Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaft

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.2.2 Inlandsverschmelzungen

Rz. 45 Damit ist für den inl. Anteilseigner die rein inl. Verschmelzung (bei der auch übertragende und übernehmende Körperschaft unbeschränkt stpfl. sind) grds. steuerneutral möglich. Rz. 46 War ausnahmsweise der ausl. Anteilseigner mit den untergehenden Anteilen in Deutschland steuerverstrickt (hierzu Rz. 14), bleibt dieses Besteuerungsrecht in Bezug auf die Anteile an der ü...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.8 Auslandsbezüge

Rz. 13 Der Anwendungsbereich von § 13 UmwStG ist eröffnet, wenn die untergehenden Anteile in Deutschland steuerverstrickt sind oder (nach m. E. zutreffender Auffassung) zumindest die Anteile an der übernehmenden Körperschaft es werden.[1] Zur Steuerverstrickung Rz. 14. Die Ansässigkeit der Anteilseigner ist ebenso irrrelevant wie eine (beschränkte) KSt-Pflicht von übertragen...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.1 Relevante Anteilseigner

Rz. 3a § 13 UmwStG erfasst nur die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft, die an der Verschmelzung teilnehmen und gilt damit weder für Anteilseigner der übertragenden Körperschaft, die im Zuge der Verschmelzung ausscheiden (weiter Rz. 9) noch für Anteilseigner der übernehmenden Körperschaft (auf die die Verschmelzung als solche keine ertragsteuerlichen Auswirkungen ha...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 30 Gem. § 13 Abs. 2 UmwStG darf jeder Anteilseigner auf Antrag (Rz. 35ff.) den Buchwert (bzw. bei Privatvermögen die Anschaffungskosten) seiner untergehenden Anteile (Rz. 31) als Anschaffungskosten seiner Anteile an der übernehmenden Körperschaft fortführen und damit seinen "Anteilstausch" ohne Gewinnrealisierung abwickeln, wenn alternativ die Voraussetzungen von Abs. 2 ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 18 Gem. § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die untergehenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert und korrespondierend die an ihre Stelle tretenden Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit diesem Wert angeschafft. Umstritten ist, ob diese Regelung (i) eine Fiktion ist, da die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht – wie nach allge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 62 Liegen die Voraussetzungen von § 13 Abs. 2 Nr. 1 UmwStG vor und ist ein wirksamer Antrag gestellt, findet der "Anteilstausch" zum Buchwert bzw. den Anschaffungskosten der untergehenden Anteile, d. h. ohne gewinnrealisierende Aufdeckung stiller Reserven statt. Bei Betriebsvermögen sind (bei Bilanzierenden) die Anteile an der übernehmenden Körperschaft daher mit den Buc...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.4 Verschmelzungsrichtungen

Rz. 5a Somit gilt § 13 UmwStG für die Seitwärtsverschmelzung von Schwestergesellschaften[1] (auf die die Verzichtsmöglichkeit (Rz. 5) zuvorderst abzielt) unabhängig davon, ob weitere Anteile an die gemeinsame(n) Muttergesellschaft(en) ausgereicht werden.[2] Zu Wertverschiebungen Rz. 10ff., zum Ansatz des gemeinen Werts und zur Buchwert- bzw. Anschaffungskostenfortführung in ...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.4 Auslandsbezüge

Rz. 28 Generell zum deutschen Besteuerungsrecht bei Auslandsbezug Rz. 14. Im DBA-Fall ist das Besteuerungsrecht an den untergehenden Anteilen beim (steuer-)inl. Anteilseigner regelmäßig Deutschland zugewiesen, es sei denn, (i) sie sind einer ausl. Betriebsstätte zuzuordnen (dann regelmäßig Freistellung) oder – falls das DBA einen entsprechenden Art. vorsieht – (ii) die übertr...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.6 (Auch) andere Gegenleistung

Rz. 9 § 13 UmwStG gilt nicht, wenn/soweit für den Untergang der Anteile an der übertragenden Körperschaft statt/neben Anteilen an der übernehmenden Körperschaft eine andere Gegenleistung in Geld oder Sachwerten gewährt wird, insbes. ein Spitzenausgleich an verbleibende Anteilseigner (um Wertadäquanz herzustellen, falls das Umtauschverhältnis zu niedrig bemessen ist) oder ein...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.2.5 Qualität der Anteile, Abgrenzung zu § 20 Abs. 4a EStG

Rz. 8 § 13 UmwStG erfasst nur Anteile an der übertragenden Körperschaft, die (i) im Betriebsvermögen gehalten werden, (ii) unter § 17 EStG fallen (d. h. zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Verschmelzungszeitpunkt (Rz. 20) als "wesentliche" Beteiligung qualifizierten) oder (iii) alt-einbringungsgeboren i. S. d. § 21 Abs. 1 UmwStG 1995 sind.[1] Für...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 41 Der "Anteilstausch" zum Buchwert bzw. zu den Anschaffungskosten der untergehenden Anteile ist nur möglich, wenn alternativ das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich eines Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft nicht ausgeschlossen oder beschränkt wird (Nr. 1; Rz. 42ff.) oder es sich um einen Fall von Art. 8 FRL handelt (Nr. 2; Rz. 56...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3.5 Anteile im Privatvermögen (Abs. 2 S. 3)

Rz. 69 Gehören die Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen des Anteilseigners, sondern handelt es sich um im Privatvermögen gehaltene Anteile i. S. d. § 17 EStG oder § 21 UmwStG 1995, treten an die Stelle des Buchwerts der Anteile ihre Anschaffungskosten.mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4 Besonderheiten bei der Seitwärtsverschmelzung

Rz. 70 Allgemein zur Anwendung von § 13 UmwStG auf die Seitwärtsverschmelzung Rz. 5f. Rz. 71 Wird bei der Seitwärtsverschmelzung auf die Gewährung weiterer Anteile an den/die gemeinsamen Anteilseigner verzichtet, erhöht sich der Buchwert (bzw. die Anschaffungskosten) seiner/ihrer "Bestandsanteile" an der übernehmenden Körperschaft um den gemeinen Wert (Abs. 1) bzw. den Buchwe...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 16. Umwandlungen

Die optierende Gesellschaft kann neben ihrer "eigenen" Umwandlung auch in andere Umwandlungen eingebunden sein.[23] In BMF Rz. 100 werden einige Fälle erwähnt. Allen dort genannten Fällen ist gemein, dass die optierende Gesellschaft auch bei Umwandlungen konsequent wie eine Körperschaft behandelt wird. Beispiel 15 Herr Müller bringt seinen Betrieb (Einzelunternehmen) in die g...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Antragsfrist des § 27 Abs. 8 S. 4 KStG verstößt nicht gegen Europarecht

Die Antragsfrist gem. § 27 Abs. 8 S. 4 KStG zur Feststellung einer Einlagenrückgewähr durch eine Körperschaft oder Personenvereinigung, die in einem anderen Mitgliedstaat der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, verstößt weder gegen Europarecht noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. FG Köln v. 17.11.2021 – 2 K 681/18mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 4. Übergang zur Körperschaftsteuer

Die Option führt handelsrechtlich zu keiner Änderung der Unternehmensform. Jedoch werden ertragsteuerrechtlich ein Formwechsel und damit die Einbringung des Vermögens aus der Personengesellschaft in eine Körperschaft (optierenden Gesellschaft) fingiert (§ 1a Abs. 2 KStG i.V.m. §§ 25, 20 UmwStG). Einbringungsgegenstand sind jeweils die Mitunternehmeranteile der Gesellschafter ...mehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / b) Konstellation 2

Die Option wird nach § 1a Abs. 4 S. 7 KStG beendet, wenn die optierende Gesellschaft (Personengesellschaft) in eine Körperschaft umgewandelt wird (BMF Rz. 92). Die Rechtsfolgen richten sich nach der zivilrechtlichen Umwandlungsart. Beispiel 13 Die Y-GmbH & Co. KG ist eine optierende Gesellschaft (§ 1a KStG). Diese wirdmehr

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Das BMF-Schreiben v. 10.11.... / 5. Ende der Einnahme-Überschuss-Rechnung

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist nach § 1a Abs. 3 S. 6 KStG bei optierenden Gesellschaften nicht (mehr) zulässig. Dies betrifft vor allem Partnerschaftsgesellschaften. Wird ein Wechsel zum BV-Vergleich erforderlich, entsteht ein Übergangsgewinn in dem WJ, das dem WJ der erstmaligen Ausübung der Option vorangeht (BMF Rz. 24). Beispiel 5 Die Rechtsanwalts-...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 69 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 LPVG NW § 69 LPVG-NW entspricht der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: Die Personalvertretung kann sich innerhalb von 2 Wochen äußern. Einwendungen sind mit Gründen mitzuteilen, wobei die Schriftform nicht vorgeschrieben ist. Soweit die Dienststelle sich de...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7 Hessen

§ 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 HPVG Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 ff BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 72 Abs. 2 HPVG Die Äußerungsfrist beträgt 2 Wochen. Abweichend von der bundesrechtlichen Regelung in § 81 Abs. 2 S. 3 BPersVG besteht keine Regelung, wonach der Beschäftigte ...mehr

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Verdeckte Gewinnausschüttun... / 2.8 Ansatz der vGA als Beteiligungsertrag beim Gesellschafter

Hält der Gesellschafter seine Beteiligung im Privatvermögen, ist die vGA im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen anzusetzen. Beim Gesellschafter unterliegen vGA der Abgeltungssteuer i. H. v. 25 %. Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer von 25 % unterlegen haben, sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben und werden im Rahmen der Veranlagung nachversteuert....mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.2 Bayern

Art. 72 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6 BayPVG Art. 72 BayPVG regelt wie bisher § 72 BPersVG a. F. das Verfahren einschließlich des Stufenverfahrens. Insoweit wird auf die Kommentierung zu §§ 81 und 82 BPersVG verwiesen. Es bestehende folgende Abweichungen: Art. 72 Abs. 1 BayPVG Über die bundesrechtliche Regelung hinausgehend greift das Mitwirkungsverfahren auch bei Maßnahmen, die nur al...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 74 Abs. 1, 2, 3, 4 SPersVG – Verfahren bei der Mitwirkung Die Regelung entspricht weitgehend der bundesrechtlichen Regelung in § 81 BPersVG. Insoweit wird auf die Darlegungen hierzu verwiesen. Es bestehen folgende Abweichungen: § 74 Abs. 1 SPersVG Abs. 1 entspricht in den Absätzen 1 und 2 der bundesrechtlichen Regelung. Abweichend hiervon beträgt die Äußerungsfrist 2 Wochen. § ...mehr

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§ 12 Versteigerungstermin / I. Allgemein

Rz. 16 Das Verlangen nach Sicherheitsleistung muss sofort nach Abgabe des Gebots erfolgen, § 67 Abs. 1 ZVG. Das Gericht hat über die Sicherheitsleistung sofort zu entscheiden, § 70 Abs. 1 ZVG. Die Sicherheit ist dann durch den Bieter sofort zu leisten, § 70 Abs. 2 ZVG. Rz. 17 Kann die Sicherheit nicht erbracht werden und weist das Gericht das Gebot zurück, kann der Bieter diese...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Zulässige Vermögenszuführungen für alle Körperschaften (§ 62 Abs. 3 AO)

Tz. 71 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Folgende Mittel kann eine steuerbegünstigte Körperschaft nach § 62 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 AO (Anhang 1b) dem Vermögen zuführen, ohne dass eine zeitnahe Verwendung erfolgen bzw. Rücklagen zum Erhalt der Steuerbegünstigung gebildet werden müssen: Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung für den laufenden Aufwand der Körp...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Kooperationen – planmäßiges Zusammenwirken

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 In der Vergangenheit führte die Ausgliederung von (Hilfs-)Tätigkeiten eines Zweckbetriebs, wie z. B. die Reinigungsdienste oder das Catering (Verpflegung) in einem Krankenhaus, des Altenheims etc., oft dazu, dass die ausgliederten Tätigkeiten bei der neuen Gesellschaft nicht zu einer eigenständigen Gemeinnützigkeit führten, da diese Tätigkeit...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / II. Steuerbefreiung von der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Tz. 3 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Zuwendungen an steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51–68 AO (Anhang 1b) erfüllen, sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (Anhang 12e) steuerbefreit. Folgende Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung gegeben sein: die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnützi...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Holdinggesellschaften, gemeinnützige

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft muss ihre Zwecke grundsätzlich unmittelbar selbst verwirklichen (§ 57 Abs. 1 AO). Neben der für diesen Grundsatz schon lange bestehenden Ausnahme für Förderkörperschaften (§ 58 Nr. 1 AO; Anhang 1b) wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 (BGBl I 2020, 3096) auch das ausschließliche Hal...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 9. Zuführungen zu Stiftungen im Jahr der Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren

Tz. 11 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 AO (Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Für sonstige Mittel, z. B. Zuwendungen/Spenden und Zuschüsse, gilt diese Regelung dagegen ni...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 19 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (sAnhang 1b) gilt für alle steuerbegünstigten Einrichtungen, gleichgültig, ob Buchführungspflicht gegeben ist oder die tatsächliche Geschäftsführung durch Erstellung einer Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ-Rechnung) erfolgt. In der zitierten Gesetzesvorschrift fordert der Gesetzgeber, dass die Mittel (angesammel...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Persönliche Haftung aufgrund des Spendenrechts

Tz. 25 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Spendenhaftung betrifft jeden Spenden empfangenden Verein bzw. im Hinblick auf die Veranlasserhaftung jede für den Verein entsprechend handelnde Person. Der Vertrauensschutz kann also im Hinblick auf den Spendenabzug einen Haftungstatbestand beim begünstigten Verein begründen. Hierbei sind nach § 10b Abs. 4 EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 3 K...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 8. Mittelzuführungen, die nicht der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen

Tz. 10 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die nachfolgenden Mittelzuführungen i. S. v. § 62 Abs. 3 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO (Anhang 1b) und können dem Vermögen zugeführt werden. Die Aufzählung in § 62 Abs. 3 Nr. 1–4 AO (Anhang 1b) ist abschließend. Unter Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Betriebsmittelrücklage

Tz. 62 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Betriebsmittelrücklage ist eine Rücklagenart i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b). Sie kann für periodisch wiederkehrende Ausgaben (Löhne, Gehälter, Mieten etc.) i. H. des Mittelbedarfs für eine angemessene Zeitspanne gebildet werden. Die Berechnung der Rücklage ist davon abhängig, in welchem Umfang die Körperschaft regelmäßige Einn...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Verwendung der freien Rücklage

Tz. 47 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften werden die in die freie Rücklage eingestellten Beträge zur Stärkung ihrer Leistungsfähigkeit ertragbringend anlegen. So können z. B. festverzinsliche Wertpapiere, Grundbesitz, Aktien oder GmbH-Anteile erworben oder festverzinsliche Darlehen gewährt werden. Tz. 48 Stand: EL 126 – ET: 04/2...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Ausweis der zweckgebundenen Rücklage

Tz. 56 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Sind die steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaften zur Buchführung verpflichtet, ist die zweckgebundene Rücklage in der Bilanz auszuweisen. Körperschaften, die ihre Einkünfte bzw. Gewinne nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung ermitteln, haben dem Finanzamt nachzuweisen, ob die Voraussetzungen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 6. Satzungsmäßige Erfordernisse

Tz. 51 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) enthält keine Aussage darüber, ob die Möglichkeit der Bildung freier Rücklagen in die Satzung der steuerbegünstigten Körperschaft aufzunehmen ist. Im Hinblick darauf, dass die Rücklagenbildung eine Maßnahme auf Dauer und eine Ausnahme von dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung (s. § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO, Anha...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 53 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 § 62 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft neben der Rücklagenbildung nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b), aber unter entsprechender Anrechnung auf die im gleichen Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b), Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrech...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Wegfall der Steuerbefreiungsvorschriften

Tz. 13 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Wird einer gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaft die Steuerbegünstigung aberkannt oder handelt es sich um eine nicht steuerbegünstigte Körperschaft, kommt die Steuerbefreiungsvorschrift nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG (s. Anhang 12e) nicht mehr in Betracht (vgl. als Beispiel das Urteil des BFH in Rz...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Zulässige und gebundene Rücklage für steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO

Tz. 5 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Voraussetzung für die Bildung einer Rücklage nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist in jedem Fall das Erfordernis, dass ohne sie die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig nicht erfüllt werden können. Es ist aber nicht zu beachten, dass dieser Rücklagebegriff nicht mit dem Rücklagebegriff in der Handels- oder Steuerbilanz ide...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Auftraggeber/Arbeitgeber

Tz. 13 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Freibetrag wird nur gewährt, wenn die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer der in § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG (Anhang 10) genannten Personen erfolgt; dies sind: Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Tz. 14 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Als juristische Personen ...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Haftung für Zuwendungen/Spenden

Tz. 20 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Spendenhaftung fällt nicht in den Anwendungsbereich der §§ 69ff. AO (Anhang 1b). Während es sich bei dieser um eine Haftung der für bestimmte steuerliche Pflichten Verantwortlichen oder der Vertreter und Geschäftsführer gemeinnütziger Körperschaften handelt, stellt die Spendenhaftung eine Haftung gemeinnütziger Körperschaften als solcher...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Allgemeines

Tz. 31 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 § 62 Abs. 1 Nr. 3AO (Anhang 1b) gestattet einer steuerbegünstigten Körperschaft neben der nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO (Anhang 1b) zulässigen und für die steuerbegünstigten Zwecke zweckgebundenen Rücklage eine freie Rücklage zu bilden. Tz. 32 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Zunächst können die steuerbegünstigten Körperschaften 1/3 der Überschüsse aus...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / I. Steuerpflicht

Tz. 1 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wurde im Anschluss an den Beschluss des BverfG vom 17.12.2014 durch das "Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 04.11.2016, BGBl I 2016, 2464 mit Wirkung zum 01.07.2016 neu geregelt. Tz. 2 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der Er...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Vermögenszuführungen bei Stiftungen (§ 62 Abs. 4 AO)

Tz. 73 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Nach § 62 Abs. 4 AO (Anhang 1b) wird die Steuervergünstigung nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (s. § 14 AO, Anhang 1b) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführt. Sch...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage

Tz. 33 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Bemessungsgrundlage für die freie Rücklage im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten, der sich aus diesem Tätigkeitsbereich ergibt. Führt der Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen in einem Jahr zu einem negativen Ergebnis, so kann für dieses Jahr keine freie Rücklage gebildet werde...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 2. Möglichkeiten der Bildung von sonstigen steuerlich zulässigen Rücklagen

Tz. 4 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Wiederbeschaffungsrücklage für die beabsichtigte Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern, Fahrzeugen und anderen Wirtschaftsgütern, für deren Anschaffung die laufenden Einnahmen nicht ausreichen, und die zur Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke notwendig sind i. S. v. § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO (Anhang 1b); Eine Wiederbeschaf...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Höhe der freien Rücklage

Tz. 39 Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Der freien Rücklage kann jährlich ein Drittel des Gesamt-Überschusses aus dem Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltungen zugeführt werden. Aus den Tätigkeitsbereichen Zweckbetriebe und steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe kann die jährliche Zuführung mit 10 % der Überschüsse/Gewinne vorgenommen werden. Die Zuführung aus dem ideell...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Konzertreisen

Stand: EL 126 – ET: 04/2022 Eine Konzertreise – die von einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft, deren Satzungszweck die "Förderung der Kultur" ist, durchgeführt wird – kann als steuerfreier wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb i. S. v. §§ 65, 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b) zur begünstigten Zweckerfüllung und somit zu den satzungsmäßigen Zwecken beitragen....mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Tatbestandsvoraussetzungen

Rn. 4 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Auf der Tatbestandsebene werden von der Vorschrift dem Grunde nach die KapSt für Zinsen gemäß § 43ff EStG und die auf Lizenzgebühren entfallende Steuer nach § 50a EStG erfasst (§ 50 g Abs 1 S 1 EStG). Ebenfalls dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterliegen die auf Zinsen und Lizenzgebühren im Wege der Veranlagung erhobenen Steuern (§ 50g A...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Grundrechte

Rn. 41 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Die Regelung ist auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG vereinbar. Das BVerfG fordert vom Gesetzgeber, die Gesamtbelastung durch eine Besteuerung des Vermögenserwerbs, des Vermögensbestandes und der Vermögensverwendung so aufeinander abzustimmen, dass das Belastungsgleichmaß gewahrt und eine übermäßige Last vermieden wir...mehr