Fachbeiträge & Kommentare zu Liquidation

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Leitfaden 2022 - Anlage Zin... / 6 Verrechenbares EBITDA und EBITDA-Vortrag (Gesamtbetrag) (§ 4h EStG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 8a KStG)

Vor Zeilen 50–102 In den Zeilen 50–102 werden das für das laufende Wirtschaftsjahr anzusetzende EBITDA und der EBITDA-Vortrag ermittelt. Nach § 4h EStG sind 2 Begriffe zu unterscheiden: der des EBITDA und der des verrechenbaren EBITDA (EBITDA = Earnings before interests, taxes, depreciation and amortisation). In das Formular einzutragen ist nur das "verrechenbare EBITDA", das ...mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage FE-K / 2.3 Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft und Gewinnminderungen mit Bezug zu Anteilen an einer Körperschaft

Vor Zeilen 21–23 In Zeilen 21–23 sind nur Besteuerungsgrundlagen aus der Gesamthandsbilanz einzutragen. Zu Ergänzungs- und Sonderbilanzen vgl. Zeilen 331 ff. Nicht erfasst werden auf Anteile an einer Körperschaft entfallende Veräußerungsgewinne und Vermögensminderungen, wenn die Anteile zum Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder einer Mitunternehmerschaft gehören ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.3 Rückwirkung aus steuerlichen Gründen

Rz. 101 Weitere Fälle, in denen der Eintritt eines Tatbestandsmerkmals Rückwirkung entfaltet, ergeben sich aus steuerrechtlichen Vorschriften (steuerliche Rückwirkung). Diese Rückwirkung tritt ein, wenn ein späteres Ereignis nach dem jeweiligen steuerlichen Tatbestand materielle Wirkung auf den Zeitpunkt der steuerlichen Tatbestandverwirklichung entfaltet. Bei diesen Fällen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.12 Änderung bei missbräuchlicher Ausnutzung des UmwStG

Rz. 60 Das UmwStG erleichtert die Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person dadurch, dass nach § 6 Abs. 1 UmwStG bestimmte Gewinne des Übernehmers in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden können. Um zu verhindern, dass nach Ausnutzen dieser Steuererleichterungen eine Rückumwandlung in eine Kapitalgesellsch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Begriff des Ereignisses

Rz. 59 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht die Anpassung der Steuerfestsetzung, wenn ein Ereignis mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit eintritt (steuerliche Rückwirkung).Der Begriff des Ereignisses ist nicht ganz eindeutig; an sich ist dieser Begriff denkbar weit und würde jedes Vorkommnis erfassen, d. h. auch eine rückwirkende Gesetzesänderung. Es wird jedoch an...mehr

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Die typisch stille Gesellsc... / a) Allgemeines

Da es sich bei der (typisch) stillen Gesellschaft um eine GbR gem. §§ 705 ff. BGB als reine Innengesellschaft handelt, führt ihre Auflösung nicht zu einer Liquidation. Vielmehr geht die stille Gesellschaft mit ihrer Auflösung sofort unter (BFH v. 2.5.1984 – VIII R 276/81, BStBl. II 1984, 820) und das Gesellschaftsvermögen verbleibt beim Inhaber des Handelsgeschäfts. Es erfol...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3. Ende der Aufbewahrungspflicht

Das Ende der Aufbewahrungspflichten ist durch die jeweilige gesetzliche Regelung der Vorschriften §§ 147 bis 147a AO definiert. Bei gemeinnützigen Körperschaften ist zu berücksichtigen, dass gesetzliche Vertreter für die Aufbewahrung auch nach Ende der Aufzeichnungspflichten Sorge tragen müssen. Dies umfasst die Pflicht, die Unterlagen auch außerhalb von Geschäftsräumen aufz...mehr

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zfs 02/2023, Zulässigkeit d... / 2 Aus den Gründen:

…“II. [15] Die Erinnerung ist nach § 84 Abs. 2 S. 2 HS 2 PatG, § 104 Abs. 1, Abs. 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 RPflG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. [16] 1. Denn im Rahmen der Festsetzung der aufgrund des Urteils des X. ZS des BGH vom 17.9.2020 gemäß § 84 Abs. 2 S. 2 Halbsatz 2 PatG, § 104 Abs. 1 ZPO von der Beklagten an die Klägerin zu 1) zu er...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Grundlagen

Tz. 134 Stand: EL 49 – ET: 02/2023 Enthält ein Abschluss wesentliche Fehler (zur Definition von Wesentlichkeit vgl. Tz. 12f.) oder absichtlich herbeigeführte unwesentliche Fehler, um eine bestimmte Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu erreichen, steht ein Abschluss nicht im Einklang mit sämtlichen IFRS iSv. IAS 1.16 (IAS 8.41). Insofern sind zwingend Korrekt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anteile an Kapitalgesellschaften (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist gem. § 12 Abs. 2 ErbStG i.V.m. § 11 BewG – gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG verfahrensrechtlich gesondert – zu ermitteln. Nach § 12 Abs. 2 ErbStG ist maßgeblicher Zeitpunkt hierfür der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer. Insoweit stellt § 12 Abs. 2 ErbStG klar, was bereits nach § 11 ErbStG gr...mehr

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Verwalter von Wohnungseigen... / 3.1.10 Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)

Wird das Maklerunternehmen in der Rechtsform der AG, der KGaA oder der GmbH betrieben und befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung oder Liquidation, sollte dies angegeben werden.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Beginn und Ende der Buchführungspflicht

Rn. 8 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Für Einzelkaufleute, die ein Handelsgewerbe gemäß § 1 Abs. 2 betreiben, beginnt die Buchführungspflicht mit der ersten (buchungspflichtigen) Vorbereitungshandlung; für PersG gilt diesbezüglich der Zeitpunkt, in dem die Gesellschafter die Tätigkeit unter gemeinschaftlicher Firma beginnen (vgl. Tipke/Kruse (2020), § 140 AO, Rn. 22; Staub: HGB (2...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Adressaten des Auskunftsrechts

Rn. 35 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 § 329 Abs. 2 Satz 1 stellt klar, dass die das UN-Register führende Stelle ihr Auskunftsverlangen allein an das offenlegende UN richten kann. Damit darf sich die das UN-Register führende Stelle – auch wenn das UN die Auskunft verweigert – nicht an andere Beteiligte (d. h. Organmitglieder des UN, AP) wenden. Gesetzt den Fall, die KapG existiert...mehr

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AG: Rechnungslegungsbesonde... / 1.3 Auflösung

Rz. 9 Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft ist zwischen der Auflösung, der Abwicklung (Liquidation), der Beendigung sowie der Löschung im Handelsregister zu differenzieren.[1] Mögliche gesetzliche Auflösungsgründe sind in § 262 Abs. 1 AktG festgeschrieben. Allerdings sind gem. § 262 Abs. 2 AktG die Folgen der §§ 262 ff. AktG auch gegeben, wenn die Aktiengesellschaft aus...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verluste bei der Einkommens... / 10.9.3 Einlagen

Bei einem negativen Kapitalkonto können Einlagen nur insoweit zu einem Verlustausgleichsvolumen führen, als es sich um Verluste im Wirtschaftsjahr der Einlage handelt.[1] Durch nachträgliche Einlagen [2] können verrechenbare Verluste der Vorjahre nicht in ausgleichsfähige Verluste umqualifiziert werden.[3] Es kann auch kein Verlustausgleichsvolumen für zukünftige Wirtschaftsj...mehr

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Die Sicherung der Abfindung... / 3. Wirksamkeit der Einziehung auch bei späterer Zahlung

Die Einziehung wird auch dann wirksam, wenn die Abfindung noch nicht gezahlt wurde (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16, GmbHR 2018, 961 = GmbH-StB 2018, 356 [Görden] = BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11, GmbHR 2012, 387 = GmbH-StB 2012, 109 [Schwetlik]; dasselbe gilt im Falle eines Ausschlusses durch Gestaltungsurteil, s. OLG München v. 16.6.2021 – 7 U 1407/19, GmbHR 2022, 745). Bea...mehr

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Die Sicherung der Abfindung... / 4. Haftung der Mitgesellschafter

Primäre Schuldnerin des Abfindungsanspruchs ist die GmbH. Nach der BGH-Rechtsprechung (BGH v. 26.6.2018 – II ZR 65/16, GmbHR 2018, 961 = GmbH-StB 2018, 356 [Görden] sowie BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11, GmbHR 2012, 387 = GmbH-StB 2012, 109 [Schwetlik]) können jedoch auch die Mitgesellschafter für die Abfindungszahlung haften. Haftungsbedingungen: Die Haftung ist an folgende ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 2. Inhalt der Anweisungen

Rz. 100 Überwiegend findet sich die Auffassung, der Unternehmer solle Anweisungen zur Fortführung, zum Verkauf oder zur Liquidation des Unternehmens treffen.[143] Dass zu detaillierte Handlungsanweisungen bei Eintritt des Vorsorgefalls des Unternehmers von "Brot" zu "Steinen" werden können, sollte man allerdings nicht aus dem Blick verlieren. Denn Handlungsanweisungen können...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Substanzwert/Liquidationswert

Rz. 46 Soweit der Unternehmenswert aufgrund eines Gutachtens, also nach dem (ggf. auch vereinfachten)[148] Ertragswertverfahren, der DCF-Methode oder nach einer anderen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methoden ermittelt wird, bildet grds. der Substanzwert den anzusetzenden Mindestwert.[149] Insoweit besteht auch kein Vorbehalt wegen etwa...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Erwerb infolge Ausscheidens eines Gesellschafters (Abs. 7)

Rz. 170 § 7 Abs. 7 ErbStG regelt – in Parallele zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 u. 3 ErbStG (vgl. § 3 ErbStG Rdn 78) – seit dem 1.1.1974 das lebzeitige Ausscheiden eines Gesellschafters und unterwirft eine dadurch möglicherweise bei den verbleibenden Gesellschaftern eintretende Bereicherung der Schenkungsteuer. Auf einen Bereicherungswillen des ausscheidenden Gesellschafters kommt ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Erklärungspflicht bei Kapitalgesellschaften (Abs. 3)

Rz. 12 Kein Auswahlermessen hat das Finanzamt, wenn Gegenstand der Feststellung der Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist. In diesem Fall muss das Finanzamt die Erklärung von der Kapitalgesellschaft selber abfordern, wenn ein Vergleichswert nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG oder ein Basiswert nach § 151 Abs. 3 S. 1 BewG nicht zum Ansatz kommt. Obgleich die Kapitalgesellschaft am ...mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / 1. Unbeschränkte Vollmacht

Rz. 89 Teilweise wird vertreten, eine Vorsorgevollmacht von Unternehmern und Gesellschaftern sollte im Außenverhältnis keine Beschränkungen enthalten, um sicherzustellen, dass eine Betreuung bestmöglich vermieden wird.[127] Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Hinweis Man muss sich an dieser Stelle jedoch darüber im Klaren sein, dass auch von einer unbeschränkten Vollmacht die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen

Rz. 14 Ein eine abweichende Bewertung rechtfertigender besonderer Umstand ist in § 12 Abs. 2 BewG ausdrücklich normiert: die Uneinbringlichkeit einer Forderung. Von einer uneinbringlichen Forderung ist auszugehen, wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder wenn eine grundpfandrechtlich gesicherte Forderung im Rahmen der Zwangsversteigerung ausgefallen ist. Auch verjährte Fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Beim Betriebsvermögen zu berücksichtigende Schulden

Rz. 4 Die Einbeziehung von Schulden und sonstigen Abzügen im Rahmen der Gesamtbewertung des Betriebsvermögens setzt nach § 103 Abs. 1 BewG voraus, dass es sich um Schulden handelt, die im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG zum ertragsteuerlichen Betriebsvermögen zählen (Grundsatz der Bestandsidentität).[10] Weitere Voraussetzung ist, dass die Schu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Bereicherung bei Auflösung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 9)

Rz. 146 Fällt Stiftungsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung den Anfallberechtigten kraft Gesetz (§ 88 BGB) zu, beinhaltet dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine steuerpflichtige Schenkung. Der Grund für die Aufhebung ist unerheblich. Wird Vermögen an andere Personen ausgekehrt, kommt eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Rechtsfolgen

Rz. 18 Soweit bei Kapitalgesellschaftsanteilen, Gewerbebetrieben oder gewerblichen bzw. gewerblich geprägten Personengesellschaften die Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten erfolgt (§ 11 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BewG), ist der Anwendungsbereich des vereinfachten Ertragswertverfahrens grundsätzlich eröffnet. Rz. 19 Nach dem Wortlaut des Gesetzes "kann das verei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Betriebsstätte

Rz. 10 Der Begriff der Betriebsstätte ist in § 12 AO definiert.[37] Demzufolge sind als Betriebsstätte insbesondere anzusehen: Die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikations- oder Werkstätten, Warenlager, Ein- oder Verkaufsstellen, Bergwerke, Steinbrüche etc. sowie Bauausführungen oder Montagen, wenn diese länger als sechs Monate dauern...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Einzubeziehende Betriebe/Gesellschaften

Rz. 115 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer. Daher sind grundsätzlich nur die Unternehmen bzw. Beteiligungen in die Lohnsummenbetrachtung einschließlich der Bestimmung der Beschäftigtenzahl einzubeziehen, die am Stichtag (Tag der Steuerentstehung) dem Betrieb zuzurechnen sind.[245] Auch solche nachgeordneten Unternehmen, die erst kurz vor dem Erbfall/...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

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Der GmbH-Jahresrückblick 20... / 2. Auflösung/Insolvenzrechtliche Bezüge

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12.2.1.1 Entnahme- oder Ausschüttungsbeschränkung (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 621 Der Gesellschaftsvertrag muss "die Entnahme oder Ausschüttung auf höchstens 37,5 Prozent des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen aus der Gesellschaft entfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrags des steuerrechtlichen Gewinns beschränken" (§ 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ErbStG). Dabei bleiben "Entnahmen zur Begleichung der auf den Gewinnantei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Verhältnis zum Bereicherungsprinzip

Rz. 15 Gesetzessystematisch besteht kein Gegensatz zwischen dem Stichtagsprinzip und dem für das ErbStG zentralen Bereicherungsprinzip. Zwar wird das Stichtagsprinzip gelegentlich als ein zentrales Grundprinzip des ErbStG angesehen, das jedoch bei bestimmten Voraussetzungen – insbesondere bei verzögerter Verfügbarkeit über das durch Erbfall bzw. Schenkung zugefallene Vermöge...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Personengesellschaft, Verei... / 5.1 Voraussetzungen für die Anerkennung des Gesellschaftsvertrags bei Verträgen mit Familienmitgliedern

Im Gesellschaftsvertrag müssen diese Punkte unmissverständlich geregelt werden: der Umfang der Gesellschaftsrechte, die Höhe der Kapitalanteile, die Gewinnbeteiligung, das Entnahmerecht und das Stimmrecht. Schädlich ist z. B., wenn bei einer Unterbeteiligung des Kindes nicht vereinbart wird, ob das Kind bei einer möglichen späteren Liquidation an den stillen Reserven beteiligt sei...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Bewertung eines GmbH-Anteils mit stark disquotal ausgestalteten Rechten; Vertrauensschutz hinsichtlich der Bewertung von Sachzuwendungen

Leitsatz 1. Bleiben die Gewinnbezugs- und Stimmrechte, mit denen ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ausgestattet ist, erheblich hinter dem Anteil am Nominalkapital zurück, ist dies bei der Ermittlung des gemeinen Werts des Anteils regelmäßig wertmindernd zu berücksichtigen, sofern die Liquidation der Gesellschaft nicht konkret absehbar ist. 2. Der Steuerpflichtige, der f...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Bestellung des Verwalters (... / 7.1 Grundsätze

Wenn es um das Thema der Umwandlung des Verwaltungsunternehmens geht, sind zunächst 2 Aspekte zu beachten: Höchstpersönlichkeit des Verwalteramts und Publizität des Verwalterunternehmens Zu 1: Höchstpersönlichkeit Das Verwalterverhältnis ist höchstpersönlicher Natur: Es beruht insbesondere auf dem persönlichen Vertrauen der Wohnungseigentümer zum Verwalter sowie dem Vertrauen in...mehr

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Grundstückserwerb durch die... / 6. Folgen des Scheiterns der Eintragung

Wird die Eintragungsabsicht einer Zwei- oder Mehrpersonengesellschaft bei Fortführung der Tätigkeit aufgegeben, besteht diese als OHG oder GbR fort (Protz/Krome im Beck’schen Handbuch der GmbH, 6. Aufl. 2021, § 2 Rz. 17). Alternativ können die Gesellschafter die Liquidation beschließen; hierfür gelten die §§ 66 ff. GmbHG (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 20. Aufl. 2021, § 1...mehr

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§ 4 Gerichtlich bestellter ... / 4. Mitteilung und Anrechnung nachträglicher Zahlungen

Rz. 42 Soweit der Anwalt nach der Liquidation gegenüber der Staatskasse noch Zahlungen erhält, muss er diese nach § 55 Abs. 5, 2. Hs. RVG der Staatskasse mitteilen. Das gilt in beiden Fällen, in denen anzurechnen ist. Erhält der Anwalt danach mehr als die anrechnungsfreien Beträge, muss er den Mehrbetrag zurückzahlen. Beispiel 26: Rückzahlung an die Staatskasse (I) Der Beschu...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.1 Stilllegungsentscheidung (Satz 1)

Rn 2 Zunächst ist von besonderer Bedeutung die Frage nach der Stilllegung oder Fortführung des schuldnerischen Unternehmens. Im Anschluss an den Bericht des Verwalters (§ 156) und damit in Kenntnis der für diese Entscheidung benötigten Informationen sollen die Gläubiger vorrangig entscheiden, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden sol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Moderner Gesetzgebungstechnik entsprechend, stellt § 1 als Programmsatz ohne eigenen Regelungsgehalt die wesentlichen Ziele des Insolvenzverfahrens den eigentlichen gesetzlichen Regelungen voran. Rn 2 Hauptziel und maßgeblicher Zweck des Insolvenzverfahrens ist die gemeinschaftliche, gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger eines Schuldners, der nicht mehr in der Lage ist...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1.2 Auftrag zur Insolvenzplanerstellung (Satz 2)

Rn 4 Hat die Gläubigerversammlung die Stilllegung des Geschäftsbetriebs und damit die Liquidation beschlossen, stellt sich weiterhin die Frage, nach welchen Grundsätzen die Verwertung durch Liquidation stattfinden soll. Das Gesetz stellt hierfür zunächst in §§ 148 ff. das Regelverfahren nach der InsO zur Verfügung. An die Stelle dieses Verfahrens kann aber auch der Insolvenz...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 5. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters

Das MoPeG sieht eine Kodifikation des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters gem. § 712a Abs. 1 BGB n.F. vor: Zitat § 712a BGB n.F. Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamt...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Die Verfahrensziele

Rn 14 § 1 sieht die Gläubigerbefriedigung als numerisch zuerst benanntes Ziel vor. Der Gläubiger, die sich daraus ergebende Stellung und Eigenschaft, werden in § 1 nicht näher erläutert. Das Gesetz setzt dies als gegeben voraus, wobei die verfahrensrechtliche Position und Weiterungen sich aus § 38 ergeben. Neben den sog. Insolvenzgläubigern zählen zudem die absonderungsberec...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew...mehr

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ZErb 11/2022, Praktische Au... / 1. OHG

Da die meisten der mit dem MoPeG verbundenen Änderungen, wie eben aufgezeigt, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen, bleibt es bei der OHG im Wesentlichen beim Alten, auch wenn das OHG-Recht nicht zuletzt mit Rücksicht auf die umfangreichen Änderungen im Recht der BGB-Gesellschaft redaktionell überarbeitet worden ist. Die Verweisung auf das Recht der GbR erfolgt künf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Gegenstände der Entscheidung im Berichtstermin

Rn 1 In § 157 wird das Recht der Gläubigerversammlung begründet, über den Fortgang des Verfahrens, d.h. über die Frage der Liquidation oder der einstweiligen Fortführung des Unternehmens, sowie über die jeweilige Ausgestaltung dieser beiden Möglichkeiten zu entscheiden. Nach dem gemäß § 157 gefassten Entschluss richten sich dementsprechend auch die künftigen Aufgaben des Ins...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Schuldzinsen als nachträgliche WK

Rn. 355 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Von nachträglichen Schuldzinsen ist auszugehen bei Finanzierungskosten, die dem StPfl erst nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht oder -tätigkeit entstehen. Rn. 356 Stand: EL 161 – ET: 11/2022 Bei rückständigen Schuldzinsen, also Aufwendungen, die während der Zeit der Einkünfteerzielung angefallen sind, aber erst nach Aufgabe der Einkünf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.2.2. Aussicht, das Unternehmen des Schuldners im Ganzen oder in Teilen zu erhalten

Rn 10 Da der Bericht des Verwalters gemäß § 156 als Grundlage der Gläubiger für eine Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens gemäß § 157 dienen soll, müssen den Gläubigern die Alternativszenarien der operativen Stilllegung des Betriebs oder von bestimmten Betriebsteilen und sich anschließender Liquidation sowie der Betriebsfortführung und sich anschließender (übertrage...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 5. Zahlungseinstellung (Abs. 2 Satz 2)

Rn 37 Die Zahlungseinstellung ist kein eigenständiger Eröffnungsgrund, gemäß Abs. 2 Satz 2 indiziert sie jedoch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Die Zahlungseinstellung begründet die widerlegliche gesetzliche Vermutung, dass die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.[65] Rn 38 Die Zahlungseinstellung ist ein Unterfall[66] der Zahlungsunfähigkeit, d.h., Zahlungsunfähigkei...mehr

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AGS 11/2022, Häufige Fehler... / b) Das Jugendamt als andere Hilfe

Nach §§ 2 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 2 RDG ist das Jugendamt (ebenso wie z.B. die großen Wohlfahrtverbände der Kirchen) als Behörde zur Rechtsberatung im Rahmen der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben notwendigen Beratung befugt. Über das "erlaubt" bedarf es daher keiner weiteren Erörterung. Lediglich über das "hinreichend kompetent" und die "Zumutbarkeit" des Verwei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2.1 Werterhaltungsprinzip (§ 245 Abs. 1 Nr. 1)

Rn 9 Wann eine Schlechterstellung i.S.d. Abs. 1 Nr. 1 vorliegt, wird im Gesetz nicht definiert. Abzustellen ist auf das wirtschaftliche Ergebnis; der (fiktive) Erlös aus der bestmöglichen Verwertung in der Insolvenz ohne Plan ist mit dem im Plan prognostizierten Erlös zu vergleichen. Das bedeutet, dass der Vergleichsmaßstab sowohl die Abwicklung als auch die übertragende San...mehr