Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.3 Datenübermittlung und Speicherbefugnis der Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 2a)

Rz. 4b Versicherte können der Übermittlung bestimmter Daten in die Patientenakte widersprechen (§ 343 Abs. 1a Satz 3 Nr. 13, 350). Widerspricht ein Versicherter dem nicht, sind Krankenkassen und Anbieter der Patientenakte, von Diensten oder von Komponenten verarbeitungsbefugt (Satz 1). Eine Kenntnisnahme der Daten sowie ein Zugriff darauf durch Krankenkasse oder Anbieter ist...mehr

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Sommer, SGB V § 350 Übertra... / 2.4 Information (Abs. 3 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 5 Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Versicherten umfassend und leicht verständlich über ihren Anspruch zu informieren (Nr. 1). Dabei hat sie darüber aufzuklären, dass die Daten vom Anbieter der Patientenakte übermittelt und dort gespeichert werden und zuvor ein entsprechender Antrag des Versicherten bei der Krankenkasse erforderlich ist (Nr. 2). Der Antrag ist weder a...mehr

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Sommer, SGB V § 350 Übertra... / 2.3 Vereinbarung (Abs. 2)

Rz. 4 Das Nähere zu Inhalt und Struktur der relevanten Datensätze haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung im Benehmen mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer und der Deutschen Krankenhausgesellschaft zu vereinbaren (Satz 1). Die Regelung sieht vor, die Vereinbarung bis ...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.2 Speicherbefugnis der Krankenkassen oder Anbieter (Abs. 2)

Rz. 4 Verfügt der Versicherte über seine Daten (§§ 347 bis 351), sind die Krankenkasse, der Anbieter der elektronischen Patientenakte sowie der Anbieter einzelner Dienste und Komponenten der elektronischen Patientenakte befugt, die übermittelten Daten zu speichern (Satz 1). Sie dürfen dabei die Daten weder zur Kenntnis nehmen noch darauf zugreifen (Satz 2). Rz. 4a Die Kranken...mehr

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Sommer, SGB V § 305 Auskünf... / 2.3 Informationspflicht der Krankenkassen (Abs. 3)

Rz. 13 Krankenkassen haben ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über die in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringer, über die verordnungsfähigen Leistungen (insbesondere Arznei- und Hilfsmittel) und Bezugsquellen zu informieren (Satz 1). Dabei sind Krankenkassen verpflichtet, auch Informationen nach § 73 Abs. 8, § 127 Abs. 3, 5 zu erteilen. ...mehr

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Sommer, SGB V § 350 Übertra... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Sommer, SGB V § 350 Übertra... / 2.5 Information (Abs. 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 5b Die Krankenkasse hat die Versicherten über die Möglichkeit des Widerspruchs umfassend und leicht verständlich zu informieren und darüber aufzuklären, dass die Übermittlung der Daten über den Anbieter der elektronischen Patientenakte erfolgt. Die Information muss derart erteilt werden, dass jeder Versicherte in der Lage ist, sie zu begreifen. Dagegen ergibt der systematis...mehr

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Sommer, SGB V § 350 Übertra... / 3 Literatur und Materialien

Rz. 7 gematik (Herausg.), ePA, www.gematik.de/anwendungen/e-patientenakte; abgerufen: 16.1.2023.mehr

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Sommer, SGB V § 350 Übertra... / 2 Rechtspraxis

2.1 Übertragungsanspruch (Abs. 1 in der bis zum 14.1.2025 geltenden Fassung) Rz. 3 Versicherte können verlangen, dass Daten der Krankenkasse über beanspruchte Leistungen (§ 341 Abs. 2 Nr. 8) in die Patientenakte übertragen werden. Der Anspruch besteht ab dem 1.1.2022 und richtet sich gegen die Krankenkasse. Die Daten werden durch den Anbieter der elektronischen Patientenakte ...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informationspflichten der Krankenkassen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.6 Unterstützung der Informationspflicht nach Abs. 4 (Abs. 5)

Rz. 12 Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Information der Krankenkassen nach Abs. 4 durch geeignetes Material (auch in elektronischer Form). Er hat sich dazu mit dem BfDI ins Benehmen zu setzen. Die Nutzung des Informationsmaterials ist für die Krankenkassen verbindlich. Fristen ergeben sich aus der Rechtsverordnung nach § 342 Abs. 2b und 2c. Das Material muss den Kranke...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.2 Informationspflicht über die widerspruchsbasierte Patientenakte (Abs. 1a)

Rz. 6a Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten umfassend und in geeigneter Weise, bevor sie ab 15.1.2025 eine widerspruchsbasierte Patientenakte zur Verfügung stellen (Satz 1). Die Information ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei abzugeben. Dabei sind die Belange älterer, vu...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernom...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.5 Informationspflicht über bestimmte Anwendungsfälle (Abs. 4)

Rz. 10 Bevor die Anwendungsfälle nach § 342 Abs. 2a, 2b und 2c greifen und entsprechende Daten in der Patientenakte verarbeitet werden, erhalten die Versicherten von ihrer jeweiligen Krankenkasse entsprechendes Informationsmaterial (Satz 1). Das Material über den jeweiligen Anwendungsfall ist in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer kl...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.4 Unterstützung der Informationspflichten zur widerspruchsbasierten Patientenakte (Abs. 3)

Rz. 9 Der GKV-Spitzenverband unterstützt die Krankenkassen bei ihrer Informationspflicht nach Abs. 1a. Dazu hat er geeignetes Informationsmaterial zu erstellen (ggf. auch in elektronischer Form) und sich darüber mit dem BfDI ins Benehmen zu setzen. Das Informationsmaterial muss den Krankenkassen spätestens 8 Monate vor dem 15.1.2025 zur verbindlichen Nutzung zugänglich sein....mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2 Rechtspraxis

2.1 Informationspflicht (Abs. 1; aufgehoben zum 15.1.2025) Rz. 3 Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten durch umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (Satz 1). Dazu wählen sie eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Informationsmaterial steht barrierefre...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.3 Unterstützung der Informationspflicht (Abs. 2; aufgehoben zum 15.1.2025)

Rz. 7 Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) unterstützt die Krankenkassen dabei, ihre Informationspflichten (Abs. 1) zu erfüllen. Der GKV-Spitzenverband stellt das Informationsmaterial spätestens bis zum 30.11.2020 bereit. Über die Inhalte stellt der GKV-Spitzenverband Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfr...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Krankenkassen haben ihre Versicherten mit der Einführung der widerspruchsbasierten elektronischen Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei über deren Funktionsweise, einschließlich der Art der in ihr zu verarbeitenden Daten und über die Zugriffsrechte, zu informieren...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.7 Allgemeine Vergütungsgrundsätze

Rz. 54 Die Vorschrift enthält in den verschiedenen Absätzen allgemeine Vergütungsgrundsätze, die sowohl für die vertragsärztliche Gesamtvergütung als auch für die vertragszahnärztliche Gesamtvergütung gelten und aus der Zeit stammen, als auch die vertragsärztliche Gesamtvergütung über die Vorschrift und noch nicht in §§ 87a ff. geregelt war. Die Vereinbarungen der Gesamtvergü...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 2.1 Informationspflicht (Abs. 1; aufgehoben zum 15.1.2025)

Rz. 3 Die Krankenkassen informieren ihre Versicherten durch umfassendes, geeignetes Informationsmaterial über die elektronische Patientenakte (Satz 1). Dazu wählen sie eine präzise, transparente, verständliche und leicht zugängliche Form in einer klaren und einfachen Sprache. Das Informationsmaterial steht barrierefrei zur Verfügung, bevor die Patientenakte angeboten wird. D...mehr

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Sommer, SGB V § 343 Informa... / 3 Literatur

Rz. 13 Amelung/Binder/Chase, Die elektronische Patientenakte, medhochzwei Verlag. Keilbar/Ziegler, Haftungsrechtliche Aspekte des Umgangs mit der elektronischen Patientenakte (ePA) – Chancen und Risiken eines "zentralen Bausteins" der Telematikinfrastruktur (Teil 1), MedR 2021, 346. Krönke, Die elektronische Patientenakte (ePA) im europäischen Datenschutzrechtsvergleich – Krit...mehr

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Sommer, SGB V § 361b Zugrif... / 2.3 Bereitstellung (Abs. 3)

Rz. 5 Die Krankenkassen ermöglichen den Versicherten die Nutzung einer digitalen Gesundheitsanwendung i. d. R. innerhalb von 2 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs einer Verordnung bei der Krankenkasse. Im Rahmen der Abgabe digitaler Gesundheitsanwendungen an die Versicherten werden von den Krankenkassen sowohl im Rahmen von Pilotvorhaben als auch im Rahmen dauerhafter...mehr

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Sommer, SGB V § 341 Elektro... / 2.4 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit (Abs. 4)

Rz. 16 Die elektronische Patientenakte ist innerhalb der Telematikinfrastruktur ein Dienst der Anwendungsinfrastruktur (§ 306 Abs. 2 Nr. 3). Die Krankenkasse ist Anbieter dieses Dienstes (§ 307 Abs. 4) und für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich (Art. 4 Nr. 7 der Verordnung – EU – 679/2016; Satz 1). Damit sind für die Krankenkasse keine Zugriffsrechte auf...mehr

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Sommer, SGB V § 312 Aufträg... / 2.7 Bewilligung von Leistungen (Abs. 7)

Rz. 13 Krankenkassen haben kein eigenes Zugriffsrecht auf elektronische Verordnungen. Damit elektronisch ausgestellte und über die Telematikinfrastruktur übermittelte Verordnungen von Arzneimitteln einschließlich verordnungsfähiger Betäubungsmittel, häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege, Soziotherapien oder Heilmitteln und Hilfsmitteln zur Genehmigung vom ...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält sowohl Regeln der Gesamtvergütung für die vertragsärztliche Versorgung als auch für die vertragszahnärztliche Versorgung von Patienten. Die Abs. 3 und 3a zeigen, dass die eigentliche Bedeutung der Vorschrift in der vertragszahnärztlichen Gesamtvergütung besteht. Die bisherigen vielfältigen Änderungen der Vorschrift sind ein Indiz für den Einfluss...mehr

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Sommer, SGB V § 263a Anlage... / 2.3 Transparenz (Abs. 3)

Rz. 8 Die Absicht, Anteile an Investmentvermögen zu erwerben, ist der Aufsichtsbehörde vor Abschluss verbindlicher Vereinbarungen umfassend und rechtzeitig anzuzeigen (Satz 1). Der Verwaltungsrat der Krankenkasse ist unverzüglich zu unterrichten (Satz 2). Bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist der Vorstand zu ...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.7 Wiederholte Einrichtung (Abs. 5)

Rz. 7 Versicherte können nach einem Widerspruch (Abs. 1 oder Abs. 3) und der Löschung der Patientenakte jederzeit gegenüber ihrer Krankenkasse verlangen, eine neue Patientenakte einzurichten (Satz 1). Das Recht auf eine wiederholte Einrichtung besteht auch nach einem Wechsel gegenüber der gewählten Krankenkasse (Satz 2). Ein Widerspruch wirkt auch nach einem Kassenwechsel ge...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.2.9 Befreiende Wirkung

Rz. 40 Mit der Zahlung der Gesamtvergütung sind alle Vergütungsansprüche der KVen für die vertragsärztliche Versorgung abgegolten (Abs. 1). Der Anspruch auf Gesamtvergütung kann auch durch Aufrechnung der Krankenkassen erlöschen. Die befreiende Wirkung schützt die Krankenkassen vor Nachforderungen (vgl. BSG, Urteil v. 27.6.2012, B 6 KA 28/11 R). Anspruchsinhaber auf Zahlung ...mehr

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Sommer, SGB V § 263a Anlage... / 2.2 Kapitalbindung (Abs. 2)

Rz. 6 Die Mittel sind so anzulegen, dass die Kapitalbindungsdauer 10 Jahre nicht überschreitet, ein Verlust ausgeschlossen erscheint und in angemessener Ertrag erzielt wird (Satz 1). Die Regelung modifiziert als lex specialis die Anforderungen nach den allgemeinen Vermögensvorschriften nach § 80 Abs. 1 SGB IV. Durch die Kapitalbindungsdauer von höchstens 10 Jahren und die Begren...mehr

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Sommer, SGB V § 342 Angebot... / 2.8 Prüfung durch den GKV-Spitzenverband (Abs. 5)

Rz. 25 Der GKV-Spitzenverband prüft jährlich zum 1.1., ob alle Krankenkassen ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte zur Verfügung gestellt haben (Satz 1). Die Prüfung berücksichtigt die verschiedenen Umsetzungsstufen (Abs. 2). Erstmalig wird zum 1.1.2021 geprüft. Kommt eine Krankenkasse ihrer Verpflichtung nicht fristgerecht nach, erlässt der GKV-Spitzenverband ...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.2.5 Kopfpauschale-System

Rz. 35 Das reine Kopfpauschale-System, welches heute ebenfalls nicht mehr üblich ist, orientierte sich daran, wie viele Leistungen ein Versicherter im Jahr durchschnittlich erhalten hatte. Der Jahresbedarf, der auch die Leistungen der mitversicherten Angehörigen einschloss, wurde für einen künftigen Ausgangszeitraum als Kopfpauschalbetrag fixiert, wobei als ergänzende, den B...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.4 Anrechnung auf die Gesamtvergütung und vertrags(zahn)ärztliche Kostenerstattungsleistungen (Abs. 2 Satz 8)

Rz. 46 Eine Besonderheit stellen bei gesetzlich Krankenversicherten die Kostenerstattungsleistungen dar, die dann auf die vertrags(zahn)ärztliche Ge­samtvergütung angerechnet werden, wenn sie von Vertrags(zahn)ärzten, Vertragspsychotherapeuten oder zugelassenen medizinischen Versorgungszentren erbracht und höchstens in Höhe der Vergütung erstattet werden, welche die Krankenk...mehr

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Sommer, SGB V § 342 Angebot... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Krankenkassen stellen jedem Versicherten seit dem 1.1.2021 im Rahmen eines Rechtsanspruchs auf Antrag und mit seiner Einwilligung (bis zum 14.1.2025) oder im Rahmen einer Widerspruchslösung (ab 15.1.2025) eine von der Gesellschaft für Telematik (gematik) zugelassene elektronische Patientenakte zur Verfügung. Die Vorschrift regelt die technischen Anforderungen für d...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.5 Widerspruch gegen eine bereitgestellte Patientenakte (Abs. 3 in der ab 15.1.2025 geltenden Fassung)

Rz. 5a Versicherte können einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte auch nach abgelaufener Widerspruchsfrist widersprechen (Satz 1). Der Widerspruch ist jederzeit und ohne Anlass möglich. Rz. 5b Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse erklärt werden (Satz 2). Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben. Alternativ kann der Widerspruch über eine Benutz...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 2.4 Anspruch auf Löschung (Abs. 3)

Rz. 5 Der Versicherte kann beanspruchen, seine Patientenakte vollständig zu löschen. Der Anspruch ist gegenüber der jeweiligen Krankenkasse durch einen entsprechenden öffentlich-rechtlichen Antrag geltend zu machen. Die Krankenkasse ist für die Löschung verantwortlich und veranlasst den Anbieter, tätig zu werden. Der Versicherte kann seinen Anspruch anlasslos und voraussetzu...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.3.2 Ärztliche/zahnärztliche Leistungen durch Nichtvertrags(zahn)ärzte

Rz. 45 Nicht zur vertrag(zahn)ärztlichen Versorgung gehören die von der Krankenkasse geleisteten Kostenerstattungsbeträge, wenn vom Versicherten nach § 13 Abs. 2 Satz 6 mit Zustimmung der Krankenkasse ein Arzt, Psychotherapeut, Zahnarzt oder ein medizinisches Versorgungszentrum in Anspruch genommen wurde, dem nicht der Rechtsstatus eines vertraglichen Leistungserbringers zuk...mehr

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Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 2.1 Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten der Ärzte und Einrichtungen (Abs. 1)

Rz. 10 Abs. 1 normiert Aufzeichnungs- und Übermittlungspflichten der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen. Die Vorschrift erfasst weder nichtärztliche Leistungserbringer (z. B. Lieferanten von Hilfsmitteln) noch Ärzte, die nicht zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen sind. Rz. 11 Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, in dem für...mehr

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Sommer, SGB V § 295 Übermit... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 295 ist durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 eingeführt worden. Das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung im Gesundheitswesen (Gesundheitsstrukturgesetz – GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) hat zum 1.1.1993 mit dem neuen Abs. 1 Nr. 1 die gesetzlich normierte Verp...mehr

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Sommer, SGB V § 342 Angebot... / 2.6 Ombudsstelle (Abs. 3)

Rz. 23 Jede Krankenkasse richtet eine Ombudsstelle ein (§ 342a), an die sich Versicherte der jeweiligen Krankenkasse mit allen Anliegen im Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte wenden können. Die Ombudsstellen beraten insbesondere über die widerspruchsbasierte elektronischen Patientenakte, Versichertenrechte in diesem Zusammenhang, die Funktionsweise und die mögl...mehr

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Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 2.2.4 Elektronische Übermittlung von Abrechnungsunterlagen (Satz 7, 8)

Rz. 7b Leistungen der häuslichen Krankenpflege (§ 37) sowie der außerklinischen Intensivpflege (§ 37c) werden zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern ausschließlich elektronische Verfahren zur Übermittlung von Abrechnungsunterlagen einschließlich des Leistungsnachweises angewendet (Satz 7). Der elektronische Datenaustausch ist ab 1.3.2021 für Leistungsträger und Leist...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.2.1 Vertragspartner

Rz. 27 Rechtsgrundlage für die Zahlung der Gesamtvergütung ist die vertragliche Vereinbarung in der normativen Form einer gesamtvertraglichen Regelung. Vertragspartner sind nach § 83 die jeweiligen K(Z)Ven Vereinigungen und die jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen. Das Recht der Vereinbarung ist damit ein originäres Recht der regionalen Vertragspa...mehr

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Sommer, SGB V § 344 Einwill... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 31 des Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz – PDSG) v. 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 in das SGB V eingefügt. Das PDSG hat mit den neuen Kapiteln 11 und 12 die bisherigen Regelungen zur Telematikinfrastruktur übernommen und umfassend n...mehr

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Sommer, SGB V § 338 Kompone... / 2.3 Evaluation (Abs. 3; aufgehoben mit Wirkung zum 26.3.2024)

Rz. 5 "Um einen am Bedarf ausgerichteten Ausbau von Komponenten und Einrichtungen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte sicherzustellen" (BT-Drs. 19/20708 S. 170), untersucht die gematik, ob die flächendeckende Schaffung von technischen Einrichtungen in den Geschäftsstellen der Krankenkassen zur Wahrnehmung der Versichertenrechte (Zugriff auf die Daten nach Abs. 1) besteht ...mehr

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Sommer, SGB V § 361a Einwil... / 2.1 Datenübermittlung an authentifizierte Berechtigte (Abs. 1)

Rz. 3 Über Schnittstellen in den eRezept-Fachdiensten (§ 360 Abs. 1) müssen Daten aus elektronischen Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln an authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können (Satz 1). Damit werden die Schnittstellen des eRezept-Fachdienstes für die elektronischen Produkte der Berechtigten geregelt. Insbesondere die Datensicherheit und die...mehr

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Sommer, SGB V § 336 Zugriff... / 2.5 Sicherheit im Ausgabeprozess der elektronischen Gesundheitskarte (Abs. 4 i. d. F. ab 26.3.2024)

Rz. 7 Der Zugriff auf die Patientenakte und die elektronischen Verordnungen (§ 334 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 6) ist nur durch geeignete technische Verfahren und mittels der elektronischen Gesundheitskarte möglich (vgl. Fachportal der gematik, https://fachportal.gematik.de; abgerufen: 16.1.2023). Hierdurch wird dem hohen Schutzbedarf der über den Zugang zur Telematikinfrastruktur ...mehr

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Sommer, SGB V § 85 Gesamtve... / 2.3.1 Individuelle Gesundheitsleistungen (IGEL-Leistungen)

Rz. 44 Vergütungen für Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen/-zahnärztlichen Versorgung sind vom Ausgabenvolumen des Abs. 2 Satz 2 ausgenommen, ebenso ärztliche/zahnärztliche Leistungen oberhalb der ausreichenden, notwendigen, zweckmäßigen, in fachlich gebotener Qualität geleisteten und wirtschaftlich erbrachten vertrags(zahn)ärztlichen Leistungen. Diese Mehrleistungen...mehr

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Sommer, SGB V § 74 Stufenwe... / 2.3.1 Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit

Rz. 14 Die stufenweise Wiedereingliederung setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem erkrankten Versicherten, dem behandelnden Arzt, dem Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung, dem Betriebsarzt, der Krankenkasse sowie ggf. dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (§§ 275 ff.) und dem Rehabilitationsträger voraus. Die Wiedereingliederung erfordert eine e...mehr

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Sommer, SGB V § 351 Übertra... / 2.2 Datenübertragung (Abs. 2)

Rz. 4 Die Krankenkasse ermöglicht, Daten der elektronischen Patientenakte der Versicherten (§ 341 Abs. 2 Nr. 9) in digitale Gesundheitsanwendungen (§ 33a) zu übermitteln und dort zu speichern (Nr. 1). Der jeweilige Versicherte muss mit der Datenübermittlung einverstanden sein und darin nachvollziehbar einwilligen. Der Anbieter der Gesundheitsakte ist verpflichtet, die Daten ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 302 Abrechn... / 2.1 Datenübermittlung (Abs. 1)

Rz. 4 "Sonstige Leistungserbringer" sind Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittelversorgung (z. B. Masseure, Krankengymnasten, Logopäden und Anbieter von Hilfsmitteln; §§ 124 ff.), digitaler Gesundheitsanwendungen (Software und andere auf digitalen Technologien basierende Medizinprodukte mit gesundheitsbezogener Zweckbestimmung; § 33a), "weitere Leistungserbringe...mehr