Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 254 BGB – Mitverschulden.

Gesetzestext (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1832 BGB – Ärztliche Zwangsmaßnahmen.

Gesetzestext (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustandes, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Art 35 EuErbVO – Öffentliche Ordnung (ordre public).

Gesetzestext Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist. A. Vorbehaltsklausel. Rn 1 Die Anwendung einer ausl Rechtsvorschrift darf nur versagt werden, wenn dies mit der öffe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 14 VersAusglG – Externe Teilung.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung). (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 19 ROM I – Gewöhnlicher Aufenthalt.

Gesetzestext (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung. Der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, ist der Ort ihrer Hauptniederlassung. (2) Wird der Vertrag im Rahmen des Betriebs ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675c BGB – Zahlungsdienste und E-Geld.

Gesetzestext (1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden. (3) Die Begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2308 BGB – Anfechtung der Ausschlagung.

Gesetzestext (1) Hat ein Pflichtteilsberechtigter, der als Erbe oder als Vermächtnisnehmer in der in § 2306 bezeichneten Art beschränkt oder beschwert ist, die Erbschaft oder das Vermächtnis ausgeschlagen, so kann er die Ausschlagung anfechten, wenn die Beschränkung oder die Beschwerung zur Zeit der Ausschlagung weggefallen und der Wegfall ihm nicht bekannt war. (2) 1Auf die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2278 BGB – Zulässige vertragsmäßige Verfügungen.

Gesetzestext (1) In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen. (2) Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden. A. Vertragsmäßige Verfügung von Todes wegen. Rn 1 Der Erbvertrag setzt mindestens eine vertragsmäßige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers.

Gesetzestext 1Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. 2Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. A. Begriff, Inhalt, Gegenstand und Arten des Eigentums. I....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2048 BGB – Teilungsanordnungen des Erblassers.

Gesetzestext 1Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. 2Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. 3Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651l BGB – Kündigung.

Gesetzestext (1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651k Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 817 BGB – Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten.

Gesetzestext 1War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. 2Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 701 BGB – Haftung des Gastwirts.

Gesetzestext (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. (2) 1Als eingebracht geltenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1309 BGB – Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer.

Gesetzestext (1) 1Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung vorbehaltlich des Artikels 13 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ausländischem Recht unterliegt, soll eine Ehe nicht eingehen, bevor er ein Zeugnis der inneren Behörde seines Heimatstaats darüber beigebracht hat, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehinde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675l BGB – Pflichten des Zahlungsdienstnutzers in Bezug auf Zahlungsinstrumente.

Gesetzestext (1) 1Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 2Er hat dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sons...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1935 BGB – Folgen der Erbteilserhöhung.

Gesetzestext Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil. A. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1008 BGB – Miteigentum nach Bruchteilen.

Gesetzestext Steht das Eigentum an einer Sache mehreren nach Bruchteilen zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1009 bis 1011. A. Regelungsinhalt. Rn 1 Die §§ 1009 ff gelten nur dann, wenn das Eigentum an einer beweglichen oder unbeweglichen Sache bzw einem Tier (§§ 90 ff) mehreren (also wenigstens 2) Personen nach Bruchteilen zusteht. Abzugrenzen davon ist das Gesamthandseigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 765 ff BGB

A. Einführung. I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft. Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1273 ff BGB

A. Einführung. I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 Ein Pfandrecht an einem Recht ist ein streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die übertragbaren Rechte des Verpfänders auszuüben u sich hieraus wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen. Es teilt den Charakter des belasteten Rechts. Ein Pfandrecht an einer Forderung ist somit schuldrechtlicher Natur, das d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens

Gesetzestext (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB ex-Art 15 EGBGB (bis 28.1.19) – Güterstand

Gesetzestext (1) Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 31 WEG – Begriffsbestimmungen.

Gesetzestext (1) 1Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). 2Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1934 BGB – Erbrecht des verwandten Ehegatten.

Gesetzestext 1Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten, so erbt er zugleich als Verwandter. 2Der Erbteil, der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt, gilt als besonderer Erbteil. A. Allgemeines. Rn 1 Der Anwendungsbereich der Norm ist wegen § 1307 gering und beschränkt sich auf eine Verwandtschaft der zweiten Ordnung. Ab der dritten Ordnung verhinder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1007 BGB – Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis.

Gesetzestext (1) Wer eine bewegliche Sache im Besitz gehabt hat, kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn dieser bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben war. (2) 1Ist die Sache dem früheren Besitzer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhandengekommen, so kann er die Herausgabe auch von einem gutgläubigen Besitzer verlangen, es sei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 583 BGB – Pächterpfandrecht am Inventar.

Gesetzestext (1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. (2) 1Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden. 2Er kann jedes einzelne Inventarstück dadurch von dem P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 671 BGB – Widerruf; Kündigung.

Gesetzestext (1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) 1Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 6 AGG – Persönlicher Anwendungsbereich.

Gesetzestext (1) 1Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 2Als Beschäftigte gelten auch die Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 177 BGB – Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht.

Gesetzestext (1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 886 BGB – Beseitigungsanspruch.

Gesetzestext Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen. A. Allgemeines. Rn 1 Ist der vorgemerkte Anspruch nicht wirksam entstanden oder e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 32 BGB – Mitgliederversammlung; Beschlussfassung.

Gesetzestext (1) 1Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. 2Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. 3Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1316 BGB – Antragsberechtigung.

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 117 BGB – Scheingeschäft.

Gesetzestext (1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung. A. Scheingeschäft, § 117 I. I. Bedeutung. Rn 1 Beim Scheingeschäft wo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2298 BGB – Gegenseitiger Erbvertrag.

Gesetzestext (1) Sind in einem Erbvertrag von beiden Teilen vertragsmäßige Verfügungen getroffen, so hat die Nichtigkeit einer dieser Verfügungen die Unwirksamkeit des ganzen Vertrags zur Folge. (2) 1Ist in einem solchen Vertrag der Rücktritt vorbehalten, so wird durch den Rücktritt eines der Vertragschließenden der ganze Vertrag aufgehoben. 2Das Rücktrittsrecht erlischt mit ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 9 ROM I – Eingriffsnormen.

Gesetzestext (1) Eine Eingriffsnorm ist eine zwingende Vorschrift, deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 912 BGB – Überbau; Duldungspflicht.

Gesetzestext (1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes über die Grenze gebaut, ohne dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat. (2) 1Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. 2Für die H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2105 BGB – Gesetzliche Erben als Vorerben.

Gesetzestext (1) Hat der Erblasser angeordnet, dass der eingesetzte Erbe die Erbschaft erst mit dem Eintritt eines bestimmten Zeitpunkts oder Ereignisses erhalten soll, ohne zu bestimmen, wer bis dahin Erbe sein soll, so sind die gesetzlichen Erben des Erblassers die Vorerben. (2) Das Gleiche gilt, wenn die Persönlichkeit des Erben durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1604 BGB – Einfluss des Güterstands.

Gesetzestext 1Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. 2Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 865 BGB – Teilbesitz.

Gesetzestext Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zu Gunsten desjenigen, welcher nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere Räume, besitzt. A. Normzweck. Rn 1 Die Regelungen des Besitzes in den §§ 854 ff beziehen sich grds auf die jeweils ganze Sache. Insofern verdeutlicht § 865 klarstellend, dass es auch tatsächliche Situationen geb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 864 BGB – Erlöschen der Besitzansprüche.

Gesetzestext (1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. (2) Das Erlöschen tritt auch dann ein, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 593 BGB – Änderung von Landpachtverträgen.

Gesetzestext (1) 1Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. 2Verbessert oder versch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 774 BGB – Gesetzlicher Forderungsübergang.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. 2Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. 3Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426. A....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 33 AGG – Übergangsbestimmungen.

Gesetzestext (1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006 maßgebliche Recht anzuwenden. (2) 1Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1154 BGB – Abtretung der Forderung.

Gesetzestext (1) 1Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. 2Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen. (2) Die schriftliche Form der Abtretungse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1979 BGB – Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext Die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erben müssen die Nachlassgläubiger als für Rechnung des Nachlasses erfolgt gelten lassen, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreiche. A. Allgemeines. Rn 1 Darf der Erbe davon ausgehen, dass der Nachlass zur Befriedigung aller...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1950 BGB – Teilannahme; Teilausschlagung.

Gesetzestext 1Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. 2Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam. A. Allgemeines. Rn 1 Die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Rn 1) und daraus folgende Unteilbarkeit der Erbschaft verbietet bereits die Teilannahme/-ausschlagung. Dieses Beschränkungsverbot gilt nicht nur für einen ide...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 108 BGB – Vertragsschluss ohne Einwilligung.

Gesetzestext (1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) 1Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 71 BGB – Änderungen der Satzung.

Gesetzestext (1) 1Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1585c BGB – Vereinbarungen über den Unterhalt.

Gesetzestext 1Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. 2Eine Vereinbarung, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung. 3 § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. A. Grundlagen. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 633 BGB – Sach- und Rechtsmangel.

Gesetzestext (1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) 1Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1929 BGB – Fernere Ordnungen.

Gesetzestext (1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. (2) Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Das Verwandtenerbrecht ist unbegrenzt und wird allein durch praktische Schwierigkeiten beschränkt. Derartige Nachweisschwierigkeiten un...mehr