Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Tz. 23 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Rückstellung ist für die Verpflichtungen aus den bis zum Ende des Geschäftsjahres eingetretenen, aber noch nicht abgewickelten Versicherungsfällen zu bilden (s § 341g HGB, § 26 RechVersV). Sie wird auch als SchR oder Schadenreserve bezeichnet (s § 20 KStG Tz 25ff).mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Beitragsübertrag

Tz. 41 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 BÜ sind hr-lich nach § 341e Abs 2 Nr 1 HGB als versicherungstechnische Rückstellungen zu bilanzieren, nach der Definition (s Tz 11) handelt es sich aber um einen Posten der passiven Rechnungsabgrenzung iSd § 250 Abs 2 HGB. Darüber hinaus beinhalten die Beitragsüberträge auch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten. Die Voraussetzungen für ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Abzinsung der versicherungstechnischen Rückstellungen

Tz. 39 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen, wenn die ihnen zugrundeliegende Verpflichtung am Bil-Stichtag eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten hat oder verzinslich ist. Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sach...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.5 Schwankungsrückstellung und andere, der Schwankungsrückstellung ähnliche Rückstellungen

Tz. 55 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Schwankungsrückstellung (s § 341h Abs 1 HGB) und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (s § 341h Abs 2 HGB) werden hr-lich als versicherungstechnische Rückstellungen bezeichnet. Nach der ges Definition der SchwR sowie den der SchwR ähnlichen Rückstellungen handelt es sich dem Charakter entspr nicht um Rückstellungen für...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Begriff der Beitragsrückerstattung

Tz. 11 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 In einem System von im Voraus vereinbarten festen Versicherungsbeiträgen kann ein VU seine dauernde Leistungsfähigkeit nur durch die Vereinbarung ausreichender, dh auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigende Beiträge sicherstellen. Da Statistik und Versicherungsmathematik lediglich die Erfahrungen der Vergangenheit, nicht aber zukünftige ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Tz. 30 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Hr-lich regelt § 341e Abs 2 Nr 2 HGB die allg Voraussetzungen für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige RfB. Einzelheiten hierzu regelt § 28 RechVersV. Auch die aufsichtsrechtlichen Regelungen in § 139 VAG ("Überschussbeteiligung") sowie die nach § 145 Abs 2 VAG (Zuführung zur RfB in der Lebensversicherung) und § 160 S 1 Nr 6 VAG ("Zuführun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Beitragsrückerstattung in den übrigen Versicherungsgeschäften

Tz. 24 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Neufassung des § 21 Abs. 1 KStG beabsichtigte nur eine Änderung der höchstens abzb BRE für die nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäfte. Die Grundsätze der BFH-Rspr zur Schaden- und Unfallversicherung müssten deshalb uE auch für die Neufassung des § 21 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG weiterhin Gültigkeit haben, da in der Neufassung nur d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Folgen des Systemwechsels vom Anrechnungszum Halbeinkünfte-/Teileinkünfteverfahren

Tz. 63 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Unter der Geltung des früheren Anrechnungsverfahrens bestand die Eigenart des § 11 KStG darin, dass das iRd Abwicklung verteilte Vermögen zunächst ebenfalls als Einkommen der Gesellschaft behandelt wurde. Darüber hinaus war der Verteilungsvorgang in der EK-Gliederung (Verteilung des Abwicklungsvermögens einschl des Abwicklungsgewinns) wie ein...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Geltungsbereich

Tz. 10 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 § 11 KStG findet pers Anwendung auf unbeschr Stpfl iSd § 1 Abs 1 Nr 1–3 KStG , mithin Kap-Ges (GmbH, AG, KGaA, SE), Gen (einschl der Europäischen Gen SCE) und Versicherungs- und Pensionsvereine auf Gegenseitigkeit. Umfasst sind demnach auch nach dem Rechtstypenvergleich (s BMF-Schreiben v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076) als Kap-Ges qualifizier...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Beitragsüberträge

Tz. 11 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Bei den BÜ handelt es sich wirtsch um Verbindlichkeiten aus zweiseitigen Versicherungsverträgen, die durch die Vorleistungen der VN – im voraus gezahlte Beitragsteile, die auf die Versicherungsperiode nach dem Bil-Stichtag entfallen – verursacht werden und dem Grunde und der Höhe nach bestimmt sind. BÜ sind folglich keine ungewissen Verbindli...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Abwicklungs-Endvermögen (§ 11 Abs 3 KStG)

Tz. 42 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Abwicklungs-Endvermögen ist das an die AE zur Verteilung kommende Vermögen (einschl etwaiger immaterieller Vermögenswerte), das nach der Versilberung der Vermögenswerte und nach der Befriedigung der Gläubiger verbleibt. Hierzu gehören das Schlussvermögen zum Abwicklungs-Endzeitpunkt und alle während des Abwicklungszeitraums an die AE oder die...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Grziwotz, Die Liquidation von Kap-Ges, Gen und Vereinen, DStR 1990, 1404; Grziwotz, Sonderfälle der Liquidation von Gesellschaften, DStR 1992, 1813; Sommer, Die Liquidation einer GmbH, Stb-Kongress-Report 1994; Wellkamp, Die Fortsetzung einer aufgelösten GmbH, INF 24/1995; Pape, Einführung in das neue Insolvenzrecht, NWB 1995, F 19, 2121; Erle, Anforderungen an die Kap-Ausstattun...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2 Berechnung der abziehbaren Beitragsrückerstattung für die nach der Lebensversicherung betriebenen Geschäfte

Tz. 20 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Berechnung der abzb BRE für die Wj, die bis zum 31.12.2018 enden, ist im BMF-Schr v 07.03.1978 (BStBl I 1978, 160) und für die Wj, nach dem 31.12.2018 enden, im BMF-Schr vom 12.12.2019 (BStBl I 2019, 1376) geregelt. Tz. 21 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Für die nach dem 31.12.2018 endenden Wj erfolgt die Berechnung der abziehbaren BRE auf Grund...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Insolvenz (§ 11 Abs 7 KStG)

Tz. 67 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Mit der erst zum 01.01.1999 in Kraft getretenen Insolvenzordnung v 05.10.1994 (BGBl I 1994, 2866; zuletzt geändert durch Art 24 Abs. 3 des Gesetzes v 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1693) und dem Einführungsgesetz dazu (ebenfalls v 05.10.1994, BGB I 1994, 2911) hatte der Gesetzgeber in erster Linie das Ziel verbunden, die recht antiquierten Regelung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Die Vorschrift wurde für die nach dem 31.12.2018 endenden Wj neu gefasst. Mit der Neufassung erfolgt eine Annäherung der stlichen Vorschriften an die Regelungen des HR. Die stlichen Sondervorschriften für die Höhe der RfB sind entfallen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Höchstbetragsregelung, die bei nach Art der Lebensversicherung be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Verhältnis zu anderen Vorschriften

Tz. 4 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 § 11 Abs 1 KStG normiert als lex specialis zu § 7 Abs 3 u Abs 4 KStG einen eigenständigen Gewinnermittlungszeitraum und VZ. Das Prinzip der Abschnittsbesteuerung wird für den Abwicklungszeitraum tw außer Kraft gesetzt. Allerdings ist nach Auff der Fin-Verw (s R 11 Abs 1 S 7 KStR 2015) bei Überschreiten des Dreijahreszeitraumes iSd § 11 Abs 1 S...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3 Abwicklung

Tz. 21 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Auf die Auflösung folgt die Abwicklung, dh die lfd Geschäfte werden beendet, Vermögenswerte versilbert, Forderungen eingezogen und Gläubiger befriedigt, die verbleibenden Vermögenswerte werden an die Gesellschafter/AE, Genossen bzw Mitglieder verteilt. Eine Anwendung des § 11 KStG ohne tats Abwicklung ergibt sich beim Insolvenzverfahren. Die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.5 Verlustabzug

Tz. 37 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Für Zwecke des Verlustabzugs ist zu berücksichtigen, dass der Soll-Abwicklungszeitraum (Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs 1 S 2 KStG) ein einziger (verlängerter) VZ ist (s R 11 Abs 1 KStR 2015). Verluste aus früheren VZ können somit iRd Regelung des § 10d EStG iVm § 8 Abs 1 KStG in den ersten im Abwicklungszeitraum endenden Besteuerungszeitra...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Versicherungstechnische Rückstellungen

Tz. 6 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Der Begriff "versicherungstechnische Rückstellungen" war und ist ges nicht definiert. Er wird allg als Oberbegriff für alle Passivposten verstanden, die sachlich mit dem Versicherungsgeschäft unmittelbar zusammenhängen oder ihm eigentümlich sind. Die hr-liche Rechtsgrundlage findet sich seit dem Inkrafttreten des VersRiLiG v 24.06.1994 (BGBl I...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.4 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

Tz. 45 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Bei den SchR handelt es sich um Rückstellungen für Verpflichtungen für die die Abzinsungsregel des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG grds anwendbar ist. Aufgr der Vielzahl der in der SchR zusammengefassten einzelnen Schadenfälle, ist die Anwendung der Vorschrift in der Praxis aber sehr aufwändig. Das betrifft insbes die Feststellung des Umfangs d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Auflösung

Tz. 13 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Die Auflösung einer unter § 11 KStG fallenden Kö kann auf Beschl oder anderen Gründen (s Tz 18) beruhen und richtet sich nach den jeweils einschlägigen gesellschaftsrechtl Vorschriften. Für die Anwendung des § 11 KStG bedarf es einer zivilrechtl wirksamen Auflösung. Inwieweit für den Beschl Formvorschriften zu beachten sind, ergibt sich aus d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.8 Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

Tz. 30 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Aus der Ges-Formulierung in § 341e Abs 2 S 1 HGB "insbes" ergibt sich, dass die ges Regelungen der §§ 341f–341h HGB und des § 341e Abs 2 Nr 1–3 HGB keine abschließende Aufzählung darstellen. Entspr regelt § 31 RechVersV die Bilanzierung von "Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen", auch hier handelt es sich nicht um eine abschließe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Abwicklungsgewinn (§ 11 Abs 2 KStG)

Tz. 39 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Der der Schlussbesteuerung zugrunde zu legende Gewinn des Abwicklungszeitraums ist – ähnlich wie bei der lfd Gewinnermittlung – durch Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens zu ermitteln. Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist nach § 11 Abs 4 S 1 KStG das BV, das am Schluss des der Auflösung vorangegan...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Abwicklungs-Anfangsvermögen (§ 11 Abs 4 und 5 KStG)

Tz. 49 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das BV, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wj der KSt-Veranlagung zugrunde gelegt worden ist (s § 11 Abs 4 S 1 KStG). Das vorangegangene Wj kann entweder ein volles oder aber, wenn die Auflösung innerhalb eines Wj erfolgte, ein Rumpf-Wj gewesen sein (s Tz 35). Maßgebend ist das Vermögen, das de...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Besteuerung beim Anteilseigner

Tz. 72 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Sowohl das frühere Anrechnungsverfahren wie auch das nachfolgende Halbeink-Verfahren/Teileink-Verfahren ordnen die Auskehrungen im Rahmen einer Liquidation tw der Einkunfts- und tw der Vermögenssphäre des AE zu und unterscheiden dabei zwischen Gewinnauskehrungen und Rückzahlung von durch AE eingebrachtem Kapital. Der AE erzielt iRd Liquidation...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Geltung der allgemeinen steuerlichen Vorschriften für die Ermittlung des Abwicklungsgewinns (§ 11 Abs 6 KStG)

Tz. 55 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nach § 11 Abs 6 KStG sind für die Ermittlung des Abwicklungsgewinns im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften über die stliche Gewinnermittlung anzuwenden. Bei der Bewertung des zur Verteilung kommenden Vermögens ist dagegen der gW zugrunde zu legen, § 6 EStG findet keine Anwendung (s Tz 42). Die nicht der KSt unterliegenden stfreien Vermöge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1 Beitragsrückerstattung in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft

Rz. 14 Stand: EL 99 – ET: 06/2020 Das nach Art der Lebensversicherung betriebene Geschäft umfasst die Versicherungen, die biometrische Ereignisse versichern und bei denen die Kapitalanlagen einen bedeutenden Anteil zum Ergebnis beitragen. Nach Art der Lebensversicherung werden insbes die Lebens-, Renten- Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits- und die Unfallversicherung mit Pr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Besteuerungszeitraum

Tz. 27 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Nach § 11 Abs 1 S 1 KStG ist – abw von § 7 Abs 3 S 1 KStG iVm § 31 Abs 1 KStG und § 25 EStG – der im hr-lichen Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen. Der Begriff des Abwicklungszeitraums umfasst damit den hr-lichen Liquidationszeitraum. Davon abzugrenzen ist der Besteuerungszeitraum, der dann gleichzeitig auch ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zur Änderung eines im Rahmen einer steuerrechtlichen Überleitungsrechnung ausgeübten Wahlrechts

Leitsatz Die geänderte Willensbetätigung zu einer wahlrechtsbezogenen Rechtsfolge (hier: Minderung von Anschaffungskosten gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG a.F.) ist nur nach Maßgabe der Regelungen zur Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) steuerlich zugelassen, wenn sie (wie ebenfalls die ursprüngliche Wahl) in einer dem Finanzamt eingereichten Überleitungsrechnung (§ 60 Abs....mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 1: Gesetzesmaterialien

Rz. 1 I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450) Rz. 2 1. Leitsätze der Bundesregierung vom 17.12.1970 – keine Regelung – Rz. 3 2. Erster RefE vom 23.12.1970 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Veranlagungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 1971 beginnen. (2) Für d...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XVII. Absatz 17 (in der seit dem JStG 2009 geltenden Fassung)

„(17) 1 § 7 Abs. 6 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3, §§ 9, 10 Abs. 2 Satz 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 und § 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 24 des Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechn...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Absatz 7 (in der seit dem StMBG geltenden Fassung)

„(7) [1] § 7 Abs. 6, § 10 Abs. 6, § 11 Abs. 4 Satz 1, § 14 Abs. 4 Satz 5 und § 20 Abs. 2 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I S. 2310) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. mit Ausnahme des § 20 Abs. 2 und 3 für die Gewerbesteuer, für die der...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IX. Absatz 9 (in der seit dem StMBG geltenden Fassung)

„(9) [1] § 8 Abs. 1 Nr. 7 und § 10 Abs. 3 Satz 6 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I S. 1569) erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischenges...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XXI. Absatz 21 (in der ab 2013 anwendbaren Fassung)

„(21) 1 § 2 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. 2 Auf Antrag ist § 2 Absatz 5 Satz 1 und 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) bereits für Veranlagungszeiträume vor 2013 anzuwenden, bereits ergangene Steuerfestsetzungen sin...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / IV. Absatz 4 (in der seit dem StÄndG 1992 vom 25.2.1992 geltenden Fassung)

„(4) [1] § 13 Abs. 2 Nr. 2 ist erstmals anzuwenden 1. für die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum 1984, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum 1984. [2] § 1 Abs. 4, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Satz 2 in der Fassung des Artikels 17 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körpersc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / I. Absatz 1 (in der seit dem JStG 1997 geltenden Fassung)

„(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, wie folgt anzuwenden: 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 1972; 2. für die Gewerbesteuer erstmals für den Erhebungszeitraum 1972; 3. (weggefallen) 4. für die Erbschaftsteuer auf Erwerbe, bei denen die Steuerschuld nach ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XVIII. Absatz 18 (in der seit dem JStG 2009 geltenden Fassung)

"(18) § 2 Abs. 1 und 5 und § 15 Abs. 6 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) sind für die Einkommen- und Körperschaftsteuer erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. § 15 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommen- un...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XII. Absatz 12 (in der seit dem EURLUmsG geltenden Fassung)

„(12) § 10 Abs. 3 in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung, § 7 Abs. 7 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3310) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind oder in einer Bet...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XIV. Absatz 14 (in der seit dem SEStEG geltenden Fassung)

„(14) § 8 Abs. 1 Nr. 10 und § 10 Abs. 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen oder in einer Betriebsstätte angefallen sind, die ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / X. Absatz 10 (in der seit dem StEuglG geltenden Fassung)

„(10) [1] § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden. [2] § 7 Abs. 6 Satz 2, § 9 und § 10 Abs. 6 Satz 1 sind in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) erstmals anzuwenden 1. für die E...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XI. Absatz 11 (in der seit dem StVergAbG geltenden Fassung)

„(11) [1] § 1 Abs. 4 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden. 2 § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1 Nr. 9, §§ 10, 11, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660), § 7 Abs. 7, § 8 Abs. 1 Nr. 4 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XV. Absatz 15 (in der seit dem JStG 2009 geltenden Fassung)

„(15) § 7 Abs. 8, § 8 Abs. 1 Nr. 9, 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum sowie 2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / XIX. Absatz 19 (in der ab 2011 anwendbaren Fassung)

„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden 1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum, 2. für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Pensionszusagen / 1 Grundsätze

Die jährlichen Zuführungen zu der Rückstellung mindern den Gewinn und damit die Belastung des Betriebs mit Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Eine Ausnahme gilt für Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft. In aller Regel mindern die Zuführungen zur Pensionsrückstellung auch den Gewerbeertrag, weil eine Hinzurechnung zum Gewerbeertrag nic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Honorargestaltung für Steue... / 1 Steuerberatung: Sofortmaßnahmen in der Corona-Krise

Die Finanzverwaltung hat zu den drängendsten Fragen bezüglich der Corona-Krise bereits eine Vielzahl von steuerlichen Hilfeleistungen auf den Weg gebracht, von denen insbesondere die nachfolgenden hervorzuheben sind: Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise betroffene Mandanten kann bis zum 31.12.2020 unte...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kostenrecht: Streitwert bei geänderter Zinsfestsetzung berechnen

Der Streitwert ist in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (vgl. § 52 Abs. 1, 3 Satz 1 GKG). Gesetzliche Vorgab...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gewinnerhöhende Auflösung einer § 6b EStG-Rücklage bei Verschmelzung

Leitsatz Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage (§ 6b Abs. 3 Satz 5 EStG) in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen. Normenkette § ...mehr

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Steuerberatervergütungsvero... / 10 Übersicht über die Gebührentatbestände

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Corona-Sofortmaßnahme: Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019

Kommentar Um die negativen finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise abzumildern und Liquidität zur Verfügung zu stellen, hat das BMF verfügt, dass ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 auf das Vorjahr erfolgen kann und dadurch bisher bereits geleistete Vorauszahlungen durch die Finanzämter erstattet werden können. Hintergrund: Rücktragsfähige Verluste e...mehr

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Zwei Monate mehr Frist für die Lohnsteuer

Kommentar Die Verwaltung hat einen deutschlandweit gültigen Erlass zur Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise veröffentlicht. Allerdings gibt es Voraussetzungen. Keine Stundung der Lohnsteuer Von den Folgen des Coronavirus unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Unternehmen können bereits seit e...mehr