Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Allgemeines.

Rn 24 § 156 Abs 2 regelt in Ergänzung zu § 36 die gerichtliche Billigung einer einvernehmlichen Regelung in Umgangsverfahren (Umgang des Kindes mit den Eltern, § 1684 III BGB, Umgang mit Bezugspersonen, § 1685 BGB sowie des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters nach § 1686a BGB) und Herausgabeverfahren nach § 1632 BGB. Auch die Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Ordre public.

Rn 19 Eine ohne besonderen Grund zulässige private Namensänderung kann bei hinreichendem Inlandsbezug gegen den op verstoßen (Art 6), wenn die Identifikationsfunktion des Namens gefährdet ist (Erman/Hohloch Rz 13; vorsichtig MüKo/Birk Rz 42). Der Entzug von Adelstiteln verstößt idR nicht gegen den op (BVerwG IPRspr 80 Nr 8), kann aber zur Namensänderung nach § 3a NÄG berecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wechselmodell.

Rn 9 Beim Wechselmodell rechnet der BGH das hälftige Kindergeld auf den Bedarf des Kindes an (FamRZ 16, 1053). Dies ist mit dem Wortlaut des § 1612b nicht zu vereinbaren und lässt sich auch mit einer unbewussten Regelungslücke nicht rechtfertigen, da auch im Januar 2008 ein Wechselmodell bekannt und problematisch war, der Gesetzgeber sich aber ausdrücklich zu der Regelung ›i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Auswahl des Verfahrensbeistands.

Rn 31 Gem Abs 1 soll das Gericht einen ›fachlich und persönlich geeigneten‹ Verfahrensbeistand bestellen. Die Auswahl liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, das schon nach der Vorstellung des Gesetzgebers zu § 158 aF nur eine Person zum Verfahrensbeistand bestimmen soll, die fachlich und persönlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtliche Gründe.

Rn 11 Die Vorschrift hat praktisch nur für nicht eheliche Kinder Bedeutung, wenn ihr Vater erst nach ihrer Geburt festgestellt werden kann, weil der Unterhaltsanspruch bereits mit Geburt des Kindes entsteht und auch fällig wird, vor Rechtswirkungen der Vaterschaft aber nicht geltend gemacht werden kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ergänzende Angaben in Verfahren nach § 1600 I Nr 1–4.

Rn 5 In den Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach § 1600 I Nr 1–4 BGB bedarf es gem II S 2 zusätzlich der substanziierten Darlegung aller gegen die Vaterschaft sprechenden Indiztatsachen sowie des Zeitpunktes, in dem diese Umstände bekannt wurden. Gemeint sind all diejenigen Umstände, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Vaterschaft zu begründen und d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Benötigen.

Rn 21 Für das Merkmal des Benötigens reicht ein Wohnraumbedarf, ohne dass es auf die unzureichende Unterbringung der betreffenden Person ankommt (vgl BGH ZMR 88, 130 = WuM 88, 47 [BGH 20.01.1988 - VIII ARZ 4/87]; Hambg WuM 86, 51 [OLG Hamburg 10.12.1985 - 4 U 88/85]), es genügen für die Eigennutzungsabsicht des Vermieters vernünftige Gründe. Entgegenstehende Interessen des M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. 2Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. 3Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Bestimmung will die Erfahrungen, welche die Adoptionsvermittlungsstelle oder das Jugendamt über den Lebensweg eines anzunehmenden minderjährigen Kindes gewonnen haben, für das Familiengericht fruchtbar machen. Die Vorschrift gilt nur für die Annahme eines Kindes, nicht für sonstige Adoptionen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rangfolge.

Rn 8 Die Rangfolge ergibt sich nunmehr aus § 1609 unmittelbar. Danach sind vorrangig Unterhaltsansprüche der unverheirateten minderjährigen und der gleichgestellten privilegierten volljährigen Kinder. Gleichrang besteht mit der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Vaters, wenn diese wegen Betreuung eines Kindes Unterhalt verlangen kann oder die Ehe von langer Dauer war ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anordnungsanspruch und -grund, Rechtsschutzbedürfnis.

Rn 3 Der Erlass einer EA erfordert das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs u eines Anordnungsgrundes. Die erstrebte Maßnahme muss bei summarischer Prüfung nach dem materiellen Recht gerechtfertigt sein (Anordnungsanspruch). Die eintw Maßnahme setzt also stets eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus; §§ 49 ff selbst geben eine solche nicht her (Musielak/Borth/Bort...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt nach der Lebensstellung.

Rn 1 Bei der Beurteilung der Lebensstellung ist zwischen minderjährigen Kindern, volljährigen, die sich in der Ausbildung befinden, und Kindern mit eigener Lebensstellung zu unterscheiden. I. Minderjährige Kinder. Rn 1a Bei minderjährigen Kindern ist zu berücksichtigen, dass diese noch keine eigene Lebensstellung erlangt haben. Aus diesem Grunde leiten sie ihre Lebensstellung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das zum 1.1.02 in Kraft getretene GewSchG dient dem präventiven zivilrechtlichen Schutz der Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind. Es ist Teil weiterer Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder und steht in einer Linie mit dem Gesetz zur Ächtung von Gewalt in der Erziehung vom 2.11.00 (BGBl I 1479) und dem K...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck/Regelungsinhalt.

Rn 1 In Verfahren, in denen die gemeinsame Wohnung der Beteiligten dem ASt zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird (§ 2 GewSchG), wird dem Jugendamt die Option eingeräumt, sich am Verfahren zu beteiligen, wenn Kinder betroffen sind. Denn die Zuweisung der Wohnung hat idR erhebliche Auswirkungen auf das Wohl der Kinder.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mangelfallberechnung.

Rn 7 Bei der Mangelfallberechnung gleichrangiger Unterhaltsberechtigter ist zunächst von dem für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen sein notwendiger oder angemessener Selbstbehalt abzuziehen. Dabei handelt es sich um die Verteilungsmasse. Zu ermitteln sind außerdem die Einsatzbeträge. Dies sind bei minderjährigen Kindern die Zahlbetr...mehr

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FF 06/2023, Nachträgliche Z... / III. Charakteristika der Familiensachen

Der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde in Familiensachen durch § 26 Nr. 9 EGZPO a.F. wird maßgeblich damit begründet, einer Überlastung des Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichts entgegenzuwirken und eine Gleichbehandlung aller Familiensachen zu gewährleisten.[18] Beide Argumente werden indes nicht näher rechtstatsächlich oder rechtsystematisch untermauert. Gleichwoh...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Gem § 151 Nr 6 und Nr 7 sind auch Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung Minderjähriger und freiheitsentziehende Maßnahmen bei Minderjährigen betreffen, Kindschaftssachen. § 167 Abs 1 S 1 erklärt die für die Unterbringung Volljähriger geltenden Verfahrensvorschriften aufgrund größerer Sachnähe (ThoPu/Hüßtege § 167 Rz 1) für anwendbar. Dieser Grundsatz wir...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32003R2201 Art. 40 Brüssel IIa-VO – Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) Dieser Abschnitt gilt für und (2) Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen. Rn 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundsatz.

Rn 2 Das G bestimmt, dass minderjährige Kinder grds den Wohnsitz ihrer Eltern teilen. Dabei wird für die Eltern allerdings das Vorhandensein eines Personensorgerechts vorausgesetzt. Liegt dies nicht oder nur zT vor, so bedarf es einer Bildung der konkreten Fallgruppen (s.u. Rn 3).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Zusammenfassung

Art 15 KSÜ(1) Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit nach Kapitel II wenden die Behörden der Vertragsstaaten ihr eigenes Recht an. (2) Soweit es der Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes erfordert, können sie jedoch ausnahmsweise das Recht eines anderen Staates anwenden oder berücksichtigen, zu dem der Sachverhalt eine enge Verbindung hat. (3) Wechselt der gewöhnliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1761 BGB – Aufhebungshindernisse.

Gesetzestext (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht aufgehoben werden, weil eine erforderliche Einwilligung nicht eingeholt worden oder nach § 1760 Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung beim Ausspruch der Annahme vorgelegen haben oder wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es unschädli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Betroffen sind die Kinder nicht verheirateter Eltern ohne gemeinsames Sorgerecht, wenn die Eltern nachträglich durch gemeinsame Sorgerechtserklärungen oder durch Heirat die gemeinsame Sorge begründen (I) oder Kinder, die den Familiennamen des Mannes (Scheinvaters) tragen, wenn dieser seine Vaterschaft angefochten hat (II). I. Nachträglicher Sorgerechtserwerb (Abs 1). 1. G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle vertretbarer und unvertretbarer Handlungen (alphabetisch).

Rn 23 Abfallbeseitigung: vertretbar (Brandbg 24.3.20 – 3 U 49/16 Rz 61). Abnahme beim Kauf: vertretbar, wenn allein auf Besitzbefreiung gerichtet (aA noch Marienwerder SeuffA 50, 237, 237f); unvertretbar, wenn mit ihr Prüfung als Erfüllung (Annahme) verbunden (Anders/Gehle/Schmidt ZPO Rz 20). Abrechnung s.u., insb ›Auskunftserteilung und Rechnungslegung‹. Absage einer Gesellsch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Erwerbsfähiger Schuldner.

Rn 13 Der notwendige Unterhalt ist für den erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 20 ff SGB II zu berechnen (vgl LG Darmstadt ZVI 07, 364, 365). Als Basisbedarf ist zunächst der Regelbedarf nach Stufe 1 für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person von EUR 502,– anzusetzen. Eine Herabsetzung des Regelsatzes nach § 39 SGB XII ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Schuld...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB P

Pacht anwendbares Recht Art 4 ROM I 12 Pachtkreditgesetz vor 1204 ff 10 Pachtsache Beschreibung 585b 1 Beschreibung durch Sachverständigen 585b 5 Pachtverhältnis beim Nacherbfall 2135 1 Pactum de non petendo Erlassvertrag, Abgrenzung 397 7 Paketverträge 327a 2 Parkplatzbenutzung; Vertragsschluss vor 145 ff 47 Partei kraft Amtes 1975 9; 1984 12; 2017 2 Parteiautonomie Art 3 EGBGB 37 Grenz...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO K

Kammer Hilfskammer 70 GVG 1 Kammer für Handelssachen 93 GVG 1; 349 ZPO 1; 731 ZPO 2 auswärtige Kammer 93 GVG 1; 106 GVG 1 Befugnisse des Vorsitzenden 349 ZPO 2 Berufungsverfahren 100 GVG 1 Besetzung 105 GVG 1 Beweisaufnahme 349 ZPO 2 Beweiserhebung 349 ZPO 2 Errichtung 93 GVG 4 Handelssachen 95 GVG 1 Kompetenzkonflikt 102 GVG 1 Rechtsmittel 350 ZPO 1 Sachkunde, eigene 114 GVG 1 selbststän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Meinungsverschiedenheiten.

Rn 6 3 behandelt die Rechte des minderjährigen Elternteils bei Meinungsverschiedenheiten mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes. Ist dies ein Vormund oder Pfleger, so kommt der Meinung des Minderjährigen der Vorrang zu. Ist dagegen der andere Elternteil der gesetzliche Vertreter des Kindes, so folgt aus der Verweisung auf §§ 1627 S 2, 1628, dass die Meinung des Minderjähr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 203 dient der Verfahrensökonomie und Abkürzung der Verfahrensdauer. Ein Verfahren wird nicht vAw eingeleitet. Es bedarf, trotz Amtsermittlungsgrundsatz, eines Antrags eines der Beteiligten. Der Inhalt des Antrags soll den Verfahrensstoff auf die streitigen Punkte konkretisieren. Bei Haushaltssachen dient die Auflistung der Haushaltsgegenstände einer kürzeren Verfahren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 25 Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld und Haftung mü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erstreckung auf Dritte.

Rn 3 ZT wird vertreten, dass sich der Titel in einer Ehewohnungssache auch auf andere erstreckt (ThoPu/Hüßtege § 209 FamFG Rz 29). Das erscheint auf den ersten Blick zum Schutze des verbleibenden Ehegatten oder aber evtl Kinder sinnvoll und notwendig. Aber Kinder sind ohnehin über § 1666 BGB eigenständig geschützt. Eines Schutzes iR eines ›Annex‹ bedarf es also nicht. Und ei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 180 FamFG – Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts.

Gesetzestext 1Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. 2Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, des Kindes oder eines gesetzlichen Vertrete...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Teilanfechtung.

Rn 3 Bei teilbaren Verfahrensgegenständen ist eine Teilanfechtung zulässig (BGH FamRZ 16, 794; 16, 626). Eine unzulässige Teilanfechtung führt nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde, sondern zur Unwirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung (BGH FamRZ 16, 895). Ob eine Beschränkung des Rechtsmittels vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei dem Rechtsmittel eines Versorg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Anordnung einer Sicherheitsleistung (Abs 4).

Rn 10 Neben einer Zahlungsanordnung eröffnet § 248 IV dem Gericht auch die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung in Höhe eines bestimmten Betrags anzuordnen. Diese Möglichkeit war bereits in § 641d I 2 ZPO aF vorgesehen. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung statt einer Zahlung kommt in Betracht, wenn der Lebensunterhalt der Mutter oder des Kindes insb durch Bezug von staa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragserfordernis.

Rn 6 Ein schriftlicher Antrag eines Elternteils ist Voraussetzung für ein Tätigwerden des Beistands ggü Dritten. Auch bei getrennt lebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH NJW 15, 232 [BGH 29.10.2014 - XII ZB 250/14]). Für e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Inhalt der einvernehmlichen Regelung.

Rn 27 Die Vorschrift des § 156 II hat va in Umgangsverfahren Bedeutung. Es ergeben sich zugleich inhaltliche Probleme: Bislang besteht Unklarheit darüber, ob eine Umgangspflegschaft (§ 1684 III 3–5 BGB), ein begleiteter Umgang (§ 1684 IV 3–4 BGB), ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs (§ 1684 IV 1, 2 BGB) Gegenstand einer einvernehmlichen Regelung nach Abs 2 sei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Kraft Gesetzes, § 832 I.

Rn 4 Zur Aufsicht über Minderjährige ist der Personensorgeberechtigte verpflichtet, also Eltern, §§ 1626 I, 1626a I (bei dauerndem Getrenntleben § 1671; zur Ausgestaltung im Einzelfall und zum Verhältnis zum Umgangsrecht BeckOGK/Wellenhofer § 832 Rz 15 ff), überlebender Elternteil, § 1680, nichteheliche Mutter, § 1626a II, Adoptiveltern, § 1754 III, Vormund, §§ 1789, 1795, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden in Bezug auf Unterhaltspflichten (2) Kann die berechtigte Person nach de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beginn und Ende.

Rn 7 Das Sorgerecht beginnt mit der Geburt des Kindes und endet regelmäßig mit dessen Volljährigkeit. Vorher endet die elterliche Sorge – außer durch Tod des Kindes oder eines Elternteils (vgl §§ 1680, 1681) – nur auf Grund eines staatlichen Eingriffs: Sorgerechtsentzug (§ 1666), Sorgerechtsübertragung (§ 1671) oder Adoption (§ 1755). Die elterliche Sorge steht verheirateten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unterhalt während der Mutterschutzfrist nach I.

Rn 1 I gewährt einen Unterhaltsanspruch für die Zeit, in der die Mutter gem §§ 3 II, 6 I MuSchG einem Beschäftigungsverbot unterliegt, also sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Der Anspruch ist unabhängig davon, ob die Bedürftigkeit durch Schwangerschaft oder Entbindung bedingt ist, setzt also keine Kausalität voraus (BGH FamRZ 98, 541). Rn 2 Die Vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Öffentliche Gebäude und Einrichtungen.

Rn 149 Bei Schulen, Kindergärten und Spielplätzen sind die Regeln über Verkehrspflichten ggü Kindern und Jugendlichen (s.o. Rn 121) zu beachten. Zu vermeiden sind insb Gefahren, die für die konkret in Betracht kommenden Altersgruppen nicht erkennbar sind. Dabei sind die Vorkehrungen an der jeweils jüngsten Altersstufe zu orientieren (BGHZ 103, 338, 340). Zu berücksichtigen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung nach § 1578b.

Rn 11 Die Billigkeitsregelung des § 1578b gilt für alle Unterhaltstatbestände, auch für § 1572 (BGH FamRZ 11, 188; 09, 1207; Schlesw FamRZ 11, 302). § 1578b ist neben § 1579 (vgl Rn 10) anwendbar. § 1578b ist auch im Hinblick auf die Befristung des Krankheitsunterhalts nicht wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig (BGH FamRZ 10, 1414). Der Befristungs- und Begrenzungseinwand ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Eintritt vorrangiger Angehöriger.

Rn 19 Tritt der Ehegatte ein, so ist der Eintritt weiterer Personen ausgeschlossen. Der Eintritt des Lebenspartners schließt den Eintritt weiterer Personen, die nicht Kinder iSd § 563 II 1 sind, aus. Familienangehörige werden durch den Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner verdrängt (II 2). Sie sind aber zum Eintritt neben Kindern des Mieters und Haushaltsangehörigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Familienrechtliche Verhältnisse.

Rn 7 Ansprüche auf zukünftige Herstellung familienrechtlicher Verhältnisse unterliegen nicht der Verjährung. Der Anspruch muss nicht zwingend gegen Familienmitglieder, sondern kann auch gegen Dritte gerichtet sein wie bspw der Anspruch auf Herausgabe des Kindes (§ 1632 I). Weitere Bsp sind der Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 1353 I 2, auf Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Höferecht.

Rn 17 Nach § 4 HöfeO fällt der Hof unmittelbar in das Eigentum eines Miterben als Hoferbe (Soergel/Fischinger § 1922 Rz 120). Die in einigen Bundesländern geltende HöfeO bewirkt gleichwohl keine Nachlassspaltung, der Hof wird vielmehr Bestandteil des Gesamtnachlasses, jedoch mit der Besonderheit, dass er sofort im Wege einer gesetzlichen Erbauseinandersetzung dem Hoferben an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1626b BGB – Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung.

Gesetzestext (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam. (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 169...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Verwandtschaftsverhältnis.

Rn 1 Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter müssen in gerader Linie verwandt sein, also gem § 1589 voneinander abstammen. Kein Unterhaltsverhältnis besteht mithin zu Stiefkindern (BGH NJW 69, 2007 [BGH 24.06.1969 - VI ZR 66/67]) und zwischen der Verwandtschaft in der Seitenlinie, also Geschwister, Vetter, Onkel, Neffe etc. Die Unterhaltsverpflichtung kann sich i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kurze Ehe bei Kinderbetreuung.

Rn 5 Nach bisherigem Wortlaut stand die Ehedauer der Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass man im Falle der Kinderbetreuung immer eine 15-jährige und damit eine lange Ehe hätte. Deswegen musste auch bei der Kinderbetreuung zunächst auf die tatsächliche Ehedauer abge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorgeburtlicher Antrag (Abs 2).

Rn 4 Da auch schon vor der Geburt eines Kindes Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden können (§ 247 FamFG), wird die Antragsberechtigung fingiert nach den Rechtstatsachen, die ab Geburt des Kindes Geltung beanspruchen können, sie steht also der Mutter zu (München FamRZ 16, 1793). Ist sie beschränkt geschäftsfähig (§ 106), steht sie ihr auch dann alleine zu, wenn nach der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Einschränkung bei Täuschung (Abs 4).

Rn 6 Ausgeschlossen ist nach der 1. Alt des IV eine Aufhebung immer dann, wenn über Vermögensverhältnisse des Annehmenden oder des Kindes getäuscht wurde. Wer die Täuschungshandlung vorgenommen hat und wer letztlich getäuscht wurde, ist unbeachtlich. Damit betont die Vorschrift nochmals ausdrücklich, dass Vorrang im Annahmeverfahren das Wohl des Kindes hat und vermögensrecht...mehr