Fachbeiträge & Kommentare zu Kindesunterhalt

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 3.2 Eingeschränkte Bedeutung der Kinderfreibetragszähler

Die Kinderfreibeträge dürfen bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden, sondern nur im Rahmen einer "Günstigerprüfung"[1] bei der Jahressteuererklärung. Während des Kalenderjahres wird den Aufwendungen für den Kindesunterhalt ausschließlich über das Kindergeld Rechnung getragen. Trotzdem werden Kinder bei der elektronischen Lohnsteuerkarte als Lohnsteuerab...mehr

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Lohnsteuerermäßigungsverfah... / 3.4 Welcher Kinderfreibetragszähler ist als Lohnsteuerabzugsmerkmal zu gewähren?

Arbeitnehmer erhalten im Rahmen der Lohnsteuerabzugsmerkmale für jedes Kind den Kinderfreibetrag von 3.192 EUR und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR. Eine Berücksichtigung der (hälftigen) Freibeträge, die zunächst dem anderen Elternteil zustehen, und damit des Zählers 1,0, ist beim Lohnsteuerabzug nur in bestimmten vom Gesetzgeber abschließ...mehr

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AGS 10/2024, Anwalts- und G... / 2. Gerichtskosten

Wird eine gerichtliche Scheidungsfolgevereinbarung abgeschlossen, entsteht eine Vergleichsgebühr nach Nr. 1500 FamGKG KV nur dann, wenn der verglichene Gegenstand weder im Verbundverfahren noch als isolierte Familiensache anhängig gewesen ist. Es ist deshalb zwischen den beiden Konstellationen zu unterscheiden:mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / b) Unterhalt im Wechselmodell

Wenn die Eltern ein echtes Wechselmodell mit entsprechender Auswirkung auf den Kindesunterhalt vereinbart haben,[33] schulden sie dem Kind – wie einem volljährigen Kind – zusätzlichen Barunterhalt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. In solchen Fällen bemisst sich der Bedarf des Kindes ebenfalls nach den Einkommensverhältnis...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / 2. Wechselmodell

a) Definition des Wechselmodells Das Wechselmodell ist in der Rechtsprechung des BGH dahin definiert, dass beide Eltern einen annähernd gleichen Anteil an der Betreuung des Kindes übernommen haben.[30] Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Kind im wöchentlichen Wechsel von dem einen oder anderen Elternteil in dessen Wohnung betreut wird. Denn dann haben sie auch die Betreuung...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / d) Reformbestrebungen

Der Referentenentwurf zur Änderung des Unterhaltsrechts sieht hinsichtlich des Wechselmodells drei Neuregelungen vor, von denen eine verfahrensrechtliche Regelung wünschenswert und sehr dringend ist. Ein weiteres Bestreben zur auch hälftigen Anrechnung der auf den Barbedarf des minderjährigen Kindes entfallenden Kindergeldhälfte begegnet allerdings erheblichen Bedenken, weil...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / aa) Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes abgeleitet von beiden Eltern:

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FF 10/2024, Die neuesten En... / bb) Auswirkung des Betreuungsanteils

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AGS 10/2024, Anwalts- und G... / 2. Anwaltsvergütung

Ist VKH auch für den Mehrvergleich bewilligt, erhält der beigeordnete Anwalt wegen § 48 Abs. 1 S. 2 RVG aus der Staatskasse sämtliche Gebühren erstattet, die für den Abschluss des Vergleichs anfallen. Die Regelung wurde durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 eingeführt. Damit sollte die in der Rspr. strittige Frage des Umfangs des gegen die Staatskasse bestehenden Vergütungsans...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / I. Aktuelle Rechtslage

1. Residenzmodell Nach der gesetzlichen Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hat bei zwei unterhaltspflichtigen Eltern derjenige Elternteil, der die alleinige Betreuung übernimmt, grundsätzlich seinen Teil der Unterhaltspflicht erfüllt und schuldet daneben keinen weiteren Barunterhalt. Daraus folgt, dass die Betreuungsleistung für das Kind mit dem Barunterhalt gleichwertig is...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / b) Beispiel

Beides lässt sich an dem folgenden Beispiel verdeutlichen: aa) Unterhaltsbedarf des minderjährigen Kindes abgeleitet von beiden Eltern:mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / cc) Auswirkung der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (Vollschicht)

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FF 10/2024, Die neuesten En... / a) Definition des Wechselmodells

Das Wechselmodell ist in der Rechtsprechung des BGH dahin definiert, dass beide Eltern einen annähernd gleichen Anteil an der Betreuung des Kindes übernommen haben.[30] Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Kind im wöchentlichen Wechsel von dem einen oder anderen Elternteil in dessen Wohnung betreut wird. Denn dann haben sie auch die Betreuungszeit hälftig unter ihnen aufget...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / ee) Ausgleichsbeträge zwischen den Eltern im asymmetrischen Wechselmodell

Der sich mangels Einrichtung eines Kinderkontos ergebende Ausgleichsbetrag zwischen den Eltern ist in diesen Fällen nicht wie im Wechselmodell zu ermitteln. Denn dort hat jeder Elternteil das Kind zu Hälfte und benötigt deswegen auch den halben Barunterhalt. In den hier zu beurteilenden Fällen muss man deswegen zunächst ermitteln, welchen Barunterhalt jeder Elternteil für se...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / c) Aufteilung des Kindergelds im Wechselmodell

Nach § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB entfällt das Kindergeld bei minderjährigen Kindern jeweils hälftig auf die Betreuungsleistung und auf den Barunterhalt. Soweit das Kindergeld hälftig auf die Betreuungsleistung entfällt, steht es dem betreuenden Elternteil zu, im Falle des Wechselmodells also beiden Eltern anteilig, sodass insoweit jeder Elternteil ¼ des Kindergeldes erhä...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / 3. Asymmetrisches Wechselmodell

Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein Umgangsrecht wahr, das deutlich über eine übliche Umgangsregelung hinausgeht, kann die auf der Grundlage seiner Einkünfte beschränkte Barunterhaltspflicht nach bisheriger Rechtsprechung des BGH im Einzelfall sogar um mehrere Einkommensstufen bis zum Mindestbedarf herabgesetzt werden.[43] a) Berücksichtigung nach gegenwärtigem R...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / c) Reformbestrebungen

Das asymmetrische Wechselmodell bewegt sich zwischen dem Residenzmodell mit Umgangsrecht bis zu einem Anteil unter 30 % und dem paritätischen Wechselmodell mit annähernd hälftiger Betreuung durch beide Elternteile. Nach gegenwärtiger Rechtsprechung betrifft es somit einen Anwendungsbereich mit Betreuung im Umfang von 30 % bis zu weniger als 50 %. Diese Definition will der Ge...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / dd) Barunterhaltspflicht unter Berücksichtigung von Betreuungsanteil und Einkommen

Unterhaltsbeträge im Falle der Einrichtung eines Kinderkontos: Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass die so ermittelte Unterhaltspflicht jedes Elternteils nicht den Betrag über...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / Einführung

Seit der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen grundlegenden Reform durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts[1] ist eine weitere gesellschaftliche Entwicklung eingetreten, die gegenwärtig schon die Gerichte beschäftigt, aus Gründen der Rechtssicherheit aber auch eine erneute Reform erfordert. Des betrifft zunächst den Kindesunterhalt und insoweit die Bemessung des Unterh...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / a) Berücksichtigung nach gegenwärtigem Recht

Weil eine solche Herabsetzung allerdings, insbesondere bei beengten Verhältnissen und einer schon daraus folgenden Beschränkung der Barunterhaltspflicht auf den Mindestbedarf, nicht allen Umständen Rechnung trägt, kann auch eine Kombination der gesetzlichen Regelungen in § 1606 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BGB in Betracht gezogen werden.[44] Dabei ist zum einen das Verhältnis de...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / a) Abgeleitete Lebensstellung

Minderjährige Kinder leiten ihren Unterhaltsbedarf regelmäßig von ihren Eltern ab, weil sie bis zum Abschluss einer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.[13] Diese Lebensstellung des Kindes wurde in der Vergangenheit mit der Unterhaltspflicht des allein barunterhaltspflichtigen Elternteils gleichgesetzt, weil dieser lediglich Unterhalt auf der Grundlage...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / 1. Residenzmodell

Nach der gesetzlichen Regelung in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB hat bei zwei unterhaltspflichtigen Eltern derjenige Elternteil, der die alleinige Betreuung übernimmt, grundsätzlich seinen Teil der Unterhaltspflicht erfüllt und schuldet daneben keinen weiteren Barunterhalt. Daraus folgt, dass die Betreuungsleistung für das Kind mit dem Barunterhalt gleichwertig ist.[2] Bei der Bem...mehr

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AGS 10/2024, Anwalts- und G... / 1. Anwaltsvergütung

Besonderheiten gelten für den Scheidungsfolgenvergleich. Gem. § 48 Abs. 3 S. 1 RVG erstreckt sich die in einer Ehesache erfolgte Beiordnung im Fall des Abschlusses eines Vertrags i.S.d. Nr. 1000 VV auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten. Es handelt sich um eine automatische Erstreckung der VKH-Beiordnung, sodass es einer ausdrücklichen VKH-Bew...mehr

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FF 10/2024, Die neuesten En... / c) Anteilige Unterhaltspflicht der Eltern

Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB regelt das Verhältnis der Unterhaltspflichten beider Eltern im klassischen Residenzmodell, indem sie wie ausgeführt eine Gleichwertigkeit des Betreuungs- und des Barunterhalts regelt. Allerdings ist die Aufteilung des Bar- und Betreuungsunterhalts auf der Grundlage des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB in der neueren Rechtsprechung des BGH ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) "Für" das Kj

Rn. 885 Stand: EL 176 – ET: 10/2024 Der StPfl, der die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragt, muss seiner Unterhaltspflicht "für" das Kj im Wesentlichen nachgekommen sein, dies gilt entsprechend auch für den anderen Elternteil, der seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachgekommen ist. Maßgebend ist hinsichtlich der Barunterhaltsleistungen die zivilrechtliche Z...mehr

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Unterhalt/Unterstützung an ... / 1.7.4 Mindestunterhaltsbedarf von Kindern

Mit seinem Urteil v. 17.12.2009 entschied der BFH[1], dass bei im gleichen Haushalt lebenden Partnern der Kindesunterhalt bei der Berechnung des verfügbaren Nettoeinkommens zu berücksichtigen ist. Das BMF[2] hat diesbezüglich Stellung genommen. Danach sind 3 Fallvarianten zum Kindschaftsverhältnis möglich, die jeweils unterschiedlich zu behandeln sind: a) Gemeinsames Kindmehr

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FF 09/2024, Erlass einer Be... / 1 Gründe:

I. [1] Die Beteiligten streiten um rückständigen Unterhaltsmehrbedarf. [2] Der im Mai 2012 geborene Antragsteller lebt im Haushalt seiner Mutter. Sein Vater, der Antragsgegner, zahlte für ihn zunächst auf der Grundlage einer außergerichtlichen Einigung Kindesunterhalt. Mit E-Mail vom 24.2.2020 setzte die Mutter des Antragstellers den Antragsgegner "für einen höheren Kindsunte...mehr

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FF 09/2024, Erlass einer Be... / 2 Anmerkung:

Der BGH hat sich mit dieser Entscheidung erfreulich praxisgerecht zur Frage der rückwirkenden Inanspruchnahme auf Mehrbedarf des Kindes nach einem allgemein auf Kindesunterhalt bezogenen Auskunftsverlangen positioniert. In Abweichung von der Vorinstanz, dem OLG Schleswig, knüpft er einen Anspruch auf rückständigen Mehrbedarf nicht an die Voraussetzung, dass in der Auskunftsa...mehr

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FF 09/2024, Vertretungsbefu... / 1 Gründe:

I. [1] Die Beteiligten streiten um Kindesunterhalt für die im Juli 2012 und Oktober 2015 geborenen Antragsteller. [2] Deren nicht miteinander verheiratete Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Zum Umgang mit den Kindern trafen sie im April 2022 eine Regelung, nach der die Betreuung an den Wochenenden und in den Schulferien hälftig aufgeteilt wird. Im Übrigen sollten die Kind...mehr

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FF 09/2024, Vertretungsbefu... / Leitsatz

1. Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senatsbeschl. v. 24.3.2021 – XII ZB 364/19, BGHZ 229, 239 = ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 33... / 7.18.4 Zivilprozesse

Rz. 106 Gegen die Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung spricht die generelle Vermutung, dass der Stpfl. seine rechtlichen Verhältnisse selbst gestalten kann und das für den Prozess ursächliche Ereignis mithin typischerweise nicht zwangsläufig erwächst.[1] Gem. § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind ab dem Vz 2013 Kosten nunmehr auch explizit für einen Zivi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Forderungsübergang beim Kindesunterhalt nach III.

Rn 8 Der Forderungsübergang gilt nur für Unterhaltsansprüche von Kindern gegen einen Elternteil und nur unter den Voraussetzungen des II 1, also Schwierigkeiten bei der Rechtsverfolgung. I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte. Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefelt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Miet- und Pachteinnahmen sind Einkünfte aus der Nutzung eines Vermögens. Wegen denkbarer Schwankungen (etwa vorübergehender Wohnungsleerstand) ist im Zweifel ein Mehrjahresdurchschnitt bei der Einkommensermittlung zugrunde zu legen (BGH FamRZ 07, 1532). Bei Miet- und Pachteinnahmen handelt es sich um Überschusseinkünfte (§ 2 II 2 EStG). Sie sind durch Abzug der Werbung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1.

Rn 17 Um dem ehelichen (lebenspartnerschaftlichen) Kind Konflikte zu ersparen und es nicht am Scheidungsverbundverfahren seiner Eltern beteiligen zu müssen, trifft III 1 für verheiratete Eltern, die getrennt leben (oder zwischen denen eine Ehesache anhängig ist) eine Sonderregelung für die gerichtliche Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes gegen einen Elternteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verbindlichkeiten.

Rn 52 Berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten mindern das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen (vgl auch Ziff 10.4 der Leitlinien). Schulden können allerdings nur abgezogen werden, soweit sie tatsächlich auch bedient werden (Köln FamRZ 06, 1760; Hambg FamRZ 03, 1102). Werden Einkünfte fingiert, ist auch eine fiktive Bedienung von Schuldverbindlichkeiten zu berücksichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Sonstige Einkünfte.

Rn 31 Leibrenten sind sowohl mit ihrem Zins- als auch dem Tilgungsanteil unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen (BGH FamRZ 94, 228). Der damit verbundene Verbrauch des Vermögens führt zu keiner anderen Beurteilung, weil in der Veräußerung gegen wiederkehrende Leistungen die Absicht zum Ausdruck kommt, diese in der Vergangenheit geschaffenen Werte für die Deckung des laufen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beiderseitige Barunterhaltspflicht beim minderjährigen Kind.

Rn 10 Eine zusätzliche Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils kommt in Betracht bei einer Aufteilung der Betreuung auf beide Eltern, bei eigenem Haushalt des Kindes mit Zustimmung des Bestimmungsberechtigten gem § 1612, bei Versterben eines Elternteils, bei fehlender Leistungsfähigkeit eines Elternteils und bei einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht zwische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkommensgefälle.

Rn 18 Geringfügige Einkommensdifferenzen sind nicht auszugleichen (BGH FamRZ 84, 988; Kobl FamRZ 20, 239; Frankf FamRB 19, 255; Hamm FamRZ 19, 792; Karlsr FamRZ 10, 1082: 63 EUR nicht gering; Brandbg FamRZ 05, 210: Aufstockungsunterhalt muss einen Mindestbetrag von (seinerzeit) 100 DM erreichen). Maßgebend für die Größenordnung des Aufstockungsbetrages, die nicht mehr vernac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mehrbedarf.

Rn 17 Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (BGH FamRZ 06, 612). Auf die Regelmäßigkeit stellt der BGH wieder ab ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HaagUntProt Vorbemerkung vor HaagUntProt

Rn 1 Das Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HaagUntProt) v 23.11.07 (ABl. EU 09 L 331/19) ist für die EU-Staaten u Serbien am 1.8.13 in Kraft getreten. Weitere Vertragsstaaten Brasilien (1.11.17), Ecuador (1.7.22), Kasachstan (1.4.17), Ukraine (1.12.22). Aufgrund Ratsbeschluss v 30.11.09 (ABl EU 09 L 331/17; vgl Janzen FPR 08, 218; Kohler/P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Nicht unterhaltspflichtige Verwandte.

Rn 9 Dazu gehören alle Verwandte, also auch Geschwister des Kindes, die Geschwistern der Eltern, nach Adoption hinzugewonnene Verwandten sowie Stiefeltern des Kindes.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1420 BGB – Verwendung zum Unterhalt.

Gesetzestext Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden. Rn 1 Der Unterhalt der Familie ist vorrangig aus den in das Gesamtgut fallenden Einkünften, danach aus den Einkünften, die in das Vorbeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Unterhalt anderer Berechtigter.

Rn 54 Beim Unterhalt minderjähriger Kinder werden sonstige Unterhaltslasten beim Pflichtigen nicht einkommensmindernd berücksichtigt, weil die Bedarfsberechnung nach der DT dem durch eine entspr Herabstufung in den Einkommensgruppen Rechnung trägt. Bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen sind für den Ehegattenunterhalt grds die Umstände zu berück...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Scheinvater.

Rn 10 Scheinvater ist jeder Dritte, der dem Kind als Vater Unterhalt geleistet hat, gleichgültig, ob die rechtliche Vaterschaft auf der Ehe mit der Mutter, auf Anerkenntnis oder gerichtlicher Feststellung beruht. Bedeutungslos ist ferner, ob er die Umstände kannte, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprachen (Henrich FamRZ 01, 785). Die Höhe des Unterhalts bemisst ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der Umfang jeden Unterhaltsanspruchs hängt maßgeblich von der Ermittlung des Einkommens der am Unterhaltsrechtsverhältnis Beteiligten ab. Das BGB enthält keine Regelung, was bei einer Unterhaltsberechnung als Einkommen zu berücksichtigen ist (eingehend Kleffmann in: Scholz/Kleffmann, Praxishandbuch Familienrecht, Teil G Rz 1 ff). Rn 2 Die Einkommensermittlung erfolgt für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Auswirkungen der Bedarfsdeckung.

Rn 10 Da das Kindergeld bedarfsdeckend angerechnet wird, bedarf es einer Regelung zur Anrechnung des Kindergeldes im Mangelfall nicht mehr. Die Mangelfallberechnung ist eine Auswirkung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten. Da die Leistungsfähigkeit erst nach der Feststellung des Bedarfs und der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geprüft w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsausübungssperre.

Rn 6 Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können nach Abs 5 erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt. Die Sperrwirkung erfasst alle Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis, insb Unterhaltsansprüche. Durch die gerichtliche Vaterschaftsfeststellung wird das Eltern-Kind-Verhältnis rückwirkend für die Zeit a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung der Vermögenssorgepflicht.

Rn 22 Ganz allg sind die Eltern verpflichtet das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren, also nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben, insb für den Kindesunterhalt, bereitzuhalten ist, vgl §§ 1626 I 2, 1642, 1649 I 1. Rn 23 Als Verletzungshandlungen kommen demnach insb in Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Vorschrift regelt für welche Zwecke und in welcher Reihenfolge die Eltern Einkünfte aus dem Kindesvermögen abw von der Anlagepflicht des § 1642 verwenden dürfen. Die Verwendungsregeln sind aber nur insoweit bindend als sie dem Schutz des Kindesvermögens dienen; den Eltern steht es deshalb frei den Kindesunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dabei korrespondie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Die Geldrente.

Rn 4 Für sie gelten nach 2 ebenso wie bei § 844 (§ 844 Rn 12) die II–IV von § 843. Die Höhe der Rente bemisst sich nach dem Wert der entgehenden Dienste auf dem Arbeitsmarkt (BGH VersR 1952, 432, 433; BGH NJW 1953, 97, 98). Die Rente ist bis zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu zahlen. Hierbei spricht ein Anscheinsbeweis für einen Auszug (erst) zum 18. Lebensjahr (Saar...mehr