Fachbeiträge & Kommentare zu Kosten

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (›Verbraucher‹), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (›Unternehmer‹), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Selbstständige und Freiberufler.

Rn 11 Beim Einkommen selbstständig tätiger Personen ist grds vom festgestellten Gewinn auszugehen (Hamm OLGR 05, 308). Es sind Unterlagen betreffend einen zeitnahen Zeitraum vorzulegen. Die Gewinn- und Verlustrechnung für das Vorjahr reicht aus (Brandbg FamRZ 98, 1301). Die Vorlage nur eines Steuerbescheides für ein Jahr, welches länger zurückliegt, genügt nicht. Auch bei Se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelheiten.

Rn 4 Jedermann kann einen Mietspiegel erstellen. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen nach § 555c IV 1 Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern sind von den nach Landesrecht zuständigen Behörden gem § 558c IV 2 Mietspiegel zu erstellen. Dies soll die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die Erbringung von Zahlungsdiensten zum Gegenstand hat, sind die §§ 663, 665 bis 670 und 672 bis 674 entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf einen Vertrag über die Ausgabe und Nutzung von E-Geld anzuwenden. (3) Die Begriffsbestimmu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anpassung/Veröffentlichung (§ 558c III, IV 3).

Rn 6 Nach § 558c III sollen einfache Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Eine Pflicht zur Anpassung besteht indes nicht. Etwaige Anpassungen sind nach § 555c IV 2 zu veröffentlichen. § 5 S 1 MsV bestimmt dazu, dass ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation kostenfrei im Internet zu veröffentlichen sind. Für ihre Ausgabe in ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt. (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen.

Rn 5 Maßgeblich für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen ist zunächst die Zweckbestimmung. Ein Geldbetrag, der zum alsbaldigen Verbrauch bestimmt ist, gehört zum Einkommen. Vermögen – und nicht Einkommen – der bedürftigen Partei ist auch der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (BGH FamRZ 04, 1633; BAG NJW 08, 1400). Vermögen sind Zahlungen aus Vermögensauseinandersetzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen. (2)...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 5. Bericht zur Übernahmesituation

Tz. 135 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Nach § 315a HGB müssen bestimmte kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen übernahmerechtliche Angaben im Konzernlagebericht machen (sog. Übernahmebericht). Berichtspflichtig sind Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt iSd. § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen (vgl. § 315a Satz 1 HG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ergänzende Anwendung.

Rn 5 Obhutspflichten können in zahlreichen Verträgen als Nebenpflichten zu beachten sein. Die §§ 688 ff sind insoweit aber im Grundsatz nicht anwendbar (Grüneberg/Sprau § 688 Rz 6; aA BeckOKBGB/Gehrlein § 688 Rz 3). Es fehlt regelmäßig an einem typischen Element der Verwahrung, nämlich der Übergabe der Sache. Das gilt insb für die Fälle, bei denen eine Person zwar veranlasst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zwangsverwalter.

Rn 58 Der Zwangsverwalter muss neben dem WEigtümer (Köln ZMR 08, 988; AG München ZMR 10, 998, 999) das laufende Hausgeld (BGH NJW 12, 1293 Rz 12; ZMR 10, 296) sowie die Forderungen aus § 28 I 1, II 1 bedienen; ggf muss der Gläubiger Vorschuss leisten (BGH ZMR 10, 296). Forderungen der GdW auf laufende Beiträge sind Ausgaben der Verwaltung (BGH NZI 09, 904). Rückständige Betr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Mieteinkünfte.

Rn 15 Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sind Einkünfte. Zu berücksichtigen ist die Kaltmiete, die bestehenden Belastungen sind in Abzug zu bringen. Es ist nicht auf die erzielbaren Einkünfte abzustellen, sondern auch die tatsächlich erzielten (Schlesw FamRZ 00, 1586). Ebenfalls hinzuzurechnen sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen, reduziert um die damit verbundenen A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 395 BGB – Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Gesetzestext Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. Rn 1 Die Regelung schränkt die Aufrechnungsmöglichkeit des Schuldners ggü der öffentliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verletzung der Vermögenssorgepflicht.

Rn 22 Ganz allg sind die Eltern verpflichtet das Kindesvermögen zu erhalten, zu verwerten und zu vermehren, also nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben, insb für den Kindesunterhalt, bereitzuhalten ist, vgl §§ 1626 I 2, 1642, 1649 I 1. Rn 23 Als Verletzungshandlungen kommen demnach insb in Betrac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 52 Der Vermieter erfüllt iSv § 362 I seine Pflicht, abzurechnen, wenn seine Abrechnung den Anforderungen des § 259 I genügt, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält (BGH NJW 18, 1599 [BGH 07.02.2018 - VIII ZR 189/17] Rz 15; WuM 17, 529 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 3/17] Rz 15). Für die Annahme einer Erfüllung sind nach hM ›keine zu hohen Anfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechenschaft.

Rn 10 Den Vorerben treffen beim Nacherbfall die Pflichten aus §§ 259, 260. In beiden Fällen ist er zur eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Von der Rechenschaftspflicht sind die Einnahmen ausgenommen, die dem Vorerben als Nutzungen zustehen, und ebenso die Ausgaben, die gew Erhaltungskosten iSd § 2124 I darstellen. Das Bestandsverzeichnis aus § 260 kann auf das Verzei...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Zuwendungen an Mitarbeiter

Tz. 31 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Für gemeinnützige Vereine gilt das Drittbegünstigungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Hiernach darf dieser keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Dies muss bei der Vergütung von Mitarbeitern berücksichtigt werden. Insbesondere verlangt die Finanzv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abrechnungszeitraum.

Rn 37 Der Abrechnungszeitraum muss grds dem Zeitraum des Wirtschaftsplans entspr (LG Konstanz ZMR 08, 328), darf aber – zB für eine ggf notw Umstellung, bei Neubauten, neuen Anlagen, ggf Verw-Wechsel – diesen ausnw auch über- oder unterschreiten (München ZMR 09, 631; LG München I ZMR 09, 400). Abrechnungen für einzelne Quartale sind unzulässig (Ddorf ZMR 07, 129). Zulässig s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Ist das Amt des Betreuers beendet, trifft diesen die Pflicht, das Vermögen und die Unterlagen des Betreuten herauszugeben und über Vermögensverwaltung eine Schlussrechnung zu erstellen. § 1872 gilt über die Verweisung des § 1807 auch für den Vormund und ersetzt § 1890 aF durch eine erheblich differenziertere Regelung. Neu ist der Verzicht auf die Pflicht zur Erstellung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. E-Geld.

Rn 8 Die Regelung in II enthält ebenfalls eine Klarstellung. Die Vorschriften des Untertitels sind auch auf den Einsatz von E-Geld anzuwenden. Da in der Zahlungsdiensterichtlinie der Einsatz von E-Geld nicht ausdrücklich als Zahlungsdienst genannt ist, soll die Regelung Klarheit bringen. Berücksichtigt man den Gesamtkontext, kommt der Einbeziehung aber lediglich deklaratoris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Endet die Betreuung, hat der Betreuer das seiner Verwaltung unterliegende Vermögen und alle im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen an den Betreuten, dessen Erben oder sonstigen Berechtigten herauszugeben. (2) Eine Schlussrechnung über die Vermögensverwaltung hat der Betreuer nur zu erstellen, wenn der Berechtigte nach Absatz 1 dies verlangt. Auf dieses Recht ist de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 14. §-4-Abs-3-Rechner

Rn. 1236 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Wurde der Gewinn bislang als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, muss der StPfl bei der Betriebsveräußerung oder -aufgabe zum BV-Vergleich übergehen (BFH v 11.05.2016, X R 61/14, BStBl II 2016, 939). Der dabei entstehende Übergangsgewinn ist laufender, nicht begünstigter Gewinn, s Rn 711 f, auch zu den...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / aa.2 Unrealistische Bedingung

Tz. 154 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Wie zu verfahren ist, wenn der Zeitpunkt der Beendigung des Erdienungszeitraums (vesting date) an eine Bedingung geknüpft wird, von der zu erwarten ist, dass sie nicht erfüllt werden wird, zeigt das folgende Beispiel. Eine Aufwandsverteilung über mehrere Perioden scheidet dann so lange aus, wie die Erreichung der (marktunabhängigen) Leistung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechenschaftslegung.

Rn 5 Nach Ausführung des Geschäfts hat der Beauftragte Rechenschaft abzulegen. Die Rechenschaft muss klar und verständlich sowie vollständig und einer Nachprüfung zugänglich sein (RGZ 53, 252; BGHZ 109, 260). Vollständigkeit liegt grds nur vor, wenn Rechnungen und Belege vorgelegt werden (BGHZ 39, 87: fehlende Belege). Vorlagepflichtig sind Belege, soweit diese üblich und vo...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / III. Verzicht auf die Übungsleiterentschädigung mit gleichzeitigem Spendenabzug

Tz. 62 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Lässt sich der Übungsleiter sein Honorar auszahlen und spendet er diesen Betrag anschließend an den Verband/Verein zurück, kann der zugewendete Betrag unter folgenden Bedingungen als Spende i. S. v. § 10b EStG (Anhang 10) zum Abzug gelangen: Der Übungsleiter muss einen Rechtsanspruch auf die Vergütung haben (Präsidiums-/Vorstandsbeschluss, Sa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Ist die Autorisierung eines ausgeführten Zahlungsvorgangs streitig, hat der Zahlungsdienstleister nachzuweisen, dass eine Authentifizierung erfolgt ist und der Zahlungsvorgang ordnungsgemäß aufgezeichnet, verbucht sowie nicht durch eine Störung beeinträchtigt wurde. 2Eine Authentifizierung ist erfolgt, wenn der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ergänzende Vorschriften.

Rn 6 Die §§ 793–806 stellen keine abschließende Regelung dar. Ergänzend sind daher heranzuziehen (Staud/Marburger Vor §§ 793–808 Rz 20 ff) die §§ 232 ff (Sicherheitsleistung), §§ 246 ff (Zins), §§ 929 ff, 935 II sowie §§ 366, 367 HGB (Übertragung), §§ 1006 I 2, 1007 II 2 (Eigentum und Besitz), §§ 1081–1084 (Nießbrauch an Inhaberpapieren), §§ 1187 f (Sicherungshypothek), § 11...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Abgasproblematik.

Rn 24 Im Zusammenhang mit der Abgasproblematik lässt sich argumentieren, dass in der fehlenden Aufklärung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten des Herstellers liegen kann (dazu ausf Schaub NJW 20, 1028, 1028 f mwN). Nachdem die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls in den ›klassischen‹ Diesel-Fällen nicht mehr infrage g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Veranstaltungen.

Rn 161 Bei Massenveranstaltungen sind die Besucher (BGH NJW 90, 905, 906 [BGH 21.11.1989 - VI ZR 236/89]) sowie etwaige betroffene Nachbarn (BGH NJW 80, 223, 224 [BGH 02.10.1979 - VI ZR 245/78]) vor Gefahren zu schützen. Sicherungspflichtig ist in erster Linie der Veranstalter (zu Ausstellungen zB Ddorf NJW-RR 99, 672, 673 [OLG Düsseldorf 06.11.1998 - 22 U 95/98]). Entscheid...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Tatsächliche Grundlage und Inhalt der Wertfestsetzung.

Rn 5 Berücksichtigt wird nur der eigentliche Gegenstand des Verfahrens, nicht hingegen finden, wie es namentlich bei Musterprozessen oder Auskunftsklagen zu erörtern sein könnte, weitergehende Interessen des Angreifers Eingang in die Bewertung (BGH NJW-RR 94, 1145, 1149 [BGH 11.07.1994 - II ZB 13/93]; BGH GSZ NJW 95, 664, 665 [BGH 24.11.1994 - GSZ - 1/94] Ziff 3; NJW 02, 347...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2214 BGB – Gläubiger des Erben.

Gesetzestext Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Rn 1 Die Vorschrift schützt den Nachlass als Sondervermögen in Konsequenz des Prinzips, das schon in § 2211 niedergelegt ist, vor den Eigengläubigern der Erben. Dadurch kann der Erblasser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auskunftspflichtiger.

Rn 4 Grds, auch bei Nachlassinsolvenz (RG BayZ 20, 78) oder -verwaltung (Celle JZ 60, 402; s.a. § 2012 II), sind die Erben bzw Erbeserben (BGH NJW 89, 2887 [BGH 19.04.1989 - IVa ZR 85/88]) als Gesamtschuldner (§§ 421, 431) zur Auskunft verpflichtet. Miterben müssen sich Mängel bei der Erteilung gegenseitig gem § 278 zurechnen lassen (RGZ 129, 239, 246). Eine vom Erblasser zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Der Erbschein ist ein auf Antrag vom Nachlassgericht erteiltes amtliches Zeugnis über das Erbrecht nach deutschem Recht und, bei mehreren Erben, über die Größe des Erbteils. Er dient dazu, den Übergang der Erbschaft mit dem Erbfall auf die Erben (vgl § 1922 I) diesem selbst, öffentlichen Stellen sowie Dritten, die im Rechtsverkehr auf die Rechtsstellung des Erben vertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis 130 1; 903 14 Beispiele 903 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch 906 33, 41 Nachbarwand 921 10 Nachbesserung 275 12 Anspruch 278 20 eigenmächtige ~ 275 12 Kaufsache 439 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers 2183 1 Nacherbe 1967 12; 1968 3; 1981 6, 10; 1994 3; 2001 4; 2009 2; 2019 1; 2032 8; 2033 9; 204...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / XI. Minijob und Übungsleiterpauschale

Tz. 78 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Wer sich nebenberuflich in Verbänden/Vereinen als/in einer Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeit, z. B. als Betreuer, Jugendleiter, Ferienhelfer etc. nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeit, nebenberuflichen Tätigkeit zur Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen betätigt, hat die Möglichkeit,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Wirkung der gesetzlichen Vertretung.

Rn 11 Die gesetzliche Vertretungsmacht muss als Sachurteilsvoraussetzung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein. Prozesshandlungen, die einer wirksamen Vertretung entbehren, sind unwirksam, können aber von dem berechtigten Vertreter oder der während des Rechtsstreits prozessfähig gewordenen Partei (§ 108 III BGB; München NZG 2012, 274 [OLG Stuttgart 23....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Rn 34 Die verbindliche Nutzung der Formulare ist in § 2 ZVFV vorgeschrieben. Rechtsgrundlage für die verbindliche Einführung der Formulare ist § 829 IV. Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses bzw eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829, 835 sind die Formulare der Anl 4 und 5 zu verwenden, § 2 I Nr 3 ZVFV. Wird die Zwangsvollstreckung wegen Gel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ausdrückliche oder konkludente Kundgabe.

Rn 7 Prozesshandlungen der Hauptpartei genießen im Falle einer Divergenz ggü denen des Streithelfers Vorrang (Hs 2). Sachvortrag der Partei geht dem Sachvortrag des Nebenintervenienten vor (BAG DB 11, 2441 Rz 19). Der Antrag eines Streithelfers, dem Antragsteller die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen, ist unwirksam, wenn die vom Streithelfer unterstü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Hinweispflicht bezüglich Bedenken bei vAw zu berücksichtigenden Punkten (Abs 3).

Rn 17 Hinsichtlich der vAw zu berücksichtigenden Punkte muss das Gericht nach Abs 3 auf seine ›Bedenken aufmerksam machen‹. Konkret bedeutet dies, dass das Gericht die Parteien darauf hinzuweisen hat, dass es Zweifel am Vorliegen einer Prozessvoraussetzung hat. Hierzu gehört ua die anderweitige Rechtshängigkeit, § 261 III Nr 1 (BGH NJW 98, 2064 [BGH 24.03.1998 - 1 StR 558/97...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Haftpflichtiger: Tierhalter.

Rn 6 Tierhalter ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für dessen Kosten aufkommt, den allg Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das wirtschaftliche Risiko seines Verlustes trägt (BGH NJW-RR 88, 655, 656 mwN). Nach dem Regelungszweck des § 833 1 (s.o. Rn 1) dürfte es insb auf Eigeninteresse und Nutzungsmöglichkeit ankommen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Körper- und Gesundheitsschäden.

Rn 20 Bei Körper- oder Gesundheitsschäden muss der Geschädigte sich sachgerecht um Heilung bemühen. Doch braucht er sich nicht mit einer Nachbehandlung gerade durch den ersatzpflichtigen Arzt zu begnügen (Köln VersR 87, 620). Ggf muss der Geschädigte sich einer Rehabilitation unterziehen (BGH VersR 70, 272). Dazu muss der Schädiger die nötigen Mittel vorschießen (BGH VersR 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung eigener Pflichten.

Rn 46 Verletzt der Inhaber einer Rechtsposition eigene Pflichten, ergeben sich die Konsequenzen dieses Fehlverhaltens regelmäßig aus den geschriebenen Regeln des allg und des besonderen Schuldrechts, also insbes § 254 (s BGH VersR 06, 847, 850) sowie den §§ 293 ff, 273 f, 320 ff und §§ 314, 323 ff, 280 ff (s Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten § 22); die Schuldrechtsmodern...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, VSBG § 16 VSBG – Unterrichtung der Parteien.

Gesetzestext (1) Die Verbraucherschlichtungsstelle muss den Antragsteller unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens und den Antragsgegner zugleich mit der Übersendung des Antrags über Folgendes unterrichten:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Gesetzlich genannte Fälle.

Rn 13 § 281 II Alt 1 ordnet dies zunächst für den Fall der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch den Schuldner an; eine Fristsetzung wäre in diesem Fall überflüssig (BGH NJW 02, 1571, 1573 [BGH 07.03.2002 - III ZR 12/01]). Hier sind – va an die Endgültigkeit der Verweigerung – strenge Anforderungen zu stellen, die jedoch im Blick auf die Aufwertung des Sch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verweisung auf die ZPO (Abs 1).

Rn 3 Die Verweisung auf die ZPO bezieht sich auf die ersten drei Abschnitte des 8. Buches der ZPO (§§ 704–898 ZPO). Der einstweilige Rechtsschutz ist hingegen im FamFG eigenständig geregelt (§§ 49 ff) und auch die Vorschriften über die grenzüberschreitende Kontenpfändung (§§ 946 ff ZPO) sind auf FamFG-Verfahren nicht anwendbar, da diese nicht als Zivil- oder Handelssachen iS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2212 BGB – Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten.

Gesetzestext Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Rn 1 § 2212 ist Spezialvorschrift zum Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers nach § 2205 1. Die Begründung des Prozessrechtsverhältnisses durch den Testamentsvollstrecker hat zugleich die Wirkungen der §§ 2206, 220...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Allgemeines.

Rn 34 Die Partei hat ihr Vermögen – nicht das der Gesamtfamilie – zur Begleichung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Auch das Bestehen von Verbindlichkeiten hindert nicht daran, dass Vermögen zunächst zur Begleichung von Prozesskosten einzusetzen, jedenfalls dann, wenn die Verbindlichkeiten in langfristigen Raten zu tilgen sind. Das gilt selbst bei nega...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anspruchsfolge.

Rn 22 Anspruchsfolge ist eine ›angemessene Entschädigung in Geld‹ für ›das seelische Leid‹, was die Frage der Bemessung aufwirft. Der Bezug auf das ›seelische Leid‹ könnte in dem Sinne verstanden werden, dass das konkrete Leid entschädigt werden solle; dies wäre aber mit Blick auf die Gesetzesbegründung, einen gegenüber dem Schockschaden (bei dem es denknotwendig auf die Bem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB H

Haager Adoptionsübereinkommen IPR Art 22 EGBGB 4 Haager Erwachsenenschutzübereinkommen Art 24 EGBGB 27 Haager Kinderschutzübereinkommen objektive Anknüpfung; EuGüVO Vor KSÜ 1 Haager Kindesentführungsübereinkommen Vor HKÜ 1 Haager Minderjährigenschutzabkommen Art 21 EGBGB 15 Haager Testamentsübereinkommen Art 26 EGBGB 2 Haager Unterhaltsprotokoll Art 1 HaagUntProt 1, 1; Art 18 EGBGB ...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / IV. Möglichkeiten und Chancen für die Rechtsberatung und das Notariat

Aufgrund der Vielzahl vorhandener Angebote tritt vermehrt die Sorge auf, die disruptive Macht technologischen Fortschreitens könnte die Herabsetzung von Standards bedeuten und das Rechtsleben auf lange Sicht vollumfänglich automatisieren.[31] Für Anwälte und Notare fürchtet man eine Bedrohung der Art und Weise ihrer Arbeit, indem ihre traditionelle Funktion in der Branche al...mehr