Fachbeiträge & Kommentare zu Mandant

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Antrag des Gebührenschuldners

Rz. 345 Beantragt der Gebührenschuldner die Vergütungsfestsetzung, wozu er nach Abs. 1 berechtigt ist, richtet sich der Gegenstandswert nach seinem Interesse. Es kommt dann auf die Vergütungsforderung an, deren sich der Anwalt (noch) berühmt. Geleistete Zahlungen sind abzuziehen. Beispiel: Der Anwalt stellt dem Mandanten 3.000 EUR in Rechnung. Der Mandant ist der Auffassung,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Uneingeschränkte Auskunftspflicht

Rz. 60 Auch weshalb gezahlt wurde, ist für die Anzeigepflicht ohne Belang. Es reicht auch nicht aus, im Festsetzungsantrag zu erklären, keine für eine Anrechnung bedeutsamen Zahlungen erhalten zu haben. Nach Abs. 5 S. 2 ist im Antrag ohne diese Einschränkung anzugeben, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt erhalten hat.[129] Nur die frühere Regelung in § 101 Abs. 3 BRAGO ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erteilung eines Verfahrensauftrages

Rz. 7 Voraussetzung für die Anwendung von Anm. Nr. 1 ist zunächst, dass dem Rechtsanwalt ein Verfahrensauftrag für die in VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 genannten Verfahren, erteilt ist (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 1). Ist dies schon nicht der Fall, kann keine Gebührenreduzierung nach Anm. Nr. 1 eintreten, da eine Verfahrensgebühr nicht entstehen kann. Der Rechtsanwalt kann dann a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Förderung

Rz. 81 Förderung bedeutet auch hier nicht Ursächlichkeit, sondern lediglich eine mitwirkende, begleitende Tätigkeit, die wiederum vermutet wird (Anm. Abs. 2). Es ist danach nicht erforderlich, dass der Verteidiger selbst die Rücknahme des Einspruchs erklärt. Es genügt, wenn der Mandant den Einspruch zurücknimmt, solange der Anwalt daran mitgewirkt hat, etwa weil er dazu gera...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Begründung der Revision (Nr. 1)

Rz. 3 Ebenso wie für die Begründung der Berufung (VV 4301 Nr. 2) erhält der Anwalt auch für die Anfertigung oder Unterzeichnung der Revisionsbegründung eine Vergütung. Im Gegensatz zum Berufungsverfahren ist im Revisionsverfahren eine form- und fristgerechte Begründung erforderlich; sie ist Zulassungsvoraussetzung (§§ 344, 345 StPO). Für den Gebührentatbestand kommt es aller...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / D. Auslagen

Rz. 177 Die Auslagen im Verbundverfahren richten sich nach VV Teil 7, also den VV 7000 ff. Grundsätzlich gelten hier keine Besonderheiten. Zu beachten ist, jedoch, dass das gesamte Verbundverfahren eine Angelegenheit ist (§ 16 Nr. 4), was Bedeutung für die Dokumentenpauschale und die Postentgeltpauschale hat. Beispiel: Der Anwalt ist im Scheidungsverbundverfahren tätig. Für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Keine Antragsberechtigung

Rz. 14 Nicht antragsberechtigt sind der Mandant des Rechtsanwalts/die Partei oder der Gegner des Mandanten. Die von dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei oder deren Gegner sind an dem Festsetzungsverfahren nicht beteiligt.[22] Das ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, weil die Partei gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor der Geltendmachung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (5) Schaden

Rz. 89 Der geschädigte Auftraggeber ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des Anwalts gestanden hätte.[50] Er hat seinem Mandanten daher den durch die Unterlassung des Hinweises adäquat-kausal entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Anspruch ist auf das negative Interesse gerichtet.[51] Als Vertrauensschaden in diesem Sinne kommen nicht nur di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anspruchsgrundlage

Rz. 99 Soweit die gezahlten Vorschüsse nicht verbraucht sind, steht dem Auftraggeber ein Rückzahlungsanspruch zu. Häufig wird der Anspruch auf Rückzahlung eines nicht verbrauchten Vorschusses auf Bereicherungsrecht gestützt. Ein solcher Anspruch dürfte wohl auch gegeben sein, da mit Beendigung des Mandats der Vergütungsanspruch des Anwalts feststeht und daher ein Recht zum B...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ein oder mehrere Auftraggeber?

Rz. 16 Nach den allgemeinen Auslegungsregeln des Zivilrechts wird im Zweifel ein Eigengeschäft vermutet (vgl. § 164 Abs. 2 BGB). Dieser Grundsatz gilt auch zugunsten der eigennützigen Beauftragung (vgl. Rdn 6). Falls keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus der Vereinbarung oder den Vertragsumständen ersichtlich sind, darf davon ausgegangen werden, dass der Mandant eines Anwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch

Rz. 112 Soweit eine Partei von der Gegenseite auch den Ersatz der von ihr aufgewandten Anwaltskosten verlangen kann, etwa nach § 823 BGB oder wegen Vertragsverletzung (z.B. Verzug), so kann sie grundsätzlich auch die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ersetzt verlangen, sofern die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig war. Rz. 113 Ist der Geschädigte zum Vorsteue...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 14 In VV 2200 ist nur die Vergütung für die Herstellung des Einvernehmens geregelt. Dies betrifft also ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem ausländischen Anwalt und dem deutschen Einvernehmensanwalt. Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt dagegen nicht zustande, sofern die Beteiligten nichts anderes bestimmt haben (§ 2...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anrechnung bei Wahlanwaltsgebühr (§ 13)

Rz. 35 Beispiel: Der Anwalt wird außergerichtlich im Rahmen von Beratungshilfe tätig. Sodann vertritt der Anwalt den Mandanten auch im Rechtsstreit. Der Mandant obsiegt und der Gegner erstattet die Kosten ohne Anrechnung nach den Wahlanwaltsgebühren. Der Gegenstandswert bzw. Streitwert beträgt 9.000 EUR. Ist bei der Festsetzung der Vergütung im Rahmen von Beratungshilfe die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Angelegenheit

Rz. 2 Bei den Mehrpersonenverhältnissen nehmen sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht diejenigen eine Sonderstellung ein, bei denen die Vertragspartner des Anwalts mit seinen Mandanten identisch sind. Dann gilt der Grundsatz, dass jeder zusätzliche Mandant auch eine zusätzliche Vergütung bringt, obwohl Abs. 1 dem zu widersprechen scheint, weil der Anwalt au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 13 Aus der Stellung der Vorschrift in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" folgt, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in jeder Angelegenheit entstehen kann. Verfehlt ist daher die Auffassung des LG Saarbrücken,[1] neben einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 könne keine Einigungsgebühr anfallen, weil VV Teil 2 eine abschließende Regelung enthalte.[2] Rz. 14 Insbesondere kann di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Rechtsschutzversicherung

Rz. 154 Vergütungsvereinbarungen sind gegenüber dem Rechtsschutzversicherer grundsätzlich unbeachtlich, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Die Versicherer sind allerdings verpflichtet, die vereinbarte Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren zu übernehmen (§ 2 Abs. 1a ARB 75; § 5 Abs. 1a ARB 1994/2000). Den überschießenden Teil muss der Mandant selbst ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Abgrenzung zum Erkenntnisverfahren/Vertretene Personen

Rz. 13 Unterabschnitt 3 findet unabhängig davon Anwendung,mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Vereinbarungen

Rz. 11 Anwalt und Auftraggeber können über die Fälligkeit der Vergütung eine Vereinbarung treffen. Diese geht dann der Vorschrift des Abs. 1 vor. Rz. 12 Die Vereinbarung einer vorzeitigen Fälligkeit muss nicht den Formerfordernissen des § 3a Abs. 1 entsprechen, da sie nicht zu einer höheren Vergütung führt.[10] Geschuldet bleibt nach wie vor die gesetzliche Vergütung, wenn au...mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / I. Umsatzsteuerpflicht

Rz. 2 Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Anwalts umsatzsteuerpflichtig, und zwar mit einem Steuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG). Ein Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 UStG) ist in Ausnahmefällen zwar denkbar, hat in der Praxis aber keine Bedeutung (siehe VV 7008 Rdn 63). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es auch anwaltliche Mandate gibt, die gar nicht der Umsatzsteuer ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Beweislast

Rz. 78 Die Darlegungs- und Beweislast obliegt dem Mandanten, wobei der Anwalt substantiiert darlegen und beweisen muss, in welcher Weise er belehrt haben will.[33] Die gegenteilige Auffassung, nach welcher für die Erteilung des Hinweises nach § 49b Abs. 5 BRAO allein der Rechtsanwalt darlegungs- und beweispflichtig ist,[34] vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr muss dem Anwal...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verhältnis Anwalt zum Auftraggeber – Anteile des Auftraggebers

Rz. 17 Abzustellen ist auf die tatsächliche Zahl der Anteile. Lässt sich diese Zahl der Anteile nicht ermitteln, so ist eine Schätzung vorzunehmen.[15] Römermann weist zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des Abs. 1 S. 3 nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber für die Zahl seiner Anteile gelten kann. Zwar lässt der Wortlaut eine solche Auslegung zu. ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Anwendungsbereich

Rz. 49 Abs. 2 regelt die Haftung der mehreren Auftraggeber gegenüber ihrem Rechtsanwalt (vgl. Rdn 44). Die Haftung der Auftraggeber untereinander und etwaige Ausgleichsansprüche bestimmen sich dagegen nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.[65] Abs. 2 legt allerdings nicht nur die Höchst-, sondern andererseits auch die Mindestgrenze der Haftung des einzelnen Auftragge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendbarkeit der §§ 3a ff.

Rz. 7 Abs. 1 S. 1 legt dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe, ohne diesen Begriff zu definieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterliegt daher keinen besonderen zivil- und berufsrechtlichen Anforderungen.[8] Stets zu beachten ist jedoch, dass die von Anwaltsseite vorgeschlagene Gebührenvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen sind und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erteilung eines unbedingten Verfahrensauftrags

Rz. 12 Voraussetzung für die Entstehung einer Verfahrensgebühr ist zunächst, dass dem Rechtsanwalt ein unbedingter Verfahrensauftrag seitens des Klägers, des Beklagten, eines Streitgenossen oder eines Streithelfers erteilt ist.[7] Ist dies schon nicht der Fall, kann überhaupt keine Verfahrensgebühr, auch keine nach VV 3101 reduzierte, entstehen. Beispiel: Während eines laufe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Empfangsbekenntnis

Rz. 29 Kontrovers wurden die Auswirkungen eines in der Vergütungsvereinbarung enthaltenen Empfangsbekenntnisses diskutiert. Das OLG Düsseldorf[46] hatte dazu in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, auch ein Empfangsbekenntnis ("Von dieser Vereinbarung haben beide Vertragspartner je ein Exemplar erhalten") führe zur Unwirksamkeit der gesamten Vergütungsvereinbar...mehr

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AGS 06/2021, Zeittakt bei V... / I. Sachverhalt

Die Klägerin, eine Anwaltskanzlei, hatte für die Vertretung in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung sah u.a. vor: Zitat "1. Es wird ein Zeithonorar vereinbart. Die Tätigkeit der Rechtsanwälte wird nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung zu den vereinbarten Stundensätzen vergütet." 2. De...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Prüfung der Vollstreckung/Abgabe der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Rz. 495 Soll der Anwalt auftragsgemäß zunächst nur prüfen, ob die Vollstreckung formell und/oder materiell in Ordnung ist, oder gibt der Anwalt für seinen Mandanten die Drittschuldnererklärung ab, wird er nicht in einem Vollstreckungsverfahren tätig, sodass für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach VV 2300, 2301 anfällt.[503] Zur Tätigkeit des Gläubiger...mehr

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Anhang V. Teilungsversteige... / aa) Verfahrensgebühr

Rz. 31 Für die Tätigkeit im Verfahren bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens erhält der Anwalt nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Beispiel: Antrag auf Teilungsversteigerung Der Anwalt stellt für den Mandanten den Antrag auf Versteigerung einer Immobilie (jeweils ½-Miteigentumsanteil). Der andere Miteigentümer lässt sich in d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Berechnung

Rz. 78 Für das Einfordern des Vorschusses gilt die Vorschrift des § 10 Abs. 1 nicht.[43] Der Vorschuss kann nach dem RVG vielmehr formlos, also auch mündlich, angefordert werden. Es ist insoweit auch noch nicht einmal erforderlich, die Berechnung der Vorschusshöhe zu erläutern. Mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen ist die Auffassung des AG München,[44] die Vorschussan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Wahl der Abrechnungsmethode

Rz. 12 Der Anwalt hat die Möglichkeit, die von ihm aufgewandten Entgelte konkret abzurechnen (VV 7001) oder auch pauschal (VV 7002). Eine Kombination ist nicht möglich. Rechnet der Anwalt also auch nur eine Position konkret ab, dann kann er die weiteren Positionen nicht pauschalisieren. Er muss sie auch konkret abrechnen oder unberücksichtigt lassen.[16] Beispiel: [17] Der An...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Abgrenzungskriterium

Rz. 20 Die für das Gericht geltenden Streitwertvorschriften sind aber nur dann sinngemäß anwendbar, wenn der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit auch Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Die Abgrenzung bereitet im Einzelfall erfahrungsgemäß oft Schwierigkeiten. Diese lassen sich mit der richtigen Fragestellung bewältigen. Sie lautet: "Hat der Mandan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebührenschuldner

Rz. 2 Die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren (§ 44 S. 1) richten sich nach den VV 2501 ff. Nur die Beratungshilfegebühr (VV 2500) kann der Anwalt vom Mandanten verlangen (§ 44 S. 2). Hat der Mandant die Beauftragung des Rechtsanwalts ausdrücklich von der Bewilligung von Beratungshilfe abhängig gemacht, wird diese aber nicht bewilligt, hat der Rechtsanwalt weder Anspruc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Vergütungsfestsetzung

Rz. 135 Soweit der Anwalt seine Vergütung gegen seinen Mandanten nach § 11 festsetzen lässt, kann er selbstverständlich auch die auf seine Vergütung anfallende Umsatzsteuer festsetzen lassen, da diese Teil seiner Vergütung ist (VV 7008); vgl. § 11 Rdn 134. Rz. 136 Die bisherige Unklarheit, die sich aus der pauschalen Verweisung des § 19 BRAGO auf § 104 ZPO insgesamt ergab und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers

Rz. 250 Kündigt der Anwalt wegen vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, so gilt § 628 Abs. 1 S. 1 BGB. Diese Vorschrift wird durch Abs. 4 ergänzt. Danach kann der Anwalt einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Insoweit ergibt sich aus Abs. 4, dass er sämtliche Gebühren, deren Tatbestände ausgelöst worden sind, in voller Höhe li...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Erneuter Auftrag nach Ablauf von zwei Kalenderjahren (Abs. 5 S. 2)

Rz. 291 Bereits durch das KostRÄndG 1994 war die jetzt in Abs. 5 S. 2 enthaltene Regelung in die BRAGO eingeführt worden. Der in Abs. 5 S. 1 niedergelegte Grundsatz (vormals: § 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO) war in vielen Fällen als unbillig angesehen worden. Bis zur Einführung der erweiterten Regelung nach S. 2 konnte der Anwalt bei erneuter Beauftragung nie neue Gebühren verlangen,...mehr

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Anhang III. Selbstständiges... / 2. Anwaltswechsel

Rz. 44 Wechselt die Partei den Anwalt zwischen selbstständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren, gilt § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO. Zu erstatten sind nur die Kosten eines Anwalts. Der Mandant muss sich also eine fiktive Anrechnung nach VV Vorb. 3 Abs. 5 entgegenhalten lassen.[19]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Trennung und Verbindung

Rz. 8 Werden mehrere Strafverfahren vor Gericht verbunden, so erhält der Anwalt alle bis zur Verbindung entstandenen Gebühren getrennt. Ab Verbindung entstehen die Gebühren nur noch einmal. Gegebenenfalls ist aber der Verbindung von überdurchschnittlichen Gebühren auszugehen. Die Grundgebühr (VV 4100) kann allerdings nicht erneut entstehen (Anm. Abs. 1 zu VV 4100).[11] Auf di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Voraussichtliche gesetzliche bzw. vertragliche Vergütung (Nr. 1)

Rz. 32 Nach Abs. 2 Nr. 1 muss die Vereinbarung die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung enthalten, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. Anzugeben ist also die Vergütung, für die der Rechtsanwalt das konkrete Mandat übernehmen würde, wenn kein Erfolgshonorar vereinbart worden wäre.[3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Kostenerstattung

Rz. 43 Die nach Abs. 1 S. 1 vereinbarte Beratungsgebühr kann erstattungsfähig sein, auch wenn sie nicht unmittelbar zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO zählt.[49] Auch ist die übliche Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB keine gesetzliche Gebühr, die einer Kostenerstattung grundsätzlich zugänglich ist.[50] Allerdings ist eine Beratungsge...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Weitere Voraussetzungen (Abs. 3)

Rz. 38 Abs. 3 bezweckt den Ausgleich der zumeist asymmetrischen Informationsverteilung zwischen Anwalt und Mandant hinsichtlich der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Rechtssache. Zugleich soll die Vorschrift etwaigen Beweisschwierigkeiten bei einem Streit über die vereinbarte Vergütung vorbeugen (siehe Rdn 6).[37] 1. Bestimmende Gründe (S. 1) Rz. 39 In der Vereinbarung si...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Keine Anrechnung

Rz. 12 Hat der Anwalt für seine außergerichtliche Tätigkeit ein (Pauschal- oder Stunden-)Honorar aus einer Vergütungsvereinbarung erhalten, greift die Anrechnungsvorschrift der VV Vorb. 3 Abs. 4 nicht ein.[4] Denn die Anrechnung wird in VV Vorb. 3 Abs. 4 ausdrücklich auf "eine Geschäftsgebühr nach Teil 2" beschränkt. Schließt der Mandant mit seinem Anwalt eine Vergütungsvere...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundsatz

Rz. 22 Hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Beauftragung mehrerer Anwälte gilt § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO. Soweit der Mandant mehrere Anwälte in verschiedenen Funktionen beauftragt hat, also Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt, Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter o.Ä., wird auf die Kommentierung der entsprechenden Vergütungsvorschriften (VV 34...mehr

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Anhang II. Einstweiliger Re... / 4. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr bei einstweiligem Anordnungsverfahren und Hauptsache

Rz. 222 Ist dem gerichtlichen Verfahren ein Verwaltungsverfahren vorangegangen, so sind die dort verdienten Gebühren der VV 2300 nach VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen. Rz. 223 Zu beachten ist, dass jeweils nur die entsprechende vorangegangene außergerichtliche Tätigkeit anzurechnen ist:mehr

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Anhang zu 7008: Änderungen ... / 1. Leistungszeitpunkt, Leistungszeitraum

Rz. 7 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Umsatzsteuer ist der Tag, an dem der Anwalt seine Leistung erbringt bzw. das Ende des Leistungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Dieser Zeitpunkt fällt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit der anwaltlichen Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG zusammen. Es kommt also weder darauf an, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Rz. 81 In folgenden Fallkonstellationen ist die Erstattung der Hebegebühr bejaht worden:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Gebühr

Rz. 21 Die Höhe der Grundgebühr beläuft sich für den Wahlverteidiger auf 44 EUR bis 396 EUR, die Mittelgebühr beträgt 220 EUR. Rz. 22 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 176 EUR. Rz. 23 Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beläuft sich der Gebührenrahmen für den Wahlverteidiger auf 44 EUR bis 495 EUR; die Mittel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im erstinstanzlichen Verfahren

Rz. 112 Wird ein Anwalt während des erstinstanzlichen Verfahrens bestellt oder beigeordnet, hätte er grundsätzlich nur einen Anspruch gegen die Landeskasse auf diejenige Vergütung, die ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung entstanden ist. Beispiel: Im dritten Hauptverhandlungstermin wird der Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Die Grundgebühr sowie die Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebührenbemessung bei verkehrsrechtlichen Mandaten

Rz. 154 Für die Praxis ist – soweit der Anwalt sich nicht an angebotene Abrechnungsgrundsätze der Versicherer gebunden hat – folgendes zu beachten: Soweit die Gerichte teilweise eine nicht näher begründete 1,3-Geschäftsgebühr unbeanstandet lassen, nur weil sich die Tätigkeit auf einen Verkehrsunfall bezog, wird dies im Wesentlichen damit begründet, dass Verkehrsunfälle ein M...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Hinweisgeber

Rz. 61 Die Erteilung des Hinweises obliegt dem Rechtsanwalt, der den Auftrag i.S.d. § 49b Abs. 5 BRAO übernimmt. Regelmäßig unproblematisch ist die Person des Hinweisgebers bei einer Einzelkanzlei. Rz. 62 Bei einer gemeinschaftlichen Berufsausübung von Rechtsanwälten ist hingegen zu differenzieren. Ist der übernehmende Anwalt in einer bloßen Bürogemeinschaft tätig, trifft ihn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Bedeutung der Angelegenheit

Rz. 40 Die Bedeutung der Angelegenheit ist als subjektives Merkmal aus der Sicht des Auftraggebers zu ermitteln.[89] Dabei ist neben der tatsächlichen und rechtlichen Bedeutung auch auf die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ideellen Auswirkungen des Ausgangs der Angelegenheit abzustellen. Es kommt auf die individuelle Bedeutung für den Auftraggeber an, da der Anwalt f...mehr