Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Schweiz / b) Amtliche Liquidation

Rz. 137 Das ZGB stellt den Erben mit der amtlichen Liquidation (Art. 593–597 ZGB) eine zweite, im Vergleich zum öffentlichen Inventar noch radikalere Maßnahme der Haftungsbeschränkung zur Verfügung. Der Nachlass wird dabei versilbert, soweit dies zur Deckung der Erbschaftsschulden notwendig ist. Daraus werden vorab die Erbschaftsgläubiger befriedigt; ihnen gegenüber entfällt...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Besondere Pflichten des Arztes – Rechte des Patienten

Rz. 57 Jeder ärztliche bzw. zahnärztliche, die Integrität des Menschen berührende Maßnahme stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die durchgeführte Heilbehandlung nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfüllt damit grundsätzlich den Tatbestand der Körperverletzung. Der Arzt bedarf zu Behandlung deshalb der Einwilligung des Patienten. Ohne Einwilligung ist die Haftun...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 3. Testamentserrichtung

Rz. 30 Hinsichtlich der Form eines Testaments sowie des Widerrufs eines Testaments eines Erblassers ergeben sich aus den Rechtsvorschriften, die sich mit den innernordischen Erbrechtsverhältnissen befassen, keine Besonderheiten. Rz. 31 Dies gilt ebenso für die Fähigkeit, ein Testament zu errichten oder ein solches zu widerrufen. Rz. 32 Keine Besonderheiten gibt es ebenfalls in...mehr

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Estland / II. EU-Erbrechtsverordnung (EU-Verordnung 650/2012)

Rz. 2 Gemäß der am 17.8.2015 in Kraft getretenen EU-Verordnung Nr. 650/2012 [2] (im Weiteren: EuErbVO) unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.[3] Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ein...mehr

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Litauen / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 57 Die Testamentsvollstreckung erfolgt gem. Art. 5.37.1 lit. BGB durch einen vom Erblasser ernannten Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Gericht bestellten Nachlassverwalter. Es können dabei eine oder mehrere Personen (Art. 5.37.3 lit. BGB), jedoch niemand gegen seinen Willen zum Testamentsvollstrecker ernannt werden (Art. 5.37.2 lit. BGB). Das...mehr

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Polen / II. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 7 In vielen Rechtssystemen bestimmt sich in Nachlasssachen das Erbstatut nach dem Heimatrecht des Erblassers. Auch der polnische Gesetzgeber hat diese Konstruktion dem IPRG 1965 zugrunde gelegt. Gemäß Art. 34 IPRG 1965 fand in Nachlasssachen das Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes Anwendung. Über die Gültigkeit eines Testaments und anderer von Todes wegen vo...mehr

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Griechenland / 3. Die Erbenhaftung

Rz. 76 Für die Erben gilt der Grundsatz der unbeschränkten Haftung. Der Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich unbeschränkt, also mit dem Nachlass und dem Eigenvermögen (Art. 1901 grZGB), es sei denn, er nimmt die Erbschaft mit der Rechtswohltat des Inventars an (Art. 1904 grZGB). Die Haftungsbeschränkung durch die Annahme mit der Rechtswohltat des Inventars...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 2. Juristische Personen

Rz. 14 Juristische Personen sind Vereinigungen von natürlichen Personen. Sie erlangen ihre Personeneigenschaft durch Zusammenschluss, der durch Vertrag, Satzung oder Gesetz erfolgen kann. Juristische Personen unterscheidet man in solche des Privatrechts und solche des öffentlichen Rechts. Juristische Personen des Privatrechts sind z.B. die Aktiengesellschaft (AG), die Gesellsc...mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / I. Leasing

Rz. 87 Der Leasingvertrag spielt im heutigen Geschäftsleben eine bedeutende Rolle. Er war jedoch bisher gesetzlich nicht geregelt. Durch den Leasingvertrag überlässt ein Leasinggeber einem Leasingnehmer eine Sache oder Sachgesamtheit, die er in der Regel zuvor von einem Dritten kauft, gegen ein in Raten zu zahlendes Entgelt zum Gebrauch, wobei die Gefahr oder Haftung für Inst...mehr

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Frankreich / 2. Vorbehaltlose Annahme

Rz. 180 Die vorbehaltlose Annahme (acceptation pure et simple) durch den Erben kann gem. Art. 782 S. 1 C.C. entweder ausdrücklich, z.B. dadurch, dass auf seinen Antrag ein acte de notoriété ausgestellt wird, oder stillschweigend, z.B. durch Veräußerung von Nachlassgegenständen, erfolgen, wobei jedoch Maßnahmen zur reinen Nachlasssicherung, wie etwa der Verkauf verderblicher ...mehr

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Litauen / 1. Personalunternehmen

Rz. 78 Das Personalunternehmen ist eine von einer natürlichen Person gegründete juristische Person mit unbeschränkter Haftung.[29] Auf die Anteile an einem Personalunternehmen finden die Regelungen über unbewegliches Vermögen entsprechende Anwendung. Falls mehrere Personen das Unternehmen erben, muss das Unternehmen reorganisiert bzw. umgewandelt oder liquidiert werden, da n...mehr

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Estland / 1. Gesellschaftsrecht

Rz. 43 Anteile und Aktien von Gesellschaften unterliegen in der Regel dem gewöhnlichen Erbrecht. Das Gesellschaftsgesetzbuch,[28] regelt in wenigen Fällen mögliche Ausnahmen. So kann z.B. in der Satzung einer osaühing (Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach estnischem Recht) festgelegt sein, dass mögliche Erben eines Gesellschafters seinen Anteil an der GmbH nicht erben k...mehr

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Schweiz / 3. Gütergemeinschaft

Rz. 162 Für die Gütergemeinschaft kennzeichnend ist das unter den Bestimmungen über das Gesamteigentum[263] stehende Gesamtgut der Ehegatten (Art. 222–224 ZGB). Die gemeinschaftliche Berechtigung der Ehegatten an einem Teil[264] der Einkünfte und des Vermögens führt zu einer materiellen Gleichstellung der Ehepartner in vermögensrechtlicher Hinsicht und bringt damit die Idee ...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 2. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Firma hat jedoch nicht nur die Bedeutung, die verschiedenen Unternehmen zu bezeichnen und so eine Unterscheidung zu ermöglichen. An die Firma knüpfen sich verschiedene Rechtsfolgen. So kann ein Kaufmann unter seiner Firma verklagt werden und selbst klagen, § 17 Abs. 2 HGB. Rz. 11 Wesentlich und im Praxisalltag häufig vorkommend ist weiterhin die Vorschrift des § 25...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / 2. Sozietät – "GbR"

Rz. 31 Die Sozietät ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Ihr Zusammenschluss ist in den §§ 705 ff. BGB geregelt. Sie kann mit den in § 59a BRAO näher bezeichneten Berufsgruppen gebildet werden, so z.B. neben Rechtsanwälten unter anderem auch mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern. Die Sozietät ist die wohl häufigste Gesellschaftsform im Anwaltsbereich. Sie ve...mehr

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Rumänien / II. Erbeinsetzung und Vermächtnisse

Rz. 29 Wie das französische Vorbild kennt das rumänische Recht auch im neuen Codul Civil keine testamentarische Erbeinsetzung, sondern ausschließlich die gesetzlich angeordnete Erbenstellung. Der Testator kann daher über seinen Nachlass ausschließlich in Form von Vermächtnissen verfügen. Rz. 30 Hinsichtlich der Vermächtnisse unterscheidet das rumänische Recht zwischen dem Uni...mehr

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§ 3 Einführung / II. Rechtsquellen des Zivilrechts

Rz. 4 Das Zivilrecht ist im Wesentlichen geregelt im Bürgerlichen Gesetzbuch, dem BGB. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einzelgesetzen, die sich mit der Regelung von speziellen Einzelbereichen befassen. So befasst sich beispielsweise das HGB mit den besonderen Rechtsbeziehungen von Kaufleuten, das Aktiengesetz mit denjenigen von Aktiengesellschaften, das GmbH-Gesetz mit denjenig...mehr

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Lettland / VI. Testamentsvollstreckung

Rz. 39 Die Testamentsvollstreckung regelt das lettische ZGB in den Art. 616–631. Sie erfolgt durch einen oder mehrere vom Erblasser ernannte Testamentsvollstrecker, durch einen Erben oder durch einen vom Waisengericht ernannten Nachlasskurator (Art. 616 ZGB). Zum Testamentsvollstrecker kann jede handlungsfähige Person ernannt werden, wobei niemand gegen seinen Willen zum Tes...mehr

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Slowenien / II. IPRG

Rz. 6 Art. 32 Abs. 2 und Art. 33 des Gesetzes über das Internationale Privatrecht und Verfahren (IPRG)[16] enthalten eine Sonderanknüpfung für die Testierfähigkeit[17] und Testamentsform. Alle anderen Fragen beurteilen sich nach dem Personalstatut des Erblassers in seinem Todeszeitpunkt (allgemeines Erbstatut, Art. 32 Abs. 1 IPRG).[18] Eine Rechtswahl ist unzulässig. Das all...mehr

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Niederlande / 1. Allgemeines

Rz. 5 Seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO in den Niederlanden. Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der EU,[6] und demzufolge auch für die Niederlande. Zur Vorbereitung der EuErbVO haben die Niederlande ein Ausführungsgesetz angenommen, und zwar das "Wet van 5 november 2014 tot uitvoering van de Verordening (EU) nr. 650/2012 van het Europees Parlement en de Raad van ...mehr

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Russische Föderation / 1. Gesellschaftsanteile und Aktien

Rz. 90 Fallen Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in den Nachlass, so werden die Erben entweder Mitgesellschafter oder erhalten eine Abfindung für ihre Anteile in Höhe des Buchwertes. Ob eine Aufnahme als Mitgesellschafter erfolgt oder die Erben abgefunden werden, hängt davon ab, ob die Satzung der Gesellschaft vorsieht, dass die Aufnahme der Erben als Mit...mehr

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§ 5 Verjährung und Verwirkung / VI. Haftungsrechtliche Fragen

Rz. 11 Aufgabe einer Rechtsanwaltskanzlei ist vor allem auch die Überwachung der Verjährung der Ansprüche, mit deren Geltendmachung oder Betreuung der Mandant die Kanzlei beauftragt hat. Versäumt der Rechtsanwalt etwas gegen die Verjährung der Ansprüche zu unternehmen oder ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dann kann man ihn in Haftung nehmen. Ebenso ist der Anwalt gehalten, d...mehr

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Großbritannien: England und... / I. Prägende Merkmale des englischen Erbrechts

Rz. 38 Das englische Erbrecht wird, wie erwähnt (siehe Rdn 21 ff.), geprägt von der gesonderten Nachlassabwicklung durch einen administrator oder executor. Da dieser zunächst Inhaber des gesamten Nachlasses wird, ist England die Unterscheidung der "Civil-Law"-Länder zwischen Erben und Vermächtnisnehmern fremd. Alle beneficiaries haben nur Herausgabeansprüche gegenüber dem pe...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / F. Fragen und Antworten

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Tschechien / 5. Erbrecht des Staates

Rz. 35 Weitere Gruppen kennt das tschechische ZGB nicht. Ist von den vorgenannten gesetzlichen Erben niemand vorhanden, fällt die Erbschaft, ungeachtet eventueller entfernterer Verwandter, dem Staat zu (§ 1634 ZGB). Dieser wird zwar nicht Erbe, jedoch wie ein solcher behandelt. Ein Ausschlagungsrecht steht ihm nicht zu. Gegenüber Dritten hat der Staat die Stellung eines Erbe...mehr

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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / IV. Deliktsfähigkeit

Rz. 32 Von der Geschäftsfähigkeit ist die Deliktsfähigkeit zu unterscheiden. Ein Delikt ist zivilrechtlich betrachtet eine schuldhafte unerlaubte Handlung , z.B. die gewollte Beschädigung der Sache eines anderen oder die Verletzung der Ehre durch eine Beleidigung. Unter der Deliktsfähigkeit versteht man daher die Verantwortlichkeit der Person für eine unerlaubte Handlung, d.h....mehr

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§ 7 Besonderer Teil des Sch... / 2. Verantwortlichkeit

Rz. 98 Wer unter sieben Jahre alt ist, ist für einen Schaden, den er verursacht, nicht verantwortlich. Wer das siebte, aber das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat, haftet nur, wenn er bei Begehung der Schädigung die notwendige Einsicht für seine Verantwortlichkeit hatte. Bis zum Alter von zehn Jahren haften im Übrigen Kinder grundsätzlich nicht für Schäden, die sie be...mehr

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Griechenland / VIII. Insbesondere: Gesellschaftsanteile einer GmbH

Rz. 78 Das Gesetz 3190/1955 "über die Gesellschaften mit beschränkter Haftung" beinhaltet eine Regelung, die die Übertragung des Geschäftsanteils durch Erbfolge betrifft. Art. 29 lautet: Zitat "1. Im Gesellschaftsvertrag kann nicht bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil nicht vererblich ist … Es kann jedoch bestimmt werden, dass der Geschäftsanteil in diesen Fällen von eine...mehr

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Malta / E. Nachlassabwicklung

Rz. 19 Anders als im englischen Recht geht der Nachlass nicht auf einen Testamentsvollstrecker oder einen anderen Zwischenberechtigten über, sondern unmittelbar auf die Erben. Der Übergang des Nachlasses auf die Erben erfolgt erst durch Annahme der Erbschaft, die ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann. Die Erben bilden eine Erbengemeinschaft, die als spezielle Form der Br...mehr

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§ 11 Handels- und Gesellsch... / 1. Grundform

Rz. 39 Im Unterschied zur OHG, in der alle Gesellschafter mit ihrem Vermögen persönlich haften, haftet bei der KG nur mindestens einer der Gesellschafter, der Komplementär genannt wird, mit seinem gesamten Vermögen persönlich . Die übrigen Gesellschafter, die Kommanditisten genannt werden, haften dagegen nur mit ihrer Einlage. Ist diese vollständig erbracht, erlischt die Haft...mehr

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Katalonien / 2. Die Erbauseinandersetzung

Rz. 89 Für die Auseinandersetzung sieht das CCCat verschiedene Durchführungsmöglichkeiten vor: durch den Testierenden, durch einen Dritten als Testamentsvollstrecker oder "comptador-partidor", durch den Richter oder Schiedsrichter und durch die Miterben selbst. Rz. 90 Jeder Erbe kann die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen und diese kann jederzeit durchgeführt werden;...mehr

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Frankreich / 3. Annahme mit Haftungsbeschränkung auf den Aktivnachlass

Rz. 181 Gemäß Art. 787 ff. C.C. kann der Erbe die Erbschaft unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen (acceptation à concurrence de l’actif net; bis 1.1.2007: Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung, acceptation sous bénéfice d’inventaire). Diese gibt dem Erben gem. Art. 791 Nr. 3 C.C. die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung auf das ererbte Ver...mehr

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Frankreich / dd) Erbstückvermächtnis

Rz. 104 Gemäß Art. 1010 Abs. 2 C.C. ist jedes Vermächtnis, das weder Erb- noch Erbteilvermächtnis ist, ein Erbstückvermächtnis. Es handelt sich beim legs particulier um die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Gegenstand wertmäßig einen Bruchteil oder sogar den gesamten Nachlass ausmacht. Der vermachte Gegenstand muss gem...mehr

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Lettland / IV. Erbrecht des Staates

Rz. 13 Nach Art. 416 ZGB fällt ein Erbvermögen an den Staat, wenn der Erblasser nach seinem Tode keine Erben hinterlässt, sich Erben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Annahme der Erbschaft erklären oder ihr Anrecht auf die Erbschaft nicht bewiesen haben. Gleiches gilt für Vermögen, das von juristischen Personen, ausgenommen Erwerbsgesellschaften, nach ihrer Auflösun...mehr

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Frankreich / 1. Allgemeines

Rz. 177 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft sind normiert in Art. 768 ff. C.C. Der Erbe kann nach Art. 768 Abs. 1 C.C. die Erbschaft vorbehaltlos annehmen oder ausschlagen. Er kann die Erbschaft auch unter Beschränkung seiner Haftung auf den Aktivnachlass annehmen. Diese Regelungen gelten nach Art. 768 Abs. 1 C.C. für gesetzliche Erben und über Art. 724–1 C.C. auch für lé...mehr

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Island / C. Erbverfahrensrecht

Rz. 29 Die Erbauseinandersetzung ist geregelt im Gesetz über die Teilung des Nachlasses (im Folgenden: ErbTG).[9] Die Erbauseinandersetzung erfolgt grundsätzlich nach isländischem Recht, wenn der Erblasser zum Todeszeitpunkt seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Island hatte (Art. 1 Abs. 1 ErbTG). Auch wird die Teilung nach isländischem Recht durchgeführt, ...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / e) Der Staat als Erbe

Rz. 92 Ist weder ein Ehegatte noch ein Verwandter der ersten bis dritten Ordnung vorhanden, erbt der Staat (Art. 586 c.c.) das gesamte Vermögen, also auch etwa im Ausland belegenes Vermögen. Er kann sein gesetzliches Erbrecht nicht ausschlagen. Eine besondere Annahme seinerseits ist nicht erforderlich. Seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten ist auf das ererbte Vermögen ...mehr

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Dänemark / b) Auszahlung an den überlebenden Ehegatten

Rz. 143 Im 13. Kapitel DSL ist die Auszahlung an den überlebenden Ehegatten (œgtefœlleudlœg) geregelt: Das Vermögen kann an den überlebenden Ehegatten ausbezahlt werden, wenn er dieses beantragt und es aus den Bestimmungen des ARL sowie des Gesetzes über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (siehe Rdn 56) – die u.a. dem Ehegatten einen Mindestbetrag vor der Zuteil...mehr

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Dänemark / 4. Erwerb von Besitz und Eigentum

Rz. 156 Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst verfügen diese nach der Übergabe des Nachlasses an sie gemeinsam über die Nachlasswerte (siehe Rdn 146). Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt die Vermögenswerte verteilen. Entscheidend ist, wann die Erben gemeinsam einem einzelnen Erben die Legitimation erteilen, über bestimmte Vermögenswerte zu verfügen. Bei Akti...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Einheitlicher oder erbrechtsspezifischer Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 5 Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts taucht im Recht an vielen Stellen auf. So kennt das deutsche Recht eine Definition in § 9 AO und in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I. Die Haager Abkommen zum Internationalen Privatrecht benutzen seit dem Zweiten Weltkrieg regelmäßig den gewöhnlichen Aufenthalt als Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Personalstatuts (für Deutschland verbin...mehr

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Kroatien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Das materielle Erbrecht ist in dem am 3.4.2003 in Kraft getretenen Erbgesetz[10] enthalten, welches das noch aus dem Jahr 1955 stammende alte jugoslawische Bundesgesetz über das Erbrecht abgelöst hat.[11] Da die jugoslawische Teilrepublik Kroatien während der Dauer der Zugehörigkeit zur SFR Jugoslawien von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Erbrechts keine...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 14 N

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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Frankreich / 1. Erbengemeinschaft

Rz. 166 Die Erbengemeinschaft (indivision) wurde im Jahre 1976 erstmals gesetzlich geregelt. Es handelt sich dabei weder um eine Gesamthandsgemeinschaft, noch ist sie mit der Bruchteilsgemeinschaft des deutschen Rechts vergleichbar. Deshalb wird in der deutschen Literatur zutreffend auch von einer "Gemeinschaft eigener Art" gesprochen.[124] Rz. 167 Es gibt zwei Arten von unge...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 16 P

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§ 49 Wörterlexikon / 4 D

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Tschechien / c) Vermächtnis

Rz. 53 Wieder eingeführt ist auch das im Jahr 1964 abgeschaffte Vermächtnis, das wie im deutschen Recht nur schuldrechtliche Wirkung hat. Als ein wesentlicher Vorteil wurde vom Gesetzgeber angesehen, dass ein Vermächtnisnehmer – im Gegensatz zum Erben, dem eine bestimmte Sache zugewandt werden soll –, mangels Erbenstellung nicht für Schulden des Erblassers haftet und auch ni...mehr

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Slowenien / III. Inhalt des Testaments

Rz. 62 Der Erblasser kann einen oder mehrere Erben [159] bestimmen.[160] Diese Personen erben das gesamte Vermögen oder Teile des Vermögens des Testators (Universalsukzession, Art. 78 Abs. 1, 2 ErbG). Hinterlässt der Erblasser einer Person ausschließlich bestimmte Gegenstände oder Rechte, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Erbeneinsetzung oder ein Vermächtni...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 8 H

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Schweiz / c) Vermächtnis (Legat)

Rz. 98 Das Vermächtnis eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, einer Person einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne sie als Erbin einzusetzen (Art. 484 Abs. 1 ZGB).[140] Die fehlende Erbenstellung des Vermächtnisnehmers hat namentlich zur Folge, dass ihn keine Haftung für Nachlassschulden trifft. Im Gegenzug gehen die Rechte der Erbschaftsgläubiger seinem Anspruch vor.[141] ...mehr