Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / aa) Vorwegabzug des Kindesunterhalts?

Rz. 97 Hier stellt sich zunächst die Frage, ob der Kindesunterhalt vorweg abzuziehen ist. Es gilt das Stichtagsprinzip. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Die ehelichen Lebensverhältnisse im Sinne von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB werden grundsätzlich durch die Umstände bestimmt, die bis zur Rechtskraft der Ehescheidung eingetreten sind (Stichtagsprinzip). Nacheheliche Entwickl...mehr

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Anhang 3 / E. Übergangsregelung

Umrechnung dynamischer Titel über Kindesunterhalt nach § 36 Nr. 3 EGZPO: Ist Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrages zu leisten, bleibt der Titel bestehen. Eine Abänderung ist nicht erforderlich. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes vom Regelbetrag tritt ein neuer Prozentsatz vom Mindestunterhalt (Stand: 1.1.2008). Dieser ist für die jeweils maßgeb...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt

Rz. 94 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / VI. Hinweise

1. Tenorierung Rz. 68 Der konkret errechnete Anteil am Mehrbedarf erfordert selbstverständlich keine Dynamisierung. Eine Vereinbarung oder Tenorierung würde beispielsweise lauten: Zitat "M zahlt an das Kind K zu Händen der Kindsmutter einen monatlichen Kindesunterhalt, jeweils zahlbar monatlich im Voraus, in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts nach § 1612a Abs. 1 BGB der jewei...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 106 Der notwendige Selbstbehalt (1.160 EUR) und der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR) des M gegenüber K2 sind gewahrt. M verbleiben 2.085,50 EUR (2.500 – 414,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Unterhalt für Zeiten des Residenzmodells

Rz. 138 Insoweit ist der Unterhalt unproblematisch; er bestimmt sich nach den bekannten Grundsätzen (s. Fall 1 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Die Unterhaltspflicht des Vaters

Rz. 154 Vater M haftet also als näherer Verwandter vorrangig vor Großeltern. aa) Anspruchsgrundlage Rz. 155 Anspruchsgrundlage ist § 1601 BGB. bb) Bedarf Rz. 156 Der Barbedarf des Kindes bemisst sich nach den Einkommensverhältnissen des Vaters M. M hat ein Einkommen von 1.260 EUR. Tabellenunterhalt DT 1/1 396 EUR Die Frage der Höherstufung und einer etwaigen Unterhaltspflicht gegen...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 54 Zur Anspruchsgrundlage vgl. Fall 1, Rdn 1.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Bedarf

1. Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern Rz. 140 Der Barbedarf bestimmt sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Dies gilt im Grundsatz auch beim Residenzmodell, kann dort aber in vielen Fällen vernachlässigt werden; es kann auf das Einkommen des Barunterhaltspflichtigen abgestellt werden (s. hierzu Fall 1 Rdn 5). Beim Wechselmodell ist jedoc...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / a) Regelbedarf

Rz. 144 Der Regelbedarf (Grundbedarf) ist der DT zu entnehmen. zusammengerechnetes (tatsächliches und fiktives) Einkommen der Eltern: 4.300 EUR (2.500 + 1.800 EUR) DT, Einkommensgruppe 7 (3.901 – 4.300 EUR) Altersstufe 2 Tabellenbetrag: 619 EURmehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit der F

1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts Rz. 121 Der notwendige Selbstbehalt von F (1.160 EUR) bleibt gewahrt. Ihr verbleiben nach Zahlung des Unterhalts 1.996,50 EUR (2.500 – 503,50 EUR). 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts Rz. 122 Auch der angemessene Selbstbehalt der F (1.400 EUR) ist gewahrt. Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M zur Wahrung de...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 22 Zu den Anspruchsgrundlagen siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Wahrung des angemessenen Selbstbehalts

Rz. 122 Auch der angemessene Selbstbehalt der F (1.400 EUR) ist gewahrt. Eine Surrogatshaftung/Subsidiaritätshaftung des betreuenden M zur Wahrung des angemessenen Selbstbehalts (1.400 EUR) der F ist nicht erforderlich (so aber im Fall 8, Rdn 111 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Unterhaltshöhe und Leistungsfähigkeit

Rz. 25 K hat kein Eigeneinkommen mit dem es seinen Bedarf selbst decken könnte. 1. Notwendiger Selbstbehalt Rz. 26 M bleiben nach Zahlung mehr als 1.160 EUR, nämlich 1.431,50 EUR (1800 – 368,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt ist gewahrt. 2. Angemessener Selbstbehalt Rz. 27 Die Unterhaltsleitlinien des OLG Düsseldorf sehen aber vor, dass der notwendige Selbstbehalt (960/1.16...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

1. Begriff der "Leistungsunfähigkeit" bei der Ersatzhaftung für Minderjährigenunterhalt Rz. 163 M, der im Fallbeispiel bisher 100 EUR gezahlt hat, wodurch nur sein notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) gewahrt wird, erwägt, gar nichts mehr zu zahlen, da er nur ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.260 EUR hat, also weniger als der angemessene Selbstbehalt (1.400 EUR). M möchte K...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Voraussetzungen des Wechselmodells

a) Weitreichender Umgang ist noch kein Wechselmodell Rz. 141 Ein weitreichendes Umgangsrecht, das sich einer Mitbetreuung bereits annähert, ist noch kein "Wechselmodell". BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13 Rn 20 = BeckRS 2014, 23279 Nach der Rechtsprechung des Senats ist die auf dem Residenzmodell beruhende und § 1606 Abs. 3 BGB tragende gesetzliche Beurteilung solange ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit

Rz. 130 M bleiben nach Zahlung von 391,50 EUR noch 2.108,50 EUR (2.500 – 391,50 EUR). Der notwendige Selbstbehalt von 1.160 EUR und der angemessene Selbstbehalt von 1.400 EUR sind gewahrt.mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweis

Rz. 29 Der Bedarfskontrollbetrag dient also nur der Ausgewogenheit der wirtschaftlichen Verhältnisse, er ist kein Selbstbehalt – wenngleich in der ersten Einkommensgruppe identisch mit dem notwendigen Selbstbehalt (1.160/960 EUR) und in der zweiten Einkommensgruppe mit dem angemessenen Selbstbehalt (1.400 EUR). Es muss der Bedarfskontrollbetrag der Einkommensgruppe gewahrt se...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / III. Leistungsfähigkeit der F

1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts Rz. 114 Zwar sind die Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert unterhaltspflichtig, was es rechtfertigt, ihnen – zur Sicherstellung des Mindestunterhalts – grundsätzlich lediglich den notwendigen Selbstbehalt (1.160 EUR) zu belassen (zum notwendigen Selbstbehalt siehe Nr. 21.2 der im Einzel...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Kindesunterhalt und Barunterhaltspflicht

Rz. 31 Zur Anspruchsgrundlage siehe Fall 1 (siehe Rdn 1 ff.).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / V. Zahlungspflichten

Rz. 107 M hat für bzw. an K2 Kindesunterhalt in Höhe von 414,50 EUR zu leisten (die Zahlungspflicht der F gegenüber K1 beträgt 450,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / aa) Anspruchsgrundlage

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Bedarf

Rz. 55 Es ist zwischen Regelbedarf, Mehrbedarf und Sonderbedarf zu unterscheiden. 1. Der übliche Bedarf nach der DT Rz. 56 Der Regelbedarf[18] von Kindern richtet sich zunächst nach der Düsseldorfer Tabelle (DT). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 (siehe Rdn 5 ff.) verwiesen. Rz. 57 M hat ein Einkommen von 1.900 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 1...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Leistungsfähigkeit

Rz. 66 Notwendiger Selbstbehalt (1.160 EUR) und angemessener Selbstbehalt des M gegenüber K (1.400 EUR) sind gewahrt (1.900 – 354,50 = 1.545,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / I. Anspruchsgrundlage für Unterhaltspflicht des G1, Großvater väterlicherseits

1. Unterhaltspflicht zwischen Verwandten Rz. 151 Grds. besteht eine Unterhaltspflicht wegen Verwandtschaft. § 1601 Unterhaltsverpflichtete Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. G1, der Großvater väterlicherseits, ist mit K in gerader Linie verwandt. G2, der Großvater mütterlicherseits, ist mit K ebenfalls in gerader Linie verwandt. § 1589 ...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / II. Anspruchsgrundlage

1. Unterhalt für Zeiten des Residenzmodells Rz. 138 Insoweit ist der Unterhalt unproblematisch; er bestimmt sich nach den bekannten Grundsätzen (s. Fall 1 Rdn 1 ff.). 2. Unterhalt für die Zeiten des Wechselmodells Rz. 139 Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Kindes ist § 1601 BGB; dies ist unproblematisch. Es handelt sich um einen Anspruch des Kindes, nicht um einen (Ausgleic...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Wahrung des notwendigen Selbstbehalts

Rz. 121 Der notwendige Selbstbehalt von F (1.160 EUR) bleibt gewahrt. Ihr verbleiben nach Zahlung des Unterhalts 1.996,50 EUR (2.500 – 503,50 EUR).mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / IV. Zahlungspflicht des G1

Rz. 162 K kann von G1, dem Großvater väterlicherseits 62 EUR verlangen. (Von G2, dem Großvater mütterlicherseits könnte K 124 EUR verlangen)mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Notwendiger Selbstbehalt

Rz. 26 M bleiben nach Zahlung mehr als 1.160 EUR, nämlich 1.431,50 EUR (1800 – 368,50 EUR). Sein notwendiger Selbstbehalt ist gewahrt.mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / a) Basisunterhalt

Rz. 28 § 1615l Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. […] (2) […] ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pf...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / I. Kindesunterhalt

Rz. 75 Ist neben Kindern auch ein Ehegatte unterhaltsberechtigt, so ist zunächst der Kindesunterhalt zu errechnen. In einem zweiten Schritt ist der Ehegattenunterhalt zu berechnen, wobei dann in einem ersten Schritt der Kindesunterhalt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen ist – soweit der Kindesunterhalt die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (zum Fall ei...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 45: M 2.200 EUR + F2 0 EUR + K2 (1 J) – F1 500 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen, Mangelfall beim Ehegattenunterhalt, Mangel bereits durch erste Ehefrau, F1 hat Einkommen –

Rz. 51 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.200 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes nur ein Einkommen von monatlich netto 500 EUR erzielen. F2, die ...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 44: M 2.200 EUR + F2 0 EUR + K2 (1 J) – F1 0 EUR + K1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen, Mangelfall beim Ehegattenunterhalt, Mangel bereits durch erste Ehefrau –

Rz. 28 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 2.200 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein Einkommen erzielen. F2, die das 1-jährige Kind betreut, hat...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / Fall 43: M 4.000 EUR + F2 0 EUR + K 2 (1 J) – F1 500 EUR + K 1 (5 J) – Gleichrang der Ehefrauen –

Rz. 1 Die Ehe von M und F1 wurde geschieden. Aus der Ehe ist das 5-jährige Kind K1 hervorgegangen, das von F1 betreut wird. M ist nunmehr mit F2 verheiratet. Aus dieser Ehe ist das 1-jährige Kind K2 hervorgegangen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 4.000 EUR. F1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 500 EUR. F1 kann wegen Betreuung des Kindes kein...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf

Rz. 6 SüdL 18. Ansprüche aus § 1615l BGB Der Bedarf nach § 1615l BGB bemisst sich nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils. Er beträgt mindestens 960 EUR. Ist die Mutter verheiratet oder geschieden, ergibt sich ihr Bedarf aus den ehelichen Lebensverhältnissen. Vgl. auch Nr. 18 der im Einzelfall anzuwendenden Leitlinien. Der Bedarf ist anders als beim Ehegattenunterhal...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / II. Ehegattenunterhalt

Rz. 55 Hier zeigt sich der Unterschied zu Fall 31 (siehe Rdn 26), in dem das volljährige Kind privilegiert und deshalb gegenüber F vorrangig war, weil er sich noch in allgemeiner Schulausbildung befand. Im vorliegenden Fall ist F vorrangig. § 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstand...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

Rz. 28 Da auch F Einkommen hat und die Eltern von K, also M und F zusammenleben, wird der Barbedarf des Kindes durch ein isoliertes Abstellen auf das Einkommen des M nicht richtig abgebildet. Deshalb ist der Bedarf des Kindes K nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F zu ermitteln und auch bei F deren Haftungsanteil zu berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XI...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / II. Ehegattenunterhalt und Unterhalt der nichtehelichen Kindsmutter: Reihenfolge der Ermittlung

Rz. 3 Rangfragen haben erst bei der Frage der Leistungsfähigkeit des M Bedeutung. Es gibt keine zwingende Reihenfolge für die Ermittlung der Unterhaltsansprüche. Aber sinnvoller scheint es, zunächst den Ehegattenunterhalt zu ermitteln, weil dieser Unterhaltsanspruch bereits dadurch Auswirkungen auf den Bedarf der neKM haben kann, weil er dem Unterhaltsanspruch der neKM zeitli...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Kinderbetreuung durch den Unterhaltspflichtigen

Rz. 24 In Trennungsphasen tritt immer wieder die Situation auf, dass gerade ältere Kinder – und sei es auch nur vorübergehend – beim Vater leben. Dies ändert freilich nichts daran, dass die Ehefrau dem Grunde nach einen Trennungsunterhaltsanspruch hat, der grds. wie oben dargestellt zu berechnen ist. Im Hinblick auf den Kindesunterhalt ist jedoch Folgendes zu beachten: Rz. 2...mehr

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§ 8 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 63 Liegen die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB für das volljährige Kind nicht vor (im Fallbeispiel ist vjK nicht mehr in allgemeiner Schulausbildung), so fällt das Kind in den 4. Rang nach § 1609 Nr. 4 BGB. Jedoch ist dieser Kindesunterhalt unabhängig von seinem Rang bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts vorweg in Abzug zu bringen. Dieser Vorwegabzug darf ...mehr

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§ 19 Enkelunterhalt / II. Bedarf von K1

Rz. 3 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Minderjährige Kinder und vo...mehr

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§ 1 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Fiktives Einkommen

Rz. 44 Ein Unterhaltspflichtiger hat grundsätzlich den Mindestunterhalt seiner Kinder sicherzustellen.[14] Ein geringerer Unterhalt ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige trotz aller erdenklichen Anstrengungen kein höheres Einkommen erzielen kann. Hierfür ist der Unterhaltspflichtige darlegungs- und beweispflichtig. Unter Umständen sind dem Unterhaltspfli...mehr

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Anhang 3 / A. Kindesunterhalt

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / e) Unterhalt aus elternbezogenen Billigkeitsgründen

Rz. 38 BGH, Urt. v. 10.6.2015 – XII ZR 251/14 Rn 14 = BeckRS 2015, 11758 Neben den vorrangig zu berücksichtigenden kindbezogenen Gründen sieht § 1570 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Betreuungsunterhalt eine weitere Verlängerungsmöglichkeit aus elternbezogenen Gründen vor. Danach verlängert sich der nacheheliche Betreuungsunterhalt über die Verlängerung aus kindbezogenen Grü...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Elternbezogene Gründe

Rz. 46 Einen elternbezogenen Grund (siehe hierzu Fall 24 oben § 5 Rdn 38 ff.) kann auch das Einvernehmen der Eltern über die persönliche Betreuung des Kindes liefern. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fort...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 36 Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt,...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / b) Unterhalt nach § 1615l als sonstige Verpflichtung?

Rz. 12 Die neue Unterhaltsberechtigte muss also vorrangig oder zumindest gleichrangig sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Allerdings muss es sich bei dem hinzugetretenen Unterhalt um eine dem Geschiedenenunterhalt zumindest gleichrangige Verpflichtung handeln (Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09). Da der Unterhaltsanspruch nach § 1615l immer Kinderbetreuung voraussetzt,...mehr

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§ 6 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Berechnung

Rz. 22 BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/09 Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften mehrere gleich nahe Verwandte anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, was auch für sogenannte privilegierte Volljährige nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (achtzehn- bis zwanzigjährige Schüler allgemeinbildender Schulen, die bei einem Elternteil wohnen) gilt (Urt. v. 31.10.2007 – XI...mehr

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Übersichten zum Unterhaltsr... / a) Bedarf der F1: Halbteilungsgrundsatz

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§ 18 Elternunterhalt / bb) Die starre Grenze als Akzeptanzproblematik

Rz. 10 Auf Unverständnis kann der starr an ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR ­geknüpfte Anspruchsübergang in Fällen stoßen, in denen ein Kind knapp unter 100.000 EUR verdient, während das andere Kind knapp darüber verdient und damit ­haftet. Von großer praktischer Relevanz werden solche Konfliktfälle unter Geschwistern nicht sein, weil ohnehin weniger als 6 % der Bev...mehr