich, wenn sich alle Miterben für die amtliche Liquidation entschei...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / F. Der Erbschaftskauf

Rz. 86 Wegen der im Erbrecht vorgesehenen besonderen Folgen des Erbschaftskaufs für den Käufer (Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten) wurde in der Literatur vielfach ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Erbstatut unterstellt, der notwendigerweise eine erbrechtliche Qualifikation verlange.[65] Dieses Argument kann schon deswegen wenig überzeugen, weil auch ein K...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / IV. Offene Handelsgesellschaft

Rz. 33 Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist in den §§ 105 ff. HGB geregelt. Sie wird gebildet, wenn die Gesellschafter gemeinsam ein Handelsgewerbe unter einer gemeinsamen Firma betreiben wollen und bei keinem Gesellschafter die Haftung den Gläubigern gegenüber beschränkt wird. 1. Anwendung der Regeln über die BGB-Gesellschaft Rz. 34 Auf die OHG finden im Wesentlichen die ...mehr

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Frankreich / 2. Streitige Sachverhalte

Rz. 220 Streiten mehrere Personen um die Rechtsnachfolge, so kann die Rechtslage mittels einer Erbschaftsklage gerichtlich geklärt werden. Auch dieses Verfahren ist gesetzlich nicht geregelt, in der Praxis aber allgemein anerkannt.[139] Zuständig ist das Tribunal de grande instance am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Klage muss innerhalb von (wohl) 30 Jahren nach dem ers...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / b) Erbverträge (pactos sucesorios)

Rz. 80 Durch Erbvertrag können gemäß Art. 72 Abs. 2 CDCIB alle letztwilligen Verfügungen betreffend die Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge getroffen werden. Ferner können Ersatzanordnungen, Bedingungen, Vorbehalte, Verzichte und Rückfallklauseln vereinbart werden. Rz. 81 Zu den Erbverträgen gehört gemäß Art. 73 Abs. 3 CDCIB auch die bereits aus dem mallorquinischen Recht beka...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 6. Gläubigerverzug

Rz. 71 Vom Schuldnerverzug zu unterscheiden ist der weitgehend unverändert geregelte Gläubigerverzug, der auch eine, wenn auch seltene Leistungsstörung darstellt. Er tritt ein, wenn der Schuldner die ihm obliegende Leistung am rechten Ort und zur rechten Zeit tatsächlich angeboten hat und der Gläubiger sie nicht angenommen hat. Voraussetzung ist damit das tatsächliche Angebo...mehr