Fachbeiträge & Kommentare zu Hessen

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Materiell-rechtliche Abweichung (Flächen-Faktor-Verfahren)

Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 maßgebliche HGrStG (Rz. 10 f.) wird vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) abgewichen Rz. 82, 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die Grundsteuer B (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) maßgeblich (zu den Abweichungsgründen, R...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Zum Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO

Rz. 135 [Autor/Stand] Die Abgabenordnung als Grundordnung des steuerlichen Verfahrensrechts wäre ohne die Verweisung in § 2 Abs. 5 Nr. 1 AO auf das Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Rz. 448 ff.) nicht anwendbar. Denn der sachliche Anwendungsbereich der Abgabenordnung ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AO auf Steuern beschränkt, die durch Bundesrecht oder Recht de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Voraussetzungen für die Durchführung einer Neuveranlagung (Abs. 1)

a) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1) Rz. 339 [Autor/Stand] Der Steuermessbetrag ist bei Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Höhe des Steuermessbetrags neu festzusetzen. Hierunter fallen alle Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die für die Berechnung des Steuermessbetrags nach den §§ 4 bis 6 HGrStG maßgeb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (bb) Aufforderung zur Abgabe der Erklärung

Rz. 116 [Autor/Stand] Die Pflicht zur Abgabe einer "Erklärung zum Grundsteuermessbetrag" entsteht nur dann, wenn die Finanzbehörde hierzu auffordert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HGrStG i.V.m. § 228 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO, Erklärungspflicht kraft Aufforderung).[2] Die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann individuell oder allgemein durch öffentl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Überblick

Rz. 59 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Besteuerung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens folgt Hessen dem Bundesrecht (Rz. 21). Das abweichende Landesrecht bezieht sich nur auf das Grundvermögen (Rz. 80, 85) und verfolgt dabei ausdrücklich nicht das bundesgesetzliche Ziel einer Besteuerung nach dem Wert. Kerngedanke ist stattdessen dem Äquivalenzprinzip (Rz. 31) folge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Einschränkung des § 2 BewG, Verhinderung von Zerlegungsfällen (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 103 [Autor/Stand] Grundsätzlich können nach § 2 Abs. 1 BewG mehrere Wirtschaftsgüter (z.B. zwei Flurstücke) als eine (insgesamt zu bewertende) wirtschaftliche Einheit zusammengefasst werden (§ 3 BewG Rz. 56 f.). Davon macht § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG für den sachlichen Anwendungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetze (Rz. 82, Rz. 85) eine Ausnahme. Der Grundsatz gilt da...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 9. Höchsthebesatz und Karenzzeit (Abs. 6)

Rz. 402 [Autor/Stand] § 13 Abs. 6 Satz 1 HGrStG legt zunächst fest, dass der oder die gesonderten Hebesätze höher sein müssen, als der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B. Dies ist nachvollziehbar, denn nur so kann von der Grundsteuer C überhaupt eine Lenkungswirkung hin zur Bebauung ausgehen. Stuft die Gemeinde die Grundsteuer C nach der Dauer Baureife ab und setzt ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Steuermesszahl für den Flächenbetrag für die Gebäudefläche "Wohnen" (Abs. 2)

Rz. 286 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für den Flächenbetrag für zu Wohnzwecken genutzte Gebäudeflächen (§ 5 Abs. 2 HGrStG) beträgt 70 Prozent. Die in der gegenüber der Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (§ 5 Abs. 3 HGrStG) abgesenkten Steuermesszahl zum Ausdruck kommende Verschonung wird mit dem mit dem Wohnen zusammenhängenden Gemeinwohlinteresse begründet.[2] Rz. 287 [Autor/St...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / V. Sonstiges

Rz. 77 [Autor/Stand] Die hessische Landesregierung weist in der Gesetzesbegründung[2] darauf hin, dass eine insgesamt aufkommensneutrale Grundsteuerreform bereits beim Gesetzgebungsverfahren des Bundes ein zentrales politisches Ziel war. Die Aufkommensneutralität setzt voraus, dass die Gemeinden ihre Hebesätze für das Jahr 2025 so anpassen, dass trotz des durch die Reform ve...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Enumerativen Beschreibung der Abweichungsvorschriften (Abs. 1)

Rz. 94 [Autor/Stand] § 2 Abs. 1 HGrStG nennt katalogartig die Vorschriften des Landesgrundsteuergesetzes, die nach dem Grundsatz des Anwendungsvorrangs (Rz. 3, Rz. 23 f.) dem Bundesgesetz vorgehen. Der Absatz hat nur deklaratorische Bedeutung. Die konstitutiv wirkende Abweichung vom Bundesgesetz selbst erfolgt erst durch die jeweilige landesrechtliche Einzelnorm im HGrStG, d...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Flächenbetrag Gebäudefläche "Nicht-Wohnen" (Abs. 3)

Rz. 270 [Autor/Stand] Unter § 5 Abs. 3 HGrStG fallen alle Gebäudeflächen, die zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden (Satz 1). Im Ergebnis sind diese Gebäudeflächen "Nicht-Wohnen" alle Gebäudeflächen, die weder selbst unter Abs. 2 fallen, noch oder mit dem Ansatz einer Wohnfläche nach Abs. 2 abgegolten sind. Werden Gebäudeflächen nicht mehr zu Nicht-Wohnzwecken genutzt, wi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 438 [Autor/Stand] Für die Berechnung des Faktors (§ 7 HGrStG) werden die Bodenrichtwerte benötigt. Diese werden nach § 17 BauGB-AV HE landesweit in einem digitalen Bodenrichtwertinformationssystem bereitgestellt. Über diese Plattform (www.boris.hessen.de) könnten Grundstückseigentümer die Bodenrichtwerte ihrer Grundstücke kostenfrei einsehen und im Zuge der Steuererkläru...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / IV. HGrStG im Kontext der Hessischen Verfassung (Art. 47 HV)

Rz. 56 [Autor/Stand] Im Unterschied zum Grundgesetz enthält die Hessische Landesverfassung in Art. 47 Abs. 1 HV eine Zielbestimmung zur Ausgestaltung von Landessteuern. Danach werden Vermögen und Einkommen progressiv nach sozialen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der familiären Lasten besteuert. Eine vergleichbare Vorschrift enthält die Bayerische Landesverf...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 10. Verfahren auf Ebene der Gemeinde

a) Vorbemerkungen Rz. 404 [Autor/Stand] Die Landesfinanzbehörden setzen im Wege der Veranlagung mit dem Steuermessbetrag die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer fest (§ 2 Abs. 5, §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO, vgl. Rz. 476). Die Bemessungsgrundlage gilt auch für die Grundsteuer C, denn bei ihr handelt es sich letztlich (nur) um einen gesonderten Hebesatz, der bei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Anwendung der bundesgesetzlichen Ermäßigung der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke (Abs. 4)

Rz. 290 [Autor/Stand] Die in § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG bundesgesetzlich aus sozialen Gründen geregelten Ermäßigungen der Steuermesszahl für bestimmte Wohngrundstücke[2] finden auch im hessischen Landesrecht Anwendung. Dabei verweist das Landesrecht statisch (Rz. 26) auf die bundesgesetzliche Regelung in der am 24.12.2021 geltenden Fassung. Künftige Änderungen dieser Bundesvors...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 91 [Autor/Stand] (1) Es gelten 1. § 3 anstelle des § 10 des Grundsteuergesetzes, 2. die §§ 4, 5 und 7 anstelle des § 13 des Grundsteuergesetzes, 3. § 6 anstelle des § 15 Abs. 1 und 5 des Grundsteuergesetzes, 4. § 8 anstelle der §§ 16 und 36 des Grundsteuergesetzes, 5. § 9 anstelle des § 17 des Grundsteuergesetzes, 6. § 10 anstelle des § 18 des Grundsteuergesetzes, 7. § 11 anste...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Inbezugnahme des § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG (Steuergegenstand)

Rz. 85 [Autor/Stand] Durch den Verweis auf § 218 Satz 1 Nr. 2 BewG wird sichergestellt, dass die bundesrechtlich getroffene Unterscheidung zur Bewertung für Zwecke der Grundsteuer in land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 232 BewG) und Grundvermögen (§ 243) landesrechtlich uneingeschränkt nachvollzogen wird. Dies ist von Bedeutung, weil an die jeweilige Vermögensart unt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Wirksamkeit der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 329 [Autor/Stand] Nach Satz 1 gelten die durch Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr, das ein Jahr nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt, frühestens jedoch vom Kalenderjahr 2025 an. Somit gelten die Steuermessbeträge der Hauptveranlagung zum 1.1.2022 erstmals für die Grundsteuer in Hessen ab dem Kalenderjahr 2025 (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Schritte zur Ermittlung des Steuermessbetrages (Abs. 1)

Rz. 192 [Autor/Stand] Der nach dem Hessischen Grundsteuergesetz zu ermittelnde Steuermessbetrag ist – wie auch im Bundesrecht – die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer. Durch Multiplikation des Steuermessbetrages mit dem Hebesatz (§ 25 Abs. 1 GrStG, der auch in Hessen gilt) ergibt sich die individuelle Grundsteuer. Satz 1 ist damit nicht nur wort-, sondern auch inhaltsgl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Anlass der Reform der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] waren die politischen Akteure endgültig zum Handeln verpfl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (dd) Zuständigkeit für eine öffentlich bekanntzumachende Aufforderung (landesrechtliche Besonderheit)

Rz. 120 [Autor/Stand] Eine Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen (§ 149 Abs. 1 Satz 3 AO). Zuständig für die Aufforderung ist die Behörde desjenigen Hoheitsträgers, dem nach dem Grundgesetz die Verwaltungshoheit zugewiesen ist; für die Grundsteuer sind dies nach Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG die Länder. Nach § 228 Abs. 1 Satz ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Hauptveranlagung (Abs. 1)

Rz. 324 [Autor/Stand] In Hessen werden die Steuermessbeträge für die Grundsteuer B erstmalig auf den 1.1.2022 im Rahmen einer Hauptveranlagung allgemein festgesetzt (Rz. 11). Rz. 325 [Autor/Stand] Weitere Hauptveranlagungen folgen in Zeitabständen von 14 Jahren jeweils auf den 1.1., also zum 1.1.2036, zum 1.1.2050 usw. Den gegenüber dem Bundesrecht (sieben Jahre, vgl. § 221 A...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Zweistufigkeit des GrSt-Verwaltungsverfahrens

Rz. 445 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren. Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 359 [Autor/Stand] § 11 HGrStG ersetzt den § 20 GrStG (dazu Rz. 94) und regelt, in welchen Fällen ein Steuermessbetrag aufgehoben wird. Dies ist nach Abs. 1 der Fall, wenn eine wirtschaftliche Einheit wegfällt (z.B. ein Mietshaus wird in Eigentumswohnungen geteilt, es fällt somit als wirtschaftliche Einheit weg) oder wenn ein Steuerbefreiungsgrund für den gesamten Steuerge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 6. Regelungs- und Verweisungstechnik im HGrStG

Rz. 23 [Autor/Stand] Der Landesgesetzgeber hat zur Regelung der Grundsteuer die Vollkompetenz (Rz. 3). Es steht ihm also frei, in welchem Umfang er vom Bundesrecht abweichen möchte. Damit umfasst die inhaltliche Ausgestaltungsfreiheit sowohl umfassende (Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg) als auch partielle (z.B. Landesgrundsteuergesetze Bayern und Hessen) oder nur pu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Beschränkung auf einen Teil der Gemeinde (Abs. 4)

Rz. 390 [Autor/Stand] Liegen die städtebaulichen Gründe, mit der die Gemeinde den gesonderten Hebesatz rechtfertigt, nur für einen Teil des Gemeindegebiets vor, muss die Gemeinde die Grundsteuer C nach Satz 1 auf diesen Gemeindeteil beschränken. Sie hat wie auch bei der identischen Bundesregelung (§ 25 Abs. 5 Satz 5 GrStG) kein Wahlrecht. Rz. 391 [Autor/Stand] Nach Satz 2 mus...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 8. Anforderungen an Bestimmtheit und Begründung (Abs. 5)

Rz. 395 [Autor/Stand] § 13 Abs. 5 Satz 1 HGrStG schreibt den Gemeinden vor, die genaue Bezeichnung der baureifen Grundstücke, deren Lage und das Gemeindegebiet, auf das sich der gesonderte Hebesatz oder (im Falle einer Abstufung nach der Dauer der Baureife) die gesonderten Hebesätze beziehen, zu bestimmen, in einer Karte nachzuweisen und öffentlich bekannt zu geben. Maßgebli...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (5) Zuständiges Finanzamt (§ 228 Abs. 4 BewG, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGrStG)

Rz. 126 [Autor/Stand] Nach § 228 Abs. 4 BewG sind die Erklärung zur Feststellung der Grundstückswerte sowie die Anzeigen nach § 228 Abs. 2 BewG bei dem für die "gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt" abzugeben. Da das HGrStG verfahrensrechtlich vom Bundesrecht dahingehend abweicht, dass auf die (erste) Verwaltungsstufe einer gesonderten Feststellung verzichtet wird (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Städtebauliche Gründe (Abs. 2)

Rz. 384 [Autor/Stand] § 13 Abs. 2 HGrStG führt aus, dass als städtebauliche Gründe, die nach Abs. 1 zwingend vorliegen müssen, insbesondere die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen, die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder die Stärkung der Innenentwicklung in Betracht kommen. Diese Aufzählung i...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Verfahrensrechtliche Abweichung beim Grundvermögen

Rz. 15 [Autor/Stand] Das HGrStG weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens auch verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufigen Verwaltungsverfahrens tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren (Rz. 445, Rz. 73). Anders als nach dem Bundesgesetz entfällt die (erste) Verwaltungsstufe der gesonderten Feststellung von Grundsteuerwer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / ee) Rechtsnachfolge (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 2 AO)

Rz. 465 [Autor/Stand] Der GrSt-Messbescheid wirkt aufgrund der Verweisung in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 2 AO auch gegenüber einem Rechtsnachfolger, auf den die wirtschaftliche Einheit nach dem Festsetzungszeitpunkt (§§ 8 ff. HGrStG) mit steuerlicher Wirkung übergeht. Damit kann der GrSt-Messbescheid Bindungswirkung auch gegenüber einem Rechtsnachfolger entfalten (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Normübersicht

Rz. 133 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 HGrStG gelten für Handlungen und Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG die Vorschriften der Abgabenordnung und des Finanzverwaltungsgesetzes entsprechend. Dies gilt nur, soweit das HGrStG keine abweichenden Regelungen enthält (Rz. 161). Ohne die Gesamtverweisung wären die beiden Gesetze nicht anwendbar (Rz. 135 f.). Ins...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Finanzrechtsweg (Satz 1)

Rz. 424 [Autor/Stand] Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz sind insbesondere der Erlass des Grundsteuermessbescheids i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO (Rz. 448 ff.) und zulässige Billigkeitsmaßnahmen sowie auf diese Verwaltungsakte bezogene Einspruchsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Sachlicher Geltungsbereichs im Überblick

Rz. 82 [Autor/Stand] § 1 HGrStG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. In der Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine (nur) partielle Abweichung vom Bundesgesetz handelt (Rz. 24). Denn nach der Verweisungskette (§§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1, 243 und 244 BewG) werden vom Hessischen Grundsteuergesetz ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Korrektur der Messbetragsfestsetzung

Rz. 474 [Autor/Stand] Für die Aufhebung und Änderung des GrSt-Messbescheids sind die §§ 164, 165 AO (Rz. 458) sowie die §§ 172 ff. AO (i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 3 AO), für die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten § 129 AO [2] anzuwenden. Die §§ 130, 131 AO sind nicht anzuwenden. Rz. 475 [Autor/Stand] Der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung des GrSt-Messbescheides führt n...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer

Rz. 139 [Autor/Stand] Zum Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags: zur landesrechtlichen Einstufigkeit des Verfahrens zur Festsetzung des Messbetrags, Rz. 15, Rz. 445 f.; zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 184 AO, Rz. 448 ff.; zur Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids nach §§ 122, 183 AO, Rz. 459 ff.; zur Bindungswirkung des Grundsteuermessbetrags ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Kein Mischmodell mit Flächen- und Wertkomponenten

Rz. 36 [Autor/Stand] Der zusätzliche Lagefaktor (Rz. 14, Rz. 48 ff.) zur Bemessung der Hessischen Grundsteuer führt nicht zu einem Misch- bzw. Kombinationsmodell[2] (VerfR GrStG Rz. 38) mit Äquivalenz- und Wertkomponenten.[3] Der Lagefaktor ergänzt die Flächenberechnung und führt damit ggf. zu einer (gedämpften, Rz. 53) Minderung oder Erhöhung des Ergebnisses des "reinen" Fl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 322 [Autor/Stand] (1) 1 Steuermessbeträge werden erstmalig auf den 1. Januar 2022 und danach in Zeitabständen von vierzehn Jahren jeweils auf den 1. Januar allgemein festgesetzt (Hauptveranlagung). 2 Die in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkte sind Hauptveranlagungszeitpunkte. 3 Der Zeitraum zwischen zwei Hauptveranlagungszeitpunkten ist der Hauptveranlagungszeitraum. 4 Der Ha...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / e) Mitteilung an die Gemeinden (§ 184 Abs. 3 AO)

Rz. 479 [Autor/Stand] Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 3 AO teilen die Finanzbehörden den Gemeinden den Inhalt des GrSt-Messbescheids sowie etwaige Billigkeitsmaßnahmen mit. Zur Umsetzung der Digitalisierung im Bereich der Realsteuern wurde in § 184 Abs. 3 Satz 2 AO [2] das elektronische Abrufverfahren für diese Daten festgeschrieben. Nach Art. 97 § 35 EGAO i.d....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 422 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 15 HGrStG regelt zwei Bereiche derselben Stoßrichtung. Zunächst wird der Finanzrechtsweg gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach dem HGrStG eröffnet. Sicherheitshalber wird die Finanzgerichtsordnung für anwendbar erklärt. Sodann wird die Revisibilität des Landesrechts angeordnet und damit die revisionsrechtliche Überprüfu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 435 [Autor/Stand] 1 Das Ministerium der Finanzen und das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen werden ermächtigt, die automatisierte Bereitstellung der für die Ermittlung des Faktors nach § 7 erforderlichen Merkmale auf der Grundlage des § 17 der Ausführungsverordnung zum Baugesetzbuch vom 15. Juni 2018 (GVBl. S. 258), geändert durch Gesetz vom 16. März ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (aa) Mitwirkungspflichten im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags

Rz. 140 [Autor/Stand] Die Steuerpflichtigen sind zur Mitwirkung im Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags verpflichtet (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 AO). Die wichtigsten Pflichten sind die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag (Rz. 116 ff.) und die Anzeigepflichten (Rz. 123). Die verspätete Abgabe oder die Nichtabgabe der Steuererk...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / dd) Bindungswirkung des Messbescheids (§ 184 Abs. 1 Satz 4, § 182 Abs. 1 AO)

Rz. 463 [Autor/Stand] Durch den GrSt-Messbesch. wird keine Steuer, sondern ein Messbetrag als Besteuerungsgrundlage festgesetzt.[2] Durch den gesetzlichen Verweis in § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1 AO wird angeordnet, dass der GrSt-Messbescheid für einen Folgebescheid bindend ist, soweit die getroffene Festsetzung für den folgenden GrSt-Bescheid von Bedeutung sind.[3...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 189 [Autor/Stand] (1) [1] Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. [2] Dieser ermittelt sich, indem die Flächenbeträge nach § 5 jeweils mit den Steuermesszahlen nach § 6 multipliziert werden, die Summe dieser Produkte (Ausgangsbetrag) wiederum mit dem Faktor nach § 7 multipliziert wird und das daraus resultierende Ergebnis auf volle E...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 166 [Autor/Stand] Der die Steuerschuldnerschaft regelnde § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 HGrStG ersetzt fast wortlautidentisch § 10 Abs. 1, 2 GrStG (i.d.F ab 2025). Inhaltliche Unterschiede bestehen zwischen der bundesgesetzlichen und der landesgesetzlichen Regelung nicht. Die damit in Landesrecht transformierte Bundesregelung zum Steuerschuldner schafft eine Erleichterung bei der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Gesetzestext

Rz. 352 [Autor/Stand] (1) Der Steuermessbetrag wird nachträglich festgesetzt (Nachveranlagung), wenn 1. eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht oder 2. der Grund für eine vollständige Steuerbefreiung des Steuergegenstands weggefallen ist. (2) 1 Der Nachveranlagung werden die tatsächlichen Verhältnisse im Nachveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Nachveranlagungszeitpunkt ist...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Finanzverwaltungsgesetz

Rz. 163 [Autor/Stand] Das Gesetz über die Finanzverwaltung [2] (FVG) enthält die einfach-gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung von Art. 108 GG. Es regelt die Organisation und die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden (§ 16 AO) sowie den hierarchischen Aufbau der Steuerverwaltung (§ 6 Abs. 2 AO). Einer Abgrenzung zwischen Bundes- und Landesfinanzbehörden bedarf es für Zwe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Konkrete Kommentierung

Rz. 354 [Autor/Stand] Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 HGrStG hat eine Nachveranlagung zu erfolgen, wenn eine wirtschaftliche Einheit neu entsteht. Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn Wohnungs- oder Teileigentum begründet werden, wenn aus einer Ackerfläche neue Baugrundstücke werden oder wenn von einem großen Flurstück ein Teil als eigenes Flurstück abgetrennt wird. Rz. 355 [Au...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 364 [Autor/Stand] § 12 HGrStG enthält gemeinsame Vorschriften für die Neuveranlagung, Nachveranlagung und Aufhebung des Steuermessbetrags. Entsprechende Vorschriften finden sich im Bundesrecht in den §§ 17 Abs. 4, 20 Abs. 3 und 21 GrStG, die § 12 HGrStG ersetzt (Rz. 94). Rz. 365 [Autor/Stand] Eine Besonderheit der Vorschrift findet sich in Absatz 2. Hiernach führen Änderu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 5. Anwendbarkeit des BewG und Sonderfälle (Abs. 3)

Rz. 207 [Autor/Stand] Nach Satz 1 sind für die Ermittlung des Steuermessbetrags die allgemeinen Bewertungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 und 2 BewG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheiten (Ausnahme: § 2 Abs. 2 Satz 2 HGrStG, Rz. 103 ff.), die damit dem Bundesrecht und dem Grundsatz der Ermittlung (der Bemessungsgrundlage) fü...mehr