Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Tz. 43 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Nach der ges Definition der Beitragsrückerstattung (s KStG § 21 Tz 15f) handelt es sich um eine Rückstellung für Verpflichtungen. Für Wj, die vor dem 01.01.2019 enden sind die Rückstellungen für erfolgsunabhängige BRE unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchstabe e EStG in der St-Bil abzuzinsen. Tz. 44 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Von de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Inhalt und Sinn der Regelung

Tz. 1 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 § 11 KStG ist eine Sondervorschrift für die Besteuerung der Gewinne aus der Liquidation (Auflösung und Abwicklung) oder iRe Insolvenzverfahrens unbeschr stpfl Kap-Ges, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und VVaG. Da mit der Liquidation regelmäßig auch das Ende einer auf Einkommenserzielung gerichteten Tätigkeit verbunden ist, käme es ohn...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Einleitung

Tz. 1 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 vorläufig frei Tz. 2 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Mit dem Inkrafttreten des VersRiLiG v 24.06.1994 (BGBl I 1994, 1377; BStBl I 1994, 466) wurden die speziellen Ansatz- und Bewertungsvorschriften für VU im Dritten Buch des HGB und dort in einem neu eingefügten Zweiten Unterabschnitt des Vierten Abschnitts sowie der, aufgr der Ermächtigungsvorschrif...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.7 Rückstellung für drohende Verluste

Tz. 26 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die RfdV ist hr-lich für Verluste zu bilden, mit denen nach dem Abschlussstichtag aus bis zum Ende des Geschäftsjahres geschlossenen Verträgen zu rechnen ist (s § 341e Abs 2 Nr 3 HGB). Nach § 31 Abs 1 Nr 2 RechVersV ist sie für die einzelnen Versicherungszweige oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen und des in Rückdeckung übernomm...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Anwendung der allgemeinen Vorschriften des § 6 Abs 1 Nr 3a EStG

Tz. 32 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Das KStG sah in seiner bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung mit der stlichen Sondernorm des § 21 Abs 2 KStG 2018 bereits einen stlichen Höchstwert für Rückstellungen für erfolgsabhängige BRE vor, welcher durch das allg Abzinsungsgebot des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchste EStG nicht unterschritten werden soll; so auch die amtl Ges-Begr (s BT-Drs 14/443...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung

Tz. 13 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 § 21 Abs 1 KStG ist auf die erfolgsabhängigen und erfolgsaunabhängigen BRE iSv § 28 Abs. 2 und 3 RechVersV und die Direktgutschriften anzuwenden, die VU für das selbstabgeschlossene Geschäft gewähren. Direktgutschriften sind BRE, die ohne Zuführung zur RfB direkt gutgeschrieben werden. Fondsgebundene Lebensversicherungen sind vom § 21 KStG nic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.6 Andere, der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen

Tz. 25 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Für Risiken gleicher Art, bei denen der Ausgleich von Leistung und Gegenleistung wegen des hohen Schadenrisikos im Einzelfall nach versicherungsmathematischen Grundsätzen nicht im Geschäftsjahr, sondern nur in einem am Abschlussstichtag nicht bestimmbaren Zeitraum gefunden werden kann, sieht § 341h Abs 2 HGB die Bildung einer Rückstellung vor...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Tz. 23 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Rückstellung ist für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden (s § 341g HGB, § 26 RechVersV). Sie wird auch als SchR oder Schadenreserve bezeichnet (s § 20 KStG Tz 25ff).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Beitragsübertrag

Tz. 41 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 BÜ sind hr-lich nach § 341e Abs 2 Nr 1 HGB als versicherungstechnische Rückstellungen zu bilanzieren, nach der Definition (s Tz 11) handelt es sich aber um einen Posten der passiven Rechnungsabgrenzung iSd § 250 Abs 2 HGB. Darüber hinaus beinhalten die Beitragsüberträge auch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten. Die Voraussetzungen für ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Abzinsung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Tz. 39 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen, wenn die ihnen zugrundeliegende Verpflichtung am Bil-Stichtag eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten hat oder verzinslich ist. Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Schwankungsrückstellung und andere, der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen

Tz. 55 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Schwankungsrückstellung (s § 341h Abs 1 HGB) und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (s § 341h Abs 2 HGB) werden hr-lich als versicherungstechnische Rückstellungen bezeichnet. Nach der ges Definition der SchwR sowie den der SchwR ähnlichen Rückstellungen handelt es sich dem Charakter entspr nicht um Rückstellungen für...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Begriff der Beitragsrückerstattung

Tz. 11 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 In einem System von im Voraus vereinbarten festen Versicherungsbeiträgen kann ein VU seine dauernde Leistungsfähigkeit nur durch die Vereinbarung ausreichender, dh auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigende Beiträge sicherstellen. Da Statistik und Versicherungsmathematik lediglich die Erfahrungen der Vergangenheit, nicht aber zukünftige ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Tz. 30 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Hr-lich regelt § 341e Abs 2 Nr 2 HGB die allg Voraussetzungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige RfB. Einzelheiten hierzu regelt § 28 RechVersV. Auch die aufsichtsrechtlichen Regelungen in § 139 VAG ("Überschussbeteiligung") sowie die nach § 145 Abs 2 VAG (Zuführung zur RfB in der Lebensversicherung) und § 160 S 1 Nr 6 VAG ("Zuführun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Beitragsrückerstattung in den übrigen Versicherungsgeschäften

Tz. 24 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Neufassung des § 21 Abs. 1 KStG beabsichtigte nur eine Änderung der höchstens abzb BRE für die nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäfte. Die Grundsätze der BFH-Rspr zur Schaden- und Unfallversicherung müssten deshalb uE auch für die Neufassung des § 21 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG weiterhin Gültigkeit haben, da in der Neufassung nur d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Beitragsüberträge

Tz. 11 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Bei den BÜ handelt es sich wirtsch um Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Versicherungsverträgen, die durch die Vorleistungen der VN – im voraus gezahlte Beitragsteile, die auf die Versicherungsperiode nach dem Bil-Stichtag entfallen – verursacht werden und dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sind. BÜ sind folglich keine ungewissen Verbindli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Grziwotz, Die Liquidation von Kap-Ges, Gen und Vereinen, DStR 1990, 1404; Grziwotz, Sonderfälle der Liquidation von Gesellschaften, DStR 1992, 1813; Sommer, Die Liquidation einer GmbH, Stb-Kongress-Report 1994; Wellkamp, Die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH, INF 24/1995; Pape, Einführung in das neue Insolvenzrecht, NWB 1995, F 19, 2121; Erle, Anforderungen an die Kap-Ausstattun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Insolvenz (§ 11 Abs 7 KStG)

Tz. 67 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Mit der erst zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung v 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2866; zuletzt geändert durch Art 24 Abs. 3 des Gesetzes v 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1693) und dem Einführungsgesetz dazu (ebenfalls v 05.10.1994, BGB I 1994, 2911) hatte der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel verbunden, die recht antiquierten Regelung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs 4 und 5 KStG)

Tz. 49 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das BV, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wj der KSt-Veranlagung zugrunde gelegt worden ist (s § 11 Abs 4 S 1 KStG). Das vorangegangene Wj kann entweder ein volles oder aber, wenn die Auflösung innerhalb eines Wj erfolgte, ein Rumpf-Wj gewesen sein (s Tz 35). Maßgebend ist das Vermögen, das de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Tz. 45 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Bei den SchR handelt es sich um Rückstellungen für Verpflichtungen für die die Abzinsungsregel des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG grds anwendbar ist. Aufgr der Vielzahl der in der SchR zusammengefassten einzelnen Schadenfälle, ist die Anwendung der Vorschrift in der Praxis aber sehr aufwändig. Das betrifft insbes die Feststellung des Umfangs d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Vorschrift wurde für die nach dem 31.12.2018 endenden Wj neu gefasst. Mit der Neufassung erfolgt eine Annäherung der stlichen Vorschriften an die Regelungen des HR. Die stlichen Sondervorschriften für die Höhe der RfB sind entfallen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Höchstbetragsregelung, die bei nach Art der Lebensversicherung be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Berechnung der abziehbaren Beitragsrückerstattung für die nach der Lebensversicherung betriebenen Geschäfte

Tz. 20 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Berechnung der abzb BRE für die Wj, die bis zum 31.12.2018 enden, ist im BMF-Schr v 07.03.1978 (BStBl I 1978, 160) und für die Wj, nach dem 31.12.2018 enden, im BMF-Schr vom 12.12.2019 (BStBl I 2019, 1376) geregelt. Tz. 21 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Für die nach dem 31.12.2018 endenden Wj erfolgt die Berechnung der abziehbaren BRE auf Grund...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Beitragsrückerstattung in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft

Rz. 14 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Das nach Art der Lebensversicherung betriebene Geschäft umfasst die Versicherungen, die biometrische Ereignisse versichern und bei denen die Kapitalanlagen einen bedeutenden Anteil zum Ergebnis beitragen. Nach Art der Lebensversicherung werden insbes die Lebens-, Renten- Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits- und die Unfallversicherung mit Pr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 4 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 § 11 Abs 1 KStG normiert als lex specialis zu § 7 Abs 3 u Abs 4 KStG einen eigenständigen Gewinnermittlungszeitraum und VZ. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung wird für den Abwicklungszeitraum tw außer Kraft gesetzt. Allerdings ist nach Auff der Fin-Verw (s R 11 Abs 1 S 7 KStR 2015) bei Überschreiten des Dreijahreszeitraumes iSd § 11 Abs 1 S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Versicherungstechnische Rückstellungen

Tz. 6 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Der Begriff "versicherungstechnische Rückstellungen" war und ist ges nicht definiert. Er wird allg als Oberbegriff für alle Passivposten verstanden, die sachlich mit dem Versicherungsgeschäft unmittelbar zusammenhängen oder ihm eigentümlich sind. Die hr-liche Rechtsgrundlage findet sich seit dem Inkrafttreten des VersRiLiG v 24.06.1994 (BGBl I...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Auflösung

Tz. 13 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Die Auflösung einer unter § 11 KStG fallenden Kö kann auf Beschl oder anderen Gründen (s Tz 18) beruhen und richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesellschaftsrechtl Vorschriften. Für die Anwendung des § 11 KStG bedarf es einer zivilrechtl wirksamen Auflösung. Inwieweit für den Beschl Formvorschriften zu beachten sind, ergibt sich aus d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Folgen des Systemwechsels vom Anrechnungszum Halbeinkünfte-/Teileinkünfteverfahren

Tz. 63 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Unter der Geltung des früheren Anrechnungsverfahrens bestand die Eigenart des § 11 KStG darin, dass das iRd Abwicklung verteilte Vermögen zunächst ebenfalls als Einkommen der Gesellschaft behandelt wurde. Darüber hinaus war der Verteilungsvorgang in der EK-Gliederung (Verteilung des Abwicklungsvermögens einschl des Abwicklungsgewinns) wie ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Abwicklungsgewinn (§ 11 Abs 2 KStG)

Tz. 39 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Der der Schlussbesteuerung zugrunde zu legende Gewinn des Abwicklungszeitraums ist – ähnlich wie bei der lfd Gewinnermittlung – durch Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens zu ermitteln. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist nach § 11 Abs 4 S 1 KStG das BV, das am Schluss des der Auflösung vorangegan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Tz. 30 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Aus der Ges-Formulierung in § 341e Abs 2 S 1 HGB "insbes" ergibt sich, dass die ges Regelungen der §§ 341f–341h HGB und des § 341e Abs 2 Nr 1–3 HGB keine abschließende Aufzählung darstellen. Entspr regelt § 31 RechVersV die Bilanzierung von "Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen", auch hier handelt es sich nicht um eine abschließe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Geltungsbereich

Tz. 10 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 § 11 KStG findet pers Anwendung auf unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG , mithin Kap-Ges (GmbH, AG, KGaA, SE), Gen (einschl der Europäischen Gen SCE) und Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit. Umfasst sind demnach auch nach dem Rechtstypenvergleich (s BMF-Schreiben v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076) als Kap-Ges qualifizier...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Abwicklung

Tz. 21 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Auf die Auflösung folgt die Abwicklung, dh die lfd Geschäfte werden beendet, Vermögenswerte versilbert, Forderungen eingezogen und Gläubiger befriedigt, die verbleibenden Vermögenswerte werden an die Gesellschafter/AE, Genossen bzw Mitglieder verteilt. Eine Anwendung des § 11 KStG ohne tats Abwicklung ergibt sich beim Insolvenzverfahren. Die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs 3 KStG)

Tz. 42 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Abwicklungs-Endvermögen ist das an die AE zur Verteilung kommende Vermögen (einschl etwaiger immaterieller Vermögenswerte), das nach der Versilberung der Vermögenswerte und nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibt. Hierzu gehören das Schlussvermögen zum Abwicklungs-Endzeitpunkt und alle während des Abwicklungszeitraums an die AE oder die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Besteuerung beim Anteilseigner

Tz. 72 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Sowohl das frühere Anrechnungsverfahren wie auch das nachfolgende Halbeink-Verfahren/Teileink-Verfahren ordnen die Auskehrungen im Rahmen einer Liquidation tw der Einkunfts- und tw der Vermögenssphäre des AE zu und unterscheiden dabei zwischen Gewinnauskehrungen und Rückzahlung von durch AE eingebrachtem Kapital. Der AE erzielt iRd Liquidation...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5 Verlustabzug

Tz. 37 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Für Zwecke des Verlustabzugs ist zu berücksichtigen, dass der Soll-Abwicklungszeitraum (Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs 1 S 2 KStG) ein einziger (verlängerter) VZ ist (s R 11 Abs 1 KStR 2015). Verluste aus früheren VZ können somit iRd Regelung des § 10d EStG iVm § 8 Abs 1 KStG in den ersten im Abwicklungszeitraum endenden Besteuerungszeitra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Geltung der allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Ermittlung des Abwicklungsgewinns (§ 11 Abs 6 KStG)

Tz. 55 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nach § 11 Abs 6 KStG sind für die Ermittlung des Abwicklungsgewinns im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften über die stliche Gewinnermittlung anzuwenden. Bei der Bewertung des zur Verteilung kommenden Vermögens ist dagegen der gW zugrunde zu legen, § 6 EStG findet keine Anwendung (s Tz 42). Die nicht der KSt unterliegenden stfreien Vermöge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Besteuerungszeitraum

Tz. 27 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nach § 11 Abs 1 S 1 KStG ist – abw von § 7 Abs 3 S 1 KStG iVm § 31 Abs 1 KStG und § 25 EStG – der im hr-lichen Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Begriff des Abwicklungszeitraums umfasst damit den hr-lichen Liquidationszeitraum. Davon abzugrenzen ist der Besteuerungszeitraum, der dann gleichzeitig auch ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts

Leitsatz Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Sponsoring / 3.2 Spendenabzug

Spenden können bei der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, aber auch bei der Gewerbesteuer berücksichtigt werden[1] Bei Spenden sind jedoch u. a. die Einschränkungen des § 10b EStG, vor allem Höchstbeträge, zu berücksichtigen. Zuwendungen eines Sponsors sind als Spenden nach§ 10b EStG anzusehen, soweit sie um der Sache selbst Willen und ohne die Erwartung eines besondere...mehr

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Sponsoring / 4 Steuerbegünstigte Empfänger

Die im Zusammenhang mit dem Sponsoring erhaltenen Leistungen können bei einer steuerbegünstigten Körperschaft als Empfängerin steuerfreie Einnahmen im ideellen Bereich, steuerfreie Einnahmen aus Vermögensverwaltung oder steuerpflichtige Einnahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sein.[1] Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Grundsätze. Danach liegt kein wirtschaftli...mehr

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Schuldzinsenabzug/Beschränk... / 4 Anwendung bei der Körperschaftsteuer

Rz. 55 § 4 Abs. 4a EStG kann bei der Körperschaftsteuer keine Anwendung finden, da eine Kapitalgesellschaft keine Privatsphäre hat und Entnahmen daher nicht möglich sind. Eine Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG über § 8 Abs. 1 KStG scheidet daher aus.[1] Soweit eine Kapitalgesellschaft Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, findet § 4 Abs. 4a EStG Anwendung.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450) Rz. 2 1. Leitsätze der Bundesregierung vom 17.12.1970 – keine Regelung – Rz. 3 2. Erster RefE vom 23.12.1970 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnen. (2) Für d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Absatz 7 (in der seit dem StMBG geltenden Fassung)

„(7) [1] § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XVII. Absatz 17 (in der seit dem JStG 2009 geltenden Fassung)

„(17) 1 § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechn...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IX. Absatz 9 (in der seit dem StMBG geltenden Fassung)

„(9) [1] § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischenges...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XXI. Absatz 21 (in der ab 2013 anwendbaren Fassung)

„(21) 1 § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits ergangene Steuerfestsetzungen sin...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Absatz 1 (in der seit dem JStG 1997 geltenden Fassung)

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden: 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972; 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972; 3. (weggefallen) 4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IV. Absatz 4 (in der seit dem StÄndG 1992 vom 25.2.1992 geltenden Fassung)

„(4) [1] § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden 1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1984, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984. [2] § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körpersc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XVIII. Absatz 18 (in der seit dem JStG 2009 geltenden Fassung)

"(18) § 2 Abs. 1 und 5 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 15 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- un...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XII. Absatz 12 (in der seit dem EURLUmsG geltenden Fassung)

„(12) § 10 Abs. 3 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, § 7 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind oder in einer Bet...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XIV. Absatz 14 (in der seit dem SEStEG geltenden Fassung)

„(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / X. Absatz 10 (in der seit dem StEuglG geltenden Fassung)

„(10) [1] § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. [2] § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden 1. für die E...mehr