Fachbeiträge & Kommentare zu Kapitalertrag

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (b) Intransparenz im Inland und Transparenz im Ausland

Rz. 119 [Autor/Stand] Intransparenz der Personengesellschaft im Inland und Transparenz im Ausland. In dieser Konstellation gilt das gleiche wie in der vorangegangenen Konstellation (Transparenz im Inland und Intransparenz im Ausland), jedoch "spiegelverkehrt". Die Personengesellschaft ist beschränkt steuerpflichtiger Schuldner der Quellensteuer. Mangels Ansässigkeit im Sitzs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / e) Sonderfall der Beifügung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 (Satz 4)

Rz. 142 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG), muss dem Antrag in den Fällen des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsätze

Rz. 152 [Autor/Stand] Grundsätzlich: vierjährige Antragsfrist ab Vergütungsbezug. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 9 setzt die die Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 1 u.a. voraus, dass der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind, gestellt wird. Diese Frist end...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Zinsen- und Lizenzgebühren i.S.v. § 50g EStG

Rz. 244 [Autor/Stand] Zinsen und Lizenzgebühren als Gegenstand des Freistellungsverfahrens. Außerdem ist das Freistellungsverfahren grundsätzlich anwendbar auf Zinsen und Lizenzgebühren, die gem. § 50g EStG von einem inländischen Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte an ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden. Rz...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010 (BR-Drucks. 850/10)

[...] Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen." b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: "Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Unklarheiten, die nicht unmittelbar die Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach §§ 43b, 50g EStG oder DBA betreffen, also z.B. solche bzgl. der beschränkten Steuerpflicht

Rz. 76 [Autor/Stand] Bestehen der beschränkten Steuerpflicht als Anwendungsvoraussetzung von § 50d EStG. Es ist klarzustellen, dass § 50d Abs. 1 voraussetzt, dass die von ihm erfassten Einkünfte dem Steuerabzug unterliegen, d.h. insbesondere, dass sie von der beschränkten Steuerpflicht erfasst sind. Streitigkeiten über das Bestehen einer beschränkten Steuerpflicht können nic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Ausnahmsweise analoge Anwendung von Abs. 1 Satz 2

Rz. 80 [Autor/Stand] Analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 gemäß BFH. Allerdings hat der BFH eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 im Fall einer unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen.[2] Diesem Urteil liegt die besondere Konstellation zugrunde, dass eine französische S.A.S. (société par actions simplifiée) als Muttergesellschaft und Kap...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / II. Allgemeiner Norminhalt (Abs. 1–2)

Rz. 13 [Autor/Stand] Besondere verfahrensrechtliche Regelung und ihr Hintergrund. § 50d Abs. 1–2 regelt Verfahrensfragen, die sich daraus ergeben, dass das nationale Recht in bestimmten Konstellationen einen Steuerabzug vorsieht, der jedoch nach anderen nationalen Vorschriften oder nach internationalem Recht nicht oder nur begrenzt zulässig ist. Rz. 14 [Autor/Stand] Regelung ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (4) Sonderfall des § 50a Abs. 7 EStG

Rz. 69 [Autor/Stand] Sicherungsabzug. Daneben sieht das Gesetz in § 50a Abs. 7 EStG außerdem einen Sicherungsabzug vor. Hiernach erfolgt der Steuerabzug auf Anordnung des Finanzamts des Vergütungsgläubigers, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. Rz. 70 [Autor/Stand] Frage der Zulässigkeit des Sicherungsabzugs in den Fällen des § 50d Abs. 1. Es stellt sic...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IV. Rechtsnatur und Verhältnis des Freistellungsbescheids als Rechtsgrundlage der Erstattung i.S.d. Abs. 1 Satz 2 und der Freistellungsbescheinigung i.S.d. Abs. 2 Satz 1

Rz. 26 [Autor/Stand] Differenzierung zwischen Freistellungsbescheid und Freistellungsbescheinigung. Rechtsgrundlage der Erstattung i.S.d. Abs. 1 Satz 2 ist der Freistellungsbescheid (§ 50d Abs. 1 Satz 3). Hiervon streng zu unterscheiden ist die in § 50d Abs. 2 Satz 1 genannte Bescheinigung über die Voraussetzungen für eine Abstandnahme vom Steuerabzug, die sog. Freistellungs...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Zwischenschaltung einer Personengesellschaft

Rz. 124 [Autor/Stand] Unschädlichkeit der Zwischenschaltung einer Personengesellschaft für das Merkmal der Unmittelbarkeit. Bei Einschaltung einer Personengesellschaft im Rahmen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses ändert die Zwischenschaltung der Personengesellschaft nichts an der "Unmittelbarkeit" der Beteiligung der Muttergesellschaft i.S.d. § 43b Abs. 2 Satz 1 EStG. Dies e...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (dd) Bereits erfolgte Abführung der Abzugsteuern und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die in der Steueranmeldung zu sehende Steuerfestsetzung

Rz. 280 [Autor/Stand] Kein Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Einbehaltung/Abführung und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Steuerfestsetzung. Es fehlt – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – auch in den Fällen an einem Rechtsschutzinteresse, in denen der Vergütungsgläubiger die Vergütung zwar erst nach Beantragung der Freistellungsbescheinigung erhalten hat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht bei Streubesitzdividenden i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG

Rz. 51 [Autor/Stand] EuGH-Urteil vom 20.10.2011: (Frühere) Ungleichbehandlung durch das Steuerabzugsverfahren bei Streubesitzdividenden. Bislang bestand eine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat und solchen mit Sitz im Inland als Gesellschafter inländischer Kapitalgesellschaften insoweit, als die einbehaltene und abgeführte Kapita...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / gg) Rechtsfolgen der Freistellungsbescheinigung

Rz. 268 [Autor/Stand] Über Unterlassung des Steuerabzugs hinausgehende Rechtsfolgen der Freistellungsbescheinigung. Neben der Unterlassung des Steuerabzugs für den entsprechenden Gläubiger und den jeweiligen Zahlungszeitpunkt nach § 50a Abs. 4 EStG durch den Vergütungsschuldner (§ 50d Abs. 2 Satz 1) kann eine Freistellungsbescheinigung darüber hinaus auch Rechtswirkungen für...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Form des Antrags

Rz. 122 [Autor/Stand] Form. Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu stellen (Satz 3 Halbs. 2). Ein formlos gestellter Antrag ist unwirksam und kann auch nicht in einen Freistellungsantrag umgedeutet werden.[2] Möglich ist jedoch eine Antragstellung auf maschinell verwertbaren Datenträgern. Dies setzt allerdings gem. Abs. 1 Satz 7 voraus, dass das Bundeszentr...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 10. JStG 2009 vom 19.12.2008 (BGBl. I 2008, 2794)

Rz. 10 [Autor/Stand] JStG 2009. In § 50d Abs. 1 Satz 1 wurde klargestellt, dass die Durchführung des Steuerabzugs von der Person des Abzugsverpflichteten unabhängig ist, indem das Tatbestandsmerkmal "durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a " gestrichen wurde.[2] Darüber hinaus wurden redaktionelle Änderungen in § 50d Abs. 1a Satz 8, Abs. 2 ...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.8.2008 (BR-Drucks. 545/08)

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) [...] Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 28. § 50d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 8 wird der Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 5)" durch den Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 2)" ersetzt. c...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / i) Versicherung statt Vorlage der Bescheinigung i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 4 (Satz 8)

Rz. 150 [Autor/Stand] Voraussetzungen und Inhalt der Regelung. Die Regelung des Satzes 8 ergänzt die des Satzes 4 und betrifft die Fälle des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapitalertragsteuer-Abzug bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien). Wird der Antrag in diesen Fällen auf EDV-Datenträgern gestellt, hat der Antragst...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / e) Mitteilungspflicht des Vergütungsgläubigers (Satz 4 Halbs. 3)

Rz. 310 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen (Satz 4 Halbs. 3). Die Mitteilungspflichten umfassen auch den Wegfall der Voraussetzungen des § 50d Abs. 3, allerdings in differenzierender Weise im Wege v...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Entscheidung durch Freistellungsbescheinigung

Rz. 255 [Autor/Stand] Freistellungsbescheinigung und Ablehnungsbescheid als Entscheidungsalternativen. Das Bundeszentralamt für Steuern gibt dem Antrag durch Erlass einer an den Vergütungsgläubiger gerichteten Freistellungsbescheinigung statt. Die Ablehnung eines Freistellungsbegehrens erfolgt durch einen Ablehnungsbescheid.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / d) Antrag (Satz 3)

Rz. 106 [Autor/Stand] Regelungsgehalt des § 50d Abs. 1 Satz 3. § 50d Abs. 1 Satz 3 regelt das Antragserfordernis. Hiernach erfolgt die Erstattung auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. StÄndG 1992 vom 25.2.1992 (BGBl. I 1992, 297)

Rz. 3 [Autor/Stand] StÄndG 1992. § 50d Abs. 1 und 2 wurde auf den seinerzeit eingeführten § 44d EStG (jetzt § 43b EStG) – das Kapitalertragsteuerabzugsverfahren – als weiteren Ermäßigungsgrund ausgedehnt. Das Freistellungsverfahren (seinerzeit noch in Abs. 3 geregelt) wurde über die Fälle des § 50a Abs. 4 EStG hinaus auf bestimmte Kapitalerträge erweitert. Diese Erweiterung ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (3) Widerruf

Rz. 261 [Autor/Stand] Widerrufbarkeit der Freistellungsbescheinigung und deren Voraussetzungen. Die Freistellungsbescheinigung kann unter den Voraussetzungen der §§ 130, 131 AO widerrufen werden. Bei Widerruf trifft den Vergütungsschuldner kein Haftungsrisiko, da er auf die Freistellungsbescheinigung vertrauen konnte.[2] Dies gilt allerdings nur, wenn das Vertrauen schutzwür...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Hybride Gesellschaften und andere Anwendungsfälle

Rz. 186 [Autor/Stand] Anwendungsbereich. Dem Gesetzeswortlaut ist dabei keine Beschränkung auf hybride Gesellschaftsformen zu entnehmen. Denkbar sind auch Konstellationen, in denen Deutschland und der ausländische Staat die Gesellschaft einheitlich als Kapitalgesellschaft qualifizieren, der ausländische Staat die Vergütung z.B. auf Grundlage eines Gruppenbesteuerungssystems ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Zuständige Behörde

Rz. 130 [Autor/Stand] Bundeszentralamt für Steuern. Zuständig für die Erstattung gem. § 50d Abs. 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern (§ 50d Abs. 1 Satz 3 EStG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG), das insoweit auch die Voraussetzungen des Abs. 1 prüft. Der Antrag ist folglich an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten. Rz. 131 [Autor/Stand] Prüfungskompetenz kraft eigener Zuständigk...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / a) Überblick

Rz. 64 [Autor/Stand] Tatbestand im Überblick. Die Erstattung setzt gem. Abs. 1 voraus: Einkünfte i.S.d. Abs. 1 Satz 1, also Einkünfte, für die eine Steuerentlastung gem. §§ 43b, 50g EStG oder eines DBA besteht (Satz 1); die tatsächliche Einbehaltung und Abführung der Steuerbeträge, auch im Haftungswege (§ 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) oder aufgrund eines Nachforderungsbescheids (Sat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / a) Freistellung vom Steuerabzug (Satz 1)

Rz. 242 [Autor/Stand] Regelungsinhalt des § 50d Abs. 2 Satz 1. Gemäß Satz 1 Halbs. 1 kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen in den Fällen der §§ 43b, 50a Abs. 1, § 50g EStG den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g EStG oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Rechtslage vor Einführung der Frist

Rz. 154 [Autor/Stand] Einführung der Antragsfrist durch das StÄndG 2001. Die Antragsfrist wurde durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001[2] mit Wirkung ab dem 1.1.2002 eingeführt (§ 52 Abs. 59a EStG). Davor sah § 50d Abs. 1 keine eigenständigen Antragsfristen vor. Demzufolge galten insoweit die allgemeinen Regelungen der AO zur Festsetzungsverjährung.[3] Rz. 155 [A...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / bb) Nachträgliche Erteilung

Rz. 298 [Autor/Stand] Nachträgliche Erteilung der Freistellungsbescheinigung und frühestmögliche Geltungsdauer. Die Freistellungsbescheinigung kann zwar nachträglich, also nach Zufluss der Kapitalerträge, erteilt werden. Ihre Geltungsdauer beginnt allerdings frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Rechtsgrundlage der Entrichtung

Rz. 91 [Autor/Stand] Unerheblichkeit der konkreten Rechtsgrundlage der Entrichtung des Steuerabzugsbetrages. Gemäß Satz 2 ist es für den Erstattungsanspruch ohne Bedeutung, auf welcher Rechtsgrundlage die Steuer gezahlt wurde. Sie kann vom Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen einbehalten und abgeführt oder auf der Grundlage eines Haftungs- oder Nachforderungsbeschei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Allgemeines

Rz. 296 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Die Geltungsdauer der Freistellungsbescheinigung beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht (Satz 4 Halbs. 1). Sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten (Satz 4 Halbs. 2). Der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 [Autor/Stand] Freistellungsverfahren als Ausnahme zum Grundsatz des fortbestehenden Quellensteuerabzugs. Eine Ausnahme zum Grundsatz des fortbestehenden Quellensteuerabzugs bildet das Freistellungsverfahren gem. § 50d Abs. 2. Das Freistellungsverfahren ist auf die Fälle des Steuerabzugs gem. §§ 43b, 50a Abs. 1, 50g EStG anwendbar. In der Rechtsfolge ermöglicht es das...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Fristen

Rz. 253 [Autor/Stand] Keine Antragsfristen. Es bestehen keine Antragsfristen. In der Praxis empfiehlt es sich jedoch, den Antrag rechtzeitig vor dem Vergütungszufluss zu stellen. Denn nur bei Vorliegen der Freistellungsbescheinigung und nicht schon bei Antragstellung ist der Vergütungsschuldner berechtigt, von dem Steuerabzug abzusehen (Satz 5). Außerdem ist zu beachten, das...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / f) Abstandnahme vom Steuerabzug als Rechtsfolge der Freistellungsbescheinigung (Satz 5)

Rz. 312 [Autor/Stand] Regelungsinhalt. Satz 5 regelt, dass die Abstandnahme vom Steuerabzug voraussetzt, dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die Freistellungsbescheinigung vorliegt. Maßgeblicher Zeitpunkt des Vorliegens ist der Zuflusszeitpunkt. In diesem Zeitpunkt ist der Steuerabzug vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG, § 50a Abs. 5 Satz 1 und 2 ES...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Formalia

Rz. 258 [Autor/Stand] Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung an Vergütungsschuldner. Der inländische Vergütungsschuldner erhält eine Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung.[2] Die Freistellungsbescheinigung kann eine einzelne Zahlung oder einen bestimmten Zeitraum betreffen. Rz. 259 [Autor/Stand] Aufbewahrungspflicht des Vergütungsschuldners. Der Vergütungsschuldner...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Rechtsnatur der Freistellungsbescheinigung

Rz. 256 [Autor/Stand] Freistellungsbescheinigung als Verwaltungsakt. Die Freistellungsbescheinigung ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO, nicht aber ein Steuerbescheid i.S.v. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO (s. hierzu Anm. 30). Insoweit besteht ein bedeutender Unterschied zum Freistellungsbescheid i.S.d. Abs. 1 Satz 3, der einen Steuerbescheid i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO darstell...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ff) Mutter-Tochter-Beteiligungen: Besonderheiten

Rz. 267 [Autor/Stand] Besondere Voraussetzungen bei Mutter-Tochter-Beteiligungen. In den Fällen von Mutter-Tochter-Beteiligungen i.S.d. § 43b EStG ist zu beachten, dass die Freistellungsbescheinigung gem. § 43b Abs. 2 Satz 5 EStG nur erteilt werden kann, wenn die Mindestbeteiligungsquote von 10 % (§ 43b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) für den Mindestbeteiligungszeitraum von ununte...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Intention des Gesetzgebers

Rz. 177 [Autor/Stand] Gesetzgeberisches Problembewusstsein. Zu seiner Intention im Hinblick auf § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 (Sätze 7 und 8 a.F.) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass Satz 10 (Satz 8 a.F.) trotz grundsätzlich vierjähriger Antragsfrist sicherstellt, dass die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abläuft. Damit kö...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu dem Entwurf des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz v. 29.9.2004 (BT-Drucks. 15/3827)

Beschlussempfehlung [...] 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderli...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / hh) Keine analoge Anwendung des Freistellungsverfahren gemäß Abs. 2 Satz 1

Rz. 269 [Autor/Stand] Das Freistellungsverfahren gem. Abs. 2 Satz 1 findet wegen seiner Besonderheiten – entgegen dem Erstattungsverfahren nach Abs. 1 Satz 2 (ggf. mit Zuständigkeit des Finanzamts) – keine analoge Anwendung.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

a) Allgemeines Rz. 37 [Autor/Stand] Persönlicher Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2. Der persönliche Anwendungsbereich des § 50d Abs. 1 und 2 erfasst steuerpflichtige Gläubiger von Kapitalerträgen oder Vergütungen, denen nach §§ 43b und 50g EStG oder einem DBA eine Reduzierung der Quellensteuern zusteht. Rz. 38 [Autor/Stand] Anwendungsbereich des § 43b EStG und § 50g ESt...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Klagebefugnis

Rz. 136 [Autor/Stand] Klagebefugnis des Vergütungsgläubigers. Mit Blick auf den Freistellungsbescheid bzw. die Erstattung ist klagebefugt (bzw. rechtsbehelfsbefugt) nur der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen. Die Klagebefugnis setzt gem. § 40 Abs. 2 FGO voraus, dass der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung eines Verwaltungsakts i...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ausnahme: Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 50g EStG

a) Verzinsung (Satz 1) Rz. 225 [Autor/Stand] Verzinsung von Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern besteht für Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG, welche nach dem 31.12.2003 gezahlt werden (Abs. 1a Satz 1). Diese Regelung trägt Art. 1 Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Kombiniertes Erfordernis der Einbehaltung und Abführung

Rz. 92 [Autor/Stand] Keine Erstattung bei mangelnder Steuerabführung. Wurde die Abzugsteuer hingegen einbehalten, aber nicht abgeführt, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen kein Erstattungsanspruch zu.[2] Rz. 93 [Autor/Stand] Begründung für das Erfordernis des Steuerabzugs. Der Gesetzeswortlaut belässt keinen Zweifel daran, dass die Erstattung voraussetzt, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Ausgangssituation

Rz. 181 [Autor/Stand] Grundsatz der Bestimmung der Erstattung bzw. Zurechnung der Vergütung nach deutschem Steuerrecht. Grundsätzlich ist die Erstattungsberechtigung nach deutschem Steuerrecht zu bestimmen. Dies ist in der Regel der Gläubiger i.S.d. § 50d Abs. 1, also derjenige, dem die Einkünfte grundsätzlich nach inländischem Recht zuzurechnen sind, also in der Regel der b...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Rechtsfolge

Rz. 195 [Autor/Stand] Erstattungsberechtigter i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 11. Liegen die Voraussetzungen des § 50d Abs. 1 Satz 11 vor, steht der Erstattungsanspruch nur der Person zu, der die Kapitalerträge oder Vergütungen nach den Steuergesetzen des anderen Vertragsstaats als Einkünfte oder Gewinne einer ansässigen Person zugerechnet werden. Die Ermittlung der betreffenden Ei...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (hh) Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen in Fällen der Kapitalertragsteuer

Rz. 288 [Autor/Stand] Zeitpunkt des Entstehens der KapESt. Dabei ist zu beachten, dass die Kapitalertragsteuer grundsätzlich in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die Kapitalerträge dem Vergütungsgläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). Gemäß § 44 Abs. 2 Satz 1 EStG fließen Dividenden, deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wurden, dem Vergütungsgläubiger an...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Besteuerung laufender Kapitalerträge aus Vollrisikopapieren nach dem 31.12.2008

Leitsatz 1. Sog. BIP-gebundene Wertpapiere, die von gegen Argentinien-Anleihen eingetauschten festverzinslichen Schuldverschreibungen nach den Emissionsbedingungen automatisch abgekoppelt worden und mit einer eigenen Wertpapierkennnummer eigenständig handelbar sind, bei denen die Rückzahlung des Nennkapitals ausgeschlossen ist und die Zahlung eines Entgelts von der Entwicklu...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens bei nachträglich festgestellter vGA

Leitsatz 1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 25... / 2.2.2 Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 32 Da die ESt für Kapitalerträge, die der KapESt unterlegen haben, nach § 43 Abs. 5 EStG mit dem Steuerabzug abgegolten ist (Abgeltungsteuer), unterbleibt nach § 25 Abs. 1 EStG grundsätzlich eine Veranlagung. Rz. 33 § 43 Abs. 5 S. 3 EStG ermöglicht jedoch auf Antrag des Stpfl. die Einbeziehung der Kapitalerträge in die besondere Besteuerung nach § 32d EStG.[1] Nach § 32d ...mehr