Fachbeiträge & Kommentare zu Kind

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtslage für Erbfälle bis zum 31.12.2009

Rz. 20 Nach der h.M. erstreckte sich die Wirkung des Zuwendungsverzichts eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten des Erblassers nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.[22] Ebenso wenig sollte es möglich sein, den Verzicht durch ausdrückliche Vereinbarung auf die Abkömmlinge zu erstrecken. Daher konnte es sein, dass an die Stelle des Verzichtenden dessen Abkömmling...mehr

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Mandanten von digitaler Steuerberatung überzeugen

Zusammenfassung Digitalisierung wird für Steuerberater und Mandanten langfristig überlebenswichtig sein. Heute aber geht es durchaus noch "analog" zu leben und zu arbeiten. Wir leben also in einer Übergangsphase, sodass im Gespräch mit Mandanten gute Argumente benötigt werden. Digitale "Flugangst" besiegen Vergleichen Sie die Angst vor der Digitalisierung einmal mit Flugangst....mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 2.1 Versicherungsdauer und Bewertung

Rz. 2 Kindererziehungszeiten wurden durch das HEZG mit Wirkung zum 1.1.1986 als rentenrechtlich relevante Zeit eingeführt. Als Kindererziehungszeiten waren die ersten 12 Kalendermonate nach Ablauf des Geburtsmonats eines Kindes anzuerkennen. Mit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 wurde der zeitliche Umfang von Kindererziehungszeiten verlängert. Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1...mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Kindererziehungszeiten wurden durch das Hinterbliebenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 mit Wirkung zum 1.1.1986 als rentenrechtliche Zeiten eingeführt. Das HEZG sah die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in den ersten 12 Kalendermonaten nach dem Geburtsmonat eines Kindes vor; hierbei galten die bis zum 31.12.1985 zurückgelegten Kindererziehun...mehr

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Sauer, SGB III § 105 Höhe / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Das Kug beträgt für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 % und für die übrigen Arbeitnehmer 60 % der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum (zur Nettoentgeltdifferenz vgl. die Komm. zu § 106). Die Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes erfüllen nach § 149 Nr. 1 Arbeitneh...mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992) in Kraft getreten. Abs. 2 Satz 1 wurde durch das Renten-Überleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art. 1 Nr. 59 i. V. m. Art. 42 Abs. 1 RÜG) neu gefasst. An die Stelle der Wörter "im Geltungsberei...mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 2.2 Erziehung im Geltungsbereich der jeweiligen Reichsversicherungsgesetze

Rz. 4 Voraussetzung für die Anerkennung einer Kindererziehungszeit ist gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (u. a.), dass die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht. Hierbei ist von einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auszugehen, wenn sich der Erziehende mit dem Kind während der jeweils maßgebenden originä...mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 2.5 Übereinstimmende Erklärung

Rz. 12 Die Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Erziehung eines Kindes durch mehrere Elternteile ist grundsätzlich in § 56 Abs. 2 geregelt. Ergänzend hierzu enthielt Abs. 6 weitere Erklärungsmöglichkeiten für vor dem 1.1.1986 in den alten Bundesländern zurückgelegte Kindererziehungszeiten. Danach konnten die Eltern eines Kindes bis zum 31.12.1996 (Ausschlussf...mehr

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Sauer, SGB III § 105 Höhe / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Aus dem Grundgesetz lässt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers entnehmen, bei Leistungen nach dem SGB III nach Familienstand, dem Vorhandensein oder der Zahl der Kinder zu differenzieren (vgl. Mutschler, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 105 Rz. 11).mehr

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Jansen, SGB VI § 249 Beitra... / 2.3 Ausschluss von Kindererziehungszeiten für Geburtsjahrgänge vor 1921

Rz. 8 Kindererziehungszeiten wurden durch das HEZG mit Wirkung v. 1.1.1986 als rentenrechtlich relevante Zeit eingeführt. Hierbei wurden Elternteile, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des HEZG bereits ihr 65. Lebensjahr vollendet hatten, von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung wurde mit Wirkung zum 1.1.1992 in Abs. 4 der Vors...mehr

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Jung, SGB VIII § 49 Landesrechtsvorbehalt

Rz. 1 Bereits § 78 Abs. 8 JWG regelte für die Heimaufsicht, dass das Nähere durch Landesrecht bestimmt wird. Dieser Landesrechtsvorbehalt wurde ursprünglich für §§ 44 bis 48a in § 49 übernommen. Er gilt wegen der systematischen Stellung im Abschnitt "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen" aber auch für die nun in § 43 geregelte Kindertage...mehr

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Jung, SGB VIII § 48 Tätigke... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 7 OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 3.5.2007, 7 A 11406/06, LKRZ 2007 S. 270: Nimmt der Einrichtungsträger die Tätigkeitsuntersagung bei fehlender Umsetzungsmöglichkeit nicht zum Anlass, fristlos zu kündigen, so kann er die durch die Einstellung von Ersatzkräften hervorgerufenen ungedeckten Personalkosten nicht vom Träger des Jugendamtes erstattet verlangen; Lakies, Zum S...mehr

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Kindergeld für ein vor Beginn der Ausbildung erkranktes Kind

Leitsatz Ein Kind, das ausbildungswillig ist, aber infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen, ist ebenso zu behandeln wie ein Kind, das sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, einen solchen aber nicht findet und hat deshalb nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG einen Anspruch auf Kindergeld. Sachverhalt Di...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 3 Geschütztes Einkommen der unterhaltsverpflichteten "Kinder"

Gem. 1603 Abs. 1 BGB ist nicht unterhaltspflichtig, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Der Unterhaltspflichtige hat die Darlegungs- und Beweislast für seine Leistungsunfähigkeit im Rahmen von § 1603 BGB. Die Höhe des geschützten Einkommens einer unterhaltsverpflic...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 4 Geschütztes Vermögen der unterhaltsverpflichteten "Kinder"

Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Einschränkungen ergeben sich aber daraus, dass er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht.[1] Bei der Vermögensverwertungspflicht sind auch die sonstigen Verbindlichkeiten und Verpflicht...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 1.1 Unterhaltspflichtige Personen – grundsätzliche Unterhaltspflicht

Unterhaltspflichtig gegenüber ihren Eltern sind zunächst deren Kinder. Aber auch Enkelkinder sind ihren Großeltern gegenüber gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet (Angehörige in gerader Linie).[1] Der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Eltern(-teile) gegenüber ihren Kindern setzt voraus, dass die Eltern unterhaltsbedürftig sind und die Kinder ihrerseits auch in der Lage sind[...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.1 Voraussetzungen für einen Sozialhilferegress

Das Sozialamt kann gegenüber dem Hilfebedürftigen erbrachte Zahlungen auch gegenüber dem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten geltend machen. Das entsprechende Verlangen des Sozialhilfeträgers nennt man "Sozialhilferegress". Soweit der Sozialhilfeträger die betroffenen Angehörigen zur Zahlung in Anspruch nehmen will, muss er diese vom Übergang der Ansprüche des Hilfebedürftige...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / Zusammenfassung

Überblick Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern und auch Schwiegerkindern (indirekt), im Rahmen der eigenen finanziellen Möglichkeiten durch Zahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Eltern können unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen an ihre Kinder zurückfordern. Damit wird die Allgemeinheit von der Übernahme von Kosten insbesonde...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 6.2.2 Angehörigen-Entlastungsgesetz ab 1.1.2020

Ab 2020 werden die Sozialämter weniger unterhaltspflichtige Personen anschreiben. Denn durch die neue Einkommensgrenze von 100.000 EUR (Bruttobetrag) greift der Elternunterhalt deutlich seltener. Die Bundesregierung hat am 14.8.2019 das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 5.1 Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG

Der Steuerpflichtige kann Unterhaltsaufwendungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Auf das Bestehen einer konkreten zivilrechtlichen Unterhaltsberechtigung bzw. die Höhe des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs kommt es nicht an.[1] Erwach...mehr

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Rechtsgrundsätze zum Eltern... / 2.1 Gesetzliches Rückforderungsrecht

Schenkungen, auch im Rahmen vorweggenommener Erbfolge, sind für alle Beteiligten riskant, soweit es um eine umfassende Vermögensübertragung geht. Der Schenker riskiert die finanzielle Abhängigkeit vom Ehepartner und den Kindern, schlimmstenfalls die Altersarmut. Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt selbst zu bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 2.3.2 Beherrschender Einfluss

Rz. 11 Der wesentlichen Beteiligung wird im Weg der Fiktion nach Abs. 2 S. 2 der Fall gleichgestellt, in dem der Eigentümer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und sein Verhalten ursächlich dafür ist, dass Zahlungen auf fällige Steuern nicht entrichtet werden. Das kann für Eigentümer gelten, die nicht oder nicht wesentlich kapital- oder vermögensmäßig be...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.2.5 § 41 Nr. 3 ZPO

Rz. 24 Ein Richter (oder Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, § 49 ZPO) ist weiter in Sachen einer Person ausgeschlossen, mit denen er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt oder bis zum 2. Grad verschwägert ist oder war. "Person" ist eine Partei oder ein Beteiligter (§ 69 SGG). Ein in gerader Linie mit einem der Prozessbevoll...mehr

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Jansen, SGG § 60 Ausschließ... / 2.3.4.1.5 Sonstige Fallgestaltungen

Rz. 122 Politische Äußerungen sind einem Richter nicht grundsätzlich verwehrt. Virulent wird das Problem namentlich hinsichtlich der Richter des Bundesverfassungsgerichts. Allerdings setzten das Grundgesetz und das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht es voraus, dass die Richter des BVerfG politische Auffassungen nicht nur haben, sondern auch vertreten und gleichwohl ihr...mehr

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§ 9 Ersatzansprüche bei Ver... / f) Verletztes Kind

Rz. 716 Problematisch wird die Sollprognose bei verletzten Kindern, die ihre Schul- oder Ausbildungszeit noch nicht oder nur zum Teil zum Abschluss gebracht haben, als der Unfall geschah. Rz. 717 Diese Prognose wird umso schwieriger, je weniger Tatsachen zur Verfügung stehen, die einen Schluss auf die berufliche Zukunft zulassen. Da in solchen Fällen oft weder eine kontinuier...mehr

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§ 10 Ersatzansprüche bei Tö... / c) Ansprüche der Eltern bei Tötung des Kindes

Rz. 164 Wird nicht ein Elternteil, sondern ein Kind getötet, ist zu berücksichtigen, dass unter Umständen die Eltern zu gegebener Zeit einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder (§§ 1601 ff. BGB) gehabt hätten. Soweit eine Unterhaltsbedürftigkeit bei den Eltern eines unfallbedingt getöteten Kindes und dessen Leistungsfähigkeit gegeben ist, besteht gem. §§ 1601 ff. BGB ein Un...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 3. Haftung der Kinder und Jugendlichen im Falle der Deliktsfähigkeit

Rz. 185 Bei Kindern ab sieben Jahren (§ 828 Abs. 1 BGB) bzw. bei Kindern ab zehn Jahren im motorisierten Verkehr (§ 828 Abs. 2 BGB) und bei Jugendlichen ist zu unterscheiden zwischen ihrer Einsichtsfähigkeit und dem Verschulden. Um eine Haftung nach § 828 Abs. 1 BGB oder bei Unfällen im motorisierten Verkehr nach § 828 Abs. 2 BGB zu begründen, muss dem Kind oder Jugendlichen ...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 13. Volljährige Kinder

13.1 Bedarf Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben. 13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, gilt die Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Sind beide Elternteile leistungsfähig (vgl. Nr. 21.3.1), ist der Bedarf des ...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 2. Kinder über sieben und unter zehn Jahren beim Unfall im motorisierten Verkehr

Rz. 179 Durch das Zweite Schadensrechtsänderungsgesetz sind Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, seit dem 1.8.2002 für einen Schaden, den sie bei einem Unfall im motorisierten Verkehr, mit einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügen, nicht verantwortlich – es sei denn, dass sie die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt haben. Rz. 1...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / 1. Kinder unter sieben Jahren

Rz. 177 Kinder, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haften nach § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht für einen Schaden, den sie einem anderen zufügen. Rz. 178 Dieser Grundsatz gilt auch im Straßenverkehr uneingeschränkt. Einem Kind unter sieben Jahren kann deshalb auch kein Mitverschulden entgegengehalten werden. Eine unmittelbare Ersatzpflicht eines Kindes unter...mehr

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§ 2 Haftungsgrundlagen / aa) Kinder, Hilfsbedürftige und ältere Menschen

Rz. 54 Nach § 3 Abs. 2a StVO müssen sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen – insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft – so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Rz. 55 Die Formulierung "so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschl...mehr

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FF 01/2020, Neue Düsseldorf... / 1. Bedarfssätze für Kinder

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der "Zweiten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 12.9.2019". Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1.1.2020:mehr

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FoVo 8+9/2020, Empfangene Betreuungsleistungen sind kein eigenes Einkommen des unterhaltsberechtigten Kindes

Leitsatz Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes. BGH, Beschl. v. 19.12.2019 – IX ZB 83/18 1 I. Der Fall Beengte wirtschaftliche Verhältnisse Über das Vermögen des Schuldners wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wurde d...mehr

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Süddeutschland, Unterhaltsl... / 12. Minderjährige Kinder

12.1 Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten, es sei denn, sein Einkommen ist bedeutend höher als das des anderen Elternteils (§ 1606 III 2 BGB), oder der eigene angemessene Unterhalt des sonst allein barunterhaltspflichtigen Elternteils ist gefährdet (§ 1603 II 3 BGB). 12.2 Einkommen des Kindes wird bei beide...mehr

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Schleswig - Holstein, Unter... / 1 Unterhaltsrechtliche Leitlinien des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 1.1.2020

1. Geldeinnahmen 1.1 Auszugehen ist vom Bruttoeinkommen als Summe aller Einkünfte einschließlich Weihnachts-, Urlaubsgeld, Tantiemen und Gewinnbeteiligungen sowie anderer Zulagen. 1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) zu verteilen. Grundsätzlich sind Abfi...mehr

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Frankfurt am Main, Unterhal... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen derDüsseldorfer Tabelle ohne Bedarfskontrollbeträge (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11....mehr

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Köln, Unterhaltsleitlinien ... / 1.2 Kindesunterhalt

11 Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang I). Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe der ersten drei Altersstufen entsprechen dem Mindestbedarf gemäß § 1612a Abs.1 BGB (vgl. BGBl. I 2015, 2188) in der Fassung der Zweiten...mehr

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Braunschweig, Unterhaltslei... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts (Einkommensgruppe 1 derDüsseldorfer Tabel...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.7 Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle Stand 1.1.2020 II. Tabelle Zahlbeträge (Stand vom 1.1.2019 bis 30.6.2019) Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite K...mehr

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FF 01/2020, Düsseldorfer Ta... / Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. Ab dem 1. Juli 2019 beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 EUR, für das dritte Kind 210 EUR und ab dem vierten Kind 235 EUR.mehr

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Hamburg, Unterhaltsleitlini... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des jeweiligen Mindestunterhalts geltend gemacht werden. 11.1 Die Tabellensätze der ...mehr

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Jena (Thüringen), Unterhalt... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anlage I). 11.1. In den Tabellenbeträgen sind Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge nicht enthalten. 11.2. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus,...mehr

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Brandenburg, Unterhaltsleit... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Altersstufen 1 bis 3 der Tabelle in Anlage I, die mit denjenigen nach § 1612a Abs. 1 Satz 3 BGB übereinstimmen. Die Tabellensätze sind identisch mit den ab 1. Januar 2016 geltenden Tabellensätzen der Düsseldorfer Tabelle. Wegen des Bedarfs volljähriger Kin...mehr

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FF 01/2020, Familiengericht... / II. Kindesanhörung

Im familiengerichtlichen Kindesschutzverfahren des sog. "Staufener Missbrauchsfalls" sind sowohl die Kindesanhörung als auch die Bestellung eines Verfahrensbeistands ausgeblieben.[20] Dies haben die beiden beteiligten Gerichte in ihrem Abschlussbericht zur "Untersuchung der Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden und Gerichten bei Gefährdung des Kindeswohls sowie der...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.6 Anhang

I. Düsseldorfer Tabelle Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2020 II. Kindergeldanrechnungstabelle Tabelle Zahlbeträge III. Rechenbeispiele 1. Differenzmethode/Additionsmethode Mann (M): 3.500 EUR Nettoeinkommen; Frau (F): 700 EUR Nettoeinkommen 800 EUR Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen M, 600 EUR berücksichtigungsfähige Hauslasten, von M getragen Additionsm...mehr

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Naumburg, Unterhaltsleitlin... / II. Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bestimmt sich nach der Tabelle zum Kindesunterhalt im Anhang 1 und – unter Verrechnung des Kindergeldes gemäß Nr. 14 – nach der Unterhaltstabelle - Zahlbeträge im Anhang 2 zu diesen Le...mehr

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Oldenburg, Unterhaltsleitli... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage Der Unterhaltsbedarf minderjähriger und volljähriger Kinder bemisst sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. 11.1 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Die Tabellensätze enthalten keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Solche zusätzlich aufzubringenden Beiträge sind vorweg vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen. 11.2 Eing...mehr

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Bremen, Unterhaltsleitlinie... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhalt minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (Anhang 1). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Vomhundertsatz des Mindestunterhalts i.S. von § 1612a BGB (= 1. Gruppe der Düsseldorfer Tabelle) ge...mehr

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Celle, Unterhaltsleitlinien... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage (Tabellenunterhalt) Der Barunterhaltsbedarf minderjähriger und noch im elterlichen Haushalt lebender volljähriger unverheirateter Kinder bestimmt sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle (vgl. Anhang I). Bei minderjährigen Kindern kann er als Festbetrag oder als Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612a I BGB geltend gemacht werden. 11.1 Die T...mehr

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OLG Hamm, Unterhaltsleitlin... / 1.2 Kindesunterhalt

11. Bemessungsgrundlage Der Unterhaltsbedarf minderjähriger sowie noch im Haushalt eines Elternteils lebender volljähriger unverheirateter Kinder ist der Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle) zu entnehmen (siehe Anhang I). 11.1 In den Tabellensätzen sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten. 11.2 Eingruppierung 11.2.1 Die Tabellensätze sind auf den Fall z...mehr