Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651k BGB – Abhilfe.

Gesetzestext (1) Verlangt der Reisende Abhilfe, hat der Reiseveranstalter den Reisemangel zu beseitigen. Er kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie (2) Leistet der Reiseveranstalter vorbehaltlich der Ausnahmen de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 593a BGB – Betriebsübergabe.

Gesetzestext 1Wird bei der Übergabe eines Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ein zugepachtetes Grundstück, das der Landwirtschaft dient, mit übergeben, so tritt der Übernehmer an Stelle des Pächters in den Pachtvertrag ein. 2Der Verpächter ist von der Betriebsübergabe jedoch unverzüglich zu benachrichtigen. 3Ist die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 27–37 EGBGB – Vertragliche Schuldverhältnisse.

Gesetzestext (aufgehoben) A. Internationales Schuldvertragsrecht im Wandel. Rn 1 Der 17.12.09 (Stichtag) steht für den größten Wandel im Internationalen Schuldrecht seit der IPR-Reform des Jahres 1986 (s Magnus IPRax 2010, 27; Mansel/Thorn/Wagner IPRax 10, 1 ff; Martiny RIW 09, 737). Für alle seit diesem Stichtag abgeschlossenen Verträge gilt das unionsrechtliche International...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 183 BGB – Widerruflichkeit der Einwilligung.

Gesetzestext 1Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt. 2Der Widerruf kann sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. A. Widerruf der Einwilligung. I. Rechtsnatur und Wirksamkeitsvoraussetzungen. Rn 1 Der Wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 592 BGB – Verpächterpfandrecht.

Gesetzestext 1Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. 2Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. 3Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 246 BGB – Gesetzlicher Zinssatz.

Gesetzestext Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. A. Allgemeines. Rn 1 § 246 gewährt keinen eigenständigen Zinsanspruch, sondern bestimmt lediglich den Inhalt einer bereits anderweitig durch Gesetz oder Vertrag begründeten Zinsschuld. Die Vorschrift findet nur d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1418 BGB – Vorbehaltsgut.

Gesetzestext (1) Vom Gesamtgut ist das Vorbehaltsgut ausgeschlossen. (2) Vorbehaltsgut sind die Gegenstände,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 813 BGB – Erfüllung trotz Einrede.

Gesetzestext (1) 1Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann auch dann zurückgefordert werden, wenn dem Anspruch eine Einrede entgegenstand, durch welche die Geltendmachung des Anspruchs dauernd ausgeschlossen wurde. 2Die Vorschrift des § 214 Abs. 2 bleibt unberührt. (2) Wird eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt, so ist die Rückforderung ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1000 BGB – Zurückbehaltungsrecht des Besitzers.

Gesetzestext 1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. 2Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat. A. Regelungsinhalt. Rn 1 § 1000, welcher in seinen Rechtsfolgen praktisch identisch mit denen des § 273 II ist, e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1949 BGB – Irrtum über den Berufungsgrund.

Gesetzestext (1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war. (2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind. A. Allgemeines. Rn 1 Der Irrtum über den Berufungsgrund führt, ohne dass es einer Anfechtung bedarf, kraft Gesetzes zur Nichtigkeit der Annahme. Kommt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 18 VersAusglG – Geringfügigkeit.

Gesetzestext (1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Ren...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 24 ROM I – Beziehung zum Übereinkommen von Rom.

Gesetzestext (1) Diese Verordnung tritt in den Mitgliedstaaten an die Stelle des Übereinkommens von Rom, außer hinsichtlich der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die in den territorialen Anwendungsbereich dieses Übereinkommens fallen und für die aufgrund der Anwendung von Artikel 299 des Vertrags diese Verordnung nicht gilt. (2) Soweit diese Verordnung die Bestimmungen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG Nach § 28 WEG

Zusammenfassung Nach § 28 WEG(0) A. Zwangsvollstreckung von Hausgeld. I. Vertretungsmacht. Rn 1 Für die Mobiliar- und Immobiliarzwangsvollstreckung ist der Verw nach § 9b I 1 vertretungsbefugt. Nach § 27 I Nr 1 ist er grds auch berechtigt, den Willen der GdW zu bilden. II. Mobiliarzwangsvollstreckung. Rn 2 Für die – idR aussichtlose – Mobiliarzwangsvollstreckung sind grds keine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651p BGB – Zulässige Haftungsbeschränkung; Anrechnung.

Gesetzestext (1) Der Reiseveranstalter kann durch Vereinbarung mit dem Reisenden seine Haftung für solche Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, die (2) Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Sch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2030 BGB – Rechtsstellung des Erbschaftserwerbers.

Gesetzestext Wer die Erbschaft durch Vertrag von einem Erbschaftsbesitzer erwirbt, steht im Verhältnis zu dem Erben einem Erbschaftsbesitzer gleich. A. Allgemeines. Rn 1 Der Erbschaftserwerber steht im Verhältnis zum Erben dem Erbschaftsbesitzer gleich. Der Erbe kann nicht nur die Einzelklagen erheben, sondern die Erbschaft als Ganzes herausverlangen. Eines formgültigen Verpfl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327b BGB – Bereitstellung digitaler Produkte.

Gesetzestext (1) Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a dazu verpflichtet, dem Verbraucher ein digitales Produkt bereitzustellen, so gelten für die Bestimmung der Leistungszeit sowie für die Art und Weise der Bereitstellung durch den Unternehmer die nachfolgenden Vorschriften. (2) Sofern die Vertragsparteien keine Zeit für die Bereitstellun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1362 BGB – Eigentumsvermutung.

Gesetzestext (1) 1Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines Ehegatten oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. 2Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. 3Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 528 BGB – Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.

Gesetzestext (1) 1Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 854 BGB – Erwerb des Besitzes.

Gesetzestext (1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. (2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben. A. Normzweck. Rn 1 Die Norm gilt (wie sämtliche Normen des Besitzes) seit 1900 unverändert. Sie ist die Grundnorm ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 781 BGB – Schuldanerkenntnis.

Gesetzestext 1Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. 2Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 3Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Fo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1122 BGB – Enthaftung ohne Veräußerung.

Gesetzestext (1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. (2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2138 BGB – Beschränkte Herausgabepflicht.

Gesetzestext (1) 1Die Herausgabepflicht des Vorerben beschränkt sich in den Fällen des § 2137 auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschaftsgegenstände. 2Für Verwendungen auf Gegenstände, die er infolge dieser Beschränkung nicht herauszugeben hat, kann er nicht Ersatz verlangen. (2) Hat der Vorerbe der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider über einen Erbschaftsgegenstand verfügt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EGBGB Art 47 EGBGB – Vor- und Familiennamen.

Gesetzestext (1) 1Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamtmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 166 BGB – Willensmängel; Wissenszurechnung.

Gesetzestext (1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht. (2) 1Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 97 BGB – Zubehör.

Gesetzestext (1) 1Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. 2Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird. (2) 1Die vorübergehende Benutzung einer Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1861 BGB – Beratung; Verpflichtung des Betreuers.

Gesetzestext (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1602 BGB – Bedürftigkeit.

Gesetzestext (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. A. Unterhaltsbedürftigkeit. I. Minderjährige Kinder. Rn 1 Min...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 295 BGB – Wörtliches Angebot.

Gesetzestext 1Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. 2Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1280 BGB – Anzeige an den Schuldner.

Gesetzestext Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt. A. Notwendigkeit der Anzeige. Rn 1 Zum Schutz von Pfandgläubiger u Schuldner setzt eine Forderungsverpfändung zur Wirksamkeit (München WM 08, 1497, 1498) neben der Einigung zwingend eine Anzeige der Verpfändung voraus (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32009R0004 Art 70–74 EuUntVO – (nicht abgedruckt)

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 889 BGB – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten.

Gesetzestext Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt. A. Kein Erlöschen. I. Nachträglicher Erwerb. Rn 1 Wird der Inhaber eines – beschränkten dinglichen oder grundstücksgleichen – Rechts an einem Grundstück zugleich Eigentümer dieses Grundstücks, bleib...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 29 VersAusglG – Leistungsverbot bis zum Abschluss des Verfahrens.

Gesetzestext Bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ist der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an die ausgleichspflichtige Person zu unterlassen, die sich auf die Höhe des Ausgleichswerts auswirken können. A. Zweck der Vorschrift. Rn 1 Versorgungsanrechte können ganz oder tw erlöschen, wenn die zur Begründung der Anrechte geleisteten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1601 BGB – Unterhaltsverpflichtete.

Gesetzestext Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. A. Verwandtschaftsverhältnis. Rn 1 Unterhaltsberechtigter und Unterhaltsverpflichteter müssen in gerader Linie verwandt sein, also gem § 1589 voneinander abstammen. Kein Unterhaltsverhältnis besteht mithin zu Stiefkindern (BGH NJW 69, 2007 [BGH 24.06.1969 - VI ZR 66/67]) und zwischen der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 640 BGB – Abnahme.

Gesetzestext (1) 1Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. 2Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. (2) 1Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1320 BGB – Aufhebung der neuen Ehe.

Gesetzestext (1) 1Lebt der für tot erklärte Ehegatte noch, so kann unbeschadet des § 1319 sein früherer Ehegatte die Aufhebung der neuen Ehe begehren, es sei denn, dass er bei der Eheschließung wusste, dass der für tot erklärte Ehegatte zum Zeitpunkt der Todeserklärung noch gelebt hat. 2Die Aufhebung kann nur binnen eines Jahres begehrt werden. 3Die Frist beginnt mit dem Zei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1569 BGB – Grundsatz der Eigenverantwortung.

Gesetzestext 1Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. 2Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. A. Normzweck. Rn 1 § 1569 beinhaltet keine selbstständige Anspruchsgrundlage. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwort...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1888 BGB – Anwendung des Betreuungsrechts.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten isch nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1209 BGB – Rang des Pfandrechts.

Gesetzestext Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist. A. Normzweck und Rangverhältnis. Rn 1 § 1209 regelt anknüpfend an das Prioritätsprinzip den Vorrang des älteren Rechts vor dem jüngeren (BGHZ 52, 99, 107). Entscheidend für das Rangverhältnis auch zu gesetzlichen Pfandr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1830 BGB – Sterilisation.

Gesetzestext (1) Die Einwilligung eines Sterilisationsbetreuers in eine Sterilisation des Betreuten, in die dieser nicht selbst einwilligen kann, ist nur zulässig, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, AGG § 19 AGG – Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot.

Gesetzestext (1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, diemehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 393 BGB – Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung.

Gesetzestext Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig. A. Zweck. Rn 1 Die Vorschrift soll gewährleisten, dass das Opfer einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung in angemessener Frist ohne Erörterung von Gegenansprüchen des Schädigers zu seinem Recht kommt (BGH NJW-RR 88, 173; RGZ 154, 334, 339). Daneben wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 10 WEG – Allgemeine Grundsätze.

Gesetzestext (1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht.

Gesetzestext (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) 1Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1943 BGB – Annahme und Ausschlagung der Erbschaft.

Gesetzestext Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt des Erbschaftserwerbs im Interesse der Rechtssicherheit. Die endgültige Erbenstellung tritt durc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 18 ROM I – Beweis.

Gesetzestext (1) Das nach dieser Verordnung für das vertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht ist insoweit anzuwenden, als es für vertragliche Schuldverhältnisse gesetzliche Vermutungen aufstellt oder die Beweislast verteilt. (2) Zum Beweis eines Rechtsgeschäfts sind alle Beweisarten des Rechts des angerufenen Gerichts oder eines der in Artikel 11 bezeichneten Rechte, na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1581 BGB – Leistungsfähigkeit.

Gesetzestext 1Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältniss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 14 BGB – Unternehmer.

Gesetzestext (1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 427 BGB – Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung.

Gesetzestext Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. A. Bedeutung. Rn 1 Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, die der Vermutung des § 420 für die Teilschuld vorgeht u damit den Anwendungsbereich der Gesamtschuld ganz erheblich ausweitet. B. Gemeinschaftliche vertragliche Verpflich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 445 BGB – Haftungsbegrenzung bei öffentlichen Versteigerungen.

Gesetzestext Wird eine Sache auf Grund eines Pfandrechts in einer öffentlichen Versteigerung unter der Bezeichnung als Pfand verkauft, so stehen dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nur zu, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. A. Grundsätzliches. I. Zweck. Rn 1 Die im Regelfall zu einem Haftung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2047 BGB – Verteilung des Überschusses.

Gesetzestext (1) Der nach der Berichtigung der Nachlassver bindlichkeiten verbleibende Überschuss gebührt den Erben nach dem Verhältnis der Erbteile. (2) Schriftstücke, die sich auf die persönlichen Verhältnisse des Erblassers, auf dessen Familie oder auf den ganzen Nachlass beziehen, bleiben gemeinschaftlich. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift gewährt jedem Miterben einen sei...mehr