Fachbeiträge & Kommentare zu Liquidation

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Gesellschaft mit beschränkt... / 3.2 Auflösung und Abwicklung

Rz. 20 Gründe für die Auflösung der GmbH sind in § 60 Abs. 1 GmbHG nicht abschließend aufgeführt. Im Gesellschaftsvertrag können gemäß § 60 Abs. 2 GmbHG weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden. Die GmbH wird gemäß § 60 Abs. 1 GmbHG aufgelöst durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit, durch Beschluss der Gesellschafter mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 7.1 Allgemeines

Rz. 54 Die GmbH gilt nach § 13 Abs. 3 GmbHG als Handelsgesellschaft i. S. d. Handelsgesetzbuches. Auf Handelsgesellschaften finden die für Kaufleute geltenden Vorschriften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB), insbesondere das Dritte Buch "Handelsbücher" (§§ 238 ff. HGB inklusive des 2. Abschnitts ab § 264 HGB), welches die Vorschriften zur ordnungsmäßigen Buchführung umfasst: die ordn...mehr

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Gesellschaft mit beschränkt... / 1.2 Struktur der GmbH

Rz. 4 Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Ihr Gegenstand muss folglich nicht zwingend der Betrieb eines Unternehmens sein, sondern kann auch in der Vermögensverwaltung oder sonstigen Zwecken, z. B. gemeinnütziger oder ideeller Art, bestehen.[1] Unabhängig vom Gesellschaftszweck ist die GmbH nac...mehr

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Rechtstypenvergleich - ABC ... / 2 Inhalt

Im Rechtstypenvergleich wird ermittelt, ob die ausl. Gesellschaft in ihrer Struktur einer Körperschaft deutschen Rechts vergleichbar ist. Die Struktur der ausl. Gesellschaft ist aus dem Gesellschaftsstatut des Staates, nach dem die Gesellschaft gegründet ist, und der Satzung bzw. dem Gesellschaftsvertrag abzuleiten. Die ausl. Gesellschaft ist Körperschaftsteuersubjekt, wenn ...mehr

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Genussrechte – ABC IntStR / 2 Inhalt

Für die Besteuerung grundlegend ist die Unterscheidung zwischen beteiligungsähnlichen und nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten, wobei es nach deutschem Recht keine Rolle spielt, ob die Genussrechte verbrieft sind oder nicht. Beteiligungsähnlich sind Genussrechte, wenn der Genussrechtsinhaber am Gewinn und am Liquidationsvermögen beteiligt ist; beide Voraussetzungen müss...mehr

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§ 21 Fallstudie 1: "Vergess... / b) Es gibt einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag mit Fortsetzungsklausel, aber ohne Nachfolgeklausel

Rz. 66 Diese sogenannte reine Fortsetzungsklausel findet sich häufig in formularmäßig gestalteten Gesellschaftsverträgen. Sie verhindert die Auflösung und Liquidation der GbR bei Tod eines ihrer Mitglieder und regelt, dass die Gesellschaft unter den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt wird. Tritt der Fortsetzungsfall ein, wächst der Anteil des Verstorbenen am Gesellscha...mehr

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§ 5 Financial Planning und ... / aa) Definition

Rz. 102 In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung findet man einen Zugang über die Beschreibung von Charakteristika im Private Wealth Management. In Anlehnung an Schaubach[63] geht es beim Privatkunden um seine sämtlichen materiellen und immateriellen Vermögenswerte, aus denen der Vermögensinhaber materiellen und immateriellen Nutzen ziehen kann. Als Overheadaufgabe kommt...mehr

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Roscher, BewG § 251 Mindest... / 2 Mindestwert bei bebauten Grundstücken (S. 1)

Rz. 9 Nach § 251 S. 1 BewG darf der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert nicht geringer als 75 % des Werts sein, mit dem der Grund und Boden gem. § 247 BewG allein als unbebautes Grundstück zu bewerten wäre. Mit dieser Mindestwertregelung wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 77 BewG zur Einheitsbewertung auch bei der Grundsteuerbewertung gewährleisten, dass der i...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, den Erwerb oder Verkauf ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, den Erwerb oder Verkauf ...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2021 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz da...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.1 Grundvordrucke

Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2020 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Date...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag stellt eine vereinfachte Anleitung dar, die den Umgang mit den komplexen Vordrucken der Körperschaftsteuererklärung 2020 erläutert. Es werden grundlegende Hilfestellungen für die Steuererklärung gegeben. Erläutert werden dazu nicht nur die einzelnen Zeilen der Formulare, sondern auch die rechtlichen Hintergründe für die einzutragenden Daten sind kurz da...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 2.1 Grundvordrucke

Für die Erklärung wird in allen Fällen der Vordruck Körperschaftsteuererklärung 2020 – Vordruck KSt 1 – benötigt. Erforderlich werden in den meisten Fällen die Zusatzvordrucke Anlage GK, Anlage ZVE und Anlage WA sein. Dies gilt auch für den Fall, dass zeitweise nur eine beschränkte Steuerpflicht bestanden hat. Nicht mehr im Grundvordruck enthalten sind die zu erklärenden Date...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.1 Körperschaftsteuererklärung

Der Vordruck der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 ist im Wesentlichen nur noch ein Datenblatt zu den allgemeinen Angaben für die Gesellschaft und deren Gesellschafter. In den Ankreuzfeldern (vor der Zeile 1) ist nicht nur die Art der Erklärung sondern im Feld 4 auch anzukreuzen, ob Belege nachgereicht werden. Neu ist, dass in den Zeilen 1–8 nur noch ein Teil der bisher gewoh...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.1 Körperschaftsteuererklärung

Der Vordruck der Körperschaftsteuererklärung KSt 1 ist im Wesentlichen nur noch ein Datenblatt zu den allgemeinen Angaben für die Gesellschaft und deren Gesellschafter. In den Ankreuzfeldern (vor der Zeile 1) ist nicht nur die Art bzw. der Umfang der Erklärung, sondern im Feld 4 auch anzukreuzen, ob Belege nachgereicht werden. Seit 2020 wird in den Zeilen 1–8 nur noch ein Tei...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. § 20 Abs. 1 Nr. 2 PublG

Rn. 131 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 20 Abs. 1 Nr. 2 PublG sanktioniert bei der Aufstellung des KA oder Teil-KA Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über: den Konsolidierungskreis (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) PublG), Inhalt und Form (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) PublG), die Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) PublG), die Bew...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.2 Besonderheiten für Personengesellschaften

Rz. 67 Die Steuerrechtsfähigkeit besteht nicht für sog. Innengesellschaften. Diese treten im Wirtschaftsleben nicht als Gesellschaften in Erscheinung, sondern die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen bestehen nur intern, z. B. bei der stillen Gesellschaft in typischer Form.[1] Die Rechtsfähigkeit besteht nur für das Mitglied der Innengesellschaft, das nach außen tätig wird.[...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PublG

Rn. 125 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 20 Abs. 1 Nr. 1 PublG sanktioniert bei der Aufstellung oder Feststellung des JA Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über: die Form und den Inhalt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) PublG), die Bewertung (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) PublG), die Gliederung (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) PublG) und die Pflichtangaben im Anhang (vgl. § 20 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich...mehr

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Gesellschafterbeschlüsse: R... / 6 Gesellschafterbeschlüsse einer Aktiengesellschaft

Die Gesellschafter einer AG sind die Aktionäre, die mindestens einmal jährlich im Rahmen einer Hauptversammlung zusammentreffen und auf dieser Hauptversammlung verschiedene Beschlüsse fassen. Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten acht Monate des Geschäftsjahres statt. Alle anderen Hauptversammlungen sind außerordentlich. Hinweis Virtuell...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Verwendung des Vermögens

Tz. 31 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen (s. § 45 Abs. 1 BGB, Anhang 12a), wenn in der Satzung eine solche Bestimmung fehlt, an die einzelnen Mitglieder, andernfalls an den Fiskus (s. § 45 Abs. 3 BGB, Anhang 12a). Bei steuerbegünstigten Vereinen darf da...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Herkunft aus demselben Erwerb

Rz. 56 Einbezogen wird das Vermögen, das mit dem Erwerb mitübertragen worden ist und das nicht zum begünstigungsfähigen Vermögen gehört. Hierzu zählen Vermögensgegenstände, die nicht zum begünstigungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen BV oder zu den nicht begünstigungsfähigen Anteilen an KapG (Umkehrschluss aus § 13b ErbStG) gehören wi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.3.2.1 Auflösungsklausel (aus einer werbenden Personengesellschaft wird eine Liquidationsgesellschaft)

Rz. 331 Die Wandlung der Personengesellschaft in eine Liquidations-Gesellschaft hat keinen Einfluss auf ihre Bewertung. Gem. § 97 Abs. 1a BewG wird der Einheitswert der Personengesellschaft auf die Gesellschafter aufgeteilt. Der Anteil an der Personengesellschaft, der auf die Erbengemeinschaft übergeht, wird schließlich nochmals entsprechend der Erbquote auf die einzelnen Mi...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4. Weitere Eintragungspflichten in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht

Tz. 16 Stand: EL 127 – ET: 06/2022 Folgende Änderungen sind dem Registergericht mitzuteilen bzw. anzumelden oder in das Vereinsregister einzutragen die Verlegung des Sitzes des Vereins, die Auflösung des e. V., die Bestellung der Liquidatoren, Beschränkung der Vertretungsmacht, die Beendigung einer Liquidation und das Erlöschen des e. V., der Verzicht auf die Rechtsfähigkeit, die Ve...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 14 Personengesellschaftsanteile mit Buchwertklausel (§ 7 Abs. 5 ErbStG)

Rz. 685 Die mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 1974 (Gesetz vom 17.04.1974, BGBl I 1974, 933) zum 01.01.1974 eingeführte Vorschrift des § 7 Abs. 5 ErbStG ist nur verständlich unter rechtshistorischen Aspekten. Wurde nämlich früher bei der unentgeltlichen Übertragung eines Anteils an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter bzw. bei der Aufnahme eines weiter...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2 Betriebsvermögen

Rz. 11 Gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG unterliegt der Wert des BV eines Einzelunternehmens (§ 95 BewG) oder Freiberuflers (§ 96 BewG) sowie eines Anteils am BV einer Gesellschaft i. S. d. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BewG der gesonderten Feststellung. Dies gilt auch im Fall einer atypisch stillen Beteiligung oder Unterbeteiligung, bei der der stille Gesellschafter als Mitunt...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 16.2 Die Voraussetzungen im Einzelnen

Rz. 714 Erforderlich ist zunächst, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Erfasst wird sowohl ein freiwilliges als auch ein zwangsweises Ausscheiden (HE 7.10 Satz 2 ErbStH; ebenso Weinmann in M/W, § 7 Rn. 249; Griesel in D/H/R, § 7 Rn. 194; Schuck in V/S/W, § 7 Rn. 252). Ein Ausscheiden eines Gesellschafters ist nach allgemeiner Ansicht (Hannes/Holtz in M/...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 14 Der Begriff Erwerb von Todes wegen stellt eine Sammelbezeichnung diverser Vorgänge dar, die durch das Ableben einer natürlichen Person (Erbfall) ausgelöst werden. Die Liquidation einer juristischen Person fällt nicht darunter, ebenso wenig der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung, der gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine freigebige Zuwendung darstellt. Die einzelnen Erwer...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.5.4.3 Die Abwicklung der Miterbengemeinschaft, insbesondere die Realteilung

Rz. 173 Im gesellschaftsrechtlichen Idealfall folgt der rechtlichen Auflösung einer Personengesellschaft deren faktische Abwicklung (Liquidation). Danach ist die Gesellschaft handelsrechtlich beendigt. Während dieser Vorgang für Kapitalgesellschaften ausdrücklich in § 11 KStG geregelt ist, gibt es für Personengesellschaften kein Pendant. Die Miterbengemeinschaft kann durch ve...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.6. Berücksichtigung von Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 65 In die Lohnsummenregelung werden gem. § 13a Abs. 3 Satz 11, 12 ErbStG auch Beteiligungen an Personen- bzw. Kapitalgesellschaften einbezogen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im EU-/EWR-Raum haben (R E 13a.7 Abs. 2 ErbStG 2019, H E 13a.7 Abs. 2 ErbStH); Beteiligungen an Personengesellschaften oder Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.7 Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG

Tz. 78 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Die Option zur KSt-Besteuerung nach § 1a KStG bzw deren Beendigung kann zu einer Veräußerung iSd § 18 Abs 3 UmwStG (hierzu s Tz 79), zu einem Eintritt in die Rechtsstellung eines dem § 18 Abs 3 UmwStG unterliegenden Rechtsvorgängers (hierzu s Tz 80) sowie zum Entstehen der Sperrfrist des § 18 Abs 3 UmwStG (hierzu s Tz 81) führen. Tz. 79 Stand: EL...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1 Allgemeines

Tz. 33 Stand: EL 106 – ET: 06/2022 Der bisherige Abs 4 des § 18 UmwStG ist durch das SEStEG zu § 18 Abs 3 UmwStG geworden, der bereits durch das StBereinG 1999 aufgehoben worden war. Der Inhalt der Vorschrift ist unverändert. Wegen der Änderung durch das JStG 2008 s Tz 2 und s Tz 56. Bei der Umwandlung einer Kap-Ges auf eine Pers-Ges oder auf eine natürliche Pers wird der Über...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3 Beendigung der Stundung

Rz. 31 Die Stundung kann auf verschiedene Art und Weise beendet werden. Zum einen kann der Steuerpflichtige jederzeit die gewährte Stundung durch Zahlung des restlichen noch ausstehenden Steuerbetrages beenden. Zum anderen sieht das Gesetz diverse Verstöße vor, die zu einer zwangsweisen Beendigung der gewährten Stundung und zu einer sofortigen Fälligkeit des ausstehenden Steu...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Annahme der Unternehmensfortführung

Tz. 27 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der IFRS-Abschluss ist gem. dem Conceptual Framework grundsätzlich unter Beachtung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung (going concern) zu erstellen (CF3.9). Von diesem Grundsatz ist gem. IAS 10 auch dann abzuweichen, wenn die Unternehmensleitung erst nach der Berichtsperiode beabsichtigt, die Gesellschaft aufzulösen oder die Geschäfts...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 17.2.1.4 Mehrseitige disquotale Einlagen im zeitlichen Zusammenhang

Rz. 755 § 7 Abs. 8 ErbStG hat insbesondere die Vermeidung steuerfreier Generationennachfolgen durch disquotale Einlage (z. B. des Vaters mit reflexhafter Werterhöhung der Anteile des Sohnes) im Blick. Steht der Leistung (disquotalen Einlage) daher eine Gegenleistung gegenüber, so fehlt es zum einen an der Freigebigkeit zum anderen ist aber auch kein Regelungsbedürfnis gegebe...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Nationaler Anwendungsbereich

Rz. 1 Wird BV im Zuge einer Erbschaft oder Schenkung übertragen, bemisst sich die Erbschaftsteuer am Wert des übertragenen Vermögens. Folglich stellt sich die Frage nach dem passenden Bewertungsverfahren. Bewertungsgutachten sind grds. sehr teuer und zeitaufwendig. Daher hat der Gesetzgeber im Interesse von kleinen und mittleren Unternehmen das vereinfachte Ertragswertverfah...mehr

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Anhang nach IFRS / 3.2.2 Spezifische Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Rz. 38 Nach IAS 1.117b sind die (sonstigen) angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind, im Anhang anzugeben. Bei dieser Abwägung der Relevanz der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist zu berücksichtigen, ob deren Offenlegung für das Verständnis der Wiedergabe von im Abschluss dargestellten Geschäftsvorfällen, ...mehr

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Antrag auf Bestellung eines... / 5. Abgrenzung zum Verfahren nach § 66 Abs. 5 S. 2 GmbHG

Wurde eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, findet nach vorbezeichneter Vorschrift eine nachträgliche Liquidation nur dann statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass noch zu verteilendes Vermögen vorliegt. Das Gericht ernennt dann auf Antrag eines Beteiligten die Liquidatoren (§ 66 Abs. 5 S. 3 GmbHG). Beachten Sie: Dieses Verfahren ist ke...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.5 Ausschluss bei vorheriger Teilwertabschreibung

Rz. 223 Nach Abs. 2 S. 4 tritt die Steuerbefreiung nicht ein, wenn und soweit in früheren Jahren eine Teilwertabschreibung gewinnmindernd geltend gemacht und nicht durch spätere Zuschreibungen ausgeglichen worden ist. Der Grund für diese Einschränkung liegt darin, dass der Gewinn und damit die Steuerbelastung in früheren Jahren durch die Teilwertabschreibung gemindert worden...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.3 Ausschließlichkeit der Verwaltung und Nutzung des Grundbesitzes

Rz. 53 Die Tätigkeit des Grundstücksunternehmens muss sich ausschließlich auf die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beziehen. Weitere Tätigkeiten führen, sofern es sich nicht um erlaubte, aber nicht begünstigte Tätigkeiten i. S. d. § 9 Nr. 1 S. 2, 3 GewStG handelt, in vollem Umfang, selbst bei Geringfügigkeit, zur Versagung der erweiterten Kürzung.[1] Von daher is...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 9... / 3.3.4.4.4 Ausschließlichkeit in zeitlicher Hinsicht

Rz. 57 Das Gebot der Ausschließlichkeit ist nicht nur tätigkeits-, sondern auch zeitraumbezogen zu sehen.[1] Es muss während des gesamten Ez durchgängig erfüllt sein. Eine zeitanteilige erweiterte Kürzung ist, da es sich bei der GewSt um eine Jahressteuer handelt, ausgeschlossen.[2] Vor diesem Hintergrund ist einem Grundstücksunternehmen die erweiterte Kürzung nicht zu gewäh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.2.2 Begünstigte Gewinne

Rz. 154 Objekt des Abs. 2 ist die Beteiligung an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, wenn die Gewinnausschüttungen dieser Gesellschaft steuerbefreit oder steuerbegünstigt wären. Die Steuerfreistellung erfasst damit Beteiligungen an allen KSt-Subjekten i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG. Es wird nicht danach unterschieden, ob diese KSt-Subjekte unbeschränkt oder beschränkt ode...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 2.2.2 Begünstigte Leistungen

Rz. 49 Die Steuerfreistellung erfasst alle Bezüge, die der Definition nach unter § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchst. a EStG fallen. § 8b Abs. 1 KStG definiert diese Bezüge dadurch, dass auf die genannte Vorschrift "dem Sinne nach" verwiesen wird. Damit wird klargestellt, dass nur die dort enthaltene Definition in Bezug genommen wird, nicht aber die Qualifikation dieser Be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.4 Rechtsfolgen

Rz. 408 Rechtsfolge ist, dass Gewinnminderungen der Darlehen oder aus der Inanspruchnahme der Sicherheiten bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen sind.[1]"Gewinnminderung" im Zusammenhang mit Abs. 3 S. 4 ist die Vermögensminderung, die in der Bilanz des wesentlich beteiligten Gesellschafters oder der ihm nahe stehenden Person infolge der Gewährung des Dar...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 2.2 Umstellung des Geschäftsjahres

Rz. 13 Ein einmal festgelegtes Geschäftsjahr kann nicht beliebig oder willkürlich geändert werden, da dies den Grundsätzen der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit zuwiderlaufen würde. Zudem ist die Änderung des Geschäftsjahres auch mit einem Eingriff in das Gewinnbezugsrecht des Gesellschafters verbunden, da es durch die Bildung eines Rumpfgeschäftsjahres einers...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.6.3.7 Steuerfreiheit von Zuschreibungen

Rz. 445 S. 9 enthält die gegenläufige Vorschrift für Gewinnerhöhungen, die sich aus Zuschreibungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 i. V. m. Nr. 1 S. 4 EStG bei Darlehensforderungen ergeben. Da eine Zuschreibung bei Forderungen höchstens bis zu den Anschaffungskosten (Nennwert) erfolgen kann, kann sich eine Zuschreibung nur ergeben, wenn vorher eine Teilwertabschreibung vorgenomme...mehr

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Geschäftsjahr/Wirtschaftsjahr / 4.1 Grundsätzliches

Rz. 35 Das deutsche Ertragsteuerrecht (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) folgt dem Prinzip der Jahressteuer (§ 2 Abs. 7 Satz 1 EStG, § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG, §§ 7 Satz 1 i. V. m. 14 Satz 1 GewStG).[1] Die Grundlagen für die Festsetzung der Ertragsteuern sind jeweils in Übereinstimmung mit dem Veranlagungszeitraum (Kalenderjahr; § 25 Abs. 1 EStG) für das Kalenderjah...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 8b ... / 3.4.4.1 Sperrfrist von 7 Jahren

Rz. 298 Nach Abs. 4 S. 2 Nr. 1 a. F. gilt die Ausnahmeregelung des Abs. 4 S. 1 a. F. nicht, wenn der Gewinn, dessen Steuerpflicht infrage steht, später als 7 Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung i. S. d. Abs. 4 S. 1 a. F. eintritt. Dies bedeutet, dass folgende Veräußerungen und gleichgestellten Vorgänge nach Ablauf der Sperrfrist von 7 Jahren steuerfrei möglich sind:[1] d...mehr