Fachbeiträge & Kommentare zu Kündigung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 614 BGB – Fälligkeit der Vergütung.

Gesetzestext 1Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. 2Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Rn 1 Gem § 614 gilt der Grundsatz ›ohne Arbeit kein Lohn‹ (BAG NZA 18, 1555 [BAG 19.09.2018 - 10 AZR 496/17]). Nach 1 ist der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig (BAG ZTR 10...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Analoge Anwendung.

Rn 5 Kraft Gesetzes (§ 362 II) gilt § 185 entspr für die Einziehung einer fremden Forderung (BGH NJW 05, 2698, 2699 [BGH 27.01.2005 - I ZR 119/02]; s § 362 Rn 18; vgl für eine nach § 82 InsO unwirksame Leistung BGH NJW-RR 21, 1414 [BGH 08.07.2021 - IX ZR 121/20] Rz 30). Auf Gestaltungsrechte wie die Anfechtung, den Rücktritt und die Kündigung wird I (BGH NJW 98, 896, 897 [BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Tatsachenkenntnis.

Rn 13 Gemeint ist die Kenntnis jener Tatsachen, aus denen der Anspruch herzuleiten ist (BGH NZI 23, 872 [BGH 27.07.2023 - IX ZR 138/21] Rz 16). Sie ist vorhanden, wenn der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfolg und Verhalten als Gegenstände.

Rn 10 Das zentrale Kriterium bei der Unterscheidung verschiedenartiger Pflichten ist richtigerweise die Frage danach, ob die betreffende Pflicht das Erreichen eines Erfolgs einschließt oder ob der Schuldner lediglich ein Verhalten schuldet; letzteres mag zwar auch auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein, dieser ist aber nicht geschuldet. Diese Unterscheidung, welche auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Die Kaution während des Mietverhältnisses.

Rn 18 Der Mieter darf auf die Kaution nicht einseitig zugreifen, er kann sie weder zurückverlangen noch gegen Ansprüche des Vermieters aufrechnen. Es besteht nur ein durch das Vertragsende aufschiebend bedingter Rückzahlungsanspruch. Nach Kündigung darf der Mieter die Kaution nicht ›abwohnen‹ (LG München I WuM 96, 541). Wenn der Vermieter in Vermögensverfall gerät ist der Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten.

Rn 64 Entlastend wirken kann weiter die Berufung des Schädigers darauf, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen dürfen: Vor einem Eingriff, der ohne ärztlichen Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, möge der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein. Der auf Schadensersatz belangte Arzt macht geltend, der Patient ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Regeln zum Verzug haben ggü dem alten Recht erheblich an Bedeutung verloren. Pflichten sind regelmäßig zu einem bestimmten oder bestimmbaren Termin oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erfüllen (Fälligkeit). Verzögerungen, dh Überschreitung solcher Termine für die Leistung (s § 271) sind bis zur vollständigen Erfüllung Pflichtverletzung (Grüneberg/Grüneberg ...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 2.2.2 Teilzeitausbildung

§ 7a Abs. 1 Satz 1 BBiG lässt seit 2020[1] eine Teilzeitausbildung zu, ohne dass diese an weitere Voraussetzungen geknüpft wäre. Früher war für eine Teilzeitausbildung gemäß § 8 Abs. 1. Satz 2 BBiG a. F. ein berechtigtes Interesse des Auszubildenden erforderlich. Anders als beispielsweise in § 8 TzBfG besteht vonseiten des Auszubildenden jedoch kein einklagbarer Anspruch auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Form und Inhalt.

Rn 5 Die Wirksamkeit des Auftrags ist grds an keine Form gebunden. Ein Auftrag ist notariell zu beurkunden, wenn dieser eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundstücken begründet (§ 311b I; BGHZ 19, 69; 85, 245; 127, 168). Die Heranziehung anderer Formvorschriften (zB §§ 766, 780) kommt idR nicht in Betracht, da durch den Auftrag keine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vertragsschluss bei öffentlich angebotenen Leistungen.

Rn 46 Um auch in Fällen des Massenverkehrs, in denen Leistungen öffentlich angeboten werden und die Parteien keine ausdrücklichen Willenserklärungen abgeben, einen Vertragsschluss konstruieren zu können, wurde die Lehre vom faktischen Vertrag entwickelt (vgl noch BGHZ 21, 334). Heute wird sie allg abgelehnt, da das gewünschte Ergebnis auch über die Annahme konkludenter Wille...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Stellung des Reisebüros.

Rn 30 1. Das Reisebüro kann Veranstalter iSv I 3 bzw § 651a I 1, aber auch nur Verkaufsstelle, Vermittler (s § 651b Rn 2), Agent oder Handelsvertreter iSv §§ 84 ff HGB sein (LG Würzburg RRa 05, 213 [LG Würzburg 01.02.2005 - 43 S 61/05]; s.a. BGH NJW 06, 2321 [BGH 25.04.2006 - X ZR 198/04]; 03, 743; 88, 488 [BGH 22.10.1987 - VII ZR 5/87]; 82, 377; 74, 1242 [BGH 28.03.1974 - V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Regelungszweck.

Rn 1 § 649 korrespondiert mit § 632 III, wonach der Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Dass er gleichwohl nicht ohne Rechtswirkungen bleibt, folgt aus § 649 I. Danach hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht, wenn die veranschlagten Kosten nicht eingehalten werden können. Praktischer Hintergrund für diese Regelung ist die werkvertragstypische Besonderheit, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Pflichtverletzung.

Rn 5 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe, also insbes den Erfüllungsanspruch (s § 275 Rn 1), die Kündigung und den Rücktritt (§ 314 Rn 9, § 323 Rn 12 ff) sowie den Schadensersatz (§ 280 Rn 10). Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB D

Dachboden 1361b 5 Damnationslegat 2174 1 Dänemark Verhältnis zur ROM I Art. 1 ROM I 2, 28; Art. 2 ROM I 4; Art. 24 ROM I 5; Art. 25 ROM I 2; vor ROM I 2 Darlegungs- und Beweislast 1361 5, 21, 41; 1584 5; 1360a 10 abgestufte ~ 22 AGG 7 anwendbares Recht Art. 18 ROM I 1 Darlehen 288 5; 780 8; 1376 12; Art. 9 ROM I 16 bei erlaubtem Spiel-/Wettvertrag 763 12 bei nicht erlaubtem/erlaubni...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Fortsetzungsklausel – Gesellschaftsrechtliche Aspekte

Rz. 9 Fortsetzungsklauseln bilden im Grunde den (aktuellen) gesetzlichen Regelfall nach, indem sie eine Fortsetzung der Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern unter gleichzeitigem (todesbedingtem) Ausscheiden des Verstorbenen vorsehen.[24] Seit dem Inkrafttreten des HRefG 1998 beschränkte sich die praktische Bedeutung im Wesentlichen auf GbRs, wo sie aber – jed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Vertragliche Pflichten.

Rn 73 Eine mehrfach behandelte Fallgruppe ergibt sich im Arzthaftungsrecht, insb wegen einer ungewollten Schwangerschaft. So hat BGHZ 143, 389, 394 ff einen Ersatzanspruch verneint, wenn bei einem Behandlungsvertrag eine Schwangerschaft der Patientin schuldhaft nicht erkannt worden ist: Der Vertrag habe nur der Heilung gedient und nicht die Vermögenslasten aus der Geburt ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hauptanwendungsbereich.

Rn 2 Vielfach begegnet § 315 im Arbeitsrecht: Der Arbeitgeber kann (in den durch den Vertrag gezogenen Grenzen) kraft seines Direktionsrechts die vom Arbeitnehmer zu erbringende Leistung bestimmen (BAG NZA 12, 858, 860 [BAG 22.02.2012 - 5 AZR 249/11]; MüKo/Würdinger Rz 73 ff; aA etwa Boecken FS Fezer [16], 377, der das Weisungsrecht des Arbeitgebers wegen seines gesetzlichen...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 4.4 Schutz Auszubildender in besonderen Fällen gemäß § 78a BetrVG

Die Norm enthält Sonderregelungen für Mitglieder betriebsverfassungsrechtlicher Gremien. § 78a BetrVG gilt für Auszubildende, die gleichzeitig Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder des Betriebsrats oder einer weiteren im Gesetz genannten Arbeitnehmervertretung sind. § 78a Abs. 3 BetrVG erweitert den Anwendungsbereich auch auf solche Auszubildende, deren Amts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 621 BGB – Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen.

Gesetzestext Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Höhe der Sicherheitsleistung.

Rn 12 Bei Mietverhältnissen über Wohnraum (anders bei gewerblichem Mietvertrag: Köln ZMR 23, 32, Brandbg ZMR 06, 854) darf die Höhe der Sicherheit den Betrag von drei Monatsmieten – ohne Betriebskostenanteil, wenn als Pauschale oder Vorauszahlung geschuldet – im Zeitpunkt der Kautionsabrede nicht übersteigen (§ 551 I 1; Celle ZMR 11, 379; LG Berlin ZMR 14, 790). Erhöht wird ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsentwicklung des Verbraucherdarlehensrechts.

Rn 1 Im Zuge des SchRModG ist das seit dem 1.1.91 auf der VerbrKrR 87/102/EWG v 1986 beruhende VerbrKrG mit Wirkung zum 1.1.02 ohne wesentliche Änderung ins BGB integriert worden, die Vorschriften über den Verbraucherdarlehensvertrag in §§ 491 ff, die über den Kreditvermittlungsvertrag in §§ 655a ff. Übergangsvorschriften finden sich in Art 229 § 5 EGBGB. Auf einen vor dem 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schadens- und Wertminderungspauschalierungen (Nr 5a).

Rn 27 Nr 5a betrifft den Umfang der Schadenspauschale, setzt also einen dem Grunde nach (zB gem §§ 280, 281) ersatzfähigen Schaden voraus (BGH WM 19, 2269 Rz 18; ZIP 05, 800). Bezieht die Klausel einen nicht ersatzfähigen Schaden ein, ist sie unwirksam (BGH ZIP 20, 2068 Rz 43). Nicht erfasst werden Pauschalierungen der gem § 818 I herauszugebenden Nutzungen (BGH NJW 88, 258 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Personengesellschaften.

Rn 25 Bei Tod eines Gesellschafters einer Personengesellschaft tritt – sofern der Gesellschaftsanteil vererblich ist – eine Sondererbfolge ein (Rn 29), bei der insb die Vorschriften über die Erbengemeinschaft keine Anwendung finden (§ 2032 Rn 15). Durch die Reform des Personengesellschaftsrechts entsprechen die Rechtsfolgen insoweit bei der rechtsfähigen GbR der des Übergang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Beistand und Rücksichtnahme in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Rn 16 Obwohl Ehegatten voneinander getrennte Vermögen haben und nicht für die Verbindlichkeiten des jeweils anderen einstehen müssen, besteht die Pflicht, den anderen oder dessen Eigentum unabhängig vom jeweiligen Güterstand vor Schaden zu bewahren. Deshalb darf ein gemeinsamer Verkauf des im Miteigentum stehenden Hauses nicht aus unsachlichen Gründen verhindert werden (Fran...mehr

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Berufsausbildung: Ablauf un... / 2.2.1 Vollzeitausbildung

Wie bereits im Beitrag "Berufsausbildung: (Rechtliche) Grundlagen"[1] erwähnt, richtet sich die Dauer eines Vollzeitausbildungsverhältnisses nach der für jeden Beruf erlassenen Ausbildungsordnung . Hieran muss sich der Vertrag orientieren, da ansonsten eine Eintragung in das Verzeichnis nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBiG abgelehnt werden muss. Soweit die Ausbildungsordnung gemäß § 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertragspflichten.

Rn 10 Der Hauptleistungspflicht zur Ausführung der anwaltlichen Tätigkeit stehen Sorgfalts- und Obhutspflichten zur Seite. Das Mandat ist so auszuführen, dass Rechte, Rechtsgüter und Interessen (§ 241 II) des Mandanten nicht verletzt werden (Offenbarungspflicht bei Beziehungen zum Parteigegner: BGH NJW 08, 1307 [BGH 08.11.2007 - IX ZR 5/06]). Ist Gegenstand des mit einem Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Gemeinschaftlichkeit.

Rn 8 Gemeinschaftlichkeit (soweit nicht wegen der ohnehin durch Mehrheit zulässigen ordnungsgemäßen Verwaltung entbehrlich) bedeutet, dass jedes Verfügungsgeschäft vom rechtsgeschäftlich geäußerten Willen eines jeden Miterben als gesamthänderische Maßnahme getragen sein muss (MüKo/Gergen § 2040 Rz 14). Wegen § 2033 II ist eine Aufteilung der Verfügung über einen Nachlassgege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Auf Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund geduldeter Überziehung sind die Regelungen der §§ 491 ff nur eingeschränkt anwendbar; ausgenommen sind nach IV die §§ 491a–496 u 499–502. Anzuwenden sind also nur §§ 491, 497, 498 u ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) 505a – 505e. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d I 1 , Art 248 §§ 1–16 EGBGB bleiben unberührt. Rn 6 Für geduldete Überzi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 § 575a I betrifft außerordentliche Kündigungen mit gesetzlicher Frist gem §§ 540 I, 544, 554 III, 563 IV, 563a II, 564, 580, 1056 II, 2135, § 30 II ErbbRG, §§ 109, 111 InsO und § 57a ZVG.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

Rn 3 Hinsichtlich der Qualifikation von Formfragen kann zur Orientierung auf Rspr und Lit zu Art 11 EGBGB (Art 11 EGBGB Rn 4 f) verwiesen werden. Rn 4 Neben der Form des Vertrags selbst erfasst Art 11 nach III auch diejenige von einseitigen Rechtsgeschäften, die sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag beziehen. Das Formstatut gilt in seiner ganzen Weite dahe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 89 Eine Eintrittsklausel hält der AGB-Prüfung nach Nr 10a stand, wenn der eintretende Dritte im Vertrag vollständig durch Angabe von Name und Anschrift angegeben wird (BGH NJW 80, 2518 [BGH 11.06.1980 - VIII ZR 174/79]). Nach § 305c ist eine deutliche Hervorhebung der Klausel unerlässlich (HP/Becker § 309 Nr 10 Rz 1). Alternativ kann dem Kunden nach Nr 10b ein Recht auf s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Regelung des § 576a gilt auch für ordentliche Kündigungen einer Werkmietwohnung während des laufenden Dienst- bzw Arbeitsverhältnisses, wenn das Mietverhältnis bereits länger als 10 Jahre (vgl § 576 I Nr 1) dauert, der Vermieter nach Tod des Mieters von seinem außerordentlichen Kündigungsrecht gem § 563 IV Gebrauch macht und bei Ablauf eines befristeten Altmietverhä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einseitige Rechtsgeschäfte.

Rn 8 Einseitige, empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte iSd III, die ggü dem vorläufigen Erben vorzunehmen sind, bleiben auch ggü dem endgültigen Erben wirksam. Auf deren Dringlichkeit kommt es nicht an. Zu nennen sind insb Kündigungs-, Anfechtungs- und Rücktrittserklärungen sowie Genehmigungen und die Annahme von Vertragsangeboten des Erblassers (Staud/Mesinae § 1959 Rz 20). Si...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 573d I ist neu, § 573d II präzisiert § 565 V aF. Die nicht zum Nachteil des Mieters abdingbare Bestimmung gilt nur für Wohnraummietverhältnisse auf unbestimmte Zeit, nicht aber für Zeitmietverträge (§ 575). Dort gilt § 575a. In den §§ 540 I 2, 544 1, 563 IV, 563a II, 564, 580 sowie § 57a ZVG (BGH ZMR 21, 964; Horst NZM 22, 233) sind solche außerordentlichen Kündigunge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1.2 Schutz des Wahlrechts

Rz. 3 § 20 Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbietet ausdrücklich, dass der Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt wird. Die Arbeitnehmer werden dadurch vor rechtswidrigen Einschränkungen ihrer Handlungsfreiheit geschützt. Der Arbeitgeber darf insbesondere auswärtige Tätigkeiten nicht deshalb gezielt auf den Wahltag legen, um die betroffenen Arbeitn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Abwendung eines Nachteils.

Rn 8 Der Nachteil kann ein rechtlicher oder ein tatsächlicher sein (BRDrs 168/20, 84). Die Nachteile müssen solche sein, die 1. nicht § 27 I Nr 1 unterfallen und 2. wegen ihrer Eilbedürftigkeit es nicht erlauben, eine Versammlung einzuberufen (BRDrs 168/20, 84; s.a. Hamm ZWE 11, 415, 416; BayObLG ZMR 04, 604). Bsp für tatsächliche Nachteile: Ausfall der Heizungsanlage, Brand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Kündigungsrecht des Darlehensgebers (Abs 1).

Rn 1 § 499 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliardarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I UAbschn 2 VerbrKrRL um u ergänzt § 488 III. Bei befristeten Verbraucherdarlehen ist eine Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 5 Der ArbN wird so gestellt, als sei die Benachteiligung nicht erfolgt (BAG NZA 02, 1391). Willenserklärungen des ArbG wie Kündigungen sind nach § 134 nichtig (BAG NZA 09, 974 [BAG 23.04.2009 - 6 AZR 189/08]); die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG gilt (MüKo/Müller-Glöge § 612a Rz 20). Tatsächliche Maßnahmen wie Arbeitszuweisungen brauchen nicht befolgt zu werden bzw sind auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Kreditwürdigkeitsprüfung bei Anschlussfinanzierungen u Umschuldungen (Abs 3).

Rn 11 Der erst mit Wirkung zum 22.7.17 angefügte, richtlinienkonforme (MüKo/Weber Rz 12; Schultheiß ZBB 18, 107, 108) III 1 Nr 1 behandelt unechte u echte Abschnittsfinanzierungen bei Immobiliardarlehen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Wesentlichen gleich. Auch bei einer echten Abschnittsfinanzierung, bei der der Darlehensnehmer auf eine Anschlussfinanzierung angewiesen i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass bei einem Immob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Genehmigungsbedürftige Verfügungen.

Rn 2 Sie ist nach I 1 zu allen Verfügungen erforderlich, dh allen Geschäften, durch die ein Recht übertragen, belastet oder inhaltlich geändert wird sowie die Verpflichtung dazu. Betroffen sein müssen Forderungen, sonstige Rechte, kraft derer der Mündel eine Geldleistung verlangen kann (Nr 1) oder Wertpapiere des Betreuten (Nr 2). Dies gilt ua für Änderungsverträge, Kündigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäft.

Rn 3 § 134 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art. Dazu gehören einseitige Rechtsgeschäfte, wie Testamente und Kündigungen, Verträge, grds auch Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge, und andere mehrseitige Rechtsgeschäfte, etwa Beschlüsse (BeckOK/Wendtland § 134 Rz 3). Kein Rechtsgeschäft iSv § 134 bilden die einzelnen auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich; Übergangsregelungen.

Rn 2 Als Teil des allgemeinen Mietrechts ist § 543 auf alle Mietverhältnisse anwendbar, über § 581 II auch auf Pachtverhältnisse (zur Landpacht vgl § 594e). Für vor dem 1.9.01 zugegangene Kündigungen gilt nach Art 229 § 3 Nr 1 EGBGB noch § 554 II Nr 2 aF. Zur Übergangsregelung anlässlich der Änderung des § 543 IV 1 s Art 229 § 5 2 EGBGB.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einordnung und Zweck.

Rn 1 Zur Regelung des Anwendungsbereiches gibt I in Nr 1–4 weitgehend Art 3 I lit a-d RL 2000/43/EG, 2000/78/EG und 76/207/EWG (vgl Einl AGG Rn 1) wieder und in Nr 5–8 wörtlich Art 3 I lit e–h RL 2000/43/EG. II, III u IV enthalten Vorbehalte hinsichtlich anderer Gesetze. Rn 2 I regelt mögliche Benachteiligungsgegenstände nach AGG abschließend, soweit nicht das AGG selbst, (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäfte.

Rn 13 § 138 gilt für Rechtsgeschäfte aller Art, also für Verpflichtungs-und Verfügungsgeschäfte. Allerdings begründet ein sittenwidriges Grundgeschäft nicht schon die Sittenwidrigkeit des abstrakten Geschäfts. Dazu müssen weitere Umstände hinzukommen (Soergel/Hefermehl Rz 12). Ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen kann aufgrund einer Gesamtwürdigung nichti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Einseitige Rechtsgeschäfte (Abs 3).

Rn 10 Für die Einwilligung zu einem einseitigen Rechtsgeschäft verweist III auf das Zurückweisungsrecht des Erklärungsempfängers nach § 111 2 u 3. Die Genehmigungsfähigkeit einseitiger Rechtsgeschäfte ist in den §§ 182 ff nicht ausdrücklich geregelt. Die hM entnimmt den §§ 111, 180 1, 1367, 1831 1 den auf sonstige einseitige Rechtsgeschäfte analog anzuwendenden allg Rechtsge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gemeinsames Auftreten.

Rn 79 Willenserklärungen, zB Kündigungen (BGH NJW 10, 1965 [BGH 28.04.2010 - VIII ZR 263/09] Rz 7; LG Frankfurt/M IMR 18, 412) oder Mieterhöhungserklärungen (s § 558a Rn 4 ff), aber auch das Rückgabeverlangen nach § 546 I (BGH NJW 96, 515 [BGH 22.11.1995 - VIII ARZ 4/95]), müssen, wenn sich aus dem Mietvertrag nichts anderes ergibt, grds von allen Vermietern ggü allen Mitmie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abmahnungsnotwendigkeit.

Rn 12 Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Abmahnung nicht erforderlich (so auch BGH ZMR 08, 196). Die Fortsetzung eines an sich nicht erheblichen vertragswidrigen Verhaltens trotz erfolgter Abmahnung kann dieses Verhalten jedoch zu einem erheblichen machen (BGH ZMR 21, 31; LG Berlin ZMR 21, 883 für Lärm; LG München I ZMR 18, 770; LG Hambg WuM 77, 30, LG Köln WuM 90, 154). Im ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Abschrift des Vertrages; Tilgungsplan; Erklärungen nach Vertragsschluss (Abs 3, 5).

Rn 16 Der insoweit beweisbelastete Darlehensgeber hat nach wirksamem Vertragsschluss schon vor Ablauf der Widerrufsfrist jedem Darlehensnehmer o seinem Vertreter (Staud/Kessal-Wulf Rz 78 aE) eine Abschrift des Vertrags, der alle Angaben nach II, nicht aber eine Unterschrift enthalten muss (Stuttg WM 19, 2312, 2313; Frankf BKR 12, 243, 244; jew zu § 356b I; MüKo/Weber Rz 31),...mehr