Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.2 Kennenmüssen bei Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns

Rz. 42 Als Alternative zur Kenntnis nennt § 25d Abs. 1 S. 1 UStG mWv 1.1.2004 den Fall, in dem der Unternehmer von den die Haftung begründenden objektiven und subjektiven Voraussetzungen beim Rechnungsaussteller nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte die Kenntnis davon haben müssen. Diese Alternative ist durch das StÄndG 2003 mWv 1.1.2004 zusätzlich in die Vors...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Mehrere Unternehmer (Abs. 1 S. 2)

Rz. 55 Nach § 25d Abs. 1 S. 2 UStG haften mehrere Unternehmer, die die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 S. 1 UStG erfüllen, als Gesamtschuldner. Sie sind nach den Regeln des § 44 AO zu behandeln. Jeder Gesamtschuldner schuldet den ganzen Betrag bzw. hat für den gesamten Betrag einzustehen. Allerdings muss der in der Rechnung ausgewiesene und nicht entrichtete Betrag nur einm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 68 Die Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid steht im Ermessen des Finanzamts. Hier weicht die Haftung nach § 25d UStG von derjenigen nach §§ 13c UStG und 13d UStG ab, die der Finanzbehörde keinen Ermessensspielraum lassen. Das Ermessen bezieht sich auf die Frage, ob ein Haftungsbescheid ergehen soll und an wen von mehreren Haftungsschuldnern er zu richten ist.[...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3 Nachweis des Kennenmüssens

Rz. 44 Die Finanzbehörde trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Feststellungslast für die haftungsbegründenden Tatbestandsmerkmale.[1] Die Finanzbehörde hat also im Regelfall die einzelnen Voraussetzungen für die Haftung des Unternehmers nachzuweisen. Hier sollen die in § 25d Abs. 2 UStG genannten Fiktionen bzw. Indizien helfen. Die dadurch erreichte Umkehrung der Beweisla...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Unionsrechtliche Grundlage

Rz. 8a Es gibt keine ausdrückliche Vorgabe im Unionsrecht für die Vorschrift. Die Art. 205 und 273 MwStSystRL, wonach auch andere Personen als der eigentliche Steuerschuldner in bestimmten Fällen die Steuer gesamtschuldnerisch schulden und die Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen geeignete Maßnahmen ergreifen können, decken aber den Inhalt der Norm unio...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Haftungsschuldner

Rz. 9 Adressaten der Haftungsvorschrift sind Unternehmer. Gemeint sind hier nicht die leistenden Unternehmer,denn diese sind bereits Steuerschuldner aufgrund ihrer Umsätze.[1] Haftungsschuldner ist der Unternehmer, an den der säumige Unternehmer unmittelbar den Umsatz ausgeführt hat oder der nachfolgender Unternehmer in einer Leistungskette nach dem säumigen Unternehmer ist....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Allgemeines

1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift Rz. 1 § 25d UStG wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2020 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 17 des Gesetzes zur weiteren Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12. 2019,[1] Rz. 1a Nach der dazu vorgelegten Regierungsbegründung[2] hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass die Vorschrift kaum praktische Bed...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.2 Außerstandesetzen für Steuerentrichtung

Rz. 32 In der zweiten Alternative, die die Vorschrift nennt, hat sich der Rechnungsaussteller „vorsätzlich außer Stande gesetzt”, die ausgewiesene Steuer zu entrichten. Hier muss sich der Vorsatz alleine auf das Außerstandesetzen beziehen. Kann dem Steuerschuldner kein Schuldvorwurf gemacht werden, weil er zur Steuerentrichtung objektiv nicht in der Lage war, ohne diesen Zus...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Kenntnis oder Kennenmüssen des Unternehmers

Rz. 34 Voraussetzung der Haftung des Unternehmers ist es, dass er gewusst hat oder beim Üben der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Kenntnis davon hätte haben müssen, dass der Rechnungsaussteller die in seiner Rechnung ausgewiesene USt nicht entrichtet hat und dieses auf dessen vorgefasster Absicht oder seinem vorsätzlichen Außerstandesetzen beruhte. Zu beachten ist, ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3.1 Fiktion für das Kennenmüssen (Abs. 2)

Rz. 45 Gem. § 25d Abs. 2 UStG ist von einer Kenntnis bzw. einem Kennenmüssen auszugehen, wenn entweder der Unternehmer für seinen Umsatz einen Preis in Rechnung stellt, der zum Zeitpunkt des Umsatzes unter dem marktüblichen Preis liegt (a), oder der dem Unternehmer in Rechnung gestellte Preis unter dem marktüblichen Preis liegt (b) oder der dem Unternehmer in Rechnung gestellte...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.3.2 Ausnahme von der Fiktion (Abs. 2 S. 3)

Rz. 51 Weist der Unternehmer nach, dass die nach § 25d Abs. 2 S. 1 oder 2 UStG die Fiktion ergebende Preisgestaltung betriebswirtschaftlich begründet ist, soll die Fiktion widerlegt bzw. sollen die Indizien entkräftet sein.[1] Die Vorschrift lässt die Widerlegung bzw. Entkräftung ausschließlich mit der betriebswirtschaftlichen Begründung und ihrem Nachweis zu. Ein Entgegentr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.1 Erteilung der Rechnung

Rz. 24 Die Rechnung mit ausgewiesener USt muss nicht vom Vertragspartner des Haftenden erteilt worden sein. Es kann sich auch um die Rechnung über einen vorangegangenen Umsatz, einen Vorumsatz in der Kette gehandelt haben (vgl. Rz. 12), wenn der Aussteller der Rechnung unter den im Subjektiven verschärften Voraussetzungen der Haftungsvorschrift (siehe Rz. 28ff.) die USt vors...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3 Haftungsvoraussetzungen

Rz. 11 Die Haftungsvoraussetzungen setzen sich aus einerseits objektiven Tatbestandsmerkmalen wie einem vorangegangenen Umsatz, einer in einer Rechnung ausgewiesenen USt und deren Nichtentrichtung sowie subjektiven Tatbestandsmerkmalen zusammen. Dabei bestehen für Letztere zwei Bereiche. Der eine betrifft das Subjektive bei dem Steuerschuldner, also beim Unternehmer, der die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2.2 Empfänger der Rechnung

Rz. 25 Empfänger der Rechnung mit Ausweis der nicht gezahlten USt muss nicht der Haftende gewesen sein, denn es kommt auch ein Leistungsempfänger eines vorangegangenen Umsatzes in der Kette (vgl. Rz. 12) als Empfänger der Rechnung in Betracht. Die Vorschrift fordert bewusst keine Leistungsbeziehung, keinen Leistungsaustausch zwischen dem Rechnungserteiler und dem Haftenden.mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3.1 Nichtentrichtung entsprechend vorgefasster Absicht

Rz. 28 Der Rechnungsaussteller muss in der vorgefassten Absicht so gehandelt und die ausgewiesene USt nicht entrichtet haben. Welchen rechtlichen Gehalt hier die „Absicht” hat und wie sie mit der Ergänzung „vorgefasst” zu verstehen ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Sicher ist die Absicht nicht jeder Form des Vorsatzes gleichzustellen. Auch ist die Absicht nicht ent...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Prüfung und Entscheidung des Finanzamts (Abs. 4)

Rz. 64 Das nach § 25d Abs. 3 UStG zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass des Haftungsbescheids vorliegen (§ 25d Abs. 4 S. 1 UStG). Prüfungspflicht und Prüfung können sich nur auf solche Unternehmern beziehen, bei denen dazu eine Veranlassung besteht, also irgendwelche konkreten Anhaltspunkte sichtbar sind. Dabei muss sich das einzelne Finan...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 6.8 Anlage FE-VM

Die Anlage FE-VM betrifft ausschließlich Kommanditisten und Beteiligte einer Personengesellschaft/Gemeinschaft, deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist. Hier greift die Verlustausgleichs- und Abzugsbeschränkung des § 15a EStG. Um ermitteln zu können, ob sich ggf. ein nur verrechenbarer Verlust ergibt, sind die dortigen Angaben erforderlich. Außerdem betrifft ...mehr

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Gilt die Beweislastverteilung zu Lasten eines AG-Vorstands auch für dessen Erben?

Zusammenfassung Auf Grund größerer Sachnähe obliegt einem AG-Vorstand bei Streitigkeiten über seine Haftung die Beweislast. Wird sein Erbe in Anspruch genommen, gilt der Sinn und Zweck der Beweislastregelung nicht mehr. Daher sollten für den Erben die allgemeinen Regeln gelten, was ein neues Urteil anschaulich darstellt. Hintergrund Nachdem sich die Klägerin, eine Aktiengesell...mehr

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Keine Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil

Zusammenfassung Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil kann nach einem Beschluss des OLG Köln nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Es handele sich weder um eine nach §§ 106 Abs. 2, 162 Abs. 1 HGB eintragungspflichtige noch um eine eintragungsfähige Tatsache. Hintergrund Eine Kommanditistin hatte einen Teil ihres Kommanditanteils übertragen. In de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 1.2 Art der Haftung

Rz. 2 § 74 AO stellt einen eigenen steuerrechtlichen Haftungstatbestand dar, auf den sich privatrechtliche Vereinbarungen nicht auswirken. Es handelt sich um eine persönliche Haftung, die neben dem Steueranspruch besteht, allerdings dinglich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände.[1] Das bedeutet jedoch keine Umformung der Haftung in eine Duldung der Zwangs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen

1 Allgemeines 1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch ihre Haftungsregelung eine Möglichkeit der Realisierung von Betriebssteuerschulden für den Fall schaffen, dass in dem Betrieb dienende Gegenstände sich nicht im Eigentum des Unternehmers befinden. Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen mit Gegenständen, die einem Dritten (z. B. einem Vermieter) gehören, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.2 Haftungsbeschränkung

Rz. 16 Die Haftung ist gegenständlich beschränkt auf die dem Unternehmen dienenden Gegenstände. Der Eigentümer haftet nur "mit diesen" Gegenständen. Damit soll sein wirtschaftliches Risiko auf den Verlust seiner in das Unternehmen eingebrachten Gegenstände beschränkt werden. Trotz der gegenständlichen Beschränkung ist – wie auch bei der Haftung nach § 75 AO – eine auf Zahlun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.3 Dienen

Rz. 6 Der nicht im Eigentum des Unternehmers stehende, ihm aber möglicherweise gemäß § 39 AO steuerlich zuzurechnende Gegenstand dient dann dem Unternehmen, wenn er im Unternehmen nicht nur kurzfristig und vorübergehend eine Aufgabe erfüllt, eingesetzt, genutzt oder verwertet wird oder eine ähnliche Funktion erfüllt. Wegen des Zwecks der Haftungsvorschrift (vgl. Rz. 1) genüg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.1 Gegenstand

Rz. 4 Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angenommen werden, die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 4 Haftungsinanspruchnahme

Rz. 17 Die Haftung wird nach Gewährung rechtlichen Gehörs[1] durch schriftlichen Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. In seinem Tenor ist die Beschränkung der Haftung auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände festzustellen.[2] Der Bescheid muss gemäß § 122 AO begründet werden. Da der Erlass des Haftungsbescheids im Ermessen der Finanzbehörde liegt, sind die Gründe f...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.4 Zeitpunkt für das Bestehen der Voraussetzungen

Rz. 13 Alle Voraussetzungen für die Haftung müssen im Augenblick der Entstehung der Haftungsschuld erfüllt sein.[1] Eine Haftungsschuld kann nur während der Dauer der wesentlichen Beteiligung entstehen[2], und zwar auch nur für die während dieser Dauer entstandenen Steuern bzw. Erstattungsansprüche für gezahlte Steuervergütungen.[3] Sind Steuern vorher entstanden, so kommt e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 1 Allgemeines

1.1 Zweck der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift soll durch ihre Haftungsregelung eine Möglichkeit der Realisierung von Betriebssteuerschulden für den Fall schaffen, dass in dem Betrieb dienende Gegenstände sich nicht im Eigentum des Unternehmers befinden. Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen mit Gegenständen, die einem Dritten (z. B. einem Vermieter) gehören, so sind diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3.2 Beherrschender Einfluss

Rz. 11 Der wesentlichen Beteiligung wird im Weg der Fiktion nach Abs. 2 S. 2 der Fall gleichgestellt, in dem der Eigentümer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und sein Verhalten ursächlich dafür ist, dass Zahlungen auf fällige Steuern nicht entrichtet werden. Das kann für Eigentümer gelten, die nicht oder nicht wesentlich kapital- oder vermögensmäßig be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.1 Betrieblich begründete Steuern

Rz. 14 Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.1 Eigentümer

Rz. 3 Als Haftender kommt der Eigentümer eines Gegenstands in Betracht, der einem Unternehmen dient und nicht im Eigentum des Unternehmers steht. Steht der Gegenstand im Eigentum des Unternehmers, so schuldet dieser, sodass eine Haftung ausscheidet. Als Eigentümer i. S. d. Vorschrift ist der Vollrechtsinhaber hinsichtlich des Gegenstands zu verstehen, also auch der Gläubiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2 Haftungsvoraussetzungen

2.1 Eigentümer Rz. 3 Als Haftender kommt der Eigentümer eines Gegenstands in Betracht, der einem Unternehmen dient und nicht im Eigentum des Unternehmers steht. Steht der Gegenstand im Eigentum des Unternehmers, so schuldet dieser, sodass eine Haftung ausscheidet. Als Eigentümer i. S. d. Vorschrift ist der Vollrechtsinhaber hinsichtlich des Gegenstands zu verstehen, also auch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3 Haftungsumfang

3.1 Betrieblich begründete Steuern Rz. 14 Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2 Dem Unternehmen dienender Gegenstand

2.2.1 Gegenstand Rz. 4 Unter Gegenstand versteht die Vorschrift nicht nur den körperlichen Gegenstand[1], sondern auch Rechte und alle anderen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen können.[2] Die gegenständliche Beschränkung der Haftung (vgl. Rz. 16) macht es allerdings erforderlich, dass als Gegenstand nur solche Wirtschaftsgüter angeno...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift soll durch ihre Haftungsregelung eine Möglichkeit der Realisierung von Betriebssteuerschulden für den Fall schaffen, dass in dem Betrieb dienende Gegenstände sich nicht im Eigentum des Unternehmers befinden. Betreibt ein Unternehmer sein Unternehmen mit Gegenständen, die einem Dritten (z. B. einem Vermieter) gehören, so sind diese dem Zugriff seiner Gläu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3.1 Kapital- oder Vermögensbeteiligung

Rz. 9 Eine wesentliche Beteiligung ist nach § 74 Abs. 2 S. 1 AO gegeben, wenn der Eigentümer des Gegenstands zu mehr als einem Viertel am Unternehmen beteiligt ist. Entscheidend ist die wirtschaftliche Beteiligung, nicht dagegen ausschließlich die rechtliche.[1] Dies hat der Gesetzgeber auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er – abweichend von § 115 RAO – die mittelbare B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3 Wesentliche Beteiligung

Rz. 8 Nicht jeder Eigentümer soll mit den Gegenständen haften, die er im Unternehmen eines anderen einsetzen (dienen) lässt. Dies würde eine zu starke Beeinträchtigung wirtschaftlicher Betätigungen bedeuten. Vielmehr bedarf es einer besonderen, näheren Beziehung des Eigentümers zu dem Unternehmen. Diese ist in erster Linie durch eine nicht nur geringfügige kapital- oder verm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.2.2 Unternehmen

Rz. 5 Das Unternehmen ist als organisatorische Zusammenfassung von Mitteln zu verstehen, die der selbstständigen Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit dienen. In Betracht kommen also nicht nur gewerbliche Unternehmen, sondern auch freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Der Begriff des Unternehmens stimmt zwar mit dem des § 75 AO (vgl. Rz...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.2 § 41 Nr. 1 ZPO

Rz. 11 Nach § 41 Nr. 1 ZPO ist ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder zu einer Partei im Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht. Rz. 12 Der Richter ist ausgeschlossen, wenn er selbst Partei ist. Die ZPO enthält keine ei...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / I. Dreiecksverhältnis der Haftung und Deckung

Rz. 274 Bei der KH-Versicherung besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Geschädigtem, Versicherer und Versicherungsnehmer, bei dem das Außenverhältnis (Haftung) und das Innenverhältnis (Deckung) zu unterscheiden sind. Rz. 275 Während sich die Deckung (Innenverhältnis) nach den Vorschriften des VVG und der AKB regelt, wird die Haftung (Außenverhältnis) in erster Linie durch de...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Haftung aus Verkehrssicherungspflicht

1. Allgemeines Rz. 141 Eine Haftung/Mithaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch und gerade im Straßenverkehr von Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hierbei verpflichtet ist, sämtliche notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Dritte n...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Haftung des Arbeitnehmers

a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden Rz. 307 Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB für Sach- und Vermögensschäden haften, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hat, wenn er schuldhaft handelte. Rz. 308 Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad seines Verschuldens. Seit 1987 geht das BAG (Urt. v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu ...mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des Erben für Erblasserschulden

Leitsatz In der reinen Unterlassung der Kündigung durch einen nach §§ 564 S. 1, 1922 S. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben liegt keine Verwaltungsmaßnahme, die die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden werden lässt. Eine persönliche Haftung tritt ein, wenn der Erbe seiner Pflicht zur ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Haftung des Arbeitgebers

a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden Rz. 301 Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungs...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / IV. Haftung Minderjähriger – § 828 BGB

1. Kinder unter sieben Jahren Rz. 177 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haften nach § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen. Rz. 178 Dieser Grundsatz gilt auch im Straßenverkehr uneingeschränkt. Einem Kind unter sieben Jahren kann deshalb auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden. Eine unmittelbare Ers...mehr

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§ 13 Versicherungsrecht im ... / II. Haftung

Rz. 276 Der Grundsatz ist der Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem KH-Versicherer gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Für diesen gilt:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / VIII. Haftung des Tierhalters – § 833 BGB

Rz. 210 Bei Straßenverkehrsunfällen, an denen ein Tier mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, kommt wegen § 833 BGB grundsätzlich eine Haftung des Tierhalters in Betracht. Rz. 211 Tierhalter ist derjenige, dem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und der aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BG...mehr

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§ 8 Sonstige materielle Sch... / f) Vollständige Erstattung der Sachverständigenkosten trotz quotaler Haftung

Rz. 41 Zwischenzeitlich wurde die Frage aufgeworfen, ob bei einer nur quotalen Haftung gleichwohl die Sachverständigenkosten vollständig zu ersetzen sind (vgl. Schneider, in: Berz/Burmann, Kap. 5 C Rn 72c). In der Vergangenheit wurde nahezu selbstverständlich davon ausgegangen, dass auch die Sachverständigenkosten – ebenso wie allen anderen Schadenspositionen – lediglich ant...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / E. Haftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz

Rz. 341 Von verkehrsrechtlicher Bedeutung kann die Gefährdungshaftung nach § 22 WHG sein. Diese kommt beispielsweise in Betracht, wenn aus einem Tanklastzug infolge eines Unfalls Stoffe in ein Gewässer gelangen und hierdurch ein Sanierungsschaden entsteht. Rz. 342 Eine Haftung aus § 22 Abs. 1 WHG ist in einem solchen Fall allerdings im Ergebnis nicht gegeben, weil hierfür ein...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 318 Im Rahmen der GoA kann die Haftung des Geschäftsführers für die Schäden des Geschäftsherrn auf grobe Fahrlässigkeit begrenzt sein, wenn die Geschäftsführung der Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr dient (§ 680 BGB). Rz. 319 Beispiel Ein wegen Alkoholgenusses Fahruntüchtiger übernimmt die Führung eines fremden Kraftfahrzeugs, um den wesentlic...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / C. Haftung aus Vertrag

Rz. 294 Eine Haftung aus Vertrag setzt gem. § 280 Abs. 1 BGB (darunter fällt nunmehr auch die frühere pVV) stets Verschulden voraus; sie begründet keine Gefährdungshaftung. Hinsichtlich des Verschuldens des Vertragspartners sieht das Gesetz seit der Schuldrechtsmodernisierung allerdings in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB eine Verschuldensvermutung vor, d.h. der Schädiger muss sich vom...mehr