Fachbeiträge & Kommentare zu Mieter

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über die Miete ist einmal, dass es sich um Wohnraum handelt, der im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen worden ist, d. h., Dienst- und Mietvertrag sind nicht getrennt voneinander abgeschlossen worden, sondern der Wohnraum wird im Rahmen des Dienstverhältnisses ohne besonderen Mietvertrag daneben überlassen und di...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift übernimmt den bis zum 1.9.2001 § 565e über die entsprechende Geltung der Mietrechtsvorschriften für bestimmte Werkdienstwohnungen mit sprachlichen Änderungen. Der Schutzbereich wurde allerdings auf diejenigen Personen ausgedehnt, mit denen der Mieter einen "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt" geführt hat. Die in § 576b Abs. 2 geregelte Unwirksamkei...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Ausschluss der Sozialklausel

Rz. 4 Der Mieter kann sich dagegen nicht auf die soziale Härte berufen, wenn der Vermieter eine funktionsgebundene Werkmietwohnung gekündigt hat, weil er den Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten aus dem gleichen Grund benötigt oder der Mieter seinerseits das Dienstverhältnis grundlos gelöst oder begründeten Anlass zur Auflösung des Dienstverhältnisses...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.3 Betriebsbedarf

Rz. 14 Gewöhnliche Werkwohnungen kann der Vermieter kündigen, wenn der Mieter aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet und der Wohnraum für einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt wird. Ausreichend ist auch, dass die Beendigung des Mietverhältnisses kurz bevorsteht. Da die Kündigung eine besondere Form der Eigenbedarfskündigung darstellt, muss die ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.1 Werkwohnung

Rz. 3 Werkwohnung ist diejenige Wohnung, die mit Rücksicht auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vermietet wird, wobei das Dienst- oder Arbeitsverhältnis maßgebenden Einfluss auf den Abschluss des Wohnraummietvertrages gehabt haben muss (LG Aachen, Urteil v. 25.11.1983, 5 S 337/83, WuM 1985, 149; LG Aachen, Urteil v. 14.2.1991, 6 S 292/90, MDR 1991, 542; Schmidt-Futterer/Li...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Muster

Rz. 11 Kündigung von bis zu 10-jährigen Mietverhältnissen in Werkmietwohnungen [576a-1] Einschreiben/Rückschein Frau/Herrn … (Vor- und Zuname/n des Mieters/der Mieter) … (Straße, Hausnummer und Lage der Wohnung im Gebäude, Ort) Sehr geehrte(r) Frau/Herr …, hiermit zeige ich an, dass ich Herrn/Frau//die Wohnungsbaugesellschaft … / … GmbH und Co. KG vertrete, ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Besonderheiten des Widerspruchsrechts für Mieter von Werkmietwohnungen und gilt nicht für Werkdienstwohnungen. Der bis zum 1.9.2001 geltende § 565d Abs. 2 ist aus Vereinfachungsgründen gestrichen worden. Er gilt aber weiterhin für vor dem 1.9.2001 bestehende Mietverhältnisse, wenn die Kündigung vor dem 1.9.2001 zugegangen ist (Art 229 § 3 Abs....mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abweichende Vereinbarung

Rz. 23 Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Die Vertragsparteien können daher nicht vereinbaren, dass die verkürzten Kündigungsfristen auch für ein Mietverhältnis gelten, dass zehn Jahre oder länger gedauert hat. Die Beendigung des Dienstverhältnisses darf nicht zur Bedingung für das Ende des Mietverhältnisses gemacht werden (Kreisgericht Gör...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.2 Angabe des Kündigungsgrundes

Rz. 13 Die Kündigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses und des Mietvertrages sind rechtlich voneinander unabhängig. Beide Kündigungen müssen daher den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, also unabhängig voneinander begründet werden. Die Kündigung des Mietverhältnisses setzt ein berechtigtes Interesse i. S. d. § 573 Abs. 1 voraus. Dieses ergibt sich daraus, dass die Wohn...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Kündigungsfristen

Rz. 17 Die Kündigung der Mietverträge über gewöhnliche Werkwohnungen, die weniger als zehn Jahre überlassen waren, ist bei allen Mietverhältnissen spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig, so dass die Kündigungsfrist drei Monate – abzüglich der Karenzzeit von drei Werktagen – beträgt. Sonnabend, Sonntag und ein am Ort...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Regelungsinhalt

Rz. 3 Grundsätzlich kann auch der Mieter einer Werkmietwohnung (vgl. dazu § 576 Rn. 4) der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses unter Berufung darauf widersprechen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für ihn, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte i. S. d. § 574 bedeuten würde. Die Vorschrift gilt für alle ordentlichen Kündigungen, au...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 10 Zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen sind – wie bisher – unwirksam. Die Mietvertragsparteien können also die sozialen Schutzvorschriften weder abbedingen noch ausschließen. Zulässig sind dagegen Vereinbarungen zugunsten des Mieters wie der Ausschluss des Abs. 2.mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3.1 Beendigung des Dienstverhältnisses

Rz. 12 Weitere Voraussetzung für die verkürzten Fristen bei der Ausübung des Kündigungsrechts des Vermieters ist die Beendigung des Dienst-/Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung darf dem Mieter also erst dann zugehen, wenn das Dienstverhältnis beendet ist; eine vorher zugehende Kündigung ist allerdings nicht unwirksam, sondern beendet das Mietverhältnis zum nächstzulässigen Te...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Wohnungen, die im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis vermietet worden sind, unterliegen den Sondervorschriften der §§ 576–576b. Durch diese Vorschriften wird der Kündigungsschutz für diese Wohnungen gelockert, sobald das Arbeits- oder Dienstverhältnis beendet ist. Durch diese Lockerung soll einerseits der Bau von Wohnungen für Betriebsangehörige gefö...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2.2 Unbefristete Mietverhältnisse

Rz. 11 Die verkürzten Kündigungsfristen des § 576 gelten nur für Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit, was sich daraus ergibt, dass § 576 die ordentlichen Kündigungsfristen modifiziert, die nur bei solchen Mietverhältnissen gelten, ebenso wie die in § 576a in Bezug genommene Sozialklausel. § 576 gilt nicht für befristete Mietverhältnisse (Schmidt-Futterer/Lindner, § 576 Rn....mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschrift setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Mietverhältnis, das Zwischenmietverhältnis, besteht. Ob der Vermieter auch Eigentümer des vermieteten Objekts ist, ist unerheblich. Auf Pachtverhältnisse ist § 565 BGB ebenfalls anwendbar (Schmidt-Futterer/Streyl, § 565 Rn. 9). Ist der Vermieter mit der Überlassung an den Dritten einve...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Wirkungen des Vertragseintritts

Rz. 9 Der (Haupt-)Vermieter oder neue Zwischenmieter tritt in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis mit dem Untermieter (= Dritten) ein. Ist mit der Wohnung zugleich eine auf dem Gelände liegende Garage von dem (Zwischen-)Vermieter an den Mieter vermietet worden (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.12.2006, 10 U 179/05, GE 2007, 290; weitergehend AG Gelsenkir...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Eintritt des Hauptvermieters

Rz. 6 Bei Beendigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses tritt der (Haupt-)Vermieter in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwischen dem Zwischenmieter und dem Untermieter (= Dritten) ein. Hierfür kommt jeder Beendigungsgrund in Betracht, also sowohl die Kündigung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses, Zeitablauf, Eintritt einer auflösenden Bedingung ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Regelungsgehalt

Rz. 1 In § 565 ist der bis zum 1.9.2001 geltende § 549a mit dem Bestandschutz des Untermieterverhältnisses bei gewerblicher Weitervermietung mit bloßen sprachlichen und redaktionellen Änderungen übernommen worden. Der bis zum 1.9.2001 geltende § 549a war durch Art. 4 Nr. 2 des 4. MietRÄndG v. 21.7.1993 (BGBl. I S. 1257) eingefügt worden, trat jedoch rückwirkend bereits zum 1...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 15 Jede zum Nachteil des Untermieters (= Dritten) abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 565 Abs. 3). Weder kann der (Haupt-)Vermieter mit dem Zwischenmieter noch kann dieser mit dem Untermieter (= Dritten) vereinbaren, dass im Fall der Beendigung des Zwischenmietverhältnisses der (Haupt-)Vermieter nicht in die Rechte und Pflichten aus dem Untermietverhältnis eintritt...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung

Rz. 5 Durch § 563b Abs. 3 ist erstmals ein Anspruch des Vermieters auf Leistung einer Sicherheit (nur) gegen denjenigen begründet worden, der in das Mietverhältnis eingetreten oder mit dem es fortgesetzt worden ist, wenn der Vermieter mit dem oder den verstorbene(n) Mieter keine Vereinbarung über die Leistung einer Sicherheit getroffen hat. Da das Gesetz den Vermieter berecht...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Haftung des eintretenden Partners

Rz. 2 Aufgrund des Eintritts in das Mietverhältnis gemäß § 563 Abs. 1 und Abs. 2 haften der überlebende Ehegatte, die Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner im Außenverhältnis zum Vermieter für alle Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis ab dem Tod des verstorbenen Mieters allein. Gem. § 563b Abs. 1 Satz 1 haften sie für die bis zum Tod des Mieters entstand...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Herausgabepflicht des Eingetretenen bzw. Fortsetzungsnachfolgers

Rz. 3 Der überlebende Ehegatte, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige, der kraft Gesetzes in das Mietverhältnis mit dem verstorbenen Mieter eingetreten ist, weil er mit diesem einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, oder der frühere Mitmieter, mit dem das Mietverhältnis fortgesetzt worden ist, sind im Innenverhältnis verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszugeben, was...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Wirkung des Eintritts

Rz. 3 Der Erbe wird unmittelbar mit dem Tode des Mieters Vertragspartei. Haben eintrittsberechtigte Personen von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch gemacht, wird das Mietverhältnis mit dem Erben rückwirkend auf den Zeitpunkt des Todes des Mieters fortgesetzt (Schmidt-Futterer/Streyl, § 564 Rn. 2), und zwar im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Soll nur einer von mehreren Erben, die...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 564 hat den bis zum 1.9.2001 geltenden § 569a Abs. 6 mit redaktionellen Änderungen sowie im Wesentlichen den teilweise inhaltsgleichen § 569 a. F. übernommen und klargestellt, dass das Mietverhältnis nur dann mit dem Erben fortgesetzt wird, wenn weder der Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder oder andere Familien- oder Haushaltsangehörige, die mit dem Mieter einen geme...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt einzelne Rechtsfolgen im Falle des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung desselben mit dem verstorbenen Mieter durch dessen Ehegatten, sonstigen Familien- bzw. Haushaltsangehörige oder Lebenspartner, die schon vorher mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben. Sie entspricht im Wesentlichen dem bis zum 1.9.2010 geltende...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 16 § 563b ist in den Grenzen für die Wirksamkeit von Vereinbarungen abdingbar. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Erben und den gem. §§ 563, 563a eingetretenen Mietern müssen jedoch auf das Innenverhältnis beschränkt bleiben. Haftungsvereinbarungen, die faktisch das Eintrittsrecht gem. § 563 verhindern, sind gem. § 563 Abs. 5 unwirksam (Schmidt-Futterer/Streyl, § 56...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4 Kündigungsrecht der überlebenden Mieter

Rz. 7 Die überlebenden Mieter können das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod des Mieters außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen. Die Kündigung ist sowohl bei unbefristeten als auch bei befristeten Mietverhältnissen zulässig. Da bei unbefristeten Mietverhältnissen der Mieter ohnehin gem. § 573c kündigen kann, ist das in § 563a eingeräumte ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 563a Fortsetzung mit überlebenden Mietern

1 Allgemeines Rz. 1 § 563a regelt für Wohnraummietverhältnisse ab dem 1.9.2001 den Fall, dass anders als gemäß § 563 neben dem verstorbenen Mieter noch weitere Personen Mieter der Wohnung waren. Da sie bisher bereits Mietvertragsparteien waren, lässt der Tod eines Mieters das Fortbestehen des Mietverhältnisses mit dem anderen Mieter unberührt. Nach den allgemeinen erbrechtlic...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 3 Wirkung

Rz. 6 Bestand die Ehe, das Familienband, die auf Dauer angelegte Haushaltsführung oder die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt des Todes mit dem Mieter und hatten alle zusammen in der Wohnung einen gemeinsamen Haushalt, so wird beim Tode des Mieters das Mietverhältnis allein mit dem überlebenden Ehegatten, Familien- bzw. Haushaltsangehörigen oder Lebenspartner fortgesetzt. Der ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Voraussetzungen

Rz. 2 Voraussetzung für den Ausschluss der anderen Eintrittsberechtigten und des Erben von dem erbrechtlichen Eintritt in das Mietverhältnis ist, dass es sich um ein Mietverhältnis über Wohnraum handelt. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich bei den Mitmietern, mit denen allein das Mietverhältnis fortgesetzt wird, um den Personenkreis des § 563 handelt, also um den Ehegatt...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 563a regelt für Wohnraummietverhältnisse ab dem 1.9.2001 den Fall, dass anders als gemäß § 563 neben dem verstorbenen Mieter noch weitere Personen Mieter der Wohnung waren. Da sie bisher bereits Mietvertragsparteien waren, lässt der Tod eines Mieters das Fortbestehen des Mietverhältnisses mit dem anderen Mieter unberührt. Nach den allgemeinen erbrechtlichen Grundsätz...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 5 Abweichende Vereinbarungen

Rz. 11 § 563a kann nicht zum Nachteil der Mieter abbedungen werden. Die Mietvertragsparteien können z. B. nicht vereinbaren, dass das Mietverhältnis auch für den überlebenden Mitmieter beim Tod des anderen endet. Dies gilt selbst dann, wenn der Mitmieter bei Vertragsschluss ein besonderes Interesse an der Beendigung des Vertrages nach dem Tod des Mieters hat. Auch das außero...mehr

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zfs 08/2022, Versicherungsf... / 2 Aus den Gründen des Urteils des LG Memmingen:

II. Ein Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen des Versicherungsfalles nach den BB MN 2017 nicht vorliegen … Nach § 2 Nr. 1 und Nr. 3 BB MN 2017 leistet der VR Entschädigung für Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens gemäß Nr. 3 der BB MN 2017. Vorliegend ist ein ersatzpflichtiger Mi...mehr

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zfs 08/2022, Versicherungsf... / Sachverhalt

Der Kl. unterhält bei der Beklagten eine sog. Mietnomadenversicherung, Vertragsgrundlagen sind der Versicherungsschein wie auch die Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung – BB MN 2017, sowie gem. § 1 BB MN 2017 die VGB 2017. Die Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung (BB MN 2017) lauten auszugsweise wie folgt: "§ 2 Gegenstand der Versicherung, v...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hai) Zunächst vermietete, später eigengenutzte Objekte

Rn. 116 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Bei zunächst vermieteten und später eigengenutzten (inkl unentgeltlich überlassenen an Dritte, BMF v 08.10.2004, BStBl I 2004, 933 Rz 8) Objekten wird man mE zu unterscheiden haben wie folgt (s Heuermann, DB 2002, 2011; Paus, NWB F 3, 12 873):mehr

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zfs 08/2022, Versicherungsf... / 3 Aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des OLG München:

Das Erstgericht hat insbesondere im Rahmen einer umfassenden und zutreffenden Auslegung des Versicherungsvertrags herausgearbeitet, dass die Vereinbarung im Versicherungsvertrag eindeutig die Einstandspflicht der Beklagten für Sachschäden auf Fälle beschränkt, in denen es zugleich zu einem Mietausfall unter den weiteren Bedingungen des § 2 Nr. 1 der Versicherungsbedingungen ...mehr

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zfs 08/2022, Versicherungsf... / Leitsatz

Die Klausel einer Mietnomadenversicherung, aus der sich ergibt, dass Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz eines Mietausfallschadens und von durch den Mieter verursachten Sachschäden die unberechtigte Inanspruchnahme des Mietobjekts nach Beendigung der Mietzeit einschließlich einer gewährten Räumungsfrist ist, ist nicht überraschend. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Memming...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hal) Leerstehenlassen einer Wohnung

Rn. 119 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Aufwendungen für eine leerstehende Wohnung sind dann als vorweggenommene WK abziehbar (dh Überschusserzielungsabsicht besteht), wenn sich der StPfl endgültig entschlossen hat, daraus VuV-Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat (BFH IX R 1/07, BFH/NV 2009, 68; BFH IX R 39/08, BStBl II 2009, 776; BFH IX...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Einkünfte aus VuV

Rn. 135 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Einkünfte aus VuV sind demjenigen zuzurechnen, der den Tatbestand dieser Einkunftsart verwirklicht und dadurch Einkünfte erzielt (BFH BStBl II 1987, 322; Nießbrauchs-Erlass BMF v 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184 Rz 1), dh, wer die rechtliche und tatsächliche Macht hat, die in § 21 Abs 1 EStG genannten WG einem anderen entgeltlich auf Zeit zur...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / i) ABC zur Einkunftserzielungsabsicht

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / hag) Alsbaldige Veräußerung des Objekts

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / VII. Intermediär ist kein an der Steuergestaltung Beteiligter (Abs. 7)

"(7) Übt ein Intermediär im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Steuergestaltung ausschließlich die in Absatz 1 aufgeführten Tätigkeiten aus, so gilt er nicht als an der Gestaltung Beteiligter." Rz. 161 [Autor/Stand] Intermediär ist nicht Beteiligter. Nach § 138d Abs. 7 AO gilt der Intermediär nicht als an der Gestaltung Beteiligter, wenn er ausschließlich die in § 138...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Der Zusammenhang der Rechnungsposten

Rn. 41 Stand: EL 159 – ET: 08/2022 Die Einkünfte werden als durch Saldierung zusammenhängender Vermögensmehrungen und -minderungen ermittelt. Dieser Zusammenhang kann kausal oder final sein. Je nachdem ist von einem Veranlassungsprinzip oder von einem Finalitätsprinzip die Rede: Kausalitätsprinzip: Dieses spricht § 4 Abs 4 EStG an. Danach rechnen zu den (mit den BE zusammenhän...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 7 Kündigungsrecht des Mieters

Rz. 19 Unabhängig von seiner Dauer kann der Wohnraummietvertrag mit einer Staffelmietvereinbarung vom Mieter stets zum Ende des vierten Jahres gekündigt werden (LG Berlin, GE 2000, 207; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 59). Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren ...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.2 Staffel

Rz. 11 Die Staffelmietvereinbarung muss mindestens zwei verschiedene Mietstufen enthalten, wobei die zweite Stufe höher sein kann als die erste. Es genügt, wenn neben der Anfangsmiete nur eine weitere Mieterhöhung bei Vertragsschluss vereinbart wird (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 218/04, WuM 2006,102; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 45). Jedoch können auch fal...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 2 Zweck

Rz. 5 Nach dem früheren § 10 Abs. 1 MHG 1. Halbsatz, wonach von den §§ 1–9 MHG zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen ungültig waren – die entsprechende Regelung findet sich nunmehr in § 557 –, waren nicht nur Wertsicherungs- und Gleitklauseln, sondern auch Staffelmietvereinbarungen unwirksam. Durch § 10a MHG – jetzt § 557b – wurden sodann Wertsicherungsklauseln...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.3 Mindestdauer der Staffel

Rz. 16 Die Miete muss – gleichgültig ob Staffelmiete oder davor geltende Miete – mindestens ein Jahr unverändert bleiben (§ 557a Abs. 2 Satz 1). Das bedeutet, dass zwischen den einzelnen Erhöhungsstufen mindestens jeweils ein Jahr liegen muss. Ist irrtümlich in einem Mietvertrag die erste Erhöhung schon nach weniger als einem Jahr vorgesehen, ist die gesamte Staffelmietverein...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 4.1 Schriftform

Rz. 9 Die Staffelmiete muss – zwischen den Mietvertragsparteien – vereinbart werden; dies kann beim Mietvertragsabschluss als auch nachträglich während eines bereits bestehenden Mietvertrags geschehen (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, § 557a Rn. 30). Rz. 10 Die Vereinbarung muss schriftlich getroffen werden (§ 557a Abs. 1 Satz 1). Schriftform (vgl. dazu näher § 550 Rn. 2) bedeu...mehr

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Kinne/Schach/Bieber, BGB § ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 557a lehnt sich eng an den bis zum 1.9.2011 geltenden § 10 Abs. 2 MHG über die Staffelmiete an. Wie bis zum 1.9.2001 § 10 MHG gilt auch § 557a nur für Wohnraummietverhältnisse, und zwar gem. § 28 Abs. 3 WoFG auch für ab 1.1.2002 geförderte Wohnungen, sodass auch für diese eine Staffelmiete vereinbart werden kann eine Staffelmiete, deren höchste Staffel die zum Zeitpu...mehr