Fachbeiträge & Kommentare zu Krankenkasse

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Gewerbesteuererklärung 2023 / 2.1 Begriffsbestimmung und Abgrenzung

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Maßgebend für den Begriff der im Inland betriebenen Betriebsstätte (§ 2 Abs. 1 Satz 3 GewStG) ist das innerstaatliche Recht[1] und damit § 12 AO. Die Gewerbesteuer knüpft insoweit an die einkommensteuerliche Definition der gewerblichen Tätigkeit an, d. h. gewerbesteuerpflichtiger ...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 1.5 Beamte

Sachverhalt Ein Beamter ist privat krankenversichert. In seinem Beamtenverhältnis hat er im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. Der Beamte hat folgende Nebenjobs: seit 8 Jahren als Hausmeister für 400 EUR monatlich und seit 1.1. als Pförtner für 250 EUR monatlich. Wie sind die Beschäftigungen lohnsteuer- und sozialversicherungs...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 2.1 Weihnachtsgeld

Sachverhalt Eine angestellte Aushilfe erhält neben dem monatlichen Arbeitsentgelt von 480 EUR im Juli ein vertraglich zugesichertes Urlaubsgeld i. H. v. 660 EUR und im Dezember ein vertraglich zugesichertes Weihnachtsgeld i. H. v. 480 EUR. Entsteht durch die Zahlung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis? Ergebnis Urlaubs- ...mehr

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Praxis-Beispiele: Geringfüg... / 2.2 Schwankendes Arbeitsentgelt, unvorhersehbarer Einsatz

Sachverhalt Ein Pflegedienst hat neben 16 Mitarbeitern, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, zum 1.1. die beiden Aushilfen A und B angestellt. Laut Arbeitsvertrag erhalten diese einen Stundenlohn von 15 EUR. Üblicherweise liegt der Arbeitsaufwand der beiden Aushilfen bei jeweils 35 Stunden pro Monat. Daher sind die Aushilfen als geringfügig entlohnte Beschäftig...mehr

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Unständig Beschäftigte / 9 Zuständige Krankenkasse

Unständig Beschäftigte haben die Möglichkeit, eine der gesetzlichen Krankenkassen zu wählen.[1]mehr

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Unständig Beschäftigte / 4.2 Beginn der Versicherungspflicht

Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter beginnt bei der Krankenkasse mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die – vom Beschäftigten oder Arbeitgeber – gewählte Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht in der Krankenversicherung festgestellt hat.[1] Mit der Krankenversicherungspflicht beginnt auch die Versicherungspflicht in der Pflege- und ...mehr

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Unständig Beschäftigte / 4.3 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft als unständig Beschäftigter bei der Krankenkasse endet, wenn das unständig beschäftigte Mitglied die unständige Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt; die Mitgliedschaft endet jedoch spätestens nach Ablauf von 3 Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.[1] Wird innerhalb des 3-Wochenzeitraums eine versicherungspflichtige Beschäftig...mehr

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Unständig Beschäftigte / 5.1 Mehrere unständige Beschäftigungen innerhalb eines Kalendermonats

Bestanden innerhalb eines Kalendermonats mehrere unständige Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche BBG übersteigt, gilt Folgendes: Bei der Beitragsberechnung sind die einzelnen Arbeitsentgelte anteilsmäßig nur so weit zu berücksichtigen, dass der Gesamtbetrag die monatliche BBG nicht übersteigt.[1] In der Praxis kann die ggf. erforderliche Kürzung ers...mehr

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Abzugsfähigkeit von Aufwend... / e) Künstliche Befruchtung/Ersatzmutterschaft/Geschlechtsumwandlung

Künstliche Befruchtung: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als agB abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen Gesetz zum Schutz von Embryonen (ESchG) vereinbar ist. Denn nach deutschem Recht ist die künstliche Befruchtung mit Hilfe einer Eizellenspende – d.h. eine künstliche Befruc...mehr

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Hausgewerbetreibende / 3 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Als Selbstständige sind Hausgewerbetreibende in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. Hausgewerbetreibende sind in aller Regel freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert. Die Pflegeversicherung wird von der jeweiligen Krankenversicherung durchgeführt. In der Pflegev...mehr

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Hausgewerbetreibende / 2 Rentenversicherung

Hausgewerbetreibende sind in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.[1] Die Auftraggeber des Hausgewerbetreibenden gelten für die Sozialversicherung als Arbeitgeber.[2] Sie werden trotz ihrer Selbstständigkeit wie Arbeitnehmer behandelt, weil sie von ihrem Arbeitgeber oder Auftraggeber relativ abhängig sind. Wie Arbeitnehmer tragen sie im Grundsatz die Hälfte der Beit...mehr

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Unständig Beschäftigte / 6.1 Meldepflicht der unständig Beschäftigten und Arbeitgeber

Unständig Beschäftigte haben ihrer Krankenkasse den Beginn und das Ende der berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden.[1] Der Arbeitgeber hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen. Die unständig Beschäftigten haben nicht den Beginn und das Ende jeder einzelnen unständigen Beschäftigung zu melden, sondern lediglich die e...mehr

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Unständig Beschäftigte / 10 Leistungen

Unständig Beschäftigte haben Leistungsansprüche im gleichen Umfang wie alle anderen Arbeitnehmer auch. Ausgenommen davon ist das Krankengeld. Dieser Personenkreis wird grundsätzlich ohne Anspruch auf Krankengeld versichert. Der Versicherte kann aber die Mitgliedschaft mit Krankengeldanspruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit wählen. Darüber hinaus bieten die meiste...mehr

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Krankentagegeld

Begriff Das Krankentagegeld ist das privatversicherungsrechtliche Pendant zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird von privaten Versicherungsunternehmen direkt an den Bezugsberechtigten ausgezahlt. Es handelt sich dabei nicht um Arbeitsentgelt. Krankentagegeld wird begrifflich gelegentlich mit dem Krankengeldzuschuss des Arbeitgebers verwechselt. Zahlt ei...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist mit dem sog. Einordnungsgesetz v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2330) in das SGB IV eingefügt und zwischenzeitlich mehrfach geändert worden. Erhebliche Änderungen wurden mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) und dem Zweiten Gesetz zur Änderung d...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.4 Kostenerstattung (Abs. 4)

Rz. 9 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen die Kostenerstattung wählen (Satz 1). Die Einführung der Tarife ist in das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Das Wahlrecht liegt auch für mitversicherte Angehörige beim Mitglied. Die gesetzliche Ermächtigung berechtigt Krankenkassen dazu, den Umfang der ge...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.6 Anspruch auf Krankengeld (Abs. 6)

Rz. 11 Die Krankenkassen haben ihren Mitgliedern, deren Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen ist und denen bei Arbeitsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht (vgl. § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3), Tarife anzubieten (Satz 1). Die Tarife enthalten Ansprüche auf Krankengeld und regeln den Beginn dieser Leistung. Ungerechtfertigte Bereicherungen insbesondere ...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten seit dem 1.4.2007 Wahltarife anbieten, die teilweise der privaten Krankenversicherung entlehnt sind (BT-Drs. 16/3100 S. 108). Damit hat der Gesetzgeber die Wahlfreiheit für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht und ihnen umfangreiche neue Rechte im Rahmen der Tarifgestaltung eingeräumt. Er si...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.1 Selbstbehalt (Abs. 1)

Rz. 3 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sowohl pflicht- als auch freiwillig versicherte Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt; Satz 1). Der Tarif wird aufgrund einer Ermessensentscheidung des Satzungsgebers (z. B. Verwaltungsrat) eingeführt. Eine vollständige Übernah...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.2 Zahlstellenmeldeverfahren und Antragsverfahren (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 15 Die Vorschrift gibt in Variante 1 vor, dass Satz Nr. 3 und 4 auch für das Zahlstellenmeldeverfahren gelten. Im Zahlstellenmeldeverfahren meldet die Zahlstelle der für den Versorgungsempfänger zuständigen Krankenkasse die erstmalige Bewilligung, jede Veränderung sowie die Beendigung eines Versorgungsbezugs (§ 202 Abs. 1 SGB V). Auf dieser Grundlage ermittelt die Kranke...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.13 Beispiel einer regionalen Heilmittelvereinbarung.

Rz. 60 Die Landesverbände der Krankenkassen (AOK Rheinland/Hamburg, BKK-Landesverband Nordweste, IKK classic, Knappschaft, Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse) und die Ersatzkassen in Nordrhein (Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK Gesundheit, Kaufmännische Krankenkasse, Handelskrankenkasse, Hanseatische Krankenkas...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.3 Meldeanlässe nach § 28a SGB IV

Rz. 56 Die Meldeanlässe listet § 28a Abs. 1 unter den Nr. 1 bis 20 auf. Die Vorschrift ist insoweit abschließend. Ungeachtet dessen folgen aus der DEÜV weitere Meldeanlässe, die neben jede des § 28a Abs. 1 treten. Das bedeutet jedoch nicht, dass in jedem der angeführten Fälle eine Meldung zu erstatten ist. Es gibt vielmehr Sachverhalte, bei denen auch nach der DEÜV keine Mel...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.7 Gesetzlich eingeschränkter Leistungsanspruch (Abs. 7)

Rz. 15 Die Krankenkasse kann für Mitglieder, für die der Leistungsanspruch durch das Sozialgesetzbuch beschränkt ist, einen Wahltarif anbieten. Die Satzungsbestimmung liegt im Ermessen des Satzungsgebers der Krankenkasse. In Betracht kommen Mitglieder mit einem Anspruch auf Teilkostenerstattung nach § 14 (BT-Drs. 16/3100 S. 109). Dabei handelt es sich um Dienstordnungs-Anges...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.9 Finanzierung (Abs. 9)

Rz. 21 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer finanziert werden (Satz 1). Die Regelung ist auf die Wahltarife nach den Abs. 1 bis 3 und 7 anzuwenden. Die Wahltarife nach den Abs. 4 bis 6 werden nicht erfasst, denn ihnen liegen zusätzliche Leistungen gegen eine entsprechende Pr...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.5 Arzneimittel besonderer Therapierichtungen (Abs. 5; zum 11.5.2019 aufgehoben)

Rz. 10 In ihrer Satzung kann die Krankenkasse die Übernahme der Kosten für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen regeln und hierfür spezielle Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, die nach § 34 Abs. 1 Satz 1 (vgl. Komm. dort) von der Regelversorgung ausgeschlossen und nicht verschreibungspflichtig sind. Hierunter fallen...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.2 Prämienzahlung (Abs. 2)

Rz. 4 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung eine Prämienzahlung vorsehen, wenn ein Mitglied und seine nach § 10 mitversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben (Satz 1; BSG, Urteil v. 22.6.2010, B 1 A 1/09 R). Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip" (Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 53 Rz. 49). Die Norm lässt es ni...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.8.2 Sonderkündigung (Satz 2, 3)

Rz. 16a Die Mitgliedschaft kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist, aber nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Abs. 4 Satz 1 gekündigt werden (Satz 2). Eine frühere Kündigung des Wahltarifs durch das Mitglied oder den Versicherten kann frühestens nach dem Ablauf der Mindestbindungsfrist wirksam werden. § 175 Abs. 4 Satz 6, wonach die Krankenkasse e...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.3 Besondere Versorgungsformen (Abs. 3)

Rz. 7 Für Versicherte, die an besonderen Versorgungsformen teilnehmen, hat die Krankenkasse in ihrer Satzung spezielle Tarife anzubieten (Satz 1). Die Regelungen gehören zum Pflichtinhalt der Satzung. Ermessen ist nicht eingeräumt. Das Pflichtangebot betrifft Modellvorhaben (§ 63), hausarztzentrierte Versorgung (§ 73b), strukturierte Behandlungsprogramme (DMP – Disease-Manageme...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.3 Vorlagepflicht (Nr. 3)

Rz. 19 Versicherte und potenzielle Versicherte haben der Krankenkasse auf deren Verlangen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen, aus denen die das Versicherungsverhältnis oder seine Veränderungen betreffenden Tatsachen hervorgehen (§ 206 Abs. 1 Satz 2). Rz. 20 Die Vorlagepflicht ist verletzt, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder nicht in...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Für die Jahre 2015 und 2016 galt die Vorschrift in der bisherigen Fassung zunächst unverändert weiter. In 2016 sollten aber die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Landesebene Vereinbarungen nach dem neuen § 106b Abs. 1 (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) treffen, die mit Wirkung zum 1.1.2017 (vgl. § 106b Abs...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.4.2 Meldetatbestände

Rz. 82 Nach § 6 DEÜV ist eine Anmeldung zu erstatten, wenn eine Beschäftigung aufgenommen wird, die zumindest in einem Versicherungszweig der Versicherungspflicht unterliegt oder für die der Arbeitgeber einen Beitragsanteil zu entrichten hat. Auch geringfügig Beschäftigte (§ 8 SGB IV) sind anzumelden. Eine Anmeldung ist auch dann erforderlich, wenn nach einer Unterbrechung d...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.2 Bereits vorhandene Absicherungen (Abs. 2)

Rz. 14 Mit Abs. 2 wird die Berücksichtigung bereits bestehender Absicherungen geregelt. Soweit Krankenkassen bereits entsprechendes Deckungskapital angesammelt haben, wird dieses mit seinem Wert auf die Höhe des noch offenen Deckungskapitals angerechnet. Rz. 15 Die bereits erfolgte Bildung von Deckungskapital kann auf 3 Wegen erfolgt sein. Satz 1 berücksichtigt, dass Krankenk...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.1 Einstandspflicht und Beihilfe (Satz 1)

Rz. 5 Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals trifft Krankenkassen, die eine direkte Einstandspflicht als Arbeitgeber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für Versorgungszusagen haben. Aufgrund der Beschäftigung von DO-Angestellten (vgl. Komm. zu § 169) betrifft die Vorschrift daher insbesondere Orts- und Innungskrankenkassen. Die Norm gilt nicht f...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.3.4 Datenübermittlung (Satz 5)

Rz. 17 Das Clearingverfahren (Satz 3) hat das Ziel, die mehrfache Vergabe derselben Versichertennummer auszuschließen oder zu berichtigen. Die Krankenkassen sind dabei berechtigt, die erforderlichen Sozialdaten zum Datenabgleich an die in § 362 Abs. 1 genannten Stellen zu übermitteln. Adressaten der Sozialdaten sind Unternehmen der privaten Krankenversicherung, die Postbeamten...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.4.1 Bußgeldbehörde

Rz. 24 Da es sich bei den Bußgeldtatbeständen um die Verletzung eigener Aufgaben der Krankenkassen handelt, sind diese auch zuständige Verwaltungsbehörden zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 112 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Der Vorstand (§ 35a SGB IV) oder der Geschäftsführer (§ 36 SGB IV) der Krankenkasse sind damit Verwaltungsbeh...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.2 Öffnungsklausel

Rz. 28 Abs. 1 Satz 5 hat die Möglichkeit eröffnet, dass zwischen Krankenkassen und Ärzten anderslautende oder ergänzende Vereinbarungen zu der einheitlich und gemeinsam beschlossenen Arzneimittelvereinbarung getroffen werden können. Ziel solcher Vereinbarungen soll aber sein, dass die Regelungen über den in Abs. 1 Satz 2 vorgegebenen Inhalt der Arzneimittelvereinbarungen hin...mehr

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Sommer, SGB V Einführung

Einführung zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – Das SGB V, das durch Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheitsreformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I 2477) die rechtlichen Grundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung in das Sozialgesetzbuch einführte, ist am 1.1.1989 in Kraft getreten. Gleichzeitig tr...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.1.2 Veränderbarer und unveränderbarer Teil der Krankenversichertennummer (Satz 2)

Rz. 7 Das Gesetz schreibt eine zweiteilige Krankenversichertennummer vor. Der erste unveränderbare Teil ist dem Versicherten auch nach einem Wechsel der Krankenkasse zuzuordnen. Sichergestellt wird also ein bleibender Bezug zum Versicherten. Rz. 8 Demgegenüber wird durch den zweiten veränderbaren Teil der Bezug zur Krankenkasse und bei Familienversicherten zum Mitglied, dem S...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.2 Auskunftspflicht (Nr. 2)

Rz. 17 Versicherte und potenzielle Versicherte (z. B. aufgrund ausgeübten Wahlrechts) haben der Krankenkasse auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft zu erteilen und Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellu...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Krankenkassen werden verpflichtet, ein Deckungskapital für diejenigen Versorgungszusagen aufzubauen, die eine direkte Einstandspflicht der Krankenkasse als Arbeitgeber vorsehen. Dies muss im Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 31.12.2049 geschehen. Rz. 3 Das Deckungskapital ist grundsätzlich zweckgebunden. Im Insolvenzfall gehört es nicht zur Insolvenzmasse, sondern verbl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Norm definiert krankenversicherungsrechtliche Ordnungswidrigkeiten (§ 1 OWiG) und bedroht diese mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 EUR (Abs. 1), 2.500 EUR (Abs. 2) bzw. 300.000,00 EUR (Abs. 2a). Verfolgungsbehörde (§ 47 Abs. 1 OWiG) ist die Krankenkasse und in bestimmten Fällen das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (Abs. 2a). Die Bußgelder fl...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.12 Heilmittel-Ausgabenvolumen (Abs. 7)

Rz. 58 Von der Zielsetzung her waren die von den Vertragsärzten nach § 32 verordneten Heilmittel von Anfang an in die Budget- und Richtgrößenproblematik der Leistungen nach § 31 eingebunden. Heilmittel werden bis auf die vom Versicherten zu leistende Zuzahlung von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen und weisen bisher eine stetig steigende Ausgabentendenz auf. Sie...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.9 Haftung der Vorstände (Abs. 4a)

Rz. 53 Der Abs. 4a regelt die Haftung der Vorstände der Krankenkassenverbände, der Ersatzkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen für die ordnungsgemäße Umsetzung der vorgeschriebenen Anpassung des Ausgabenvolumens für die Leistungen nach § 31, die Einführung der Bonusregelung und die notwendigen unterjährigen Maßnahmen, wenn ein Überschreiten des Ausgabenvolumens droht...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.4 Zuführungen für 2024 (Satz 6)

Rz. 13b Als Beitrag zur weitgehenden Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze sind wie bereits im Jahr 2021 (vgl. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesundheitsversorgungs- und Pflegestärkungsgesetzes v. 22.12.2020, BGBl. I S. 3299, Nr. 66) die Zuführungen nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung sowie die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflic...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, AsylbLG § 4 Leistunge... / 2.7 Vergütungsregelung und Bestimmungsrecht

Rz. 28 Abs. 3 Satz 3 trifft eine Regelung über das für die Vergütung anzuwendende Vertragsrecht, wenn die Leistungen der Krankenbehandlung durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte erbracht werden. Es ist dann der Vertrag i. S. d. § 72 Abs. 2 SGB V anzuwenden, der am Ort der Niederlassung des Arztes gilt. Die Vergütung der Versorgung mit Schutzimpfungen richtet sich nach Ver...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.8 KV-Bonus bei Zielerreichung (Abs. 4)

Rz. 52 Abs. 4 verpflichtet die beteiligten Krankenkassen, bei Erfüllung der Zielvereinbarungen des Abs. 1 Nr. 2 der KV einen Bonus zu zahlen. Damit soll für die KV ein finanzieller Anreiz geschaffen werden, das festgelegte Ausgabenvolumen für Leistungen nach § 31 unterjährig so zu steuern, dass die vereinbarten Ziele durch entsprechendes Verordnungsverhalten der KV-Mitgliede...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1 Arzneimittelvereinbarung (Abs. 1)

Rz. 16 Der Abs. 1 regelt die Verpflichtung zum Abschluss einer Arzneimittelvereinbarung mit zeitlichen Vorgaben. Die Überschreitung des 30.11. bei einer späteren Veröffentlichung ist irrelevant. Es kommt allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses an (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.2.2007, L 10 B 35/06 KA ER). Der eigentliche Inhalt der verpflichtenden Vereinbarung is...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.10 Datenerfassung, -zusammenstellung (Abs. 5)

Rz. 54 Die Technik, wie das tatsächliche und von den Krankenkassen geprüfte Ausgabenvolumen für die Leistungen nach § 31 festzustellen ist, beschreiben die Sätze 1 bis 3 des Abs. 5. Im Prinzip folgen die Bestimmungen zur Datenerfassung und Datenübermittlung bisherigem Recht. Wie bisher erfolgt die Erfassung arztbezogen, der Versichertenbezug, der für die Steuerung des Verord...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.4 Maßnahmen zur Zielerreichung

Rz. 40 Nach § 5 Abs. 1 der nordrheinischen Arzneimittelvereinbarung verpflichten sich die nordrheinischen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen zur Unterrichtung der Versicherten über den Abschluss dieser Vereinbarung und die Ergreifung von Maßnahmen zur Förderung der Akzeptanz der in dieser Vereinbarung formulierten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele, z...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.3 Anlage der Mittel (Abs. 3, aufgehoben zum 1.1.2023)

Rz. 17a Das Deckungskapital ist nach den Regeln der §§ 80 bis 86 SGB IV anzulegen (Satz 1). Die Regelung entspricht den Vorschriften, die in § 15 Satz 2 bis 4 des Versorgungsrücklagegesetzes für den Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen getroffen wurden. Dabei ist auch eine Anlage in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, inde...mehr