Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Spanien: Balearische Inseln / bb) Erbrechtliche Folgen

Rz. 55 Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird ipso iure Erbe des Schenkers (Art. 9 Abs. 1 CDCIB). Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich.[76] Der Vertragserbe (Beschenkte) kann allerdings die Haftung au...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 2. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter

Rz. 134 Diejenigen, die den Nachlass tatsächlich in ihrem Besitz haben, sind verpflichtet, sich dem Nachlass einstweilen anzunehmen, bis dass sämtliche Nachlassbeteiligten sich dem Nachlass angenommen haben, um sich um dessen Verwaltung zu kümmern (ÄB 18:2) und die übrigen Nachlassbeteiligten zu informieren. Rz. 135 Als erstes muss binnen drei Monaten ein Nachlassverzeichnis ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Die Miterben

Rz. 124 Eine Miterbengemeinschaft, wie sie vom deutschen Recht bekannt ist, kennt das portugiesische Erbrecht nicht. Vielmehr ist nach den Regelungen der Art. 2079–2096 CC vorgesehen, dass der ungeteilte Nachlass bis zu seiner Abwicklung, d.h. der Erbteilung (Partilha da herança), der Verwaltung eines der Miterben unterliegt (Administração da herança); dieser wird als Cabeça...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 1. Leistungsort

Rz. 45 § 269 BGB bestimmt, dass eine Schuld an dem Ort zu erfüllen ist, der vereinbart ist. Ist kein Ort vereinbart und ist auch den Umständen des Geschäftes ein Erfüllungsort nicht zu entnehmen, so hat die Leistung im Zweifel an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat. Wenn jedoch der Transport von W...mehr

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Russische Föderation / V. Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses

Rz. 81 Der zuständige Notar ist gem. Art. 1171 ff. ZGB während der Zeit, in der der Nachlass angenommen werden kann, d.h. grundsätzlich innerhalb der Sechsmonatsfrist, in bestimmten Fällen auch darüber hinaus, jedoch nicht länger als für insgesamt neun Monate, verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung des Nachlasses zu ergreifen und diesen zu verwalten. Sollte ein Testamentsvoll...mehr

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Deutschland / 1. Grundsätze

Rz. 164 Unterschieden werden verschiedene Arten der Nachlassverbindlichkeiten: Rz. 165 Von Erblasserschulden spricht man im Hinblick auf alle noch vom Erblasser begründeten (vertraglichen oder gesetzlichen) Verbindlichkeiten, die aufgrund der Universalsukzession auf den oder die Erben übergehen (§ 1967 Abs. 1, Abs. 2 Fall 1 BGB). Erblasserschulden sind auch die in der Person ...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 2. Anwendungsbereich des Erbstatuts

Rz. 5 Die Reichweite des Erbstatuts, soweit portugiesisches Recht aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes oder aufgrund Rechtswahl zur Anwendung kommt, ist umfassend und regelt den erbrechtlichen Bereich grundsätzlich in seiner ganzen Breite.[6] Es gilt insbesondere für folgende Fragen: Erbfähigkeit, Erbschaftsannahme (Art. 2050–2061 CC),...mehr

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§ 1 Kanzleiorganisation / II. Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

Rz. 173 Im Oktober 2013 hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (e-Justice-Gesetz I) verkündet.[5] Mit diesem Gesetz sollte die bereits vor Jahren begonnene Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gefördert werden. Für folgende Rechtswege ist der elektronische Rechtsverkehr flächendeckend seit 1.1.2018 durch das e...mehr

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Niederlande / VIII. Die Nachlassabwicklung

Rz. 26 Das Haager ErbrechtÜbk. enthält keine Kollisionsnorm für die Abwicklung des Nachlasses. Zur Ergänzung sind die im autonomen niederländischen IPR entwickelten Regeln zu beachten. In diesen wird die Abwicklung aus praktischen Gründen vom letzten gewöhnlichen Aufenthaltsrecht beherrscht. Sie sind in den Art. 10:149 und Art. 10:150 BW kodifiziert worden. Dabei handelt es ...mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Schweiz / aa) Unterscheidung von Erbstatut und Eröffnungsstatut

Rz. 15 Das schweizerische IPRG unterscheidet bei der Frage des anwendbaren Rechts zwischen Erb(folge)statut und Eröffnungsstatut:mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 15 O

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Polen / 1. Struktur der Erbengemeinschaft

Rz. 65 Wenn die Erbschaft mehreren Erben zufällt, entsteht eine Nachlassgütergemeinschaft. Auf diese Gemeinschaft und auf die Nachlassteilung finden die Vorschriften über das Miteigentum nach Bruchteilen entsprechende Anwendung. Gemäß Art. 1035 ZGB werden diese Vorschriften unter Berücksichtigung der Art. 1035–1046 ZGB angewendet. Rz. 66 Ein Erbe kann mit Zustimmung der übrig...mehr

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§ 14 Klageerhebung / 1. Positive oder negative Feststellungsklage

Rz. 6 Die Feststellungsklage kann sowohl auf eine positive als auch auf eine negative Feststellung gerichtet sein. Beispiele:mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / IV. Alternative Zuständigkeit für die Annahme von Ausschlagungserklärungen

Rz. 48 Eine Erleichterung für Betroffene, die in anderen Staaten leben als der Erblasser, bringt Art. 13 EuErbVO. Zum Ausgleich für die Zuständigkeitskonzentration des Nachlassverfahrens am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers wird hier eine alternative Zuständigkeit für die Annahme bestimmter Erklärungen bei den Gerichten am gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden...mehr

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Polen / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 75 Eine besondere Beschränkung im polnischen Immobilienverkehr betrifft Ausländer. Ein Ausländer i.S.d. Gesetzes vom 24.3.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist:mehr

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die fortgesetzte Gütergemeinschaft hat zur Folge, dass die Nachlassteilung bis zum Tod des überlebenden Ehegatten hinausgeschoben wird. Bei nur gemeinsamen Abkömmlingen ist eine fortgesetzte Gütergemeinsch...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 29 Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 718 ff. ZGB.[61] Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 725 ZGB und Art. 906 Abs. 2 ZGB. Juristische Personen sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies von ihrer Zweckbestimmung umfasst ist,[62] vgl. auch Art. 910 ZG...mehr

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Bulgarien / 2. Teilung der Vermögenswerte

Rz. 84 Die Erben sind Miteigentümer zu Bruchteilen der beweglichen und unbeweglichen Sachen, gemeinsame Inhaber zu Bruchteilen der restlichen Vermögensrechte des Nachlasses und anteilige nichtsolidarische Schuldner (Teilschuldner) für die Verbindlichkeiten der Erbschaft. Eine Teilung der Vermögenswerte ist nicht zwingend. Ob sie eingeleitet wird und wie sie verläuft, hängt s...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Präsenzversteigerung

Rz. 13 Es besteht eine Amtspflicht des Gerichtsvollziehers, dem Meistbietenden die zugeschlagene Sache zu den Versteigerungsbedingungen gegen – bedingungsfeindliche – Barzahlung (Abs. 2; § 95 Abs. 11 GVGA) abzuliefern. Vorangegangene Überweisung genügt allerdings (Thomas/Putzo, § 817 Rn. 11). Einen Scheck darf der Gerichtsvollzieher nur mit Zustimmung des Auftraggebers (Gläu...mehr

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Jung, SGB VIII § 18 Beratun... / 2.4.2.6 Anteilige Haftung mehrerer Väter

Rz. 99 Betreut die Mutter mehrere nichteheliche Kinder von verschiedenen Vätern, haften die Väter gemäß § 1615l Abs. 3 Satz 1, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH, Urteil v. 15.12.2004, XII ZR 26/03).mehr

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VII Jahresabschluss und Gew... / 4.3.7 Exkurs: Haftung des Abschlussprüfers

Rz. 1420 Der Abschlussprüfer haftet gegenüber der GmbH oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen auf Ersatz eines vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schadens (§ 323 Abs. 1 Satz 3 HGB).[1] In Betracht kommt dies insb. bei einer Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung durch den Abschlussprüfer, die das Gesetz explizit erwähnt (§ 323 Abs. 1 Satz 1, 2 HGB). Möglich ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern

Rz. 1098 Jedes Geschäftsführungsmitglied haftet nur für eigenes Verschulden.[1] Bei einer ressortmäßigen Aufteilung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung haftet daher grundsätzlich das Geschäftsführungsmitglied, das für den entsprechenden Arbeitsbereich die Verantwortung trägt. Die übrigen Geschäftsführungsmitglieder haften nicht für den konkreten Pflichtversto...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8.2 Gesamtschuldnerische Haftung von Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern

Rz. 1102 Für die gesamtschuldnerische Haftung der Aufsichtsrats-/Beiratsmitgliedern gilt Vergleichbares wie für die Haftung der Geschäftsführer. Rz. 1103 Bei Übertragung von Entscheidungsbefugnissen auf Ausschüsse verbleibt den Nicht-Ausschussmitgliedern die Aufgabe, die Ausschussmitglieder sorgfältig auszuwählen und die Ausschussarbeit zu überwachen.[1] Grundlage für die Übe...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.1 Haftung gegenüber Gläubigern

Rz. 1120 Eine Haftung von Organmitgliedern gegenüber Gläubigern kommt nach spezialgesetzlichen Normen und aufgrund der allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze in Betracht gem. § 69 AO für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Nichterfüllung der Steuerverpflichtungen der GmbH; gem. § 311 Abs. 3 BGB, wenn das Organmitglied als Vertreter der Gesellschaft besonderes Vertrauen in ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.2 Beschränkung der Haftung durch analoge Anwendung der Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung?

Rz. 1113 Teilweise[1] wird diskutiert, ob einem Organmitglied das vom BAG entwickelte Haftungsprivileg für Arbeitnehmer zugutekommen soll. Hiernach haftet ein Arbeitnehmer bei betrieblich veranlasster Tätigkeit nicht bei leichter Fahrlässigkeit, während es bei mittlerer Fahrlässigkeit zu einer geteilten Haftung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber (in der Regel im Verhältnis 50:...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.2.2 Haftung gegenüber Gesellschaftern

Rz. 1123 Gegenüber Gesellschaftern kommt eine unmittelbare Haftung der Organmitglieder nur in wenigen Fällen aufgrund spezieller gesellschaftsrechtlicher Regelungen in Betracht: Bei Erstattung verbotener Rückzahlungen sind die Geschäftsführer einer GmbH den Gesellschaftern gem. § 31 Abs. 6 GmbHG zum Ersatz verpflichtet, sofern ihnen ein Verschulden zur Last fällt; Gem. § 40 Ab...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.8 Gesamtschuldnerische Haftung der Organmitglieder

Rz. 1097 Sind mehrere Organmitglieder für den der Gesellschaft zugefügten Schaden verantwortlich, haften sie als Gesamtschuldner gem. §§ 421ff. BGB. 5.1.8.1 Gesamtschuldnerische Haftung von Vorstandsmitgliedern Rz. 1098 Jedes Geschäftsführungsmitglied haftet nur für eigenes Verschulden.[1] Bei einer ressortmäßigen Aufteilung aufgrund Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsordnung ...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.7 Haftung aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

Rz. 1083 Darüber hinaus haften die Geschäftsführer aus § 43 Abs. 2 GmbHG und Mitglieder des Aufsichtsorgans aus § 52 Abs. 1 GmbHG i. V. m. §§ 116, 93 Abs. 2 AktG für Verstöße gegen ihre sonstigen Pflichten gegenüber der Gesellschaft. Dies gilt insbesondere für Verstöße gegen ihre Treuepflicht gegenüber der GmbH, darunter vor allem das hieraus abgeleitete Wettbewerbsverbot de...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.3.5 Haftungsrisiko Compliance; Vermeidung einer Haftung durch CMS

Rz. 1077 Ein Verstoß gegen die Compliance-Pflicht des Geschäftsführers stellt einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 GmbHG dar. Der Geschäftsführer haftet mithin für die Verletzung seiner Compliance-Pflichten gem. § 43 Abs. 2 GmbHG, während die GmbH nach den jeweils verletzten Spezialvorschriften (z. B. § 14 Abs. 6 MarkenG (Schadensersatz bei Markenverletzung), § 81 Abs. 4 GWB (Buß...mehr

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VIII Auflösung und Liquidation / 6.6 Haftung der Geschäftsführer nach § 64 GmbHG

Rz. 1521 § 64 GmbHG dient dem Schutz der GmbH-Gläubiger. Zahlungen, die die potentielle Insolvenzmasse schmälern oder die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen, sollen entweder bereits präventiv durch die Haftungsandrohung der Norm verhindert oder bei ihrer Missachtung wertmäßig durch die Geschäftsführer ausgeglichen werden.[2] Eine erhebliche praktische Bedeutung ...mehr

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II Gründung / 1.2.2.4 Haftung

Rz. 119 Bis zur Eintragung haftet den Gläubigern nach § 11 Abs. 2 GmbHG gesamtschuldnerisch neben der Vorgesellschaft auch der Handelnde ("Handelndenhaftung") – also im Regelfall der Geschäftsführer, der das Geschäft für die Vorgesellschaft abgeschlossen hat. Die Handelndenhaftung erlischt mit der Eintragung der GmbH, die Verbindlichkeit geht auf die nun entstandene GmbH übe...mehr

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II Gründung / 3.4.2 Haftung

Rz. 235 Bei die Kapitalaufbringung betreffenden Mängeln gilt: Zunächst haftet – zumindest bei erheblicher Überbewertung[1] – der betreffende Gründer der Gesellschaft gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 GmbHG auch ohne Verschulden auf Zahlung der Differenz (Differenzhaftung). Rz. 236 Darüber hinaus sind die verschuldensabhängigen Schadensersatzpflichten der Gründergesellschafter und -geschä...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1 Organhaftung gegenüber der GmbH – Überblick

Rz. 1053 Geschäftsführer haften der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt und persönlich mit ihrem gesamten Vermögen, wenn sie die ihnen als Gesellschaftsorgan[1] obliegenden Pflichten verletzen (§ 43 Abs. 2 GmbHG). Für (fakultative) Aufsichtsräte verweist § 52 Abs. 1 GmbHG – soweit nicht abbedungen –auf die für Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft haftungsbegründende Norm de...mehr

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I Grundlagen / 1.1.1.1 GmbH-spezifische Regelungen

Rz. 1 Die für die GmbH maßgeblichen gesetzlichen Regelungen betreffend die Gründung der Gesellschaft, die Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter, Vertretung und Geschäftsführung, Abänderungen des Gesellschaftsvertrags sowie Auflösung und Nichtigkeit der GmbH finden sich im 1892 in Kraft getretenen (und seitdem mehrfachen Änderungen unterzogenen) Gesetz betreffe...mehr

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I Grundlagen / 4.1.2 Personenhandelsgesellschaften

Rz. 94 Bei der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) als Personenhandelsgesellschaften ist die Haftung nicht auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, sondern die Gesellschafter haften unbeschränkt mit ihrem Vermögen. Bei der KG ist die Haftung der Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) allerdings grds. auf ihre Einlage begrenzt. I...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.3 Haftungsvereinbarungen

Rz. 1115 Angesichts teilweise immenser – das bestehende Vermögen der Betroffenen oft weit übersteigender – Schadensersatzbeträge wird neuerdings diskutiert, ob wirksame Haftungsvereinbarungen getroffen werden können. Rz. 1116 Im GmbHG wird nur der Ausschluss der Haftung nach Schadenseintritt in Form eines Verzichts oder eines Vergleichs in Bezug auf einen gem. § 43 Abs. 3 Sat...mehr

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Literaturverzeichnis

Baumbach, Adolf/Hopt, Klaus J., Handelsgesetzbuch (Kommentar), 38. Aufl., München 2018. Baumbach, Adolf/Hueck, Alfred, GmbH-Gesetz (Kommentar), 22. Aufl., München 2019. Ebenroth, Carsten Thomas/Joost, Detlev/Boujong, Karlheinz/Strohn, Lutz, Handelsgesetzbuch (Kommentar), 3. Auf., München 2014. Fleischer, Holger/Goette, Wulf (Hrsg.), Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. 1 (§§ 1–34...mehr

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II Gründung / 2.3.7.3 Rechtsformbezeichnung der UG

Rz. 191 Aus Sicht der Gläubiger schafft die vom Gesetz vorgeschriebene (wirtschaftlich diskriminierende) Rechtsformbezeichnung einen Ausgleich für das gegenüber der Regel-GmbH drastisch reduzierte Mindest-Stammkapital. Nach § 5a Abs. 1 GmbHG muss die Gesellschaft zur Firmierung den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. N...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 5.1.11.1 Weisung der Gesellschafter als Haftungsausschluss

Rz. 1110 Es besteht allerdings keine Schadensersatzpflicht von Organmitgliedern gegenüber der GmbH, wenn die Handlung auf einem gesetzmäßigen Weisungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beruht, in diesem Fall mangelt es an einer Pflichtverletzung im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG; Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesellschafterbeschluss nicht von Organmitgliedern pflichtw...mehr

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I Grundlagen / 2.1.2 Durchgriffshaftung

Rz. 47 Aufgrund des Trennungsprinzips bleibt den Gläubigern der GmbH grundsätzlich nur der Zugriff auf das Vermögen der GmbH als solcher. Damit sind die Gläubiger der GmbH bewusst einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt worden.[1] Die Tatsache, dass das Vermögen der Gesellschafter durch § 13 Abs. 2 GmbHG einen umfassenden Schutz genießt, bringt die Regelung dann an ihre leg...mehr

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III Der Gesellschafter und ... / 6.2 Spezialgesetzliche Ausprägungen

Rz. 314 In einigen Normen des GmbHG finden sich spezialgesetzliche Ausprägungen des Gleichbehandlungsgebots: zur Einlagepflicht (§§ 14, 19 Abs. 1 GmbHG): Die Höhe der Einlage und die Einzahlung auf die Geschäftsanteile bestimmt sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils, zur Ausfallhaftung (§ 24 GmbHG) : Aufbringung von Fehlbeträgen nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile,...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.17.3.1 Bestehen und Umfang einer Compliance-Pflicht

Rz. 870 Dass jede Gesellschaft und ihre Organe verpflichtet sind, das geltende Recht einzuhalten, versteht sich von selbst. Wann und ggf. in welchem Umfang jedoch die Verpflichtung der Geschäftsleitung zur Einrichtung eines Systems besteht, das gewährleisten soll, dass alle einschlägigen Gesetze, Regeln und internen Standards eingehalten werden (sog. "Compliance-Management-S...mehr

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VI Das Kapital / 1.3.1 Abführung überschüssiger Liquidität an den Cash Pool-Leader (Upstream Loan)

Rz. 1156 Führt die GmbH im Rahmen des Cash Pooling überschüssige Liquidität an den Cash Pool-Leader ab, so berührt diese Gewährung eines Darlehens an die Mutter- oder Schwestergesellschaft (Upstream-Loan) die Kapitalerhaltungsregeln. Rz. 1157 Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG stellt die Gewährung eines Upstream-Loans keinen Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregel des § 30 Abs. ...mehr

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IX Verbundene Unternehmen –... / 2.4.3.3 Schadensersatzhaftung

Rz. 1615 Entsprechend § 309 Abs. 2 AktG haften die gesetzlichen Vertreter der herrschenden Gesellschaft gegenüber der Untergesellschaft auf Schadensersatz, wenn sie bei der Erteilung von Weisungen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters verletzen und der Untergesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Diese Haftung setzt voraus, dass die Weisung r...mehr

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I Grundlagen / 1.1.2 Vorgaben des Europäischen Rechts

Rz. 6 Eine Vielzahl der in den letzten Jahren erfolgten Gesetzesänderungen im Bereich des GmbH-Rechts ist auf europäische Vorgaben zurückzuführen. Ihr Einfluss tritt zwar im GmbH-Recht weniger hervor als im Aktienrecht, ist aber auch hier bedeutsam. Zur Harmonisierung des europäischen Gesellschaftsrechts im engeren Sinne sind bisher folgende Richtlinien mit Bezug zum GmbH-Re...mehr

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V Geschäftsführung, Aufsich... / 1.8.5 Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung; Geschäftsverteilung/Ressortaufteilung unter Geschäftsführern

Rz. 715 Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so steht ihnen die Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich nur gemeinschaftlich zu (Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung). Mangels abweichender Regelungen (vgl. dazu nachstehend) bedürfen Geschäftsführungsmaßnahmen einstimmiger Geschäftsführungsbeschlüsse.[1] Rz. 716 Abweichende Regelungen zum Grundsatz der Gesamtgeschäftsführung ...mehr

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VI Das Kapital / 1.4 Existenzvernichtender Eingriff und andere Fälle der Durchgriffshaftung

Rz. 1180 Als im weiteren Sinne kapitalschützend kann man auch die Grundsätze ansehen, die ausnahmsweise zu einer Haftung des GmbH-Gesellschafters führen (insbesondere die Rechtsprechungsregeln zum sog. existenzvernichtenden Eingriff; oben Rn. 47 und 1163).mehr