Fachbeiträge & Kommentare zu Körperschaftsteuer

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6 Sonderregelung für nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG steuerbefreite Körperschaften (§ 13 Abs 4 KStG)

6.1 Inhalt der Regelung Tz. 53 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Wird eine Kö nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG von der KSt befreit, so sind bei Beginn der StBefreiung die WG, die der Förderung stbegünstigter Zwecke nach § 9 Abs 1 Nr 2 KStG dienen, in der nach § 13 Abs 1 aufzustellenden Schluss-Bil nicht mit dem Tw, sondern gemäß § 13 Abs 4 S 1 KStG mit dem Bw anzusetzen (BW-Privileg). Tz. 54...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Rechtliche und wirtschaftliche Identität als Voraussetzung für den körperschaftsteuerlichen Verlustabzug (§ 8 Abs 4 KStG)

Ausgewählte Literaturhinweise Dötsch, Ges zur Forts der Unternehmens-StRef, DB 1997, 2093, 2144; Füger/Rieger, Das Ges zur Forts der UntStRef – rückwirkende Änderungen im EStG, KStG und UmwStG, DStR 1997, 1427; Orth, Ges zur Forts der UntStRef: Zu den Einschränkungen der Verlustabzugsberechtigung von Kap-Ges durch § 8 Abs 4 KStG nF und § 12 Abs 3 S 2 UmwStG nF, DB 1997, 2242; Pr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2 Übertragung von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft und entsprechende Fälle

3.6.2.1 Die 50 %-Grenze Tz. 44 Stand: EL 72 – ET: 11/2011 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 03) bezieht sich die 50 %-Grenze "grds" auf das Nenn-Kap der Kap-Ges. Wegen des Zusammenwirkens der S 1 und 2 des § 8 Abs 4 KStG ist jedoch auch dann ein schädlicher AE-Wechsel anzunehmen, wenn die übertragenen Anteile zwar nicht mehr als 50 % ausmachen, im wirtsc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.2 Vorliegen von Gewinneinkünften

Tz. 132 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Auch bei einem tw Erlöschen einer StBefreiung müssen – wie bei einem vollen Erlöschen einer StBefreiung (s Tz 31) – Gewinn-Eink vorliegen. Die Gewinn-Eink müssen dabei für den stpfl werdenden Teilbereich gegeben sein. Hierzu entspr s Tz 102.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 DBA-rechtliche Diskriminierungsverbote als Rechtsgrundlage für die Anerkennung einer grenzüberschreitenden Organschaft ohne Vorliegen einer inländischen Zweigniederlassung

Ausgewählte Literaturhinweise: Behrens, Organschaft über die Grenze aufgrund des DBA-Diskriminierungsverbots? Ubg 2011, 665; Dötsch, Künftig Nullbesteuerung ausl-beherrschter inl Kap-Ges? DK 2011, 267; Ehlermann/Petersen, Abkommensrechtliche versus nationale Zuordnung von Beteiligungen – Besonderheiten bei ertragstlicher Organschaft? IStR 2011, 747; Frotscher, Grenzüberschreiten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Anwendungsbereich

2.1 Gemeinschaftliche Land- und Forstwirtschaft (§ 25 Abs 1 KStG) Tz. 3 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Die Gewährung des Freibetrags, der nur stpfl und nicht nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stbefreiten Genossenschaften sowie stpfl Vereinen zusteht, ist von folgenden Voraussetzungen abhängig:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8 Begünstigte bzw nicht begünstigte Tätigkeiten iSd § 5 Abs 1 Nr 14 KStG

8.1 Allgemeines Tz. 36 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Begünstigte Tätigkeiten iSd der St-Befreiung sind nur Zweckgeschäfte mit Mitgliedern, Gegengeschäfte und Hilfsgeschäfte, die sich auf den nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stfreien Geschäftsbereich beziehen. Die Einnahmen aus Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern und Nebengeschäften sowie Hilfsgeschäften, die zum nicht stbefreiten Berei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Partielle oder volle Steuerpflicht bei Ausübung nicht begünstigter Tätigkeiten

9.1 Volle Steuerpflicht bei Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten in Höhe von mehr als 10 Prozent der gesamten Einnahmen Tz. 45 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 L + f Gen und Vereine sind nach § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 KStG von der KSt befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf die begünstigten Tätigkeiten (s Tz 14 ff) beschränkt. Aus der Verwendung des Wortes "soweit" ergibt si...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.4 Problematik des Besteuerungstatbestands des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG

2.2.4.1 Systemwidrige Besteuerung eines "Gewinntransfers" Tz. 15 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Die Regelung des § 20 Abs 1 Nr 10 EStG steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Einführung des Halbeink-Verfahrens auf der Ebene der AE (s BT-Drs 14/2683). Danach sollte, weil es bei den BgA mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit keine Ausschüttungen gibt, durch § 20 Abs 1 Nr 10 Bu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7 Verlust der wirtschaftlichen Identität in anderen Fällen (§ 8 Abs 4 S 1 KStG)

3.7.1 Grundsätzliches Tz. 130 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 8 Abs 4 S 2 KStG und zu dessen Verhältnis zu § 8 Abs 4 S 1 KStG s Tz 33ff. Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 24 – 32) regelt (nicht abschließend) die Anwendung des § 8 Abs 4 KStG auf andere Fälle als den in S 2 typisierend geregelten Hauptanwendungsfall. Voraussetz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5 Ansatz des Teilwerts (§ 13 Abs 3 S 1 KStG)

5.1 Ansatz des Teilwerts in der Schlussbilanz 5.1.1 Aufdeckung der stillen Reserven durch den Teilwertansatz Tz. 37 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Nach § 13 Abs 3 S 1 KStG sind die WG in der zu erstellenden Schluss-Bil mit dem Tw anzusetzen, um die stillen Reserven aufzudecken (s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 71 – zur Ausnahmeregelung des § 13 Abs 4 KStG für nach § 5 Abs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Beginn einer Steuerbefreiung (§ 13 Abs 1 KStG)

3.1 Anwendungsfälle Tz. 5 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 § 13 Abs 1 KStG setzt voraus, dass eine bisher nicht stbefreite Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse nach § 5 Abs 1 KStG bzw aufgrund anderer Vorschriften außerhalb des KStG (s R 5.18 KStR 2015) in vollem Umfang von der KSt befreit wird (ebenso hierzu s R 13.1 Abs 1 KStR 2015). Die Dauer der StFreiheit ist dabei ohne Bede...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4 Erlöschen einer Steuerbefreiung (§ 13 Abs 2 KStG)

4.1 Anwendungsfälle Tz. 20 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 § 13 Abs 2 KStG regelt den umgekehrten Fall, dass eine bisher stbefreite Kö stpfl wird. StBefreiung iSd § 13 Abs 2 KStG kann ebenfalls sowohl eine StBefreiung nach § 5 Abs 1 KStG als auch nach Vorschriften außerhalb des KStG (weitere Fälle R 5.18 KStR 2015), sein. Auf die Dauer des Wegfalls der StFreiheit kommt es nicht an. ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Oepen, Das zweite StÄndG 1973, DStR 1974, 400, 406; Söffing, Zweites StÄndG 1973, FR 1974, 281, 285; Söffing/Gerard, Das zweite StÄndG 1973, INF 1974, 265, 272, 273; Hauber, Besteuerung der Vereine, NWB F 4, 3205; Lange, KSt der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, NWB F 4, 3589.mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.2 Vorliegen von Gewinneinkünften

Tz. 102 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 UE gilt Folgendes: Auch bei tw Erlöschen einer StPflicht sollen die stillen Reserven im Zeitpunkt des tw Erlöschens der StPflicht erfasst werden. Voraussetzung ist hierfür aber wie bei dem vollen Erlöschen der StPflicht (s § 13 Abs 1 KStG; s Tz 14), dass Gewinneink vorliegen. Die Gewinneink müssen dabei für den Tätigkeitsbereich vorhanden sei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Übersicht über den Inhalt der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG sind Erwerbs- und WirtschaftsGenen sowie Vereine von der KSt befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf bestimmte Leistungen für die l + f Betriebe ihrer Mitglieder beschränkt. Satz 1 der Vorschrift bestimmt die stbegünstigten Tätigkeiten. Hierzu s Tz 14 ff. Satz 2 regelt den Umfang der StPflicht (partielle oder voll...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4 § 8 Abs 4 KStG idF des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, 2590)

Tz. 23 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Im Ges zur Forts der Unternehmens-StRef hat der Gesetzgeber mit einer deutlichen Verschärfung des § 8 Abs 4 KStG, aber auch des § 12 Abs 3 S 2 UmwStG, reagiert. Um den im gleichen Gesetz geregelten Abbau der GewKapSt gegenzufinanzieren, wurde im Vermittlungsverfahren ua die Änderung der beiden genannten Vorschriften beschlossen, wobei Vorschr...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.3 Besteuerung des Schlussgewinns

Tz. 43 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Für die Besteuerung des Schlussgewinns sind die St-Sätze des § 23 KStG in der für den VZ der Schlussbesteuerung geltenden Fassung maßgebend. Tz. 44 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Dadurch werden die stillen Reserven, auch soweit sie in früheren VZ entstanden sind, mit dem KSt-Satz erfasst, der für den VZ der Schlussbesteuerung maßgebend ist. Dies en...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Geschäftsarten

Tz. 23 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 Buchst a bis d KStG gibt den Rahmen der begünstigten Tätigkeiten vor. Innerhalb dieses Rahmens sind jedoch nur bestimmte Geschäfte begünstigt; andere führen – je nach deren Umfang – zur partiellen oder vollen StPflicht (s Tz 45 ff). Zur Ermittlung des Umfangs der begünstigten bzw nicht begünstigten Tätigkeiten iSd § 5 Abs ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.2.2 Abstellen auf den Geschäftsbetrieb im Ganzen

Tz. 157 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Wie bereits erwähnt, hat die nach § 8 Abs 4 KStG vorgeschriebene Prüfung, ob die den Verlust verursachende Kö ihren noch nicht verbrauchten Verlustabzug stlich noch nutzen kann, für den Geschäftsbetrieb im Ganzen zu erfolgen (s Schr des BMF v 16.04.1999, BStBl I 1999, 455 Rn 08). Das Abstellen auf den Geschäftsbetrieb im Ganzen bereitet jedoc...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1 Teilweiser Beginn einer Steuerbefreiung

Tz. 72 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Bei tw Beginn einer StBefreiung ist der gem § 13 Abs 3 S 1 iVm § 13 Abs 5 KStG vorzunehmende Tw-Ansatz zur Aufdeckung der stillen Reserven nur für diejenigen WG (bzw Teile von WG) erforderlich, die aus dem bisher stpfl Bereich in den nunmehr stfreien Bereich gelangen. Hierzu s Tz 108. Ebenso bezieht sich die bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfrei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.1.4 Teilwertansatz bzw Buchwertansatz in der Schlussbilanz

Tz. 117 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 IdR sind auch bei tw Beginn einer StBefreiung durch den Tw-Ansatz in der Schluss-Bil für die aus dem BV des bisherigen größeren stpfl Bereichs ausscheidenden WG die stillen Reserven aufzudecken und zu versteuern. Hierzu s Tz 37–40 sowie s Tz 108–109 Bsp. Zur Tw-Ermittlung s Tz 41–42, zur Besteuerung des Schlussgewinns s Tz 43–44. Tz. 118 Stand...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2 Gegengeschäfte

Tz. 30 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Gegengeschäfte sind Geschäfte, die zur Durchführung der Zweckgeschäfte erforderlich sind, zB bei einer Bezugsgen der Einkauf der Waren (Zweckgeschäft = Verkauf der Waren an die Mitglieder), bei einer Verwertungs-/Absatzgen der Verkauf der Waren (Zweckgeschäft = Einkauf der Waren bei den Mitgliedern), bei einer Nutzungsgen der Kauf von Geräten...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Allgemeines

Tz. 36 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Begünstigte Tätigkeiten iSd der St-Befreiung sind nur Zweckgeschäfte mit Mitgliedern, Gegengeschäfte und Hilfsgeschäfte, die sich auf den nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG stfreien Geschäftsbereich beziehen. Die Einnahmen aus Zweckgeschäften mit Nichtmitgliedern und Nebengeschäften sowie Hilfsgeschäften, die zum nicht stbefreiten Bereich gehören, sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.2.3 Der den Verlust verursachende Geschäftsbetrieb

Tz. 158 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Was der den Verlust verursachende Geschäftsbetrieb ist, kann im Einzelfall problematisch sein. Ist, wenn der noch nicht verbrauchte Verlustabzug aus einer Tw-Abschr auf die Beteiligung an einer verlustträchtigen TG (nur noch bis 2000 bzw bis 2001 möglich; s § 8b Abs 3 KStG) herrührt, der den Verlust verursachende Geschäftsbetrieb der der (ge...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.1 Anwendungsbereich

Tz. 139 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 § 13 Abs 1 bis 5 KStG regelt die Behandlung der stillen Reserven im BV einer Kö bei Eintritt oder Wegfall einer StBefreiung. § 13 Abs 6 KStG ergänzt diese Regelungen für den Fall, dass eine stfrei oder stpfl werdende Kö eine Beteiligung an einer Kap-Ges außerhalb des BV hält. S auch Märtens, in Gosch, 3. Aufl, § 13 KStG Rn 75. Gehört eine Bet...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.2.5 Anteilsveräußerungen im Konzern

Tz. 56 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Der BFH (s Urt des BFH v 20.08.2003, BStBl II 2004, 614; weiter s Urt des BFH v 14.10.2015, GmbHR 2016, 553) hat die Verw-Auff bestätigt, dass auch Anteilsübertragungen innerhalb eines Konzerns solche iSd § 8 Abs 4 KStG sind. Krit dazu s Frey/Neyer (GmbHR 2000, 705); s Neyer (BB 2003, 73); s Berg/Schmich (DB 2003, 1291) und s Frotscher (in F/...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.15 Auswirkungen auf die Gewerbesteuer

Tz. 197 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach § 10a S 4 GewStG ist § 8 Abs 4 KStG auf einen negativen Gewerbeertrag (Fehlbetrag) entspr anzuwenden. Im Fall einer kstlichen Organschaft schlägt die kstliche Entscheidung hinsichtlich der stlichen Nutzbarkeit von Verlustvorträgen automatisch auf die GewSt durch. Nur noch bis VZ 2001: Bei einer nur gewstlichen Organschaft stellt sich die ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Beteiligungen an anderen Unternehmen

Tz. 44 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Bis einschl VZ 1989 war die Beteiligung einer l + f-Gen oder eines solchen Vereines an anderen Unternehmen (Pers-Ges, Kap-Ges, Genen oder Vereinen) stlich unterschiedlich zu behandeln, abhängig vom Umfang der Beteiligung und der StPflicht oder StFreiheit des anderen Unternehmens. Hierzu s Tz 4. Durch die Einführung der partiellen StPflicht zu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.4.5 Vergleichsrechnung pro Vergleichsgröße; anschließende Gesamtwertung

Tz. 168 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Die vorstehend erläuterte Vergleichsberechnung zwischen den Vergleichsgrößen I und II ist im Zweifelsfall getrennt für mehrere Vergleichsmerkmale durchzuführen und dann in einer Gesamtbeurteilung des konkreten Einzelfalls zu würdigen. So kann ein Verlustabzug erhalten bleiben, wenn sich bei einem Vergleichskriterium ein schädliches Abschmelze...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Die geänderte BFH-Rechtsprechung

Tz. 19 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Mit zwei Urt (s Urt des BFH v 29.10.1986, BStBl II 1987, 308, 310) hat der BFH seine frühere Mantelkauf-Rspr hinsichtlich des Erfordernisses der wirtsch Identität aufgegeben und die Anforderungen in subjektiver Hinsicht auf das Merkmal der zivilrechtlichen Personenidentität eingeschränkt. Verlustabzüge aus der Zeit vor einem grundlegenden Ges...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.6.3.6 Der Betriebsvermögensvergleich

Tz. 90 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 § 8 Abs 4 S 2 KStG knüpft den Untergang des stlichen Verlustabzugs ua daran, dass überwiegend neues BV bei der Verlust-Kap-Ges zugeführt wird. Nach Verw-Auff ist ein Vergleich folgender Rechengrößen vorzunehmen: 3.6.3.6.1 Vergleichsgröße I: Aktivvermögen zum Zeitpunkt des schädlichen Anteilseignerwechsels Tz. 91 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Abzust...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.4 Teilwertansatz bzw Buchwertansatz in der Anfangsbilanz

Tz. 136 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 Auch beim tw Erlöschen einer StBefreiung soll durch den Tw-Ansatz in der Anfangs-Bil erreicht werden, dass die in der stfreien Zeit gebildeten stillen Reserven später (insbes bei Veräußerung der WG) nicht der Besteuerung unterliegen (s Tz 47; auch s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 71). Steuerliche Konsequenzen: Durch den Tw-Ansatz der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Leisner, St-Entstrickung für gemeinnützige Zwecke (§ 13 Abs 4 und 5 KStG), IFSt, Grüner Brief Nr 332, 1994; Dötsch/Jost, Die KStR 1995, AbschnXII: Beginn und Erlöschen einer St-Befreiung, Beil 4 zu DB 8/1996; Schauhoff, Die Bedeutung des § 13 KStG für gemeinnützige Kö, DStR 1996, 366; Thiel, Die gGmbH, GmbHR 1997, 10; Schmidt/Fritz, Besteuerung stiller Reserven bei wG gemeinnütz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2 Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG

Tz. 8 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 § 20 Abs 1 Nr 10 Buchst b S 4 EStG setzt im Einzelnen voraus:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Übersicht geänderte Textziffern-Bezeichnungen

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Abschluss des Gewinnabführungsvertrags unter der Firma der Zweigniederlassung

Tz. 17 Stand: EL 75 – ET: 08/2012 § 18 S 1 Nr 1 KStG fordert, dass der GAV unter der Firma der Zweigniederlassung abgeschlossen wird. Gem § 17 HGB ist Firma der Name, unter dem der Kaufmann seine Geschäfte betreibt usw. Zivilrechtlicher Partner der OG ist jedoch mangels Rechtsfähigkeit der inl Zweigniederlassung zwingend das ausl gew Unternehmen (s Bauschatz, DK 2003, 805). § 1...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Rechtsentwicklung

Tz. 4 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 § 13 KStG wurde durch das KStG 1977 eingefügt (zum Hintergrund s Schauhoff, DStR 1996, 366; Esmeier, Die Bedeutung des § 13 KStG beim Beginn und Erlöschen der KStBefreiung, 2ff). Der Anwendungsbereich des § 13 Abs 4 KStG wurde durch das Kultur- und StiftungsförderungG v 13.12.1990 (BGBl I 1990, 2775) auf Kö, Pers-Vereinigungen oder Vermögensmas...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.2.2 Übrige Voraussetzungen

Tz. 13 Stand: EL 76 – ET: 12/2012 Hinsichtlich der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 Nr 10b S 4 EStG, nämlichmehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1 Volle Steuerpflicht bei Einnahmen aus nicht begünstigten Tätigkeiten in Höhe von mehr als 10 Prozent der gesamten Einnahmen

Tz. 45 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 L + f Gen und Vereine sind nach § 5 Abs 1 Nr 14 S 1 KStG von der KSt befreit, soweit sich ihr Geschäftsbetrieb auf die begünstigten Tätigkeiten (s Tz 14 ff) beschränkt. Aus der Verwendung des Wortes "soweit" ergibt sich, dass die Unternehmen partiell stpfl werden, wenn sie neben den begünstigten auch andere, nicht nach S 1 der Vorschrift begü...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2 Ende der Steuerpflicht

Tz. 140 Stand: EL 91 – ET: 11/2017 § 13 Abs 6 S 1 KStG ordnet bei Beginn einer StBefreiung für Anteile an einer Kap-Ges außerhalb des BV eine Besteuerung des Wertzuwachses auch ohne Veräußerung an, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 17 EStG in dem der StBefreiung unmittelbar vorausgehenden Zeitpunkt erfüllt sind. Die Vorschrift wurde § 6 AStG nachempfunden (s BT-Drs 7/147...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.4.4 Schädliches Abschmelzen

Tz. 167 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 16) ist ein "Abschmelzen" des Verlustbetriebs um mehr als die Hälfte seines Umfangs für den Verlustabzug schädlich. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs 4 S 3 KStG ist dann nicht anwendbar, dh der Verlustabzug ist stlich nicht mehr nutzbar. Damit ist die dt Regelung im Endergebnis sehr nah ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3 Die Höhe des Freibetrags und seine Auswirkungen

Tz. 8 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 Der Freibetrag iHv 15 000 EUR ist höchstens bis zur Höhe des stpfl Einkommens zu berücksichtigen. Der Freibetrag kann in jedem VZ nur einmal in Anspruch genommen werden. Bestand die KSt-Pflicht nicht während des gesamten VZ, ist der Freibetrag nicht zu kürzen. Der Freibetrag ist vom Einkommen iSd § 8 Abs 1 KStG abzuziehen (s § 7 Abs 2 KStG). De...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 Begriff "Wert" im Sinne des § 25 Abs 1 S 2 Nr 2 Buchst a und b KStG

Tz. 4 Stand: EL 98 – ET: 02/2020 § 25 KStG geht bei der Frage, ob eine die Freibetragsregelung ausschließende kap-mäßige Beteiligung vorliegt, von einem Wertvergleich (Wert der Geschäftsanteile bzw Wert des Anteils am Vereinsvermögen : Wert der Flächen und Gebäude) aus. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Werte bei dem Vergleich zu berücksichtigen sind (Tw, Einheitswert, gW). Al...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.5.2 Betriebsverpachtung

Tz. 173 Stand: EL 55 – ET: 10/2005 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 20) führt die Kap-Ges bei Verpachtung eines bisher aktiv betriebenen Geschäftsbetriebs den bisherigen Geschäftsbetrieb nicht fort, dh der Wechsel von einer aktiven Geschäftstätigkeit zur Verpachtung ist nach Verw-Auff wie die Einstellung und Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs zu beur...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9 Wechsel eines Organträgers von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht

Tz. 25 Stand: EL 75 – ET: 08/2012 Wenn eine Kö oder eine Pers-Ges, die bisher OT iSd § 14 KStG war, durch Verlegung der Geschäftsleitung und/oder des Sitzes ins Ausl bzw durch grenzüberschreitende Hinausverschmelzung aus der dt unbeschr St-Pflicht ausscheidet, kann ein bestehendes Organschaftsverhältnis durch Anpassung an die Voraussetzungen des § 18 KStG fortgeführt werden, ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.7.1 Grundsätzliches

Tz. 130 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Wegen der allgemeinen Ausführungen zu § 8 Abs 4 S 2 KStG und zu dessen Verhältnis zu § 8 Abs 4 S 1 KStG s Tz 33ff. Das Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 24 – 32) regelt (nicht abschließend) die Anwendung des § 8 Abs 4 KStG auf andere Fälle als den in S 2 typisierend geregelten Hauptanwendungsfall. Voraussetzung für die Versagung...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 11 Verfahren der Steuerfreistellung

Tz. 63 Stand: EL 96 – ET: 06/2019 Die St-Befreiung nach § 5 Abs 1 Nr 14 KStG ist nicht antragsgebunden, sondern – bei Erfüllen der ges Voraussetzungen – von Amts wegen zu gewähren. Über die St-Befreiung wird durch einen St- bzw Freistellungsbescheid entschieden. Ein besonderes Anerkennungsverfahren existiert nicht. Auf die St-Befreiung kann nicht verzichtet werden; bei der in...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Tz. 1 Stand: EL 78 – ET: 08/2013 § 25 KStG ist eine Subventionsnorm zur Förderung der L + F. Sie begünstigt l + f Zusammenschlüsse (Kooperationen). § 25 KStG gewährt unbeschr und beschr stpfl Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereinen, deren Tätigkeit sich auf den Betrieb der L + F beschränkt und bei denen eine rein kapitalistische Beteiligung ausgeschlossen ist,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.8.7 Feststellungslast

Tz. 179 Stand: EL 66 – ET: 06/2009 Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 23) trägt die Verlust-Kö die Feststellungslast dafür, dass die Zuführung neuen BV allein der Sanierung gedient hat. Bei Übertragung der Mehrheit der Anteile vor dem 06.08.1997 berücksichtigt die Fin-Verw aus Billigkeitsgründen nicht zum Nachteil der Kö, wenn sie im Nachhinein den Nachwe...mehr