Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Ruhen der elterlichen Sorge.

I. Rn 1 Die elterliche Sorge ruht, wenn dies durch das FamG festgestellt wird. Die Feststellung hat gestaltungsähnliche Wirkung, die unabhängig von ihrer sachlichen Richtigkeit eintritt (BayObLG FamRZ 88, 867, 868). Deshalb handelt es sich um einen Fall der rechtlichen Verhinderung auf Grund richterlichen Feststellungsbeschlusses (Staud/Coester § 1674 Rz 2). II. Voraussetzung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

I. Tatsache. Rn 3 Tatsachen als Gegenstand der haftungsbegründenden Handlung sind konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die sinnlich wahrnehmbar oder einer Überprüfung ihrer Richtigkeit durch Beweis zugänglich sind (BVerfG NJW 96, 1529 f mwN; BGHZ 132, 13, 21 mwN; 139, 95, 102). Sie sind abzugrenzen von Werturteilen, bei denen die subjektive Bezieh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Voraussetzungen.

I. Gegenseitigkeit. Rn 9 Voraussetzung des Zurückbehaltungsrechts ist zunächst, dass der zurückbehaltende Schuldner Gläubiger des Gegenanspruchs ist und der Gläubiger zugleich dessen Schuldner. Ein Gegenanspruch nur gegen einen Mitgläubiger reicht nicht aus (BGH DNotI 85, 551), wohl aber, dass der Schuldner nur Mitgläubiger der Gegenforderung ist (MüKoBGB/Krüger § 273 Rz 9; S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Abgrenzungen.

I. Schuldübernahme/Schuldbeitritt. Rn 15 Bei Zweifeln, ob Schuldübernahme oder Schuldbeitritt vorliegt, ist von letzterem auszugehen, da er den Gläubiger nicht belastet (BGH NJW 83, 678 [BGH 20.10.1982 - IVa ZR 81/81]). Die Übernahme einer hypothekarisch gesicherten Schuld spricht dagegen für die alleinige Forthaftung des Erwerbers (RGZ 75, 338, 340). II. Bürgschaft. Rn 16 IGgs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausnahmen vom Mieterschutz gem § 549 II.

I. Vorübergehender Gebrauch iSd Nr 1. Rn 3 Der Vertragszweck zum Gebrauch nur für einen kurzen, absehbaren Zeitraum muss im Mietvertrag enthalten sein. Dies ist häufig bei Zweitwohnungen oder Ferienwohnungen der Fall. Ebenso bei Vermietung für die Zeit einer berufs- bzw reisebedingten Abwesenheit des Vermieters oder bei Mietverhältnissen mit Monteuren am Montageort. Ob der Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausschluss des Anspruchs (Abs 3).

1. Keine Wiederholungsgefahr. Rn 9 Nach III ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn Wiederholungsgefahr nicht besteht (III Nr 1), der Anspruch verwirkt ist (III Nr 2) oder die Täterinteressen überwiegen (III Nr 3). Rn 10 Wegen des präventiven Charakters der Norm ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn keine weiteren Gewalttaten zu besorgen sind, mithin keine Wiederholungsgefahr be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Mangelhaftigkeit der Ware (Abs 1).

1. Abweichender Zustand. Rn 3 Nach früherer Rspr, va des BGH, wirkt die Vermutung nur zeitlich mit dem Inhalt, dass der aufgetretene Mangel schon bei Gefahrübergang vorlag (BGH NJW 09, 580 Rz 14), der Käufer blieb daher beweispflichtig für die den Mangel begründenden Tatsachen, den Grundmangel (BGHZ 159, 215, 217 ff; 200, 1 Rz 18 ff). Im Anschluss an das Faber-Urteil des EuGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Entstehung und Fortentwicklung des BGB.

I. Ausgangspunkte. Rn 1 Entscheidende Grundlage der Entwicklung eines Bürgerlichen Rechts war das Römische Recht (insb corpus iuris civilis von 529/534 nChr). Ab dem 11./12. Jahrhundert kam es zur Rezeption des Römischen Rechts und anschließend über Jahrhunderte zur wissenschaftlichen Bearbeitung (Glossatoren, Postglossatoren). Trotz dieser Basis im Gemeinen Recht führte die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Grenzanlagen. Rn 2 Eine Grenzanlage iSd Vorschrift ist eine natürliche oder von Menschenhand geschaffene Anlage, die von der zwischen aneinander angrenzenden Grundstücken verlaufenden Grenzlinie durchschnitten wird und dem Vorteil sämtlicher betroffener Grundstücke dient. Rn 3 Das Gesetz nennt nur beispielhaft einige Arten von Grenzanlagen. Daneben kommen alle denkbaren bau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Aufnahmepflicht.

I. Grundsätzliches. Rn 10 Die freie Entscheidung von Verein und Mitglied über Ein- und Austritt bzw Aufnahme gehört zu den Grundprinzipien des Vereinsrechts und ist Voraussetzung funktionierenden Wettbewerbs im Vereinswesen. Selbst wenn der Bewerber um die Mitgliedschaft alle satzungsgemäßen Voraussetzungen der Mitgliedschaft erfüllt, besteht kein Aufnahmezwang, wenn sich der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zustandekommen des EV (Abs 1).

I. Sachenrechtliche Vereinbarung. Rn 6 Gem I Hs 1 wird der EV sachenrechtlich begründet, indem der Verkäufer sich bei Erfüllung des Kaufvertrags durch Übereignung das Eigentum vorbehält und der Käufer die Kaufsache annimmt. Nach der Auslegungsregel von I Hs 2 (HP/Faust Rz 11) liegt dann ›im Zweifel‹ eine Übereignung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Eigentumsvorbehalt und Anwartschaftsrecht.

I. Einfacher Eigentumsvorbehalt. 1. Grundlagen. Rn 15 Der einfache Eigentumsvorbehalt (EV) ist ein Rechtsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer einer beweglichen Sache. Zu Grunde liegt ein unbedingt abgeschlossener Kaufvertrag. Die dinglichen Erfüllungsgeschäfte (Übereignung der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises) werden in der Weise abgewickelt, dass die Sache sogleich ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall. (2) Der Anspruch ist vererblich und übertragbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

I. Anwendungsbereich. Rn 3 § 555 gilt nur für Wohnraummietverhältnisse und nur gegen Vertragsstrafeversprechen des Mieters, die auch in einem Räumungsvergleich enthalten sein können (AG Hambg-Blankenese ZMR 08, 300 und in Abgrenzung dazu LG Berlin GE 16, 725, GE 14, 1202; vgl BGH NZM 10, 39 = WuM 09, 739 zur Verfallklausel; Blank NZM 10, 31 zum bedingten Räumungsvergleich; LG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auf den Tausch finden die Vorschriften über den Kauf entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

1. Relative Unwirksamkeit. Rn 7 Verstößt eine Verfügung gegen ein relatives Verfügungsverbot, ist sie im Verhältnis zum Geschützten unwirksam, iÜ aber wirksam. Umstr ist die dogmatische Begründung. Nach der Ansicht des BGH wird der Erwerber zwar im Verhältnis zur Allgemeinheit Eigentümer der Sache bzw Inhaber des Rechts, doch bleibt dem Veräußerer im Verhältnis zum Geschützte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundlagen.

1. Begriff und Rechtsnatur. Rn 7 Sicherungsabtretung ist die Abtretung eines Rechts zur Sicherung einer Forderung idR des Erwerbers gg den Sicherungsgeber oder einen Dritten. Sicherungshalber abgetretene Rechte sind nichtakzessorische fiduziarische Sicherheiten (BGHZ 137, 212, 218f). Rn 8 Die Sicherungsabtretung ist eine abstrakte Verfügung; Rechtsgrund ist die Sicherungsabred...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zuweisungsvoraussetzungen.

I. Zuweisung aus Gründen des Kindeswohls oder der Billigkeit (Abs 1). Rn 5 Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht vorrangig dann, wenn das Kindeswohl dies gebietet, wobei schon dem Wortlaut der Norm entnommen werden kann, dass es sich dabei nicht zwingend um gemeinsame Kinder handeln muss. Auch mit Volljährigkeit wird das Kindeswohl nicht bedeutungslos (Hambg FamRZ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Leistungsfähigkeit.

I. Eigener angemessener Unterhalt. Rn 1 Der dem Pflichtigen zu belassende Selbstbehalt variiert je nachdem, ob er dem Berechtigten nach II gesteigert unterhaltsverpflichtet ist oder eine ›normale‹ Unterhaltsverpflichtung nach I besteht, wobei in diesem Rahmen auch die gesetzliche Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Rangfolge von Bedeutung ist. 1. G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Einzeladoption. Rn 2 Im Falle der Einzeladoption erhält das Kind den Namen des Annehmenden. Führt der Annehmende mehrere Namen in zeitlicher Reihenfolge, ist derjenige bestimmend, den er im Zeitpunkt des Eintritts der Wirksamkeit der Annahme führt (Köln FamRZ 04, 399). Fehlerhafte Bezeichnungen berühren jedoch nicht die Wirksamkeit der Annahme. Das Gesetz schließt in I 2 d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Tatbestand.

I. Vertiefung. Rn 10 Unter Vertiefung iSd Vorschrift ist jede Einwirkung auf ein Grundstück zu verstehen, die zur Folge hat, dass der Boden des Nachbargrundstücks in der Senkrechten den Halt verliert oder dass dort die Festigkeit der unteren Bodenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt wird (BGHZ 101, 106, 109). Diese Definition ist nicht ganz vollständig; es f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schadensersatzansprüche.

1. Störungen im höchstpersönlichen Bereich. Rn 26 Pflichtverletzungen, die dem höchstpersönlichen Bereich der Ehe zuzurechnen sind, begründen keine Schadensersatzansprüche, weil die Erfüllung dieser Pflichten nur durch die eheliche Gesinnung gewährleistet werden kann und auch nur indirekter staatlicher Zwang auf die Eheleute damit nicht vereinbar wäre (BGH FamRZ 13, 939). Des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift gilt für alle Mietverhältnisse.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Große Mehrheit (§ 21 II 1 Nr 1).

1. Beschl-Mehrheit. Rn 7 Damit alle WEigtümer die Kosten zu tragen haben, ist erforderlich, dass mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen ›Ja‹ lauten, wobei Stimmenthaltungen vorbehaltlich abweichender Regelung als Null-Stimmen zu werten sind. Die ›Ja‹-Stimmen müssen mindestens die Hälfte (aber nicht mehr) aller Miteigentumsanteile repräsentieren. Es gilt das Kopfprinzip...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Voraussetzungen.

I. Mitwirkung bei der Schädigung. 1. Verletzung von Pflicht oder Obliegenheit. Rn 6 Eine Mitwirkung des Geschädigten kann schon die Entstehung oder erst den Umfang des zu ersetzenden Schadens betreffen. I nennt nur die Entstehung, doch ist unstr auch die Mitwirkung bei der weiteren Entwicklung des Schadens gemeint. Davon geht auch II 1 am Ende aus, der ausdrücklich die Verpfli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Auskunft.

I. Umfang. Rn 4 Die Auskunft muss alle Positionen enthalten, die für die Beurteilung der Bedürftigkeit bzw Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Es sind sämtliche Einkünfte, auch Steuererstattungen anzugeben (Ddorf FamRZ 91, 1315). Die Auskunftsverpflichtung bezieht sich auch auf das Vermögen. Wegen der laufenden Veränderungen muss allerdings ein Stichtag festgelegt w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Generalklausel (§ 17 I).

1. Schwere und unzumutbare Verletzung. a) Überblick. Rn 4 WEigtümer treffen eine Reihe geschriebener und ungeschriebener Pflichten. Verletzt ein WEigtümer eine oder mehrere dieser Pflichten, muss für ein Veräußerungsverlangen untersucht werden, ob die Verletzung schwer und eine Fortsetzung der Gemeinschaft unzumutbar ist. Dies kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Bestehen einer Verkehrspflicht.

a) Entstehungsgründe. aa) Überblick. Rn 107 Nach stRspr ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grds verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (s zB BGHZ 5, 378, 380 f; NJW 75, 108; 90, 1236; 06, 2326 Rz 7; 07, 762 Rz 11; 08, 3775 Rz 9; 3778 Rz 10; 10, 1967 Rz 5; NJW-RR 11, 88 Rz 8; BGHZ 195, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Voraussetzungen.

a) Berechtigtes Interesse eines/des Mieters. Rn 3 Nach BGH (ZMR 18, 405; NJW 85, 130, 131) genügen auf Seiten des Mieters vernünftige nachvollziehbare Gründe (LG Hamburg ZMR 20, 513; Beweise muss der Mieter nicht vorlegen, LG Berlin WuM 18, 360) für seinen Überlassungswunsch. Geschützt ist jedes rechtliche, persönliche, wirtschaftliche (LG Berlin MM 18, Nr 4, 28) oder familiä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bestimmungsberechtigte.

1. Volljährige Kinder. Rn 7 Das Bestimmungsrecht steht jedem Elternteil zu, der von den volljährigen Kindern auf Unterhalt in Anspruch genommen wird (BGH FamRZ 93, 322). Im Falle der Trennung oder Scheidung ist jeder Elternteil zur Ausübung des Bestimmungsrechts befugt (BGH FamRZ 88, 831; 93, 322; aA Karlsruhe FamRZ 82, 821; Köln FamRZ 82, 838). Bei gegenläufigen Unterhaltsbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

I. Antragsverfahren. Rn 3 Das Ersetzungsverfahren setzt stets einen Antrag des Kindes voraus. Die Regelungen des § 1746 geltend entspr. Dies bedeutet, dass mit Vollendung des 14. Lebensjahres das Kind selbst entscheidet, ob es den Antrag stellt, der gesetzliche Vertreter jedoch zustimmen muss. Da gerade in Fällen der Ersetzung häufig ein Interessenkonflikt bestehen wird, muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. WKRL.

Rn 3 Der Inhalt der Norm ist nicht durch die RL vorgegeben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unterhaltsbestimmungsrecht.

I. Inhalt des Bestimmungsrechts. Rn 4 Die Unterhaltsbestimmung ist muss den gesamten Lebensbedarf des Kindes erfassen. Denkbar sind sowohl Natural- als auch Barunterhaltsleistungen (BGH FamRZ 85, 584). Es darf jedoch nichts ausgelassen werden (BGH FamRZ 93, 417). II. Rechtsnatur des Bestimmungsrechts. Rn 5 Das Bestimmungsrecht ist ein Gestaltungsrecht. Es wird durch eine empfan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beschlussfassung.

I. Versammlungsleitung. Rn 7 Die Satzung muss bestimmen, wer die Versammlung leitet. Fehlt es daran, kann die Mitgliederversammlung einen Leiter wählen, andernfalls ist der Vorstandsvorsitzende oder ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied zuständig (BeckOK/Schöpflin Rz 18). Der Versammlungsleiter muss für den ordnungsgemäßen Ablauf, insbes die korrekte Beschlussfassung s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkungen.

I. Leistungen. Rn 4 Liegen die weiteren Voraussetzungen des § 892 vor wird der Leistende von seiner Verbindlichkeit befreit. Zum Rechtsübergang auf den Leistenden s Gurksy WM 01, 2361. Für die Kenntnis nach § 892 II kommt es nur auf den Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolges (Staud/Gurksy Rz 15; aA MüKo/Lettmaier Rz 15 ›Leistungshandlung‹) an. II. Verfügungen. Rn 5 Verfü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

I. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift des § 654 enthält eine Regelung zum Schicksal des Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruchs, wenn der Makler vertragswidrig auch für die andere Vertragspartei des angestrebten Hauptvertrags als Makler tätig wird. Dabei steht die Vertragswidrigkeit der ›Doppeltätigkeit‹ im Vordergrund. Die Möglichkeit des Maklers, für beide Seiten des Haupt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Treuhand.

1. Erscheinungsformen. Rn 5 Die im Wirtschaftsleben häufig anzutreffende, gesetzlich aber nicht definierte und geregelte Treuhand ist dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder für den Treugeber kraft einer besonderen Vereinbarung (Treuhandabrede) Rechtsmacht über dessen Vermögen (Treugut) ausübt (Bork Rz 1313). Einen typischen Treuhandvertrag gibt es jedoch nicht. Die Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Entstehung.

I. Einigung. Rn 2 Der Eigentümer und der Berechtigte des mit dem Rangvorbehalt zu belastenden Rechts müssen sich über den Rangvorbehalt entweder bei der Bestellung nach § 873 oder nachträglich als Inhaltsänderung nach § 877 einigen (MüKo/Lettmaier Rz 8). Bei der Belastung von Eigentümerrechten genügt die einseitige Erklärung des Eigentümers (Weitnauer DNotZ 58, 356). Es kann ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grundstücksrechte.

1. Grundstücksrechte Rn 3 ieS sind das Eigentum an einem Grundstück und dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen geringeren Umfang an Rechten vermitteln als das Eigentum (beschränkte dingliche Rechte, 3. Buch, Abschn 4–7). 2. Grundstücksgleiche Rechte sind beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück, die einen ähnlichen Umfang von Rechten vermitteln wie das Eigent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Dogmatische Ausgestaltung.

I. Verfügung. Rn 4 Die Erwerbsgestattung ist ein Verfügungsgeschäft und als solches abstrakt, somit zu unterscheiden von dem zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft. Maßgeblich für den Umfang des Eigentumserwerbs ist der jeweilige Inhalt der Gestattung, wobei die Gestattung auch bedingt sein kann (Grüneberg/Herrler § 956 Rz 2; Erman/Ebbing § 956 Rz 13). II. Dogmatische Einor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorschuss (Abs 3).

1. Grundlagen. Rn 9 Der Vorschussanspruch ist auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, den der Besteller nur zur Nachbesserung verwenden darf (Ausnahme: der Hauptunternehmer kann den vom Subunternehmer gezahlten Vorschuss zu einer die Nachbesserungskosten nicht übersteigenden Vergleichsregelung mit dem Bauherrn einsetzen – Grüneberg/Retzlaff § 637 Rz 10). Neben dem Recht des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, tritt Gütertrennung ein.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapier gelten die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Tatbestand.

I. Besitz des Dritten. Rn 2 Der Besitz des Veräußerers ist nicht Voraussetzung für die Übereignung nach § 931. Hat der Veräußerer unmittelbaren Besitz, so scheidet § 931 generell aus. Hat eine dritte Person unmittelbaren Besitz der Sache, so ist eine Übereignung nach § 931 möglich, unabhängig davon, ob der Veräußerer mittelbarer Besitzer oder ohne jeden Besitz ist. Ist die Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schutz vor Störungen.

I. Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche. Rn 25 Der Schutz des sog räumlich gegenständlichen Bereichs der Ehe gibt den betroffenen Ehegatten einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch (BGH NJW 56, 1149, 1150 [BGH 21.03.1956 - IV ZR 194/55]), wobei die Rechtsgrundlage streitig ist (vgl zum Streitstand Staud/Voppel Rz 111 mwN). Der Schutzbereich umfasst die Ehewohnung (BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Staatsverträge der Mitgliedstaaten.

I. Multilaterale Staatsverträge. Rn 1 Art 75 betrifft das Verhältnis zu bestehenden internationalen Staatsverträgen der MS. Grds lässt die VO die Anwendung internationaler Üb unberührt, denen ein oder mehrere MS zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung angehören u die Bereiche betreffen, die in der Verordnung geregelt sind, UA 1 (Erw 73). II. Bilaterale Abkommen. Rn 2 Bilateral...mehr