Fachbeiträge & Kommentare zu Mandant

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 4.2 Sachlicher Geltungsbereich (betroffene Steuern)

In Fragen des Abkommensschutzes und der Abkommensvergünstigungen (insbesondere Steueranrechnung) ist zu prüfen, ob die jeweilige ausländische (und deutsche) Steuer überhaupt unter das Abkommen fällt (d. h. ob sie z. B. überhaupt anrechenbar ist). Praxis-Beispiel Regelungsbereich der DBA Für den Mandanten A wird festgestellt, dass für sein ausländisches Mietwohngrundstück 5 Ste...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Internationales Steuerrecht... / 1.2.3 Umfang der Doppelbesteuerungsabkommen

Zu beachten ist, dass neben dem eigentlichen Abkommenstext häufig ein Schlussprotokoll oder Protokoll existiert, das ergänzende oder interpretierende Aussagen enthält. Diese haben ebenso wie der Briefwechsel der Botschafter bei der Abkommensunterzeichnung gesetzlichen Charakter. Praxis-Beispiel Umfang der Doppelbesteuerungsabkommen Sie betreuen den Mandanten K, einen Popstar, ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Entwicklungsstrategie: Aufgaben- und Berufsbild im Wandel

Zusammenfassung Was zeichnet in Zukunft eine erfolgreiche digitale Kanzlei aus? Welche Fähigkeiten haben die Mitarbeiter, welche Aufgaben erledigen sie wie und was müssen sie dafür lernen? Haben Sie in letzter Zeit neue Mitarbeiter gesucht? Inzwischen gibt es verschiedene Angebote von Kammern, Verbänden und Instituten, die das Thema Digitalisierung in unterschiedlichen Facett...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ängste und Widerstände abbauen: Die 5 häufigsten ABER und wie Sie damit umgehen

Zusammenfassung Wie bei jeder Veränderung und neuen Projekten werden Ihre Mitarbeiter - bis auf wenige Ausnahmen - nicht sofort Hurra schreien, sondern sich zurückhaltend oder ablehnend verhalten. Das ist normal und menschlich. Gerade wenn es um das Thema Digitalisierung geht, kann das Gefühl der Überforderung aufkommen oder die Angst, dass man überflüssig oder austauschbar ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Mandant ist Gläubiger

Rz. 23 Ist der Mandant Gläubiger einer gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Forderung, muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit sein, einerseits Zugriff auf den gesamten Nachlass zu erhalten, andererseits aber auch auf das Eigenvermögen der Miterben. Rz. 24 Für eine Zwangsvollstreckung in den ungeteilten Nachlass sind gem. § 747 ZPO alle Miterben gleichlautend zu verurtei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mandant ist als Miterbe Schuldner

Rz. 22 Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Mandant ist Miterbe

Rz. 76 Der Rechtsanwalt, der einen Miterben berät, wird ihn über die verschiedenen Möglichkeiten der Verwaltung und die damit einhergehenden Verpflichtungen ausführlich zu beraten haben. Der Miterbe muss sich seines Risikos bewusst sein, wenn er ohne Zustimmung aller Erben handelt. Häufig wird versucht, eigenmächtiges Handeln von Miterben hinter dem Begriff der "Notverwaltun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbengemeinschaft/Miterbe als Mandant

Rz. 16 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst sehr genau zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten kann oder ob hier nicht Interessenkollision droht (siehe hierzu auch Rdn 35). Nach der Entscheidung des II. Senats des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[42] wurde (erneut) diskutiert, ob diese Rspr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Versäumung der Haftungsbeschränkung

Rz. 37 Neben der unbedingten Parteilichkeit (siehe Rdn 35) ist es vornehmste Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Mandanten zu wahren und zu schützen. Dazu gehört es, den Mandanten auch ungefragt auf Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten hinzuweisen. Der Anwalt hat insoweit umfassend aufzuklären, um den Mandanten vor Schaden zu bewahren.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abschluss des Auseinandersetzungsvertrags

Rz. 73 Der Auseinandersetzungsvertrag ist grundsätzlich eine abschließende Regelung zwischen den Miterben über die endgültige Verteilung des Nachlasses. Hierbei verursachte Fehler können "im Nachhinein" kaum noch "rückgängig" gemacht werden: Wurde der eigene Mandant i.R.d. Auseinandersetzungsvertrags "zu wenig" berücksichtigt, so rechtfertigt dies (später) regelmäßig keinen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Interessenkollision

Rz. 35 Wird eine Erbengemeinschaft vertreten, hat der Anwalt größtmögliche Sorgfalt darauf zu verwenden, dass er nicht einmal in den Verdacht des Parteiverrats gerät. Das Risiko der Interessenkollision bei Vertretung mehrerer Personen einer Erbengemeinschaft ist immens.[80] Im Gegensatz zur landläufigen Meinung vieler Anwälte ist der Gleichlauf der Interessen der Ausnahmefal...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen – Prinzip des sichersten Weges – Achtung Haftungsfalle

Rz. 23 Dass, wie bereits (vgl. Rdn 6) dargelegt, die Zustellung des Scheidungsantrages erforderlich ist, um die erbrechtlichen Folgen herbeizuführen, ist beim Beratungsgespräch zwischen Anwalt und Mandant zu berücksichtigen. Unter Umständen ist daher darauf zu achten, dass neben dem Scheidungsantrag noch andere Wege zu empfehlen sind.[68] Erhält demgemäß ein Rechtsanwalt den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung im Urteil

Rz. 50 Ein Rechtsanwalt, dessen Mandant als Erbe wegen einer Nachlassverbindlichkeit in Anspruch genommen wird, ist grundsätzlich verpflichtet, den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung in den Titel aufnehmen zu lassen.[132] Er hat den Mandanten, der als Erbe wegen Nachlassverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird, über die Bedeutung und Wirkung einer Haftungsbeschränkun...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Gestaltungshinweise, Haftungsfallen

Rz. 12 Bei Vorlage eines Inventars durch einen Miterben ist darauf zu achten, dass hier nicht ausnahmsweise nur ein Inventar über dessen Erbteil errichtet wurde. Rz. 13 Auch ist bei gesetzten Fristen zur Errichtung des Inventars besondere Sorgfalt zur Anwendung zu bringen, da diese nicht für jeden Miterben gleichzeitig ablaufen müssen. Beabsichtigt der Mandant als Miterbe, au...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / III. Geltendmachung der Haftungsbeschränkung im Zivilprozess

Rz. 12 Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit gerichtlich in Anspruch genommene Erbe hat stets darauf zu achten, dass er nicht ohne einen Vorbehalt betreffend die Haftungsbeschränkung verurteilt wird. Geschieht dies, weil er etwa keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, verliert der Erbe das Recht, seine Haftung für den festgestellten Anspruch auf den Nachlass zu beschrän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Gestaltungshinweise für Zivil- und Steuerrecht

Rz. 33 Es ist die "hohe Kunst der Testamentsgestaltung", die vielfältigen Problembereiche der Erbengemeinschaft durch weitblickende Regelungen nach Möglichkeit vollständig zu "neutralisieren". Hierfür muss der Anwalt sich zunächst ein genaues Bild über die familiären Beziehungen seines Mandanten machen. Dies bedeutet nicht lediglich die Feststellung der familienrechtlichen B...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorbemerkung zu §§ 1967–201... / C. Erbenhaftung in der anwaltlichen Praxis – Beratungshinweise

Rz. 20 Für den Rechtsanwalt steht stets die Beratung in Bezug auf die Erbenhaftung im Mittelpunkt seiner Tätigkeit bei der Beratung des Erben. Betroffen sind vor allem diejenigen Fälle, in denen es um unternehmensrechtliche oder gesellschaftsrechtliche Fragen geht. Die Beratung hat hier bei dem potenziellen Erben einzusetzen und Lösungsmöglichkeiten schon für die Lebzeiten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Praktische Hinweise

Rz. 6 Da ein Befreiungsvermächtnis nicht möglich ist, bietet sich die Möglichkeit an, in die letztwillige Verfügung eine Regelung aufzunehmen, wonach der Testamentsvollstrecker einen Aufwendungsersatzanspruch auf Zahlung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ohne Auswirkung auf seine Vergütung hat. Neben den in § 2020 BGB genannten Vorschriften bestehen noch weitere ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mietverhältnis

Rz. 49 Hatte der Erblasser ein Mietverhältnis über Wohnraum, sind die Spezialregelungen der §§ 563–564 BGB u. § 580 BGB zu beachten. Unterlässt der Erbe es, das Mietverhältnis mit Wirkung für und gegen den Nachlass zu kündigen, haftet er u.U. den – übrigen – Nachlassgläubigern nach § 1978 BGB wegen der von ihm nicht verhinderten Belastung des Nachlasses mit Verbindlichkeiten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Kosten

Rz. 11 Für Urkunden seit dem 1.8.2013[19] richtet sich der zugrunde zu legende Wert gem. § 102 Abs. 4, 1 GNotKG nach dem Wert des Erb- oder Pflichtteils gemessen am Vermögen des Erblassers zum Zeitpunkt der Beurkundung. Die Diskussion um Auf- oder Abschläge ist damit erledigt.[20] Nach KV Nr. 21100 GNotKG[21] beträgt der Gebührensatz 2,0 und die Gebühr mindestens 120 EUR.[22]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 25 Der Rechtsanwalt ist gehindert, beide Vertragspartner eines Verfügungsvertrages zu vertreten. Dies gilt selbstverständlich auch bereits im Stadium der Beratung. Hat der Rechtsanwalt zuvor – in anderen Angelegenheiten – mehrere Erben der Erbengemeinschaft vertreten, so ist er dann gehindert, einen Miterben allein i.R.d. Verfügung über einen Erbteil zu beraten. Die erst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 9 Für den Rechtsanwalt des vorkaufsberechtigten Miterben ist es wichtig, darauf zu achten, die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem "richtigen" Erklärungsempfänger auszuüben. Ist das Vorkaufsrecht gem. Abs. 1 S. 2 erloschen, so wäre ein gleichwohl erklärtes Vorkaufsrecht unwirksam, wenn der Vorkaufsberechtigte zuvor von der Übertragung benachrichtigt worden ist. Fer...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mitgebrauch und Nutzungsentschädigung

Rz. 70 Für eine erfolgreiche Vertretung eines Miterben bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kommt es maßgebend darauf an, sowohl auf passive als auch auf "zu aktive" Miterben unverzüglich und konsequent zu reagieren. Nur so kann eine Benachteiligung des Mandanten verhindert werden. So ist ein Miterbe, der einen Nachlassgegenstand eigenmächtig in Besitz nimmt und ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 23 Der beurkundende Notar muss auf das Vorkaufsrecht gem. §§ 17, 20 BeurkG der Erben hinweisen,[52] nicht hingegen auf die Ausübungsfrist von zwei Monaten.[53] Anders sieht es beim Rechtsanwalt aus, der einen vorkaufsberechtigten Erben vertritt und von einem zum Vorkauf berechtigenden Verkauf erfährt. Hier muss der Rechtsanwalt umfassend nicht nur über die Länge der Fris...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kosten/Rechtsanwaltsgebühren

Rz. 46 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, § 22 Nr. 1 GNotKG. Bei mehreren sind diese als Gesamtschuldner Kostenschuldner nach § 32 Abs. 1 GNotKG. Für die Erteilung des Erbscheins fällt nach KV 12210 GNotKG eine 1,0 Gebühr an. Wird eine eidesstattliche Versicherung vom Antragsteller verlangt, verursacht dies eine weitere 1,0 Gebühr nach KV 23300 GNotKG,[124] wobei auch da...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verjährung

Rz. 65 Aus der Perspektive des Anwalts stellt die Verjährungsproblematik aufgrund der zu unterschiedlichen Zeitpunkten beginnenden Fristen hinsichtlich des ordentlichen Pflichtteils und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs oft ein großes Haftungsrisiko dar. Auch die praktische Schwierigkeit, den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von Erbfall und beeinträchtigender Verfügung des ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Rechtsanwaltskosten

Rz. 72 Der Entwurf eines Pflichtteilsverzichts ist keineswegs eine rein notarielle Aufgabe – im Gegenteil. Der Rechtsanwalt kann und muss den Aufwand betreiben, den Sachverhalt und die Interessen ausreichend aufzuklären und die für den Mandanten individuell passende Formulierung zu finden. Als Parteivertreter kann und muss er insbesondere hinsichtlich des Kausalgeschäfts auf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Ausschlagung und gesetzlicher Erbteil des Überlebenden

Rz. 64 Problematisch ist die Behandlung folgender Fallkonstellation: Der Überlebende hat durch gemeinschaftliches Testament eine Zuwendung erhalten, wäre aber für den Fall der Ausschlagung auch gesetzlicher Erbe, wie im Regelfall, wenn sich die Ehegatten wechselbezüglich bedenken und wenn der Schlusserbe nicht Ersatzerbe für den Ausschlagenden wird nach § 2096 BGB.[175] Für ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Tätigkeitsentgelt

Rz. 71 Miterben können – entgegen einer häufig gänzlich anderen Erwartungshaltung des Mandanten – grundsätzlich kein Entgelt für Tätigkeiten für die Erbengemeinschaft i.R.d. Verwaltungstätigkeit verlangen (siehe Rdn 52).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Besonderheiten bei zusätzlichen berufsspezifischen Pflichten

Rz. 23 Unterliegt der Testamentsvollstrecker berufsspezifischen Pflichten, so kann dies auch Auswirkungen auf seine Benachrichtigungspflichten haben. Derartige berufsspezifische Pflichten, wie die eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, überlagern die besonderen Pflichten des Testamentsvollstreckers, die ihn sonst treffen.[47] Ist ein Steuerberater oder Rechtsanwalt zum Te...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 4 Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Unwirksamkeit der Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Bei der Feststellung der Wirksamkeit der Ernennung kann als Grundlage die zu erwartende Vergütung des Testamentsvollstreckers dienen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Gegenstandswert

Rz. 28 Wird ein Miterbe mit dem Ziel vertreten, seine Stellung als Alleinerbe zu erreichen, oder eine enterbte Person mit dem Ziel, eine (Mit-)Erbenstellung zu erreichen, so ist für den Gegenstandswert der Wert der beabsichtigten Besserstellung maßgebend. Beispiel Der verwitwete Erblasser E hinterlässt ein Vermögen i.H.v. 900.000 EUR. Seine drei Kinder A, B, und C sind gesetz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Kosten

Rz. 11 Die Gebühren richten sich nach KV Nr. 12420 GNotKG (0,5) und sind vom Nachlass zu tragen. Wird der Rechtsanwalt tätig, um die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durchzusetzen oder zu verhindern, so ist beim Gegenstandswert auf das jeweilige dahingehende Interesse des Mandanten abzustellen. Grundsätzlich ist nach § 65 GNotKG der Geschäftswert 10 % des Wertes des N...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Auftragsverhältnis/Auskunftsansprüche

Rz. 20 Die Ansprüche des Erblassers aus einem Auftragsverhältnis gehen grundsätzlich auf die Erben über. Im Einzelnen betrifft dies den Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung nach § 666 BGB, die Herausgabeverpflichtung nach § 667 BGB und ggf. die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. §§ 259, 260 BGB.[25] Etwas anderes gilt nur, wenn die Ansprüche...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erbteilungsklage

Rz. 34 I.R.d. Erbteilungsklage (Einzelheiten siehe § 2042 Rdn 14) ist dem Gericht ein Teilungsplan vorzulegen. Dies kann erst nach Berichtigung sämtlicher Nachlassverbindlichkeiten erfolgen. Davor ist die Erbteilungsklage unzulässig. Das Gericht ist gehindert, ein "Minus" zum vorgelegten Teilungsplan zuzusprechen: Es darf den Beklagten nur verurteilen, dem Teilungsplan in de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Formprivileg

Rz. 1 § 2267 BGB lässt durch seine Formulierung ("genügt es") erkennen, dass die Bestimmung grds. die Errichtung eines gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments erleichtern will. Neben der Möglichkeit der Errichtung nach § 2267 BGB stehen den Ehegatten auch alle sonst vom Gesetz zur Verfügung gestellten ordentlichen und außerordentlichen Formen der Testamentserrichtung zur...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Haftungsfallen

Rz. 19 Vertritt der Anwalt einen Schuldner gegenüber einer Erbengemeinschaft, so wird er vor der Leistung durch seinen Mandanten sich zu vergewissern haben, dass die Leistung entweder an einen bevollmächtigten Miterben erfolgt oder aber nur an alle Erben gemeinschaftlich, notfalls anteilig, geleistet wird. Der Anspruch aus § 2287 BGB gehört nicht zum Nachlass.[39] Er steht j...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Höhe der Abfindung

Rz. 66 Verhandlungen über eine Abfindung können für den Rechtsanwalt schwierig sein. Wird der potentielle Erblasser vertreten, kann schlicht ohne weitere Begründung eine feste Summe angeboten werden. Der kundige oder anwaltlich vertretene Gegner wird sich aber regelmäßig nur bei Offenlegung des Einkommens und des Vermögens des Erblassers auf Verhandlungen einlassen. Unter Um...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbverzicht

Rz. 20 Die wichtigste Wirkung des Erbverzichts ist die Veränderung der Erbquote. Auf sie wird unmittelbar durch den Erbverzicht eingewirkt.[27] Eine enterbende letztwillige Verfügung ist nicht notwendig. Der Verzichtende entfällt gem. Abs. 1 S. 2 als Erbe, sog. "Vorversterbensfiktion".[28] Die Quoten der anderen Erben erhöhen sich. Es können auch völlig neue Personen Erben w...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Praktische Durchführung

Rz. 9 Es ist nicht zwingend, dass das Testament bei dem nach §§ 343, 344 FamFG zuständigen Nachlassgericht abgeliefert wird. Um seine Ablieferungspflicht zu erfüllen, ist es ausreichend, es beim nächstgelegenen AG abzuliefern.[12] Der Erblasser kann wegen § 2263 BGB die Ablieferungspflicht nicht durch eine anderweitige Anordnung verhindern. Rz. 10 Weigert sich der Besitzer, d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Entsprechende Anwendung von § 748 BGB

Rz. 49 § 748 BGB Lasten- und Kostentragung Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Rz. 50 Die Erbengemeinschaft hat die Lasten des Gesamthandvermögens, einzelner Nachlassgeg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 18. Verschwiegenheitspflichten und Unterlassungspflichten

Rz. 54 Nach h.M. enden gesetzliche und vertragliche Verschwiegenheitspflichten nicht mit dem Tod des Erblassers.[169] Auch wenn die Verschwiegenheitspflichten nach dem Tod des Erblassers weiter bestehen, gelten sie nicht gegenüber den Erben, wenn sie sich auf vermögensrechtliche Positionen des Erblassers beziehen. Da die Erben das Vermögensrecht des Erblassers übernommen hab...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Mandanten von digitaler Steuerberatung überzeugen

Zusammenfassung Digitalisierung wird für Steuerberater und Mandanten langfristig überlebenswichtig sein. Heute aber geht es durchaus noch "analog" zu leben und zu arbeiten. Wir leben also in einer Übergangsphase, sodass im Gespräch mit Mandanten gute Argumente benötigt werden. Digitale "Flugangst" besiegen Vergleichen Sie die Angst vor der Digitalisierung einmal mit Flugangst....mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digital Mindset: Arbeitseinstellung und Prinzipien des papierlosen Arbeitens

Zusammenfassung Ein Digital Mindset, also eine positive, offene und neugierige Einstellung zu den digitalen Medien und ihren Möglichkeiten, ist Voraussetzung, um die Chancen der Automatisierung zu erkennen und den Veränderungsprozess in der Kanzlei frühzeitig in die Wege zu leiten. In diesem Zusammenhang wird gerne von agilen Unternehmen oder Projekten gesprochen, um auf die...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
In 7 Schritten in die digitale Welt

Zusammenfassung Je nachdem welche Schritte Sie schon unternommen haben, kann es 1 bis 3 Jahre dauern, bis Sie vollständig in der digitalen Welt angekommen sind. Je früher Sie also starten, desto besser. Schritt 1: Überzeugungsarbeit leisten 1a – Die eigene positive Einstellung Ein Steuerberater hat es treffend ausgedrückt: "Als mir die Tragweite der digitalen Welt bewusst wurd...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digitaler Wandel: Ein Strat... / 5.1 Klassisch mit der Balanced-Scorecard von Kaplan/Norton

Es gibt unterschiedliche Herangehensweisen und Methoden für die strategische Planung. Eine bewährte Methode ist z. B. das Balanced-Score-Card-Modell. Ausgehend von der Unternehmensvision und Mission werden die 4 Perspektiven des Kanzleierfolgs abgeleitet und messbare Kennzahlen zur Zielerreichung festgelegt. Wie funktioniert das konkret? Die Vision beschreibt das "Warum". Also...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digitaler Wandel: Ein Strat... / 2 Checkliste mit 10 Punkten zur Selbsteinschätzung

Im Steuerberater-Netzwerk delfi-net verwenden wir dazu aktuell eine Checkliste mit 10 Punkten zur Selbsteinschätzung, die sich konkret auf die Arbeitsweisen in der Kanzlei bezieht. Die digitale Kompetenz der Kanzlei - Selbsteinschätzung Persönliche Einstellung Einstellung der Mitarbeitermehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digitaler Wandel: Ein Strat... / 5.2 Innovativ mit dem Business Model Canvas und Value Proposition Design von Osterwalder/Pigneur

Wer seine Kanzlei von Grund auf überdenken will, hat mit diesem innovativen Ansatz ein geeignetes Werkzeug dafür. In zwei Büchern wird das Konzept und die Vorgehensweise detailliert beschrieben. Die Idee ist, mit 9 Erfolgshebeln eines Geschäftsmodells alle Faktoren und deren Auswirkungen aufeinander zu durchdenken. Folgende 9 Erfolgshebel werden beleuchtet, die ich für Kanzl...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digitaler Wandel: Ein Strat... / 4 Durchführung

Suchen Sie sich für diese Strategietage einen Ort außerhalb der Kanzlei. In der Kanzlei herrscht zu viel Ablenkung und Störpotenzial. Am besten ist ein Hotel oder Tagungsort, bei dem Sie im wahrsten Sinne des Wortes Raum für neue Idee haben. Sie werden Internet brauchen, um das eine oder andere zu recherchieren. Handy und E-Mail werden am besten ausgeschaltet, um den typische...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Digitaler Wandel: Ein Strat... / 6 Fazit

Die Beschäftigung mit der Zukunft lohnt sich, unabhängig davon welche Methode Sie nutzen. Denn je schneller sich die Welt dreht, desto eher stürzen diejenigen, die stehen bleiben. Und wer rechtzeitig die "digitale Pirouette" lernt und beherrscht, wird auf der Bühne des Kanzleierfolgs den Applaus der Mandanten genießen.mehr