Fachbeiträge & Kommentare zu Lohnsteuer

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.1 Allgemeines

Tz. 29 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Werden nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher etc. von steuerbegünstigten Körperschaften wöchentlich mehr als sechs Stunden beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Unselbständigkeit und somit für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Zu weiteren Abgrenzungsmerkmalen s. "Arbeitnehmer des Vereins" und vgl. Hartz/M...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Überlassung an einen Dritten

Rn. 54 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Maßgeblich für den Begriff der ArbN-Überlassung ist das AÜG (glA s Reinhart, BB 1986, 503). Eine ArbN-Überlassung setzt mindestens drei Beteiligte voraus: den Verleiher, den Entleiher und den Leih-ArbN. Das AÜG findet jedoch grds bei folgenden ArbN-Überlassungen keine Anwendung: Abordnung von ArbN zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildet...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Hartz/Meessen/Wolf, ABC-Führer LSt, Loseblatt Stuttgart, "Arbeitnehmer" (September 2017), "Lohnzahlungszeitraum" (November 2022). Verwaltungsanweisungen: BMF vom 10.01.2000, BStBl I 2000, 138 (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse und StEntlG 1999/2000/2002; Anwendung von Vorschriften zum LSt-Abzugsverfahren).mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anwendungsbereich

Rn. 4 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich bzgl der Verpflichtung zum LSt-Abzug auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn, s Rn 21 f; Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 20 (Oktober 2021)). Der persönliche Anwendungsbereich umfasst zum einen Arbeitslohn zahlende inländische ArbG (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 1, S 2 ESt...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / II. Jahresarbeitslohn (§ 38a Abs 1 EStG)

Rn. 10 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 In § 38a Abs 1 S 1 EStG wird zunächst bestimmt, dass sich die Jahres-LSt nach dem Arbeitslohn bezieht, den der ArbN im Kj bezieht (s Rn 11ff). Dabei wird gemäß § 38a Abs 1 S 2 und 3 EStG beim Bezug des Arbeitslohns zwischen dem Bezug von laufendem Arbeitslohn (s Rn 20ff) und sonstigen Bezügen differenziert (s Rn 40ff). Durch § 38a Abs 1 S 2 un...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Durchführung der Pauschalierung

Rn. 21 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Pauschalierung durch den ArbG erfolgt in den Fällen des § 40a Abs 1, 2a,3 und 7 EStG in der LSt-Anmeldung; zur Bindung für den ArbN s BFH BStBl II 1989, 981. Eine Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG ist nicht in der LSt-Anmeldung anzugeben, hierfür ist eine Anmeldung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzugeben. E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / g) Pauschalierung geringfügig Beschäftigter mit 20 %

Rn. 47 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Wie im Fall der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG darf der ArbG auch bei der Pauschbesteuerung nach Abs 2a der Vorschrift keine elektronischen LSt-Abzugsmerkmale abrufen. Voraussetzung für die Anwendung des § 40a Abs 2a EStG ist, dass der ArbG keine Beiträge nach § 168 Abs 1 Nr 1b oder 1c SGB VI, nach § 172 Abs 3 Nr 3a SGB VI ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Gleicher Arbeitgeber

Rn. 34 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 40a Abs 4 Nr 2 EStG ist die Pauschalierung unzulässig bei ArbN, die neben ihrer Haupttätigkeit für denselben ArbG eine Nebentätigkeit mit den Merkmalen einer geringfügigen Beschäftigung ausüben. In diesen Fällen wird die LSt-Pauschalierungsmöglichkeit für die Neben- oder geringfügige Beschäftigung ausgeschlossen, weil sie dem Ziel der...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Rechtliche Bedeutung

Rn. 4 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Pauschalierung nach § 40a EStG ist eine Steuererhebung durch Steuerabzug vom Arbeitslohn (vgl Überschriften VI. Teil, 2. Abschnitt EStG), weshalb sie nicht auf freiberufliche oder gewerbliche Einnahmen erfolgen kann. Im Übrigen ist sie weitestgehend losgelöst vom LSt-Abzug nach den individuellen LSt-Abzugsmerkmalen des jeweiligen ArbN zu ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick

Rn. 110 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 38 Abs 3a EStG enthält Sonderregelungen für die Erfüllung der ArbG-Pflichten bei Lohnzahlungen durch Dritte. Sofern tarifvertragliche Ansprüche des ArbN gegen einen Dritten vorliegen, treffen diesen die lohnsteuerlichen Pflichten ( § 38 Abs 3a S 1 EStG ; s Rn 111). In anderen Fällen kann das FA nach § 38 Abs 3a S 2–5 EStG zulassen, dass ein...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Steuerklasse V (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 5 EStG)

Rn. 55 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Wenn beide Ehegatten unbeschränkt estpfl sind und nicht dauernd getrennt leben, können sie abweichend von der Regelkombination IV/IV eine Einreihung in die StKl-Einreihung III/V beantragen, dh, dass einer von ihnen statt in die StKl IV in die (günstigere) StKl III eingereiht wird. Der andere Ehegatte wird dann zwingend in die (ungünstigere) ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt

Rn. 21a Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Bemessungsgrundlage für die einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs 2 EStG und die Pauschalierung nach § 40a Abs 2a EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlauts "für das Arbeitsentgelt" das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt (s Rn 45) unabhängig davon, ob es stpfl oder steuerfreier Arbeitslohn ist; s Rn 24. Für Lohnbestandteile, die n...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Überblick

Rn. 20 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 § 38b Abs 1 EStG reiht die ArbN für LSt-Zwecke in sechs verschiedene StKl ein. In die StKl I gehören alle unbeschränkt estpfl ArbN, die ledig sind oder bei denen die Voraussetzungen für die Anwendung des Ehegatten-Splittings nicht erfüllt sind, sowie beschränkt estpfl ArbN (s Rn 30–33). Die StKl II erfasst alle unbeschränkt estpfl ArbN, die gr...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Niermann/Plenker, Die Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse ab 01.04.2003, DB 2003, 304; Beyer-Petz, Sozialversicherungsrechtliche Neuerungen zum Jahreswechsel 2012/13, DStR 2013, 47. Verwaltungsanweisungen: Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 08.08.2016, BStBl I 2016, 773 (KiSt bei Pauschalierung der LSt und ESt); OFD Magdeburg v...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Rn. 22 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der Pauschsteuersatz nach § 40a Abs 1, 3 und 7 EStG ist auf alle Einnahmen anzuwenden, die einem ArbN im Anmeldungszeitraum zugeflossen sind. Allerdings können Sonderzahlungen, die auch für diese Anmeldungszeiträume geleistet werden, aber in anderen Anmeldungszeiträumen zufließen, die Pauschalierungsvoraussetzungen zunichtemachen (s Rn 32). W...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Billigkeitsmaßnahmen

Rn. 14 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Verpflichtung des ArbG zum LSt-Einbehalt kann weder gestundet (§ 222 AO) noch erlassen (§ 227 AO) werden (H 38.1 LStH 2023 "LSt-Abzug"; Eisgruber in Kirchhof/Seer, § 38 EStG, Rz 4 (21. Aufl); Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 44 (Oktober 2021); Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz D 10 (April 2003)). Rn. 15 Stand: EL 165 – ET: 06...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Kapellenleiter als Arbeitgeber

Tz. 15 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Bei bekannten Musikgruppen, die ständig unter der Leitung desselben Kapellenleiters stehen und auch nur unter diesem Namen bekannt sind, tritt der Kapellenleiter als Unternehmer bzw. Arbeitgeber der Musiker auf. Die Verträge schließt in solch einem Falle der Kapellenleiter im eigenen Namen und für eigene Rechnung mit den Veranstaltern ab. De...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.3.1 Haupttätigkeit

Tz. 35 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Eine Haupttätigkeit liegt in folgenden Fällen vor: Der Zeitaufwand beträgt mehr als ein Drittel einer hauptberuflichen Tätigkeit (mehrere gleichartige Nebentätigkeiten wurden zusammengerechnet); eine Abgrenzung zum Hauptberuf ist nicht möglich. Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft: Indiz einer Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als sechs S...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.2 Selbständigkeit

Tz. 26 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Wird der Personenkreis wöchentlich weniger als sechs Stunden von einem Verein beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Selbständigkeit (s. R 19.2 LStR, Anhang 8a). Dies ist immer dann der Fall, wenn von den Turn- und Sportvereinen bzw. den übrigen steuerbegünstigten Einrichtungen, die gemeinnützige, mildtätige, oder kirchliche...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / 4.3.3.2 Nebentätigkeit

Tz. 36 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Eine Nebentätigkeit liegt in folgenden Fällen vor: Der Zeitaufwand beträgt nicht mehr als Drittel einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit; Abgrenzung zum Hauptberuf ist möglich. Vorliegen einer Arbeitnehmereigenschaft: Ggf. Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht, Mini-Job ist zu prüfen (geringfügige Beschäftigung); ggf. auch kurzfristi...mehr

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Reuber, Die Besteuerung der... / VII. Schema Vergütungen und Auslagenersatz für Arbeitnehmer-Übungsleiter

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Lohngrenzen und maßgeblicher Arbeitslohn

Rn. 45 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Gemäß § 8 Abs 1 SGB IV liegen die Voraussetzungen für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nur vor, wenn "das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat EUR 520 nicht übersteigt". Für die Prüfung der 520-Euro-Grenze ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Wenn zB mit hinreichender Sicherheit Urlaubs- oder Weihn...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Land- und Forstwirtschaft

Rn. 52 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Tätigkeit muss luf Art sein und in einem Betrieb der LuF iSd § 13 Abs 1 Nr 1–4 EStG ausgeübt werden. Ein solcher liegt vor, wenn er sich mit der LuF, mit Weinbau, Gartenbau, Obst- und Gemüsebau, mit Baumschulen sowie mit der Gewinnung von Pflanzen und Pflanzenteilen mit Hilfe der Naturkräfte befasst. Unter bestimmten Voraussetzungen gehö...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verhältnis zu anderen Pauschalierungsvorschriften

Rn. 17 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Liegen die Voraussetzungen mehrerer Pauschalierungsalternativen des § 40a EStG vor, kann nach der günstigsten pauschaliert werden. Ist zu Unrecht der niedrigere Pauschsteuersatz für landwirtschaftliche Aushilfen angewandt worden, liegt darin keine Zustimmung des ArbG zur Übernahme der LSt zum höheren Pauschsteuersatz für Geringbeschäftigte, ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Pauschalierung mit 2 %

Rn. 44b Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Pauschalierung von 2 % nach § 40a Abs 2 EStG kann nur erfolgen, wenn der ArbG den pauschalen Beitrag zu der gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % entrichtet (R 40a.2 S 1 LStR 2023). Wird eine geringfügige Beschäftigung ausschließlich in privaten Haushalten ausgeübt, kann die Pauschbesteuerung ebenfalls durchgeführt werden, wenn der pa...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Steuerklasse III (§ 38b Abs 1 S 2 Nr 3 EStG)

Rn. 40 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 In die StKl III fallen gemäß § 38b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a EStG in erster Linie verheiratete ArbN (zur zivilrechtlich zu beurteilenden Frage des Vorliegens einer Ehe s Rn 23, zur Anwendung der Vorschrift auf eingetragene Lebenspartner und gleichgeschlechtliche Ehepartner s Rn 25), die mit ihrem Ehegatten zusammen unbeschränkt estpfl sind und...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Steuererhebung

Rn. 213 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Steuererhebung erfolgt im Wege des Steuerabzugs durch den inländischen ArbG (§ 38 EStG) mit grds abgeltender Wirkung (§ 50 Abs 2 S 1 EStG). Existiert kein inländischer ArbG, erfolgt ein Steuerabzug nur bei den in § 50a Abs 1 EStG aufgeführten Einkünften. StPfl, die in EU-/EWR-Staaten ansässig sind, wird ein Veranlagungswahlrecht eingerä...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Zeitliche Zuordnung des laufenden Arbeitslohns (§ 38a Abs 1 S 2 EStG)

Rn. 20 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Gemäß § 38a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG gilt laufender Arbeitslohn in dem Kj als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet. § 38a Abs 1 S 2 Hs 2 EStG dient der Erleichterung der Lohnabrechnung, da der ArbG unter den in § 39b Abs 5 S 1 EStG (s § 39b Rn 80ff (Mues)) genannten Voraussetzungen den Lohnabrechnungszeitraum statt des Lohnzahlungszeitra...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten

Rn. 10 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt liegt vor, wenn sie durch einen privaten Haushalt begründet worden ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird (§ 8a SGB IV). Dies ist das sog Haushaltsscheckverfahren, § 28a Abs 7 und 8 SGB IV. Typische Bsp für Tätigkeiten hierfür sind R...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / e) Sozialversicherungsbetrag im Übergangsbereich

Rn. 12 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Ein Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze von EUR 520 monatlich führt zur vollen Sozialversicherungspflicht, wobei die ArbN mit Arbeitsentgelten zwischen EUR 520,01 und EUR 2 000,01 (sog Übergangsbereich) nur einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen haben. Die Sozialabgaben des ArbN steigen im Übergangsbereich ab EUR 520,01 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / h) Zuständigkeit

Rn. 47a Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer von 2 % ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig, § 40a Abs 6 EStG iVm § 5 Abs 1 Nr 20 FVG. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gilt insoweit als FinBeh, § 5 Abs 1 Nr 20 S 4 FVG. Für die Einbehaltung der Pauschalsteuer sind die Regelungen zum Steuerab...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Bezug von laufendem Arbeitslohn

Rn. 21 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der Begriff des "Beziehens" ist im Sinne einer zeitlichen Zuordnung zu verstehen. § 38a Abs 1 S 2 Hs 1 EStG knüpft dafür an die allgemeinen Grundsätze zum zeitlichen Zufluss iSd § 11 Abs 1 S 1 EStG an, wobei durch § 11 Abs 1 S 4 EStG sichergestellt wird, dass Arbeitslohn grds kalenderjahrmäßig zugeordnet wird. Rn. 22 Stand: EL 165 – ET: 06/20...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Ausgleich des Fehlbetrages durch den ArbN oder Zurückbehaltungspflicht des ArbG (§ 38 Abs 4 S 1 EStG)

Rn. 121 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Zurückbehaltungspflicht des ArbG soll gegenüber der Verpflichtung des ArbN zum Ausgleich des Fehlbetrages vorrangig sein (s Seifert in Korn, § 38 EStG Rz 56 (Oktober 2017); aA s Stache in Bordewin/Brandt, § 38 EStG Rz 142 (Juni 2012), der davon ausgeht, dass primär der ArbN entscheidet, ob er dem ArbG zur Abdeckung des Fehlbetrages Geld...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Lohnzahlungszeitraum

Rn. 30 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Auch der Begriff des Lohnzahlungszeitraums ist nicht gesetzlich definiert. Gemeint ist damit der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn geschuldet wird. Lohnzahlungszeitraum ist dagegen nicht der Zeitraum, in dem der ArbN tätig gewesen ist, was sich bereits daraus ergibt, dass auch Ruhegelder lstpfl sind (Stache in Bordewin/Brand...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Mehrere geringfügige Beschäftigungen

Rn. 11 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Mehrere geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden sozialversicherungsrechtlich zusammengerechnet, wenn daneben keine Hauptbeschäftigung ausgeübt wird, § 8 Abs 2 S 1 SGB IV: Beträgt das Arbeitsentgelt insgesamt maximal EUR 520, können die ArbG die LSt mit 2 % pauschalieren, s Rn 44b. Überschreitet das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigung...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Begriff des ArbN

Rn. 13 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Der Begriff des "ArbN" wird in § 1 Abs 1 S 1 LStDV beschrieben als Personen, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Für eine Stellung als ArbN sprechen insbesonder Merkmale wie Schulden der Arbeitsk...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Juristische Personen des öffentlichen Rechts als ArbG (§ 38 Abs 3 S 2 EStG)

Rn. 96 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 38 Abs 3 S 2 EStG trifft bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die den Arbeitslohn zahlende öffentliche Kasse – zB ein für bestimmte Kirchengemeinden tätiges Rentenamt (BFH BFH/NV 1986, 492) – die Pflichten des ArbG (ausführlich dazu s Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz D 21f (April 2003)). Ein weiteres Anwendungsbeispiel ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Anwendungsbereich

Rn. 6 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Durch die Änderungen des BeitrRLUmsG betrifft die StKl-Regelung des § 38b EStG nunmehr sowohl unbeschränkt als auch beschränkt estpfl ArbN (Krüger in Schmidt, § 38b EStG Rz 1 (41. Aufl)). § 38b EStG betrifft nur das LSt-Abzugsverfahren, im Veranlagungsverfahren gemäß § 46 EStG hat es dagegen keinerlei Bedeutung (Hummel in KSM, § 38b EStG Rz A ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Allgemeine Begriffsbestimmungen

Rn. 22 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Einordnung in die sechs StKl hängt unter anderem vom Familienstand (ledig, verheiratet, verwitwet), der Zuordnung von Kindern, der StPfl des Ehegatten und dem Vorliegen mehrerer Dienstverhältnisse des ArbN ab (§ 38b Abs 1 S 1 EStG). Rn. 23 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Die Frage des Familienstandes, also vor allem, ob ein StPfl iSd Vorschrif...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Steuerfreier Arbeitslohn, Berücksichtigung von WK

Rn. 24 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach R 40a.1 Abs 4 S 2 LStR 2023 sollen steuerfreie Einnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage von nach § 40a Abs 1, 3 und 7 EStG pauschalierbaren Arbeitslöhnen eingehen. Dies gilt für alle nach § 3 EStG steuerfreie Bezüge, zB auch wenn es sich um steuerfreien WK-Ersatz handelt (zB Reisekosten). Dementsprechend sind auch Aufwendungen, die mi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

Rn. 21 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut betrifft die Vorschrift nur steuerabzugspflichtige Einkünfte, für die sich eine Beschränkung der Besteuerung entweder aus den §§ 43b und 50g EStG oder aus einem DBA ergibt. Sie greift nicht ein, wenn dem Steuerabzug unterworfene Zahlungen aus anderen Gründen richtigerweise keine deutsche Steuer auslösen ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Aufzeichnungspflichten

Rn. 35a Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Nach § 4 Abs 2 Nr 8 S 2 LStDV genügt es, wenn getrennt für jeden ArbN die persönlichen Daten und alle pauschalierungsrelevanten Informationen aufgezeichnet werden. Dies sind die Beschäftigungsdauer, Tag der Arbeitslohnzahlung sowie die Höhe des Arbeitslohns. Für die Aushilfskräfte in der LuF wird explizit gefordert, dass auch die Art der Be...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 3.1.2 Beispiele zu den begünstigten Tätigkeiten

Tz. 8 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Zu den begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten gehören z. B. die folgenden Tätigkeiten: Alten- und Krankenbetreuer; Ärzte im Behindertensport (s. Vfg. der OFD Frankfurt/M. vom 09.09.2003, DStR 2003, 2116; s. auch Vfg. der OFD Frankfurt/Main vom 12.08.2014, AZ: S 2245 A – 2 – St 213) sowie im Unterrichten von Krankenhaus-Pflegepersonal (s. FG ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Umsatzsteuer in der Buchhal... / 3.1.1 Deutsche Vorsteuer: Erst nach Kontrolle als Vorsteuer buchen

Ist in der Eingangsrechnung deutsche Umsatzsteuer ausgewiesen, sind die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug in der Kreditorenbuchhaltung vor der Buchung der Steuer auf dem Vorsteuerkonto zu prüfen. Hier kann anhand folgender Checkliste vorgegangen werden, wobei die genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sein müssen:mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.2 Veranlagung bei einem Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG als Lohnsteuerabzugsmerkmal (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. a)

Rz. 120 Keine Abgeltungswirkung tritt ein, wenn der LSt-Abzug des beschr. stpfl. Arbeitnehmers im Inland aufgrund elektronischer LSt-Abzugsmerkmale durchgeführt worden ist, die Werbungskosten, Sonderausgaben oder ein Freibetrag bzw. Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Abs. 4 EStG berücksichtigen. Gleiches gilt, wenn statt des elektronischen LSt-Abzugsmerkmals eine Bescheinigung ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.1 Allgemeines

Rz. 89 Für die Veranlagung von beschr. Stpfl. gelten grundsätzlich keine Besonderheiten. Eine Zusammenveranlagung von Ehegatten ist nach § 26 EStG nur bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich, kommt bei beschr. Steuerpflicht also nicht in Betracht.[1] Daher ist bei beschr. stpfl. Ehegatten auch nicht § 26b EStG anwendbar, wonach die Einkünfte der Ehegatten zusammengerechnet ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.2 Abgeltung durch den Steuerabzug

Rz. 92 Soweit Einkünfte eines beschr. Stpfl. einem Steuerabzug (Quellensteuer) unterliegen, ist die Steuer mit diesem Steuerabzug grundsätzlich abgegolten. Es erfolgt dann keine Veranlagung; zu Ausnahmen von der Abgeltung Rz. 108ff. Rz. 93 Zweck der Abgeltung durch den Steuerabzug ist die Erleichterung des Verfahrens. I. d. R. hat ein Stpfl., der nur abzugspflichtige inländis...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.4 Veranlagung bei mehreren Arbeitgebern bzw. sonstigen Bezügen (Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. c)

Rz. 130a Durch G. v. 12.12.2019[1] ist Nr. 4 um einen neuen Tatbestand in Buchst. c erweitert worden. Die Abgeltungswirkung ist danach ausgeschlossen, wenn der Stpfl. nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat oder wenn die LSt für einen sonstigen Bezug berechnet worden ist, also in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 2, 5, 5a EStG. In diesen Fällen hat eine ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 50... / 4.3.4.5 Verfahrensvorschriften für die Veranlagung der Arbeitnehmer (Abs. 2 S. 3 – 6, 10)

Rz. 131 § 50 Abs. 2 S. 3 – 6, 10 EStG enthalten Verfahrensvorschriften, die für alle Tatbestände der Veranlagung nach Abs. 2 S. 2 Nr. 4 gelten. Zuständig für die Veranlagung ist danach das Betriebsstätten-FA, das nach § 39 Abs. 2 S. 2 oder S. 4 EStG für die Bildung und Änderung der elektronischen LSt-Abzugsmerkmale zuständig ist. Bestehen mehrere Betriebsstättenfinanzämter (...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 49... / 2.2.4.1 Einkünfte aus Ausübung oder Verwertung

Rz. 236 § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG definiert das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik bei nichtselbstständiger Arbeit § 19 EStG Rz. 19a) von beschr. stpfl. Arbeitnehmern.[1] Der regelmäßige Anknüpfungspunkt bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist, ebenso wie bei der selbstständigen Arbeit, die Ausübung oder Verwertung im Inland. Da es genügt, dass die selbstständige A...mehr