Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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§ 2 Haftungsgrundlagen / D. Haftung nach dem Haftpflichtgesetz

Rz. 322 Verkehrsrechtliche Bedeutung hat nach dem Haftpflichtgesetz vor allem die Haftung aus dem Betrieb einer Schienenbahn nach § 1 HPflG. Danach ist der Betriebsunternehmer einer Schienen- oder Schwebebahn dem Geschädigten, der beim Betrieb einer solchen Bahn verletzt oder getötet wird oder dessen Sache beschädigt wird, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflic...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Haftung für Personenschäden

Rz. 306 Bis zum 31.12.1996 galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII ergibt sich der Haftungsausschluss aus § 104 SGB VII. Der Haftungsausschluss greift nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg her...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Haftung für Personenschäden

Rz. 313 Bis zum 31.12.1996 haftete der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber grundsätzlich auch für Personenschäden, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hatte. Hingegen galt gemäß § 636 RVO zugunsten des Arbeitgebers ein Haftungsausschluss für Personenschäden. Seit der Einführung des SGB VII gilt auch ein Haftungsausschluss zugunsten des Arbeitnehmers bei Personenschäd...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / V. Haftung bei krankhafter Störung der Geistestätigkeit – § 827 BGB

Rz. 192 Nach § 827 BGB haften diejenigen, die im Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügen, grundsätzlich nicht nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung, soweit Haftungsvoraussetzung ein Verschulden ist. Rz. 193 Durch diesen Haftungsausschluss des § 827 BGB wird eine Billigkeitshaftung nach § 829 BGB (vgl. Rdn 197 ff.) ebenso wenig a...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / B. Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz

I. Halterhaftung gem. § 7 StVG 1. Allgemeines Rz. 218 Im Gegensatz zur Verschuldenshaftung nach dem BGB enthält das Straßenverkehrsgesetz in § 7 StVG eine reine Gefährdungshaftung. Danach haftet der Halter für den beim Betrieb des Kfz entstandenen Personen- und Sachschaden (§ 7 Abs. 1 StVG). Unter den Begriff des Kfz fallen auch die neuen Elektrokleinstfahrzeuge (z.B. E-Scoote...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / A. Haftung aus unerlaubter Handlung

I. §§ 823 ff. BGB Rz. 1 Die wichtigsten Vorschriften für die Haftung eines Unfallbeteiligten sind – neben den speziellen Haftungstatbeständen des StVG – die Vorschriften der unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB. 1. Voraussetzung Rz. 2 Voraussetzung einer Haftung aus §§ 823 ff. BGB ist die vom Geschädigten zu beweisende rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines anderen, d...mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des E... / 2 Gründe

Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte sei Alleinerbe seines Bruders geworden. Soweit er seine Erbenstellung auch noch in der Berufungsinstanz bestreite, hätte es ihm im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, substantiiert dazu ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden

Rz. 307 Der Arbeitnehmer kann dem Arbeitgeber gemäß § 280 Abs. 1 BGB für Sach- und Vermögensschäden haften, die er diesem bei einem Verkehrsunfall zugefügt hat, wenn er schuldhaft handelte. Rz. 308 Die Haftung des Arbeitnehmers richtet sich nach dem Grad seines Verschuldens. Seit 1987 geht das BAG (Urt. v. 24.11.1987, AP Nr. 16, 17 zu § 611 BGB, Gefahrgeneigte Arbeit) davon a...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden

Rz. 301 Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besondere Vergütung im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt hat (...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Haftung der Kinder und Jugendlichen im Falle der Deliktsfähigkeit

Rz. 185 Bei Kindern ab sieben Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB) bzw. bei Kindern ab zehn Jahren im motorisierten Verkehr (§ 828 Abs. 2 BGB) und bei Jugendlichen ist zu unterscheiden zwischen ihrer Einsichtsfähigkeit und dem Verschulden. Um eine Haftung nach § 828 Abs. 1 BGB oder bei Unfällen im motorisierten Verkehr nach § 828 Abs. 2 BGB zu begründen, muss dem Kind oder Jugendlichen ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / G. Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen – § 839a BGB

Rz. 370 Durch den durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz eingeführten § 839a BGB werden die Voraussetzungen der Haftung des Sachverständigen wie folgt geregelt:mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des E... / 1 Tatbestand

Der Bruder des Beklagten mietete im Jahr 1985 von den Rechtsvorgängern des Klägers eine in einem Mehrfamilienhaus gelegene Wohnung in K. Der Kläger erwarb das Anwesen im Jahr 2002. Die monatliche Kaltmiete betrug zuletzt 516,40 EUR zuzüglich 30,68 EUR für einen Pkw-Stellplatz. Der Bruder des Beklagten verstarb im August 2014. Mit Ausnahme des Beklagten schlugen die weiteren ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 6. Haftung gegenüber Insassen

Rz. 263 Nach bis zum 31.7.2002 geltendem Recht war die Gefährdungshaftung des Halters gegenüber unentgeltlich beförderten Insassen seines Pkw ausgeschlossen (§ 8a Abs. 1 S. 1 StVG a.F.). Rz. 264 Durch die Neufassung des § 8a StVG durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz wird auch den unentgeltlich beförderten Insassen eines Pkw ein Schadenersatzanspruch – auch auf Schme...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Haftung des Geschäftsherrn

Rz. 314 In der Rechtsprechung war allgemein anerkannt, dass der Geschäftsherr dem Geschäftsführer nach den Vorschriften der GoA nur dann zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass das Unfallgeschehen für ihn selbst unabwendbar im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. war (BGH VersR 1957, 340; 1963, 143). Rz. 315 Beispiel Ein Kraftfahrer, der einem ...mehr

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ZErb 01/2020, Haftung des E... / Leitsatz

In der reinen Unterlassung der Kündigung durch einen nach §§ 564 S. 1, 1922 S. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretenen Erben liegt keine Verwaltungsmaßnahme, die die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden werden lässt. Eine persönliche Haftung tritt ein, wenn der Erbe seiner Pflicht zur Räumung ...mehr

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§ 7 Materielle Schadensposi... / 2. Haftung des Sachverständigen

Rz. 46 Zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen kommt ein Werkvertrag zustande. Bei einem fehlerhaften Gutachten hat der Geschädigte die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte nach §§ 633 ff. BGB bzw. einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB. Rz. 47 Hat der Geschädigte für ein fehlerhaftes Gutachten bereits das Sachverständigenhonorar bezahlt, so hat er tr...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / V. Haftung von Sonderrechtsfahrzeugen

Rz. 361 Das Verweisungsprivileg greift jedoch ein, wenn der Amtsträger unter Inanspruchnahme von Sonderrechten nach § 35 Abs. 1 StVO schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht (BGH zfs 1983, 69). Rz. 362 Praktisch bedeutsam ist die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG insbesondere bei Verkehrsunfällen mit Fahrzeugen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Feuerwehr, de...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / Literaturtipps

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§ 2 Haftungsgrundlagen / b) Betrieb

Rz. 230 Eine weitere Voraussetzung der Halterhaftung nach § 7 StVG ist, dass der Schaden bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eingetreten ist. Rz. 231 Der Schaden ist dann beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn er durch die dem Kfz-Betrieb innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden ist. Es müssen sich also die typischerweise von dem Betrieb eines Kraftf...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Fahrerhaftung

Rz. 275 Der Fahrer haftet nach § 18 StVG für vermutetes Verschulden. Anders als der Halter, der sich nach § 7 Abs. 2 StVG nur durch den Nachweis höherer Gewalt entlasten kann, scheidet eine Haftung des Fahrers nach § 18 StVG völlig aus, wenn er darlegt und beweist, dass ihn kein Verschulden trifft. Es handelt sich beim § 18 StVG somit um eine Verschuldenshaftung mit umgekehr...mehr

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§ 3 Haftungsbegrenzungen / Literaturtipps

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Voraussetzungen

Rz. 220 Voraussetzung einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wurde. Rz. 221 Durch die Neufassung des § 7 StVG im Rahmen des Zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes wird eine Halterhaftung nicht mehr nur für den Betrieb eines Kraftfah...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / I. §§ 823 ff. BGB

Rz. 1 Die wichtigsten Vorschriften für die Haftung eines Unfallbeteiligten sind – neben den speziellen Haftungstatbeständen des StVG – die Vorschriften der unerlaubten Handlung nach §§ 823 ff. BGB. 1. Voraussetzung Rz. 2 Voraussetzung einer Haftung aus §§ 823 ff. BGB ist die vom Geschädigten zu beweisende rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines anderen, die zu einer Recht...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / I. Anwendbarkeit

Rz. 348 Die Haftung wegen Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB ist im Gegensatz zur Haftung aus den §§ 823 ff. BGB vorrangig und verdrängt daher deren Anwendbarkeit. Sie ist darüber hinaus weiter gehend, da sie sich nicht nur auf die durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter erstreckt, sondern darüber hinaus alle Vermögensschäden umfasst.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / aa) Allgemeines

Rz. 93 Auch im Straßenverkehrsrecht gilt, dass zumindest in Einzelfällen sich die Haftung eines Unfallverursachers bei der Bewertung seines Verschuldens nicht nach § 276 BGB (einfache Fahrlässigkeit), sondern nach § 277 BGB (eigenübliche Sorgfalt) richten kann.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Voraussetzung

Rz. 2 Voraussetzung einer Haftung aus §§ 823 ff. BGB ist die vom Geschädigten zu beweisende rechtswidrige und schuldhafte Handlung eines anderen, die zu einer Rechtsgutsverletzung des Geschädigten geführt hat.mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Verweisungsprivileg bei Beamten

Rz. 349 Nach § 839 Abs. 1 S. 2 BGB kann ein Beamter im Falle der fahrlässigen Schadensverursachung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Rz. 350 Bei einer Haftung nach § 839 BGB besteht damit eine subsidiäre Staatshaftung, die wegen Art. 34 GG aber nicht den handelnden Beamten selbst, sondern den Staat bzw. ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Grundsatz

Rz. 88 Das BGB sieht eine Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lediglich in fünf Fällen vor. Hierzu kann man sich folgenden Repetitoren-Merksatz einprägen: "Der Vater begattet die Gesellschafterin, die den Vorerben unentgeltlich verwahrt." In diesem Merksatz sind alle Fälle enthalten, in denen das Gesetz eine Haftungsbegrenzung vorsieht:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr

a) Allgemeines Rz. 151 Typischerweise spielt die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung im Straßenverkehrsrecht in folgenden Fällen eine Rolle:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / d) Fahrbahnunebenheiten

Rz. 168 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt auch dann in Betracht, wenn in der Fahrbahn oder an Bürgersteigen gefährliche Niveauunterschiede vorhanden sind, mit denen der Verkehrsteilnehmer nicht rechnen musste. Rz. 169 So ist anerkannt, dass ein Fußgänger bei der Benutzung eines Bürgersteigs geringfügige Unebenheiten und andere kleine Mängel im Pflaster im Al...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 4. Verkehrssicherungspflicht des Kfz-Eigentümers

Rz. 174 Denkbar ist auch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Kfz-Eigentümers. Die Haftung eines Fahrzeugeigentümers für einen Schaden an einem Pferd, der dadurch entstanden war, dass der Fahrzeugeigentümer sein Fahrzeug im Eingang zu einer Pferderennbahn abgestellt hat, wurde bejaht. Der Halter muss z.B. damit rechnen, dass ein auf der Trabrennbahn trainierendes Pfe...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 5. Haftungsbeschränkungen

Rz. 87 Die Haftung kann in verschiedener Weise begrenzt und eingeschränkt sein. a) Grundsatz Rz. 88 Das BGB sieht eine Haftungsbegrenzung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten lediglich in fünf Fällen vor. Hierzu kann man sich folgenden Repetitoren-Merksatz einprägen: "Der Vater begattet die Gesellschafterin, die den Vorerben unentgeltlich verwahrt." In diesem Merksatz s...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Allgemeines

Rz. 141 Eine Haftung/Mithaftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist auch und gerade im Straßenverkehr von Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht, die auf dem Gedanken beruht, dass jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hierbei verpflichtet ist, sämtliche notwendigen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Dritte nicht geschädig...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / bb) Schadensersatz bei Konversionsneurose

Rz. 227 Wird durch ein Schadensereignis bei dem Verletzten jedoch eine solche "Konversionsneurose" ausgelöst, so umfasst die Ersatzpflicht des Schädigers regelmäßig auch die auf den psychischen Beeinträchtigungen beruhenden Schadensfolgen (BGH zfs 1993, 190 = DAR 1993, 226; DAR 1996, 353 = VersR 96, 990). Rz. 228 Das gilt auch dann, wenn die Neurose auf einer abnormen Erlebni...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / II. Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB

Rz. 122 Nach § 831 BGB haftet derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, für den Schaden, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Rz. 123 Im Straßenverkehrsrecht begründet diese Vorschrift typischerweise eine Haftung des Halters als Geschäftsherrn für das Verhalten des Fahrers, sofern eine objektiv widerrechtliche Han...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Auftrag

Rz. 299 Ein Auftragsverhältnis gemäß § 662 BGB liegt z.B. bei einer gemeinsamen Überführung eines Kraftfahrzeugs vor. Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber aus Gefälligkeit begleitet, um ihn beim Fahren abzulösen. Dabei haftet der Auftragnehmer grundsätzlich für jede Fahrlässigkeit. Andererseits ist der Auftraggeber verpflichtet, für eine ordnungsgemäße...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / a) Allgemeines

Rz. 151 Typischerweise spielt die Frage der Verkehrssicherungspflichtverletzung im Straßenverkehrsrecht in folgenden Fällen eine Rolle:mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / c) Straßenbäume

Rz. 164 Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch dem Eigentümer eines Baumes angelastet werden, wenn beispielsweise durch einen umfallenden Baum selbst oder herabfallende Zweige ein Kraftfahrzeug beschädigt oder ein Mensch verletzt wird (vgl. zu den Anforderungen BGH zfs 2004, 305 = VersR 2004, 877 = NZV 2004, 454 = DAR 2004, 263). Rz. 165 Nach der überwiegende...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / V. Arbeitsvertrag

1. Haftung des Arbeitgebers a) Haftung für Sach- und Vermögensschäden Rz. 301 Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kommt eine Haftung des Arbeitgebers für Schäden am Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers dann in Betracht, wenn er den Arbeitnehmer vertraglich zur Benutzung seines Privatwagens verpflichtet oder aber der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers ohne besonde...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 5. Verkehrssicherungspflicht des Kfz-Führers/-Halters

Rz. 175 Nach § 23 StVO trifft auch den Kfz-Führer (bzw. ggf. den Halter) eine Verkehrssicherungspflicht für das von ihm gebrauchte bzw. gehaltene Fahrzeug. Rz. 176 Er ist daher aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für einen Schaden, der durch den geplatzten Reifen des von ihm geführten Kraftfahrzeugs entsteht, verantwortlich, wenn er zwölf Jahre alte Reifen beim A...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Kinder unter sieben Jahren

Rz. 177 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haften nach § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen. Rz. 178 Dieser Grundsatz gilt auch im Straßenverkehr uneingeschränkt. Einem Kind unter sieben Jahren kann deshalb auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden. Eine unmittelbare Ersatzpflicht eines Kindes unter...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / VII. Verletzung der Aufsichtspflicht – § 832 BGB

Rz. 202 Nach § 832 Abs. 1 BGB haftet derjenige, der kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, für die Schäden, welche die beaufsichtigte Person Dritten widerrechtlich zufügt. Rz. 203 Bei Unfällen von Personen, die nach §§ 827, 828 BGB ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Höhere Gewalt

Rz. 244 Die Ersatzpflicht ist gem. § 7 Abs. 2 StVG nur noch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Der Begriff der höheren Gewalt wurde dem § 1 Abs. 2 S. 1 des HPflG entnommen, der für Bahnbetriebsunfälle gilt. Rz. 245 Höhere Gewalt ist danach ein betriebsfremdes, außergewöhnliches, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter P...mehr

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§ 1 Beginn eines Verkehrsre... / cc) Ansprüche wegen grober Fahrlässigkeit eines Verwahrers

Rz. 314 Wenn ein Schaden mit einem nicht angemeldeten, nicht versicherten und auch nicht mehr in einer Nachhaftung befindlichen gestohlenen Fahrzeug verursacht wird, kann auch eine Haftung des Verwahrers in Betracht kommen. Ein solcher Fall ist z.B. gegeben, wenn ein Autohändler in den auf dem abgeschlossenen Hofgelände stehenden Fahrzeugen die Schlüssel stecken lässt. Das b...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / (4) Probefahrt

Rz. 103 Bei einer Probefahrt anlässlich von Kaufvertragsverhandlungen kann die Haftung des kaufinteressierten Fahrers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für den Fahrzeugschaden des von ihm selbst gelenkten Fahrzeugs beschränkt sein, da er in der Regeln annehmen kann, dass eine Vollkaskoversicherung besteht (BGH VersR 1979, 352; 1980, 426; zfs 1986, 196; a.A. OLG Saarbrücke...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Schienenbahn

Rz. 324 Eine Schienenbahn ist eine dem "öffentlichen oder privaten Verkehr dienende Bahn, die sich auf Schienen bewegt", wobei gleichgültig ist, mit welcher Kraft die Bahn betrieben wird. Schienenbahnen sind also Eisenbahnen, elektrische Straßenbahnen, Schmalspurbahnen, Untergrundbahnen, aber auch Magnetbahnen. Ausdrücklich in die Haftung einbezogen sind darüber hinaus Schwe...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / 1. Anspruchsvoraussetzung

Rz. 27 Ein Anspruch auf Schmerzensgeld setzte früher gem. §§ 823 ff. i.V.m. § 847 BGB ein deliktisches und damit i.d.R. ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers voraus. Schuldhaft konnte allerdings nur der Fahrer eines Fahrzeuges, nie der Halter, handeln, es sei denn, der Halter haftete als Geschäftsherr i.S.d. § 831 BGB. Deshalb konnte früher der Halter eines Kraftfahrzeug...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / III. Haftungsumfang

Rz. 336 Der Umfang der Schadensersatzansprüche ergibt sich aus den §§ 5 bis 8 HPflG, wobei nach § 7 HPflG die Ersatzpflicht für Personenschäden nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden kann. Rz. 337 Die Haftung für Sachschäden ist auf 300.000 EUR begrenzt, auch wenn durch ein und dasselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden (§ 10 HPflG). Da gem. § 10 Abs. 2 HPflG auc...mehr

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§ 5 Passivlegitimation und ... / 3. Ausschließliche Feststellungsklage zum Haftungsgrund

Rz. 96 Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung (BGH v. 6.3.2012 – VI ZR 167/11 – r+s 2012, 461) auch noch einmal ausdrücklich auf die ständige Rechtsprechung des BGH (BGH NZV 2017, 226; NZV 2016, 365; NJW-RR 2008, 1520; VersR 2003, 1256; VersR 1999, 1555; VersR 1991, 788) hingewiesen, wonach der Geschädigte bei einem noch in der Entwicklung befindlichen Schaden nicht ge...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 8. Haftungsausschlüsse

a) Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h Rz. 268 Der Halter haftet gem. § 8 Nr. 1 StVG nicht nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVG, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn bauartbedingt keine höhere Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (BGH zfs 1997, 366). b) Beim Betrieb des Kfz Tätige Rz. 269 Er haftet nach § 8 N...mehr