Fachbeiträge & Kommentare zu Lüften

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Norm ist seit 1.1.1900 unverändert. Sie regelt mit dem Namensrecht ein wichtiges einzelnes Persönlichkeitsrecht aus dem Kreis der sog besonderen Persönlichkeitsrechte (s.u. Rn 26). Das BGB kennt aber weder eine vollständige Regelung der besonderen Persönlichkeitsrechte noch das allg Persönlichkeitsrecht (s.u. Rn 31). Daher ist § 12 zu einer wichtigen normativen Basi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Benachteiligungsgegenstände, Abs 1.

Rn 3 Nach Nr 1 ist geschützt Zugang und Aufstieg, nach Nr 2 Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Nr 2 gilt nicht für selbstständige Erwerbstätigkeit oder Organmitglieder (§ 6 III; § 6 Rn 6). Das Verbot gilt jeweils von Anbahnung bis Beendigung des Vertragsverhältnisses (Grüneberg/Ellenberger § 2 Rz 11). Rn 4 Nr 1 schützt Zugang zur und Aufstieg innerha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anrechenbare Einkünfte.

Rn 6 Bei der Bestimmung der anzurechnenden Einkünfte gelten spiegelbildlich dieselben Grundsätze wie für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (BGH FamRZ 81, 541; 80, 771; zu Einzelheiten vgl § 1581 Rn 4). Die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit trägt der Berechtigte (BGH FamRZ 89, 487). Die Bedürftigkeit hängt vom jeweiligen Bedarf ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / fa) AfA-Berechtigung des Erbauers

Rn. 182m Stand: EL 163 – ET: 02/2023 Aufwandstragung des Nutzenden: Entscheidend für die Berechtigung zum ergebniswirksamen Abzug von AK/HK (gestreckt über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des WG) als BA ist ausweislich der BFH-Rspr in letzter Konsequenz nicht die Zurechnung des WG, sondern dass der StPfl die Aufwendungen im eigenen betrieblichen Interesse selbst trägt. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Privatrechtliche Versicherungen, Abs 2.

Rn 9 In II geregelte spezielle Rechtfertigungsgründe für die Festlegung von Prämien und Leistungen in Privatversicherungsverhältnissen iSd § 19 I Nr 2 gehen I vor. Der Gesetzgeber berücksichtigt damit, dass im Privatversicherungswesen individuelle Risikoprüfungen sowie entsprechende Differenzierungen notwendig sein können (Armbrüster VersR 06, 1300). II 2 unterscheidet zwisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Maß des Familienunterhalts.

Rn 2 Jeder Ehegatte hat seinen Beitrag zum Familienunterhalt entspr seiner nach dem individuellen Ehebild übernommenen Funktion zu leisten. Der Anspruch umfasst den gesamten Lebensbedarf der Familie, nicht nur der Ehegatten, sondern auch der gemeinsamen Kinder und der ihnen gleichstehenden Personen, soweit sie unterhaltsberechtigt sind (eingehend Graba NZFam 19, 49). Aus § 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Der Begriff.

Rn 5 Die grobe Unbilligkeit darf nicht nur vorübergehend zu bejahen sein, weil andernfalls die Möglichkeit der Stundung nach § 1382 besteht (BGH NJW 70, 1600). Maßstab für die Billigkeitskorrektur ist die idealgerechte Durchführung des Zugewinnausgleichs auf der Grundlage des vom Gesetz angenommenen Grundmusters. Deshalb ist sie nicht gegeben, wenn ein Ehegatte Vermögen nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zuweisung aus Gründen des Kindeswohls oder der Billigkeit (Abs 1).

Rn 5 Der Anspruch auf Zuweisung der Ehewohnung besteht vorrangig dann, wenn das Kindeswohl dies gebietet, wobei schon dem Wortlaut der Norm entnommen werden kann, dass es sich dabei nicht zwingend um gemeinsame Kinder handeln muss. Auch mit Volljährigkeit wird das Kindeswohl nicht bedeutungslos (Hambg FamRZ 17, 1048; Brandbg FamRZ 01, 636). Rn 6 In der Regel wird demjenigen E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Umgangsrecht des Kindes und Umgangspflicht der Eltern.

Rn 1 Bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts ist zentraler Maßstab und oberste Richtschnur das Wohl des Kindes, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (BVerfG FamRZ 99, 85, 86). Zum Wohl des Kindes gehört idR der Umgang mit beiden Elternteilen, § 1626 III 1. Denn für die Entwicklung des Kindes ist es von besonderer Wichtigkeit, dass es ...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 4. Family provision für die Abkömmlinge des Erblassers

Rz. 147 Die Gewährung von family provision für Kinder ist die Ausnahme und wird in der Praxis regelmäßig auf die Fälle beschränkt, in denen diese behindert, minderjährig oder in Ausbildung sind. So bestimmt Sect. 3 (3) Inheritance Act, dass bei der Gewährung darauf abzustellen sei, in welcher Weise der Kläger bislang ausgebildet wurde oder künftig ausgebildet werden sollte. ...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / 3. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 256 Aufschiebend bedingte Rechte und Verbindlichkeiten bleiben außer Ansatz. Als aufschiebende Bedingung gilt hier sowohl die rechtsgeschäftliche als auch die echte Rechtsbedingung,[712] vor deren Eintritt es an der Verwirklichung eines zur Entstehung des Rechts/der Verbindlichkeit erforderlichen Tatbestandsmerkmals fehlt.[713] Auf den Grad der Wahrscheinlichkeit des Bed...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Transparenz und Anonymität von Kryptowährungen

Rz. 1880 [Autor/Stand] Mit Kryptowährungen werden häufig die Attribute "intransparent", "privat" und "anonym" in Verbindung gebracht, so dass manch ein Steuerpflichtiger auf die Idee kommen könnte, dass diese virtuellen Währungen sich gut zur Steuerhinterziehung oder Geldwäsche eignen könnten. Diese Annahme ist allerdings so nicht zutreffend. Rz. 1881 [Autor/Stand] Privatsphä...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / b) Objektive Tatbestandselemente des gewöhnlichen Aufenthalts

Rz. 68 Der gewöhnliche Aufenthalt bezeichnet den Daseinsmittelpunkt einer Person. Der EuGH hat im Rahmen der Auslegung von Art. 8 Abs. 2 der Brüssel IIa-VO für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eines minderjährigen Kindes auf den Ort verwiesen, "der Ausdruck einer gewissen sozialen und familiären Integration" ist.[57] Der entscheidende Unterschied zum Wohnsitzbegri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 650 entspricht § 651 in der bis zur Einführung des neuen gesetzlichen Bauvertragsrechts zum 31.12.17 geltenden Fassung. Er wurde inhaltlich durch das SMG neu gefasst. MWv 1.1.22 ist die Vorschrift zur Umsetzung der EU-RL über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl 2019 L 136/1) um die Abs 2–4 ergän...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XX. Cum-Ex-Geschäfte

Schrifttum: Berger/Matuszweski, Dividendenstripping im Fokus der Finanzverwaltung, BB 2011, 3097; Derlien/Kern, Die Herkunft der Arbitrage bei Cum/Ex-Geschäften – abgesprochen oder marktbedingt?, BB 2013, 1943; Desens, Erhebung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer als Voraussetzungen für ihre Anrechnung nach Aktiengeschäften über den Dividendenstichtag (cum/ex-trades), D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verjährbarkeit.

Rn 5 Der Verjährung unterworfen ist nicht ein Rechtsverhältnis als solches, sondern nur der daraus resultierende materiell-rechtliche Anspruch, nicht der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Ein Streitgegenstand (vgl BGHZ 194, 314 Rz 18f) kann daher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen, die grds jew ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Das Unternehmen insgesamt.

Rn 33 (1) Sachmangel. Wesentliche Anforderungen an die Beschaffenheit des Unternehmens wie einzelne Umsatzdaten oder zukünftige Erträge (s § 434 Rn 17–19) unterlagen nicht dem Mängelrecht. Nach dem hier vertretenen weiten Beschaffenheitsbegriff gehören alle Anforderungen an das Unternehmen, auch an seine Vergangenheit, zB Umsätze in einem Vorjahr, Zukunft, zB zukünftige Ertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 5 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres, geltend macht (Celle FamRZ 02, 1591, Frankf BtPrax 04, 243). Bei der Versäumung der Frist kommt es auf ein Verschulden des Betreuers nicht an (LG Koblenz FamRZ 03, 1970). E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kündigungsrecht (§ 486a II).

Rn 5 Das Kündigungsrecht aus § 486a II tritt neben andere Möglichkeiten der Vertragsbeendigung, insb neben die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314, und schränkt diese nicht ein (BTDrs 17/2764, 21). Rn 6 Hintergrund der Regelung ist, dass es für den Verbraucher bei langfristigen Urlaubsprodukten (§ 481a) oftmals besonders schwer einzuschätzen ist, ob die angebotenen Leist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfestige Lebensgemeinschaft (Abs 1).

Rn 3 Die Norm gibt in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebenden Partnern die Möglichkeit der Annahme eines Kindes, sofern ein gemeinsamer Haushalt besteht. Zwar findet sich das Tatbestandsmerkmal einer verfestigten Lebensgemeinschaft bereits in § 1579 Nr 2, dort ist der Begriff allerdings weiter gefasst. Abweichend von der weiten Auslegung des Begriffs in § 1579 Nr 2, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kernvorgabe.

Rn 2 I 1 stellt zunächst durch Umschreibung (›in anderer Weise‹) eine – wichtige – Ergänzung des § 985 dar, der nur die Fälle der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes regelt: Wird auf das Eigentum in anderer Weise nachteilig eingewirkt, so kann vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. I 2 erweitert dies für in der Zukunft zu befürchtende (›zu be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtliche Veränderungen.

Rn 7 Veränderungen im Wert eines Versorgungsanrechts, die aufgrund von Gesetzesänderungen nach Ende der Ehezeit eintreten, sind im VA stets zu berücksichtigen, wenn dies dem zeitlichen Geltungswillen des Gesetzes entspricht (BGH FamRZ 12, 941 Rz 5; 16, 1649 Rz 19), Das Gleiche gilt bzgl Wertveränderungen, die durch die Änderung nichtgesetzlicher Versorgungsregelungen (zB Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Senkung der Miete, § 573b IV.

Rn 9 Nach der Teilräumung kann der Mieter eine Herabsetzung der Miete entspr dem Wertanteil der Nebenräume oder Flächen an der Gesamtwohnung verlangen (AG Hamburg WuM 93, 616). Es gibt keine Anpassungsautomatik. Als frühester Zeitpunkt der Herabsetzung kommt die Räumung nach Ablauf der Kündigungsfrist in Betracht. Bedenken bestehen gegen eine rückwirkende Herabsetzung der Mi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Jahresbericht (III).

Rn 4 Die Vorschrift dient der Erleichterung der Kontrolle des Betreuers und bestimmt, dass dieser dem BtG einmal jährlich unaufgefordert über die persönlichen Angelegenheiten des Betreuten Auskunft zu erteilen hat (III 1). Die Fristberechnung richtet sich nach dem Zeitpunkt der Betreuungsanordnung, nicht nach dem Kalenderjahr. Nach III 2 ist das BtG verpflichtet, den Jahresb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Einwendungen und Gegenansprüche.

Rn 6 Die Festsetzung der Vergütung kann vom Gericht jederzeit für die Zukunft geändert werden. Auch die gesamte Entziehung der Vergütung ist möglich, wobei eine fehlerhafte Bestellung des Betreuers oder eine zu lange aufrechterhaltene Betreuung einem Vergütungsanspruch nicht entgegenstehen (BayObLG NJWE-FER 97, 154). Eine Entziehung kommt dagegen als Sanktion für ein rechtsw...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / db) Darlehensweise Überlassung eines aufschiebend bedingten Kaufpreises

Rn. 170k Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Die grds Irrelevanz des Zeitpunkts der Kaufpreiszahlung (s Rn 170j) wird von der Rspr und Teilen des Schrifttums praktisch verneint, wenn ein erst in Zukunft (unter dem Eintritt der Bedingung einer Optionsausübung) fälliger Kaufpreis dem (potenziellen) Veräußerer bereits vorab im Darlehenswege überlassen wird. Durch eine in Höhe des vorges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfragen.

Rn 31 Über § 1361 IV 4 und § 1360a III gilt § 1613 I auch für den Trennungsunterhalt. Nach § 1613 I 2 wird Unterhalt ab dem ersten des Monats geschuldet, jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, mithin frühestens taggenau ab Trennung. Str ist, ob für Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt die Frist des § 1585b III ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verschulden.

Rn 12 Voraussetzung ist stets ein schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsberechtigten. Erforderlich ist also Schuldfähigkeit. Verminderte Schuldfähigkeit lässt den Härtegrund demggü nicht entfallen, kann aber Einfluss auf die grobe Unbilligkeit haben (BGH NJW 82, 100 [BGH 16.09.1981 - IVb ZR 622/80]). Die Verwirkung greift im Regelfall für die Zukunft nicht aber für die Rückst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Überblick.

Rn 27 Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, kann jede Vertragspartei durch Erklärung in Textform (§ 126b) eine Anpassung für die Zukunft (BGH NJW 11, 2350 [BGH 18.05.2011 - VIII ZR 271/10] Rz 18) vornehmen; dagegen besteht nicht das Recht, Betriebskostenvorauszahlungen erstmalig einzuführen. § 560 IV gibt ferner nur ein einmaliges Erhöhungsrecht pro Abrechnung (Bentrop ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verwaltung eingenommener Gelder.

Rn 24 Der Verw muss die Gelder der GdW sorgfältig und transparent intern führen und ordnungsmäßig verbuchen. Ferner ist er berechtigt, aber auch verpflichtet, über die eingenommenen Gelder grds selbständig zu verfügen. Der Verw muss im Namen der GdW ein Konto einrichten und die Mittel dort ansammeln (lassen). Ferner muss der Verw nach billigem Ermessen darüber entscheiden, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff des Verlöbnisses.

Rn 1 Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen zweier Personen, in Zukunft miteinander die Ehe einzugehen. Verlobte stehen in einem rechtlich geregelten personenrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (BGH FamRZ 92, 160), wobei die §§ 1297 ff lediglich den Ausschluss von Einklagbarkeit und Strafversprechen (§ 1297) sowie die Rechtsfolgen der Auflösung (§§ 1298–1302) regeln, wäh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtsfolgen.

Rn 3 Die Vertragsaufhebung tritt nach fruchtlosem Ablauf der Frist ein (›gilt als aufgehoben‹). Einer Kündigungserklärung bedarf es nicht. Eine teilweise nachgeholte Mitwirkung reicht nicht aus, um den Eintritt der Rechtswirkungen des § 643 2 zu verhindern; die geforderte Mitwirkung muss bis zum Fristende vollständig erbracht worden sein (es besteht jedoch die Grenze der Unb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zusätzliche materielle Voraussetzungen des S 2.

Rn 13 Unter den zusätzlichen Voraussetzungen des S 2, der mWv 10.6.21 durch das KJSG (BGBl I 1444) eingefügt wurde, kann das Gericht auch das dauerhafte Verbleiben des Kindes in der Pflegefamilie anordnen. Die Anordnung kann nur in einem Verfahren gem S 1 und im Zuge einer Verbleibensanordnung gem S 1 ergehen (BTDrs 19/26107, 128). Bevor ein dauerhafter Verbleib des Kindes b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Beeinträchtigung.

Rn 5 Trotz der mehrfachen Nennung (zB §§ 906, 916, 1027, 1065) findet sich im BGB keine Legaldefinition für den Begriff der Beeinträchtigung. § 1004 stellt auf die Beeinträchtigung des Eigentums – nicht aber des Eigentümers – ab, so dass es zunächst nur auf die objektive Beeinträchtigung des Eigentumsrechts an sich ankommt. Im Hinblick auf die von Rspr und Lehre entwickelte ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Bei Dauerschuldverhältnissen (u. Rn 4) wird der Umfang der (meist gegenseitigen) Leistungen vom Zeitablauf bestimmt; sie reichen daher in die Zukunft. Deren Entwicklung kann bei Vertragsschluss idR nur unsicher vorausgesehen werden; bei unveränderter Fortgeltung des Vertrages mag es also ein erhebliches Prognoserisiko geben. Dieses können die Parteien selbst durch Anpas...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vertragsstrafe verfolgt zwei Ziele: Sie soll den Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten, und sie soll dem Gläubiger bei einer Zuwiderhandlung eine erleichterte Schadloshaltung ohne einen Schadensnachweis ermöglichen (so schon Mot bei Mugdan II 152; BGHZ 85, 305, 312 f mN; 105, 24, 27; 153, 311, 325 f; NJW 17, 3145 Rz 15). Dabei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 4 Recht ist die dem Einzelnen unmittelbar von der Rechtsordnung gewährte Befugnis mit dem Inhalt eines Anspruchs (§ 194 I), der Herrschaft über eine Sache oder immaterielle Güter, zB gewerbliche Schutzrechte, oder der Gestaltung eines Rechtsverhältnisses (Grüneberg/Weidenkaff Rz 3). Es kann dinglich oder obligatorisch, bedingt oder befristet sein, schon jetzt oder erst in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangen, wennmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 34 Für Heiz- und Warmwasserkosten bedarf es mit Blick auf § 2 HeizkostenV grds keiner Umlegungsvereinbarung (BGH NJW 12, 1141 [BGH 01.02.2012 - VIII ZR 156/11] Rz 12). Bei einer danach unzulässigen Inklusiv- oder Teilinklusivmiete oder Pauschale (§ 535 Rn 177) sind der Heiz- und Warmwasserkostenanteil aus der Miete herauszunehmen und ist der darauf entfallene Mietanteil a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verbietungsrecht.

Rn 5 Beschreibt 1 lediglich das Herrschaftsrecht des Grundstückseigentümers, ergibt sich aus der negativen Formulierung in 2 ohne weiteres dessen Verbietungsrecht. Allerdings enthält § 905 keine selbstständige Anspruchsgrundlage; die Durchsetzung des Verbietungsrechts erfolgt über §§ 823, 907 ff, 1004 I. Die Einwirkung in den Luftraum oder in den Erdkörper muss nicht zwingen...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / XVII. Steueroasen-Abwehrgesetz

Schrifttum: Bachmann/Freytag/Seifert, Transparenzpflichten im internationalen Steuerrecht, IStR 2023, 191; Bärsch/Engelen, Neue Pflichten zur Dokumentation von Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu einem nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiet nach dem Steueroasen-Abwehrgesetz v. 25.6.2021, ISR 2022, 33; Benz/Böhmer, Das Steueroasen-Abwehrgesetz, DB 2021, 1630; Bliort/Kley, Ein "G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 9 ProdHaftG – Schadensersatz durch Geldrente.

Gesetzestext (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen vermehrter Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 7 Abs. 2 einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die Zukunft durch eine Geldrente zu leisten. (2) § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Rn 1 § 9 regelt den Schadensersatz wege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gesetzesverstoß.

Rn 14 Für einen Verstoß gegen das gesetzliche Verbot genügt im Allg, wenn der objektive Tatbestand des Gesetzes erfüllt ist (BGHZ 37, 366; 53, 158; 116, 276). § 134 selbst erfordert kein Verschulden (Bork AT Rz 1110), weshalb es weder auf die Kenntnis der Verbotswidrigkeit noch eine fahrlässige Unkenntnis ankommt (AnwK/Looschelders Rz 51). Knüpft das Verbotsgesetz neben dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 689 BGB – Vergütung.

Gesetzestext Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Rn 1 § 689 enthält eine Auslegungsregel (keine Fiktion), nach der im Zweifel von der Entgeltlichkeit der Verwahrung auszugehen ist. Kein Entgelt ist der Aufwendungsersatz (§ 693). Die Anwendung der Zweifelsre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelne Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten.

Rn 10 a) Abfindungen sind in die Ausgleichsbilanz einzustellen, soweit sie am Stichtag vorhanden und nicht dem Arbeitseinkommen zuzurechnen sind, auch wenn sie im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelungen oder Sozialplänen stehen und Versorgungsfunktion haben (BGH 13.9.23 – XII ZB 400/22, juris Rz 17 = FamRZ 23, 1941; 82, 148; Saarbr FamRZ 22, 860). Werden sie dagegen ggf sti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v 29.7.09, BGBl I 2286 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in das Bürgerliche Recht eingeführt worden. Damit wird das Recht eines entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in die Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben. Mit de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Perspektiven.

Rn 11 Heute und in der weiteren Zukunft werden die Entwicklung des BGB sowie des gesamten Privatrechts außerordentlich stark von der europäischen Rechtsentwicklung beeinflusst und geprägt (s.u. Rn 28 ff). Die moderne Komplexität sozialer Beziehungen sowie die darauf aufbauende Komplexität zivilrechtlicher Normzusammenhänge (Stichwort: Verrechtlichung aller Lebensbereiche) fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufrechnung.

Rn 17 Gegen unpfändbare Forderungen kann nach § 394 nicht aufgerechnet werden. Unter das Aufrechnungsverbot nach § 850b I Nr 2 ZPO fallen alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus erstreckt sich die Unpfändbarkeit auch auf Unterhaltsforderungen, die iR und aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung geschuldet werden, und damit auc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kündigungsrecht (Abs 1).

Rn 3 Der Besteller darf den Vertrag kündigen, wenn das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlages ausgeführt werden kann. Ob eine Überschreitung vorliegt, ist durch eine Gegenüberstellung der veranschlagten und der tatsächlich anfallenden Gesamtkosten zu ermitteln (Grüneberg/Retzlaff § 649 Rz 4), wobei die kostenmäßigen Auswirkungen leistungsändernder Ano...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausgangspunkt: Äquivalente Kausalität.

Rn 50 Bei der Anwendung des Zustandsvergleichs iRd Differenzhypothese (s.o. Rn 5) stehen alle Ursachen gleich; es kommt nur darauf an, ob sie wirksam geworden sind. So ist vielfach ausgesprochen worden, der Schädiger müssen den Geschädigten so nehmen wie er ist, also mit allen seinen schadensfördernden oder -vergrößernden Schwächen und auch psychischen Anlagen (BGHZ 20, 137,...mehr