Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475e BGB – Sonderbestimmungen für die Verjährung.

Gesetzestext (1) Im Fall der dauerhaften Bereit stellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums. (2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 126 BGB – Schriftform.

Gesetzestext (1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) 1Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. 2Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung.

Gesetzestext (1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird. A. Nichtigkeit nach I. I. Grundsatz. Rn 1 Die Norm ordnet im Interesse des Schutzes Geschäftsunfähiger (s § 104 Rn 1) an, dass alle Willenserklärungen eines Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 396 BGB – Mehrheit von Forderungen.

Gesetzestext (1) 1Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. 2Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366 II entsprechende Anwendung. (2) Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1368 BGB – Geltendmachung der Unwirksamkeit.

Gesetzestext Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Norm gewährt dem übergangenen Ehegatten ein sog Revokationsrecht, das erforderlich ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners.

Gesetzestext (1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1945 BGB – Form der Ausschlagung.

Gesetzestext (1) Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben. (2) Die Niederschrift des Nachlassgerichts wird nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. (3) 1Ein Bevollmächtigter bedarf einer öffentlich beglaubigten Vollmacht. 2Die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1233 BGB – Ausführung des Verkaufs.

Gesetzestext (1) Der Verkauf des Pfandes ist nach den Vorschriften der §§ 1234 bis 1240 zu bewirken. (2) Hat der Pfandgläubiger für sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren Titel gegen den Eigentümer erlangt, so kann er den Verkauf auch nach den für den Verkauf einer gepfändeten Sache geltenden Vorschriften bewirken lassen. A. Pfandverkauf ohne Titel (Abs 1). Rn 1 IdR gesch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2025 BGB – Haftung bei unerlaubter Handlung.

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 3 WEG – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum.

Gesetzestext (1) 1Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1010 BGB – Sondernachfolger eines Miteigentümers.

Gesetzestext (1) Haben die Miteigentümer eines Grundstücks die Verwaltung und Benutzung geregelt oder das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die getroffene Bestimmung gegen den Sondernachfolger eines Miteigentümers nur, wenn sie als Belastung des Anteils im Grundbuch eingetra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 325 BGB – Schadensersatz und Rücktritt.

Gesetzestext Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen. A. Funktion. Rn 1 Der Rücktritt schließt hinsichtlich der Primärleistung Erfüllungsansprüche aus. Es scheint daher logisch nötig, dass auch Schadensersatzansprüche statt der Erfüllung ausgeschlossen sind (hiergegen aber Gsell JZ 04, 643f). Dements...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 459 BGB – Ersatz von Verwendungen.

Gesetzestext 1Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. 2Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen. A. Zweck, Anwendungsbereich. Rn 1 Die Norm regelt das Recht des Wiederver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1597a BGB – Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft.

Gesetzestext (1) Die Vaterschaft darf nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deuts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675a BGB – Informationspflichten.

Gesetzestext Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat, stellt für regelmäßig anfallende standardisierte Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) unentgeltlich Informationen über Entgelte und Auslagen der Geschäftsbesorgung in Textform zur Verfügung, soweit nicht eine Preisfestsetzung nach § 315 erfolgt oder die Entgelte und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 482a BGB – Widerrufsbelehrung.

Gesetzestext 1Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. 2Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. 3Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 469 BGB – Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist.

Gesetzestext (1) 1Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsbe rechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt. (2) 1Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Emp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 339 BGB – Verwirkung der Vertragsstrafe.

Gesetzestext 1Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. 2Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein. A. Regelungsgehalt. Rn 1 1 erforder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2233 BGB – Sonderfälle.

Gesetzestext (1) Ist der Erblasser minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. (2) Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten. A. Min...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 289 BGB – Zinseszinsverbot.

Gesetzestext 1Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. 2Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt. A. Zinseszinsverbot. Rn 1 § 289 1 dehnt das in § 248 aufgestellte Verbot der Erhebung eines Zinseszinses aus, indem es (gesetzlich oder vertraglich) geschuldete Zinsen vom Anwendungsbereich des § 288 ausnimmt. § 248 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327g BGB – Rechtsmangel.

Gesetzestext Das digitale Produkt ist frei von Rechtsmängeln, wenn der Verbraucher es gemäß den subjektiven oder objektiven Anforderungen nach § 327e Absatz 2 und 3 nutzen kann, ohne Rechte Dritter zu verletzen. A. Funktion. Rn 1 Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art 10 DIRL. Sie stellt klar, dass Nutzungseinschränkungen iRd von § 327e II, III statuierten subjektiven und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2032 BGB – Erbengemeinschaft.

Gesetzestext (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041. A. Allgemeines. Rn 1 Erben mehrere, entsteht kraft Gesetzes eine Gesamthandsgemeinschaft, deren ausschließlicher Zweck die Abwicklung des Nachlasses ist. Sie kann weder vertraglich begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1578b BGB – Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit.

Gesetzestext (1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1673 BGB – Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis.

Gesetzestext (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist. (2) 1Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. 2Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. 3Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 16 ROM II – Eingriffsnormen.

Gesetzestext Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln. A. Ursprung und Inhalt. Rn 1 Die Vorschrift regelt in Parallele zu Art 9 ROM I , aber mit beträchtlichen Abweichungen, Ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 121 BGB – Anfechtungsfrist.

Gesetzestext (1) 1Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. 2Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist. (2) Die Anfechtung ist ausgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag.

Gesetzestext (1) Durch den Pauschalreisevertrag wird der Unternehmer (Reiseveranstalter) verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen. Der Reisende ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen. (2) Eine Pauschalreise ist eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1825 BGB – Einwilligungsvorbehalt.

Gesetzestext (1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt). Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Einwilligungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1764 BGB – Wirkung der Aufhebung.

Gesetzestext (1) 1Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. 2Hebt das Familiengericht das Annahmeverhältnis nach dem Tode des Annehmenden auf dessen Antrag oder nach dem Tode des Kindes auf dessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wirkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem Tode aufgehoben worden wäre. (2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind erlöschen das durch die An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen.

Gesetzestext 1Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. A. Begriff der Hemmung. Rn 1 Verhandlungen (Rn 2) k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 555f BGB – Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen.

Gesetzestext Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Anwendungsbereich. Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 645 BGB – Verantwortlichkeit des Bestellers.

Gesetzestext (1) 1Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505 BGB – Geduldete Überziehung.

Gesetzestext (1) 1Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger en...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 306a BGB – Umgehungsverbot.

Gesetzestext Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden. A. Voraussetzungen. Rn 1 Ob eine Umgehung vorliegt, ist auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtung unter Abwägung des Interesses der Parteien an der Wahl der Gestaltung und dem Schutzzweck der AGB-rechtlichen Normen zu entscheiden (MüKo/For...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, GewSchG Fassung Gewaltschutzgesetz

Gesetz v 11.12.01 (BGBl I S 3513), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 10.8.21 (BGBl I 3513)mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 899a BGB – (aufgehoben)

Gesetzestext Rn 1 (zum 1.1.24) Übergangsvorschrift Art 229 § 21 Abs 4 EGBGBmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2014 BGB – Dreimonatseinrede.

Gesetzestext Der Erbe ist berechtigt, die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit bis zum Ablauf der ersten drei Monate nach der Annahme der Erbschaft, jedoch nicht über die Errichtung des Inventars hinaus, zu verweigern. A. Allgemeines. Rn 1 Mit Annahme der Erbschaft verliert der Erbe den Schutz des § 1958 und § 778 ZPO, damit können die Nachlassgläubiger ihre Ansprüche ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1422 BGB – Inhalt des Verwaltungsrechts.

Gesetzestext 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. 2Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet. A. Umfang der Verwalterbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 814 BGB – Kenntnis der Nichtschuld.

Gesetzestext Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. A. Normzweck. Rn 1 § 814 normiert zwei Kondiktionsausschlussgründe, die beide den T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 687 BGB – Unechte Geschäftsführung.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) 1Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. 2Mac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 25 BGB – Verfassung.

Gesetzestext Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt. A. Verfassung. Rn 1 Als rechtliche Grundordnung des Vereins enthält die Verfassung die Grundentscheidungen, die das Vereinsleben bestimmen, insbes die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt der Satzung nach §§ 57, 58. Rec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 184 BGB – Rückwirkung der Genehmigung.

Gesetzestext (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1774 BGB – Vormund.

Gesetzestext (1) Zum Vormund kann bestellt werden:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1688 BGB – Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson.

Gesetzestext (1) 1Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeperson berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entscheiden sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegenheiten zu vertreten. 2Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- und sonstige Sozialleistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1251 BGB – Wirkung des Pfandrechtsübergangs.

Gesetzestext (1) Der neue Pfandgläubiger kann von dem bisherigen Pfandgläubiger die Herausgabe des Pfandes verlangen. (2) 1Mit der Erlangung des Besitzes tritt der neue Pfandgläubiger an Stelle des bisherigen Pfandgläubigers in die mit dem Pfandrecht verbundenen Verpflichtungen gegen den Verpfänder ein. 2Erfüllt er die Verpflichtungen nicht, so haftet für den von ihm zu erset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 873 BGB – Erwerb durch Einigung und Eintragung.

Gesetzestext (1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorsc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 956 BGB – Erwerb durch persönlich Berechtigten.

Gesetzestext (1) 1Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der Besitzergreifung. 2Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er sie nicht widerrufen, solange sich der andere i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Vorbemerkung vor §§ 1204 ff BGB

A. Einführung. I. Rechtsnatur und Inhalt des Pfandrechts. Rn 1 Das Pfandrecht an einer Sache ist ein beschränkt dingliches, streng akzessorisches Recht mit dem Inhalt, die Sache bei Pfandreife (§ 1228 II) zu verwerten u sich aus dem Erlös wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen (§ 1204 I). Es ist in Entstehung (§ 1204 I), Fortbestand (§ 1252), Umfang (§ 1210) u Durchset...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Vorbemerkung vor ROM II

A. Entstehung und Zielsetzung. Rn 1 Die ROM II-VO gleicht einen großen Teil des Kollisionsrechts der außervertraglichen Schuldverhältnisse an und dient damit einem Ziel, das in der EWG für das internationale Deliktsrecht bereits seit Ende der 1960er Jahre angestrebt (erster Vorentwurf 1972, RabelsZ 74, 11 ff), 1978 aber zunächst zurückgestellt worden war (KOM [03] 427 3). Nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 29 WEG – Verwaltungsbeirat.

Gesetzestext (1) 1Wohnungseigentümer können durch Beschluss zum Mitglied des Verwaltungsbeirats bestellt werden. 2Hat der Verwaltungsbeirat mehrere Mitglieder, ist ein Vorsitzender und ein Stellvertreter zu bestimmen. 3Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. (2) 1Der Verwaltungsbeirat unterstützt und überwacht den Verwalter bei der Durchführung...mehr