Fachbeiträge & Kommentare zu Lebensversicherung

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.5 Lebensversicherungen

Rz. 44 Die Vermögensposition für den stpfl. Erwerb muss schon in der Person des Erblassers entstanden sein. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen gehören grundsätzlich nicht hierzu, da die Forderung tatsächlich in der Person des Begünstigten entsteht. Hat der Versicherungsnehmer keinen Bezugsberechtigten benannt, fällt die Versicherungssumme in den Nachlass. Besteuerung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.3 Bezugsrecht bei Lebensversicherungen/Rentenstammrecht

Rz. 97 Auch bei der unentgeltlichen Übertragung des Bezugsrechts an einer (Lebens-)Versicherung können Zweifel am Zuwendungsgegenstand aufkommen. In Betracht kommt nämlich die Zuwendung des Bezugsrechts oder die Zuwendung der gesamten (Lebens-)Versicherung. Bedeutung erlangt diese Frage deshalb, weil die Bemessungsgrundlage der Steuer bei Übertragung der gesamten (Lebens-)Ve...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.1 Grundsätzliche Entscheidungsparameter

Rz. 410 Bei einer Lebensversicherung ist vorweg nach dem Kriterium des Bezugsberechtigten zu unterscheiden: Rz. 411 Ist kein Bezugsberechtigter benannt (Beispiel: Lebensversicherung der Ehefrau [EF] ohne Bezugsberechtigung), so fällt beim Tode der Versicherungsnehmerin EF der Anspruch gegen die Versicherung in den allgemeinen Nachlass (Erwerb der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Einzelfälle des bedingten Erwerbs

Rz. 60 Der bedingte Erwerb ist ein Rechtsgeschäft unter der Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht (vgl. § 158 BGB). Für aufschiebend bedingte Erwerbsgegenstände und Erwerbe gilt im Einzelnen Folgendes: Gewinnansprüche aus GmbH-Anteilen und Dividendenansprüche aus Aktien fallen nicht unter § 9 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.1 Dreiecksverhältnisse – Verträge zugunsten Dritter

Ausgewählte Literaturhinweise: Fiedler, Zur Besteuerung des Erwerbs einer gemischt-fälligen Kapitallebensversicherung von Todes wegen, DStR 2005, 1966; Fromm, Ende der 2/3-Bewertung von 5/7er Kapitallebensversicherungen?, DStR 2005, 1465, 1969; Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Sch...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.2 Bewertungsaspekte

Rz. 420 Zur Höhe des steuerbaren Erwerbs ist anzufügen, dass bei Ausbezahlung der fälligen Lebensversicherung der Nominalbetrag zu erfassen ist, während bei unwiderruflicher Zuwendung des Anspruchs vor Fälligkeit (mit den o. g. weiteren Voraussetzungen) gem. § 12 Abs. 4 BewG der Rückkaufswert anzusetzen ist.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.3 Sonstiges (die Zurückweisung u. a.)

Rz. 421 Die Zurückweisung von Lebensversicherungen zugunsten einer anderen Person nach § 333 BGB kann nach der BFH-Rechtsprechung bei der neu begünstigten Person zu einem Schenkungsteuertatbestand führen, wenn die Übertragung an diese Person das ausschließliche Motiv der Zurückweisung gewesen sein sollte (s. R E 3.7 Abs. 1 Satz 3 ErbStR). Ebenfalls der Schenkungsteuer (s. § 7...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.2 Anzeigepflichtige Vorgänge

Rz. 42 Versicherungsunternehmen haben Versicherungssummen und Leibrenten, die einem anderen als dem Versicherungsnehmer ausbezahlt werden, anzuzeigen (zur Behandlung von Lebensversicherungen im Erb- und Steuerrecht s. Leitzen, RNotZ 2009, 129). Dies können z. B. Sterbegeld-, Aussteuer- oder ähnliche Versicherungsleistungen sein. Ist das Verwandtschaftsverhältnis des Versiche...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.2 Die zivilrechtlichen Vorgaben im Einzelnen

Rz. 403 Zur Verdeutlichung dient folgendes Beispiel: Praxis-Beispiel Erblasser W vereinbart direkt mit seiner Bank, die ein Sparbuch bis zu seinem Tode verwahrt, einen Vertrag zu Gunsten Dritter, wonach die Bank nach seinem Tode verpflichtet ist, das Sparbuch (Betrag: 200 TEUR) auf seine Freundin (F) als neue Gläubigerin umzuschreiben. Lösung: Zivilrechtliche Ebene: Wenn die Ban...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.5.3 Erwerbe auf Grund eines Vertrages zu Gunsten Dritter und fiktive Ausgleichsforderung

Rz. 37 Schwierig ist die Behandlung von steuerbaren und nichtsteuerbaren Zuwendungen aus Verträgen zu Gunsten Dritter im Hinblick auf die Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung. Dies betrifft vor allem Kapitallebensversicherungen. Nach der Rspr. des BFH erhöhen Zuwendungen derartiger Vermögensvorteile das Endvermögen des Erblassers, weil diese aus dem Vermögen d...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.5 Hinterbliebenenbezüge – Versorgungsansprüche

Rz. 430 Diese ausführlich in den Verwaltungsrichtlinien dargestellte Problematik verdankt ihren Ausgangspunkt der gesetzlichen Formulierung in § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wonach nur "vertragliche" Bezüge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall einen steuerpflichtigen Vermögensvorteil auslösen. In den meisten Beschäftigungsverhältnissen kommen die Hinterbliebenen in den Genuss nach...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.5 Kosten für die Erlangung des Erwerbs

Rz. 244 Abzugsfähig sind auch die weiteren Kosten zur Erlangung des Erwerbs. Hierzu zählen folgende Kosten: Rz. 245 Prozesskosten für einen Rechtsstreit, den der Erwerber führen muss, um als Erbe anerkannt zu werden, oder einzelne Nachlassgegenstände zu erlangen, sind als Erwerbskosten zu berücksichtigen (s. Hannes/Holtz in M/H/H, § 10 Rn. 61). Schwieriger ist die Beurteilung...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.2 Zurückgefallene Vermögensgegenstände

Rz. 207 Die Finanzverwaltung legt hier entsprechend dem Gesetzestext strenge Maßstäbe an. Die zurückfallenden Vermögensgegenstände müssen mit den im Vorfeld zugewendeten Gegenständen identisch sein (s. R E 13.6 Abs. 2 ErbStR). Ausgeschlossen ist auch der Erwerb von Vermögensgegenständen, die im Austausch der zugewendeten Gegenstände in das Vermögen des Beschenkten gelangen, ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.1 Allgemeines

Rz. 141 Im deutschen Erbrecht gilt der Grundsatz der sog. Universalsukzession. Der Erbe setzt die Rechts- und Pflichtverhältnisse des Erblassers grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt fort, er tritt voll an die Stelle des Erblassers (s. Marotzke in Staudinger, § 1922 BGB Rn. 45). Insoweit ist die Formulierung in § 1967 Abs. 1 BGB, dass der Erbe (nur) für die Nachlass...mehr

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Einführung ErbStG / 2.3.2 Der Aspekt der Rechtsnachfolge

Rz. 23 Noch wichtiger für das Vorverständnis des Erbschaftsteuerrechts ist jedoch die Unterscheidung nach den einzelnen zivilrechtlichen Übertragungstechniken. Während der Erwerb von Todes wegen grundsätzlich in Form der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession gem. § 1922 BGB) erfolgt, vollziehen sich unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden grundsätzlich im Wege der E...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.1.2.5 "Sondererbfolge"

Rz. 27 Hierunter werden zum einen die (Lebens-)Versicherungsansprüche und zum anderen die Vererbung der Gesellschafterstellung an einer Personengesellschaft subsumiert. Bei der Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften kommt es wegen des besonderen Charakters einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung an einer OHG/KG oder an einer BGB-Gesellschaft nach der Rechtsp...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 33 Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen

Ausgewählte Literaturhinweise: Bruschke, Pflichten der Kreditinstitute im Besteuerungsverfahren, ErbStB 2017, 219; Delp, Klein-Panama und ausgewählte SchenkSt- und ErbSt-Fragen, DB 2016, 1403; Leitzen, Lebensversicherungen im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, RNotZ 2009, 129; Wachter, Bankgeheimnis und Europarecht, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.12.2002, ZErb 2004, 90;...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.2.3.2 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 276 In der Praxis noch wichtiger ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch (s. § 2325 BGB). In Fällen, in denen der Erblasser einer dritten Person im Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hat und dadurch der Wert des Nachlasses – und mit ihm der Wert etwaiger Pflichtteilsansprüche – reduziert wird, gibt § 2325 BGB dem Pflichtteilsberechtigten einen...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

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Anhang 3d USA / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlass...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Abstufung nach Erwerb und Verwandtschaftsgrad

Rz. 1 [Autor/Stand] Der Steuersatz beträgt je nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs zwischen 7 % bis 50 %. Die Tarife richten sich zum einen nach der Steuerklasse, zum anderen nach der Höhe des Erwerbs, (der nach dem Schema von R E 10 ErbStR 2019 ermittelt wurde). Entscheidend ist die Höhe des Gesamterwerbs (sog. Vollmengenstaffeltarif) nach Abzug von sach...mehr

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§ 4 Vergütung des Testament... / III. Sachverhaltsaufklärung

Rz. 12 Der Notar muss vor der Beurkundung mit den Beteiligten den Sachverhalt aufklären. Erste Frage ist immer, ob die Testierfreiheit gegeben oder etwa durch frühere verbindliche Verfügungen eingeschränkt ist. Zweite Frage ist, ob der künftige Nachlass die richtige Struktur hat. Bei der Sachverhaltsermittlung selbst wird der Notar häufig feststellen, dass der Erblasser seine...mehr

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§ 3 Vergütungstabellen / B. Ermittlung des Bezugswertes

Rz. 15 Grundsatz: Bezugswert für die Tabellen ist der Nachlasswert, auf seiner Grundlage wird ggf. der Vergütungsgrundbetrag berechnet.[5] Maßgeblich ist der Verkehrswert (gemeiner Wert) des Nachlasses. Steuerliche Bewertungsansätze sind nicht anzusetzen. Die Ermittlung des Bezugswertes kann im Einzelfall mit zahlreichen Problemen verbunden sein. Rz. 16 Erbteilsvollstreckung: ...mehr

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§ 2 Grundlagen und aktuelle... / 1. Grundvergütung

Rz. 15 Den verschiedenen Tabellen ist der Ansatz gemein, zunächst durch einen Prozentsatz, der sich auf den Nachlasswert als Bezugsgröße bezieht, eine Grundvergütung zu bestimmen. Sodann werden durch ggf. hinzutretende Zuschläge, die sich auf die Grundvergütung als Bezugsgröße beziehen, besondere Schwierigkeiten der Tätigkeit zusätzlich vergütet. Die Einzelheiten hierzu, abe...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.9 Versicherungen, Sterbegelder, Abfindungen (Zeilen 68 bis 70)

In die Zeilen 68 bis 70 sind Versicherungen, Sterbegelder und Abfindungen einzutragen. Es sind nur solche Ansprüche anzugeben, die durch den Todesfall entstanden sind und in den Nachlass fallen. Eine Lebensversicherung fällt in den Nachlass, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt und keinen Bezugsberechtigten benannt hat. Praxis-Beispiel Lebensversicherung ohne Bezugsberechti...mehr

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Erbschaftsteuererklärung ab... / 2.13.6 Andere Kapitalforderungen (Zeilen 61 und 62)

In den Zeilen 61 und 62 sind die anderen Kapitalforderungen zu erfassen. Hierzu zählen z. B. am Todestag bereits beschlossene Dividenden sowie Ansprüche auf rückständige Gehälter und Löhne. Anzusetzen sind diese Kapitalforderungen mit dem Nennwert. Hierhin gehören des Weiteren noch nicht fällige Lebensversicherungen. Noch nicht fällige Versicherungen (Lebens-, Kapital- oder Re...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / b) Übernommene Pensionsverpflichtung: Bildung einer Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG?

Kann eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 EStG für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung gebildet werden? R wechselte von der A-GmbH zur K-GmbH als neuem Arbeitgeber. Die K-GmbH übernahm die durch die A-GmbH dem R erteilte Versorgungszusage. Als Gegenleistung wurden Vermögenswerte (Lebensversicherung sowie Forderungen gegenüber R) in Gesamthöhe von 512.052 EUR üb...mehr

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§ 14 Rechtskraft der Scheidung / K. Private Lebensversicherungen

Rz. 406 Spätestens jetzt muss die Bezugsberechtigung bei Lebensversicherungen umgestellt werden! Denn die Einsetzung "meines Ehegatten" als Bezugsberechtigten für eine Lebensversicherung bezieht sich immer auf den Zeitpunkt der Einsetzung und nicht auf den "jeweils aktuellen Ehegatten"[607] (siehe § 3 Rdn 241). Rz. 407 Praxistipp:mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / d) Bewertung privater Lebensversicherungen

Rz. 30 Anrechte aus privaten Lebensversicherungen sind nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes zu bewerten (§ 46 VersAusglG). Maßgebend ist der nach § 169 Abs. 3 VVG auf der Grundlage des Deckungskapitals zu ermittelnde, ehezeitliche Rückkaufswert; Stornokosten sind nicht abzuziehen. Rz. 31 Für fondsgebundene Versicherungen, bei denen kein Deckungskapital im e...mehr

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§ 3 Trennung der Eheleute / Q. Auswirkungen der Trennung auf Lebensversicherungsverträge

Rz. 241 Entsprechende Fragen sind im Zusammenhang mit Lebensversicherungen zu klären. Hier muss ggf. die Bezugsberechtigung ausdrücklich ggü. der Versicherung geändert werden. Ist die (bisherige) Ehefrau mit Namen im Versicherungsvertrag als bezugsberechtigt bestimmt worden, so ändert sich dies nicht durch die spätere Trennung oder Scheidung der Ehegatten. Die Bezeichnung "je...mehr

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§ 13 Zustellung des Scheidu... / b) Sonderfälle

Rz. 24 Andere Leistungsformen, insbesondere Naturalleistungen, die der Alterssicherung dienen (Wohn- und andere Nutzungsrechte, Kohle- und Bierdeputate, subventionierter Strombezug und verbilligte Beförderungsleistungen) sind möglich. Jedoch unterfallen Sachleistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht dem Versorgungsausgleich.[19] Anrechte aus Lebensversicherungen sind...mehr

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§ 17 Feststellung des berei... / II. Zusätzliche Altersvorsorge

Rz. 16 Der Unterhaltspflichtige darf von seinen Einkünften neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens[23] und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens [24] betragen kann. Dabei kann diese Absicherung sowohl durch zusätzliche private Versicherungen (Riester-Rente, Lebensversicherung...mehr

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§ 8 Antrag auf Verfahrensko... / 2. Lebens- und Rentenversicherungen

Rz. 6 Auf Seite 3 des Formulars wird im Teil G Vermögen Ziffer 5 nach "Lebens- und Rentenversicherung" gefragt: Rz. 7 Praxistipp:mehr

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§ 11 Während des Scheidungs... / VIII. Abgrenzung zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn

Rz. 60 Nach früherem Recht erfolgte die Abgrenzung die zwischen Versorgungsausgleich und Zugewinn bei Anrechten auf eine Altersversorgung an der Trennlinie der zugesagten Leistung: handelte es sich um eine laufende Rente, so erfolgte der Ausgleich im Versorgungsausgleich, handelte es sich um einen Kapitalbetrag, so gehörte dieser in den Zugewinn. Rz. 61 Zwar hält das Gesetz a...mehr

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§ 8 Antrag auf Verfahrensko... / 5. Aktuelles Vermögen

Rz. 35 Bei der Bewilligung von VKH kann nur auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse abgestellt werden.[33] Erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erlangtes Vermögen führt daher nicht zur Aufhebung des Bewilligungsbeschlusses nach § 124 ZPO, jedoch kann eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO ergehen.[34] Rz. 36 Auch eine Rentenversicherung ist ...mehr

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§ 3 Entgegenstehende Rechte / C. BVG und VAG

Rz. 4 Der Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Kapitalabfindung, § 72 BVG. Hat er mit dieser Kapitalabfindung ein Grundstück erworben, ist auf diesem Grundstück ein Sperrvermerk einzutragen. Die Weiterveräußerung oder Belastung des Grundstücks ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren dann nur noch mit Genehmigung der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Hauptanwendungsgebiet nachträgliche Schuldzinsen

Rn. 536 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Besonders bei den Schuldzinsen hat sich die Rspr des BFH geändert. Insbesondere hier kann es zur Berücksichtigung nachträglicher WK kommen. Der BFH hat seit seiner Entscheidung v 20.06.2012 (BFH BStBl II 2013, 275) eine neue Bewertung der Frage vorgenommen, inwieweit nachträgliche Schuldzinsen abzugsfähig sind. Nach dieser Rspr sind nun nac...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Tilgungsversicherung

Schließt der StPfl zur Finanzierung eines Vermietungsobjektes einen Darlehensvertrag und sichert diesen mit einer Kapitallebensversicherung in der Weise ab, dass zu einem späteren Zeitpunkt die Darlehenssumme mit der Lebensversicherungsausschüttung zurückgezahlt wird, so muss im Fall der Veräußerung der Immobilie der Rückkaufswert der Lebensversicherung nicht für die Tilgung...mehr

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FoVo 04/2022, Entgeltumwand... / 2 II. Aus der Entscheidung

BAG lässt pfändungsschädliche Entgeltumwandlung zu Die monatlich von der Beklagten aufgrund der mit der Streitverkündeten vereinbarten Entgeltumwandlung zu zahlende Versicherungsprämie in die von der Beklagten zugunsten der Streitverkündeten abgeschlossene Lebensversicherung (Direktversicherung) gehört nicht zum pfändbaren Einkommen der Streitverkündeten i.S.v. § 850 Abs. 2 Z...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Versicherungsbeitrag

Versicherungsprämien sind WK, wenn sie mit den Einkünften aus VuV im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dies ist nach Auffassung des BFH nicht der Fall, wenn Beiträge zu einer Risikolebensversicherung gezahlt werden, die zur Absicherung eines zugeteilten Bausparvertrages oder eines ausgezahlten Annuitätendarlehens dienen (vgl BFH BStBl II 1986, 143). Dies gilt auch, wenn ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 04/2022, Gelder aus Cor... / II. Einsatz des gesamten zumutbaren Vermögens

a) Schonvermögensbetrag Gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 3 ZPO, § 90 SGB XII hat die Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neben ihrem Einkommen ihr gesamtes zumutbares Vermögen einzusetzen. Eine gesetzliche Definition von Vermögen sieht § 115 ZPO dabei nicht vor. Durch den Verweis in Abs. 3 auf § 90 SGB XII sind die sozi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 04/2022, Entgeltumwand... / 1 Der Fall

Vollstreckung in Arbeitseinkommen Der Gläubiger und Kläger ist der geschiedene Ehemann der Streitverkündeten, der Schuldnerin. Die Beklagte ist deren Arbeitgeberin und damit Drittschuldnerin. Die monatliche Bruttovergütung der Schuldnerin bei der Beklagten belief sich im Jahr 2016 auf 3.020,00 EUR. Im Rahmen der Scheidung des Klägers und der Streitverkündeten war es zu einer V...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.8.4 Lebensversicherung anstelle der Pflichtversicherung

Im kommunalen und kirchlichen Bereich sind Beschäftigte in der Zusatzversorgung versicherungsfrei, wenn bis zum Erwerb der Mitgliedschaft des Arbeitgebers bei einer Zusatzversorgungskasse die Zusatzversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt wurde (§ 19 Abs. 4 MS). Sie können innerhalb von 6 Monaten ab Beginn der Mitgliedschaft d...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
VII. Entgeltliste und Tabel... / 1 Entgeltliste

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Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Liebhaberei – ABC / Fondsgebundene Lebensversicherung

Die mit der Abgeltungsteuer als Schedule eingeführten Besonderheiten der Einkünfte aus Kapitalvermögen[1] bedingen eine tatsächliche Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht. Sie gilt auch hinsichtlich von Verlusten aus der Veräußerung einer Lebensversicherung.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.5 Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG (§ 5 Abs 1 Nr 16 S 3 iVm S 1 KStG)

Tz. 12 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Durch Art 4 des Ges zur Änderung des VAG und anderer Ges v 15.12.2004 (BStBl I 2005, 3) sind die Sicherungsfonds iSd §§ 126, 127 VAG in den Kreis der durch § 5 Abs 1 Nr 16 KStG befreiten Einrichtungen aufgenommen worden. Die Befreiung nach S 3 der Vorschrift gilt erstmals für den VZ 2005 (s § 34 Abs 3b KStG idF des Ges v 15.12.2004). Mit den ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 03/2022, Haftung eines ... / Aus den Gründen

Der Kl. nimmt den Bekl., einen Versicherungsvertreter, wegen Verletzung von Beratungspflichten bei Auflösung eines alten und Neuabschluss eines Vertrages über eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch. Der Kl. unterhielt bei der W einen solchen, vor einer Berufstätigkeit als Dachdecker abgeschlossenen Vertrag. Mit einem mit dem Namen des Kl. unterzeichneten Schreiben v...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1 Satzungsmäßige Voraussetzungen

Tz. 13 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 Die St-Befreiung setzt voraus, dass die Aufgabe als Entschädigungseinrichtung Hilfeleistung bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtung eines Kreditinstituts (insbes die Einlagensicherung sowie die Anlegerentschädigung), Sicherung von Einlagen bei Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung bzw Schutz der Ansprüche von Versicherten der priv...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Zusatzversorgung des öffent... / 2.3.8 Versicherungspflicht von A–Z

Zusammenfassend wird im Folgenden dargestellt, in welchen Sonderfällen Versicherungspflicht besteht oder nicht. Abgeordnete Während einer Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament oder in einem Parlament eines deutschen Bundeslandes ruht das Beschäftigungsverhältnis. Die Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung bleibt aufrechterhalten. Umlagen fallen nic...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 03/2022, Pfändbarkeit ... / II. Die Lösung

Die pfändbaren Ansprüche nach der ZPO Zunächst ist zu fragen, welcher Art der Anspruch ist. gepfändet werden. Geldforderung oder sonstiges Vermögensrecht Teilweise sind die Bonusprogramme so ausgestaltet, dass der Schuldner einen Geldanspruch erhält, teilweise gi...mehr