Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zerb 4/2017, Neues aus dem ... / a) Von allem etwas – Leistungen aus beiden Systemen und der Aufwendungsersatzanspruch

Den größten Praxisbezug für den Erbrechtler haben die Existenzsicherungssysteme des SGB II und des SGB XII. Im ersten Teil des Beitrags wurde schon das Dauerbrennerthema "Überleitung nach § 93 SGB XII" angesprochen. Es besteht fast immer Unsicherheit, wer welchem Leistungssystem zuzuordnen ist und auf wessen Einkommen und Vermögen es ankommt. Grob und vereinfacht gesagt, geht ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5 Absehen von der Steuerfestsetzung im Einzelfall, § 156 Abs. 2 AO

Rz. 38 Während § 261 AO das Institut der Niederschlagung für den Bereich der Erhebung enthält, eröffnet § 156 Abs. 2 AO die entsprechende Möglichkeit für den Festsetzungsbereich. Die Festsetzung der Steuer bzw. ihre Änderung kann danach unterbleiben, wenn feststeht bzw. nach der Neuregelung zu erwarten ist, dass die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Fests...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 2.2 Ausnahme von der Identifizierungspflicht

Rz. 5 Hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet, so trifft den Auftragnehmer keine neuerliche Identifizierungspflicht.[1] Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund äußerer Umstände ernstliche Zweifel angebracht sind, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.2 Steuerbescheid als verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch

Rz. 5 Das Steuerfestsetzungsverfahren ist seinem Wesen nach auf die bindende und endgültige Entscheidung über den Steueranspruch gerichtet. Diese Entscheidung ergeht im Steuerbescheid. Der Steuerbescheid als eine der Bestandskraft fähige Entscheidung über den Steueranspruch stellt grundsätzlich die endgültige Klärung des Bestehens oder Nichtbestehens des Steueranspruchs in e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.2 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 13 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet. Damit wird der persönliche Regelungsbereich des Steuerbescheids festgelegt. Der Steuerbescheid entfaltet Wirkung nur für und gegen diese Person, den Steuerschuldner.[1] Eine Auswechslung des Steuerschuldners ist grundsätzlich unzulässig. Ist ein falscher Steuerschuldner angegeben worden, ist der Bescheid aufzuhe...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos aufgrund der Auflösung einer KG

Leitsatz 1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann. 2. Ein Tatbesta...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Berichtigung des Vorsteuerabzugs infolge erfolgreicher Insolvenzanfechtung

Leitsatz 1. Zahlt ein Gläubiger des Insolvenzschuldners Beträge, die er vor Insolvenzeröffnung vom Insolvenzschuldner vereinnahmt hat, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens infolge einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung in die Insolvenzmasse zurück, hat der Insolvenzverwalter im Zeitpunkt der Rückzahlung den Vorsteuerabzug gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 Abs. 2 Nr. 1 ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Insolvenzrecht: Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet

Zusammenfassung Auf der Zielgeraden haben Bundestag und Bundesrat die Reform der Insolvenzanfechtung verabschiedet. Durch das Gesetz werden die Risiken der Insolvenz für die Geschäfts-partner kriselnder Unternehmen verringert. Die von der Rechtsprechung formulierten strengen Anforderungen, die Zahlungsfähigkeit der Geschäftspartner zu überprüfen, werden damit korrigiert. Die ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
BGH erweitert Schadensersatzpflicht für Patronatserklärungen bei Insolvenz

Zusammenfassung Eine Muttergesellschaft, die eine harte externe Patronatserklärung abgibt, ist gegenüber dem Gläubiger, demgegenüber die Erklärung abgegeben wurde schadensersatzpflichtig, wenn die Tochtergesellschaft seinen Anspruch zwar zunächst erfüllt, er die erhaltene Befriedigung aber im Rahmen der Insolvenzanfechtung erstatten muss. Klage gegen die Muttergesellschaft na...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung in der Insolvenz

Leitsatz Die Aufrechnung mit einem Erstattungsanspruch kann auch nach einer Insolvenzeröffnung weiterhin zulässig sein. Sachverhalt Der Kläger war ein Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Im Dezember 2011 meldete das Finanzamt Forderungen aus Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle an. Nachdem diese Forderungen bestritten wurden, erließ das Finanzamt Feststellungsbesche...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Insolvenzverfahren: Vorsteuerabzug für Rechtsanwaltskosten für die Rückforderung der an die Kommanditisten zu Unrecht ausgezahlten Einlagen

Leitsatz Im Insolvenzverfahren einer KG mit mehr als 300 Kommanditisten fehlt bei den o.g. Rechtsanwaltskosten der erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen einer Eingangs- und einer beabsichtigten Ausgangsleistung im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG. Es fehlt die zum Vorsteuerabzug berechtigende Verknüpfung, wenn der Insolvenzverwalter in einer Phase, in der di...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Veranlagungswahlrecht: Einspruchsbefugnis des Insolvenzverwalters gegen einen für die Zeit nach Insolvenzeröffnung ergangenen Zusammenveranlagungsbescheid

Leitsatz 1. Der Antrag auf getrennte Veranlagung kann auch zusammen mit einem gegen den nicht bestandskräftigen Zusammenveranlagungsbescheid eingelegten Einspruch gestellt werden. 2. Erzielt der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nach § 35 InsO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO als Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören,...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Aufrechnung in der Insolvenz

Leitsatz Aufrechnung in der Insolvenz bei Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer. Sachverhalt Der Kläger war der Insolvenzverwalter einer KG. Auf Antrag vom 25.7.2013 wurde zunächst vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der KG angeordnet. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.10.2013 eröffnet, und der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Die KG verfügte über ein ab...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO, ArbnErfG § 27 Insolvenzverfahren

Gesetzestext Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.3 Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers

Rn 11 Damit die Regelungen von § 27 Nr. 1 bis 4 ArbnErfG zur Anwendung kommen können, muss über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein. Das meint neben einem Regelverfahren auch ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung.[43] Indem die Vorschrift allein auf die Verfahrenseröffnung rekurriert, wird zugleich deutlich, dass sie im Insolvenzeröf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / A. Einführung in das Arbeitnehmererfinderrecht

1. Bedeutung des Rechtsgebiets Rn 1 In Deutschland wurden in den letzten Jahren nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes durchschnittlich rund 80 000 Erfindungen zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet.[1] Per 31.12.2015 bestanden 129 591 Patente und 85 180 Gebrauchsmuster.[2] Schon allein diese Zahlen belegen, welche große wirtschaftliche Bedeutung derartigen Schutz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb (Nr. 1)

Rn 13 Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, tritt nach § 27 Nr. 1 ArbnErfG der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein. 3.1.1 Voraussetzungen Rn 14 Der Erwerber haftet aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Schuldeintritts[53] also dann für die Vergütungsansprüche...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / Gesetzestext

Wird nach Inanspruchnahme der Diensterfindung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet, so gilt folgendes:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Vorbemerkung

Rn 6 Die Vorschrift normiert katalogartig für vier Konstellationen die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers auf die Rechte des Arbeitnehmererfinders. Unter der Voraussetzung, dass die Insolvenzeröffnung nach Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt, trifft § 27 ArbnErfG folgende Regelungen: Im Falle der gemeinsamen Veräuße...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.4 Übergangsregelungen

Rn 5a Auf ein Insolvenzverfahren, das nach dem 31.12.1998 beantragt wurde, findet nach Art. 104 EGInsO die InsO und damit auch § 27 ArbnErfG (1999) Anwendung. Die durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz 2009 erfolgte Novellierung von § 27 ArbnErfG ist demgegenüber aufgrund der Regelung in § 43 Abs. 3 ArbnErfG erst auf Erfindungen anzuwenden, die nach dem 30.09.2009 gemeld...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.1 Voraussetzungen

Rn 14 Der Erwerber haftet aufgrund dieses gesetzlich angeordneten Schuldeintritts[53] also dann für die Vergütungsansprüche, wenn einerseits die Veräußerung der Diensterfindung durch den Insolvenzverwalter und andererseits gemeinsam mit dem Geschäftsbetrieb erfolgt. 3.1.1.1 Veräußerung Rn 14a Die Diensterfindung muss veräußert worden sein. Der Begriff der Veräußerung i. S. v. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.1.2 Durch den Insolvenzverwalter

Rn 15 Die Regelung greift ausdrücklich Platz, wenn der Insolvenzverwalter die Veräußerung der Diensterfindung vornimmt. Ein Verkauf durch einen starken vorläufigen Insolvenzverwalter reicht indes auch aus, da Sinn und Zweck der Regelung eine entsprechende Anwendung auf diese Konstellation gebieten.[55]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Einzelfälle (Nrn. 1–4)

3.1 Veräußerung der Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb (Nr. 1) Rn 13 Veräußert der Insolvenzverwalter die Diensterfindung mit dem Geschäftsbetrieb, tritt nach § 27 Nr. 1 ArbnErfG der Erwerber für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an in die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ein. 3.1.1 Voraussetzungen Rn 14 Der Erwerber haftet aufgrund dieses gesetzlich an...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / B. Kommentierung

1. Vorbemerkung Rn 6 Die Vorschrift normiert katalogartig für vier Konstellationen die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers auf die Rechte des Arbeitnehmererfinders. Unter der Voraussetzung, dass die Insolvenzeröffnung nach Inanspruchnahme der Diensterfindung erfolgt, trifft § 27 ArbnErfG folgende Regelungen: Im Falle der geme...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Allgemeine Voraussetzungen

2.1 Diensterfindung Rn 7 Die Vorschrift regelt nur die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers auf "Diensterfindungen". Hierunter sind nach der Legaldefinition von § 4 Abs. 2 ArbnErfG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen zu verstehen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentli...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3. Rechtsentwicklung

3.1 Rechtslage bis zum 31.12.1998 Rn 3 Das ArbnErfG ist nach langjährigen Vorarbeiten am 01.10.1957 in Kraft getreten.[6] In der Folgezeit hat es über Jahrzehnte nur wenige Modifizierungen erfahren. Die wesentlichen Grundprinzipien blieben unberührt. So enthielt – aus insolvenzrechtlicher Sicht von besonderem Interesse – § 27 ArbnErfG in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fas...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3 Auffangtatbestand (Nr. 3)

Rn 20 In allen anderen Fällen, d. h. wenn keine Veräußerung des Geschäftsbetriebs mitsamt der Diensterfindung und auch keine Verwertung der Erfindung im schuldnerischen Unternehmen erfolgt, hat der Insolvenzverwalter dem Arbeitnehmer die Diensterfindung sowie die darauf bezogenen Schutzrechtspositionen spätestens nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahren...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 4. Sonstige Ansprüche

Rn 25 § 27 ArbnErfG enthält nicht zu sämtlichen im Verhältnis zwischen Arbeitnehmererfinder und Insolvenzverwalter bestehenden Ansprüchen Regelungen. Namentlich werden Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche von ihm nicht erfasst.[87] Insoweit ist auf allgemeine Rechtsgrundsätze zurückzugreifen. Das soll beispielsweise zur Konsequenz haben, dass ein Insolvenzverwalter einem...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.2 Rechtsfolge

Rn 18 Liegen die Voraussetzungen von § 27 Nr. 1 ArbnErfG vor, kommt es zu einem gesetzlich angeordneten Schuldeintritt des Erwerbers in die (vormalige) Verpflichtung des Insolvenzschuldners/Insolvenzverwalters, dem Erfinder seine Vergütung gemäß §§ 9, 11, 12 ArbnErfG zu zahlen.[63] Der Käufer schuldet die Vergütung dabei nicht etwa, was naheliegend wäre, ab dem Stichtag des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.4 Insolvenzeröffnung nach Inanspruchnahme

Rn 12 Entsprechend des Einleitungssatzes ist der Anwendungsbereich von § 27 ArbnErfG nur dann eröffnet, wenn die Arbeitgeberinsolvenz der Inanspruchnahme der Diensterfindung nachfolgt. Zwar fällt die Diensterfindung ebenfalls in die Insolvenzmasse, wenn sie erst vom Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird[47] und führt die Inanspruchnahme hinsichtlich der Vergütungsford...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2.1 Ausdrückliche Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 1 ArbnErfG)

Rn 9 Die Inanspruchnahme der Diensterfindung kann zum einen durch arbeitgeberseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen. Die von § 6 Abs. 2 Satz 1 ArbnErfG a. F. verlangte schriftliche Erklärung ist wegen der in § 6 Abs. 2 ArbnErfG neu eingeführten Fiktion der Inanspruchnahme nicht mehr erforderlich, da die Wirkungen der Inanspruchnahme ohne weiteres Zutun mit Zei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2. Zweck des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen

Rn 2 Mit dem ArbnErfG hat der Gesetzgeber von Beginn an das Ziel verfolgt, den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Zuordnung des Arbeitsergebnisses zu Gunsten des Arbeitgebers mit dem patentrechtlichen Erfinderprinzip, das den Arbeitnehmer schützt, in einen angemessenen Interessenausgleich münden zu lassen.[4] Nach Auffassung des BVerfG entspricht das dem ArbnErfG innewohnende ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.4 Sonstige Vergütungsansprüche (Nr. 4)

Rn 24 Gemäß § 27 Nr. 4 ArbnErfG kann der Arbeitnehmer seine Vergütungsansprüche im Übrigen nur nach §§ 9–12 ArbnErfG als Insolvenzgläubiger geltend machen. Die Vorschrift ist Konsequenz der bereits zum 01.01.1999 erfolgten Abschaffung des Konkursvorrechts.[85] Aus der Verwendung der Worte "im Übrigen" wird deutlich, dass der Regelung nur dann Bedeutung zukommt, wenn die Verg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3 Rechtslage seit dem 01.10.2009

Rn 5 Im Zuge der Patentrechtsmodernisierung wurden am ArbnErfG im Jahre 2009 wesentliche Änderungen vorgenommen. Ihnen war eine mehrjährige Reformdiskussion vorausgegangen.[11] Diese fußte auf der über die Jahre gewonnenen Erkenntnis, dass das Gesetz teils zu kompliziert und teils zu bürokratisch konzipiert war. Aus diesem Grunde sollte nach der ursprünglichen Absicht des Ge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1 Rechtslage bis zum 31.12.1998

Rn 3 Das ArbnErfG ist nach langjährigen Vorarbeiten am 01.10.1957 in Kraft getreten.[6] In der Folgezeit hat es über Jahrzehnte nur wenige Modifizierungen erfahren. Die wesentlichen Grundprinzipien blieben unberührt. So enthielt – aus insolvenzrechtlicher Sicht von besonderem Interesse – § 27 ArbnErfG in seiner bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung seit jeher Regelungen darübe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 5. Rechtsweg für Streitigkeiten über Arbeitnehmererfindungen

Rn 26 Alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers weist § 39 Abs. 1 ArbnErfG den für Patentstreitsachen zuständigen Gerichten (§ 143 PatG) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zu. Hierdurch wird eine ausschließliche Zuständigkeit der Patentstreitkammern der Landgerichte begründet. Von dieser Regelung macht § 39 Abs. 2 ArbnErfG eine Ausnahme für ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.1.3 Mit dem Geschäftsbetrieb

Rn 16 Weiter ist erforderlich, dass die Diensterfindung zusammen mit dem Geschäftsbetrieb veräußert wird. Ist das nicht der Fall, kommt die Regelung des Auffangtatbestandes von § 27 Nr. 3 ArbnErfG zur Anwendung. Vor der Novellierung zum 01.01.2009 war in einer solchen Konstellation demgegenüber § 27 Nr. 2 ArbnErfG a. F. einschlägig. Der Begriff des Geschäftsbetriebes, dem nic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 6. Steuern

Rn 27 Bei den vom Arbeitnehmer als Erfindervergütung vereinnahmten Beträgen handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S.v. § 2 Abs. Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG. Dementsprechend hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug gem. §§ 38, 39b EStG vorzunehmen. Erfindervergütungen unterfallen grundsätzlich nicht der ermäßigten Besteuerung nach § 34 Abs. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2 Rechtslage vom 01.01.1999 bis zum 30.09.2009

Rn 4 Aufgrund des Wegfalls der aus der Konkursordnung bekannten Vorrechte mit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 01.01.1999 bedurfte auch § 27 ArbnErfG (1957) der Änderung.[8] Diese hat die Vorschrift durch Art. 56 EGInsO erfahren. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte die Novellierung dazu dienen, die Rechtsstellung der Erfinder derjenigen absonderungsberechtigt...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / C. Literatur (ohne die Standardwerke zum Insolvenzrecht)

Rn 28 Bartenbach, Kurt/Volz, FranzEugen Arbeitnehmererfindergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2013; dies. Die Novelle des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen 2009, GRUR 2009, 997 ff.; Bayreuther, Frank Neue Spielregeln im Arbeitnehmererfinderrecht, NZA 2009, 1123 ff.; Jesgarzewski, Tim Auskunftsansprüche bei Arbeitnehmererfindungen, BB 2011, 2933 ff.; Kreuzkamp, Markus Anmerkung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 1. Bedeutung des Rechtsgebiets

Rn 1 In Deutschland wurden in den letzten Jahren nach den Angaben des Statistischen Bundesamtes durchschnittlich rund 80 000 Erfindungen zum Patent oder Gebrauchsmuster angemeldet.[1] Per 31.12.2015 bestanden 129 591 Patente und 85 180 Gebrauchsmuster.[2] Schon allein diese Zahlen belegen, welche große wirtschaftliche Bedeutung derartigen Schutzrechten im Alltag zukommt. Da ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.1.1 Veräußerung

Rn 14a Die Diensterfindung muss veräußert worden sein. Der Begriff der Veräußerung i. S. v. § 27 Nr. 1 ArbnErfG umfasst jedes auf Übertragung der Erfindung gerichtete Rechtsgeschäft.[54] Sie liegt damit insbesondere bei Erfindungsübertragungsverträgen vor.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.2 Verwertung der Diensterfindung im Unternehmen (Nr. 2)

Rn 19 Kommt es nicht zu einer Veräußerung der Diensterfindung, sondern verwertet der Insolvenzverwalter sie im schuldnerischen Unternehmen, hat er dem Arbeitnehmer eine angemessene Vergütung für die Verwertung aus der Insolvenzmasse zu zahlen. § 27 Nr. 2 ArbnErfG übernimmt insoweit ohne sachliche Änderung § 27 Nr. 3 ArbnErfG a. F. Wie schon bei § 27 Nr. 1 ArbnErfG muss die Ha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3.3 Keine Annahme durch den Arbeitnehmer

Rn 23 Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot innerhalb von zwei Monaten nach dessen Zugang nicht an, kann der Insolvenzverwalter die Erfindung ohne den Geschäftsbetrieb veräußern oder das Recht aufgeben (§ 27 Nr. 3 Satz 2 ArbnErfG). Kommt es zu einer Veräußerung der Diensterfindung durch den Insolvenzverwalter kann dieser mit dem Erwerber vereinbaren, dass sich Letzterer verpflic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2.2 Fingierte Inanspruchnahme (§ 6 Abs. 2 ArbnErfG)

Rn 10 Mit der Novellierung von § 6 Abs. 2 ArbnErfG ist das bislang bekannte Regel-/Ausnahmeverhältnis umgekehrt worden. Sah § 6 Abs. 2 ArbnErfG a. F. noch vor, dass der Arbeitgeber spätestens binnen vier Monaten nach Meldung die Erfindung in Anspruch nehmen musste, um zu verhindern, dass diese nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbnErfG a. F. frei wurde, gilt nach der Neufassung der Vors...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.1 Diensterfindung

Rn 7 Die Vorschrift regelt nur die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers auf "Diensterfindungen". Hierunter sind nach der Legaldefinition von § 4 Abs. 2 ArbnErfG während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen zu verstehen, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3.2 Annahme durch den Arbeitnehmer

Rn 22 Der Hinweis auf § 16 ArbnErfG in § 27 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ArbnErfG beinhaltet eine Klarstellung des Inhalts, dass der Insolvenzverwalter, wenn der Arbeitnehmer die ihm angebotene Diensterfindung zurückerwerben möchte, auf dessen Kosten die Diensterfindung zu übertragen[80] und die weiteren zur Wahrung des Rechts erforderlichen Unterlagen an den Arbeitnehmer auszuhä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.1.1.4 Übergang des Arbeitsverhältnisses?

Rn 17 Hinsichtlich der Regelung in Nr. 1 von § 27 ArbnErfG wird im Schrifttum – Rechtsprechung existierte zu dieser Frage bis vor kurzem noch nicht – des weiteren kontrovers darüber gestritten, ob die Vorschrift neben den bereits zuvor behandelten Merkmalen zusätzlich noch voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis des Diensterfinders nach § 613 a BGB auf den Erwerber des Gesch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 2.2 Inanspruchnahme

Rn 8 Die Diensterfindung muss vom Arbeitgeber i. S. d. § 6 ArbnErfG in Anspruch genommen worden sein, da sie erst hierdurch der Insolvenzmasse zugehörig wird.[27] Die Inanspruchnahme setzt eine ordnungsgemäße Erfindungsmeldung durch den Arbeitnehmer voraus. Dieser ist nach § 5 Abs. 1 ArbnErfG zur unverzüglichen Meldung der Diensterfindung nach deren Fertigstellung verpflicht...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Blersch/Goetsch/Haas, InsO,... / 3.3.1 Anbietungspflicht (§ 27 Nr. 3 Satz 1 ArbnErfG)

Rn 21 Die neue Nr. 3 ist vom Gesetzgeber als Auffangtatbestand konzipiert, der die bisherigen Regelungen "Veräußerung der Diensterfindung ohne den Geschäftsbetrieb" (§ 27 Nr. 2 ArbnErfG a. F.) und "weder Verwertung noch Veräußerung der Diensterfindung" (§ 27 Nr. 4 ArbnErfG a. F.) in sich aufnehmen soll.[72] In beiden Konstellationen ist der Insolvenzverwalter nunmehr verpfli...mehr