Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unternehmensumstruktur... / Literaturtipps

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (2) Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen durch eine GbR

Rz. 313 Im Fall des beabsichtigten Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen durch eine nicht registrierte GbR sind zwei Konstellationen zu unterscheiden:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Rechtsmittel bei Weigerung der Mitteilung

Rz. 10 Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts zur Gewährung der Einsicht findet die Beschwerde zum Oberlandesgericht statt (§§ 71 f. GBO). Lehnt ein Notar die Mitteilung des Grundbuchinhaltes ab – etwa weil es an der Darlegung des berechtigten Interesses fehlt – ist die Beschwerde zum Landgericht gegeben, § 15 Abs. 2 BNotO. Da aber die Mitteilung des Grundbuchinhalts keine P...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / 9

Auf einen Blick Dieser Aufsatz erfasst die Vererbung von Krypto-Assets aus einer anderen erbrechtlichen Perspektive als die bisherige Literatur und stellt dabei nicht den eigentlichen Übergang von Krypto-Assets in das Vermögen der Erben in den Mittelpunkt, sondern beschäftigt sich mit dem notariellen Nachlassverzeichnis und der Rolle des Notars bei Krypto-Assets im Nachlass....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 14 Unternehmensumstruktur... / a) Muster (AG in GmbH)

Rz. 350 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 14.46: Umwandlungsbeschluss (Auszug aus der Hauptversammlungsniederschrift) I. Anwesenheit _________________________ II. Ablauf der Hauptversammlung _________________________ Die Bekanntmachung enthält folgende Tagesordnung:mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Geringe Eignung des Musterprotokolls für die Praxis

Rz. 22 Das vom Gesetz vorgesehene notarielle Musterprotokoll vermeidet zwar viele Schwächen, die eine Mustersatzung mit Mustergründung und -handelsregisteranmeldung in sich getragen hätte. Es ist allerdings allenfalls für die Gründung von Einmann-Gesellschaften geeignet. Die geringe Kostenprivilegierung der ohnehin äußerst niedrigen Notarkosten bei der Gründung einer GmbH re...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Widerruf, Befristungen

Rz. 184 Die Vollmacht muss auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt (Eingang des Antrags beim GBA als Zeitpunkt des Wirksamwerdens) fortbestehen.[470] Daraus ergibt sich aber keine Berechtigung des GBA, in jedem Fall einen Fortbestandsnachweis zu verlangen. Das wäre mit den Mitteln des § 29 GBO nicht möglich. Im Gegenteil kann das GBA wegen § 172 BGB bei Vorlage der Vollmachtsurk...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Beurkundungsfragen im ... / I. Grund für die Auslandsbeurkundung

Rz. 88 Bei der Beurkundung eines Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile sowie der Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH richten sich die Notargebühren nach dem vereinbarten Kaufpreis für den gesamten Geschäftsbetrieb. Seit 1.7.2004 wurde zwar durch das erste Kostenrechtsmodernisierungsgesetz[111] eine allgemeine Geschäftswertobergrenze von 60 Mio. EUR für die Beurk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Ausnahme

Rz. 168 Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift genügt jedoch nicht, wennmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Vorwort

Die nun vorliegende 6. Auflage des Handbuchs wird vom tragischen Tod desjenigen überschattet, der dieses Handbuch von Anfang an seit 2007 betreut und ihm den Status verliehen hat, den es heute hat: Thomas Wachter. Sein Tod hinterlässt auch im Gesellschaftsrecht eine große Lücke, da er wie kaum ein anderer in der Lage war, Schnittstellen zwischen Erbrecht und Gesellschaftsrec...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Sonstige Fälle

Rz. 76 Die gleiche Befugnis steht dem Notar zu, wenn ihm rechtsgeschäftlich besondere Vollmacht zur Antragstellung erteilt worden ist, sofern dies nicht ausdrücklich in der Vollmacht zur Urkunde ausgeschlossen wurde. Hat der Notar dagegen die Urkunde lediglich als Bote überreicht, bedarf er zur Beschwerde einer besonderen Vollmacht. In diesem Fall kann das Beschwerdegericht ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Beweiskraft der Urkunde (v.a. angesichts nachträglicher Änderungen)

Rz. 156 Wie bei der Beweiskraft der Niederschrift gilt aber auch hier: Abs. 1 S. 1 ordnet die Verwendungstauglichkeit der öffentlich beglaubigten Erklärung aus sich heraus an und nicht wegen der Beweiskraft, welche die ZPO der Urkunde oder dem Vermerk verleiht oder nicht verleiht. Verwendungsuntauglich ist deswegen nur ein solcher Vermerk, der insgesamt, d.h. wegen Verstoßes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
KEHE Grundbuchrecht / 4. Mitteilungen

a) Wird der Eintragungsantrag von einer Notarin oder einem Notar im Namen des Antragsberechtigten gestellt, ist die den Antragstellenden bekannt zu machende Eintragung nur der Notarin oder dem Notar mitzuteilen. b) Die für die Grundbuchführung zuständige Person ordnet die Mitteilungen an und bezeichnet die Empfangsstellen im Einzelnen. c) Die Mitteilung hat schriftlich oder el...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Kosten

Rz. 6 Zu den Kosten für die Abdrucke wurde eine Regelung[6] vom GNotKG gleich mit übernommen: Zitat Erteilt der Notar nach § 133a GBO im Auftrag eines Beteiligten Abdrucke von Grundbuch- oder Registerblättern, so erhält er Für die Ergänzung oder Bestätigung v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 22 Beurkundungsfragen im ... / II. Sonstige Beurkundungen

Rz. 7 Für die Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen und Vorgänge gilt anstelle der §§ 8 ff. BeurkG das vereinfachte Verfahren der §§ 36 ff. BeurkG. In diesem Fall wird von dem Notar eine Niederschrift aufgenommen, in welcher der Notar die von ihm wahrgenommenen Abläufe und Beschlussfassungen festhält. Ein Verlesen der Urkunde sowie ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / (7) Beseitigung weiterer Formalitäten, z.B. Entbehrlichkeit einer Apostille

Rz. 176 Um Bürokratieaufwand einzusparen, sieht der Entwurf in Art. 16d und 16f die Beseitigung von Formalitäten wie der Notwendigkeit einer Apostille oder beglaubigter Übersetzungen von Unternehmensdokumenten vor, wenn beglaubigte Register- oder notarielle Dokumente zu einem gesellschaftsrechtlichen Vorgang grenzüberschreitend in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 5 Die Benachrichtigung hat die Eintragung wörtlich wiederzugeben (Abschrift oder Abdruck). Sie soll den in Abs. 6 S. 2 genannten Inhalt haben; die Inhalte nach Abs. 6 S. 3 sind fakultativ möglich. Praktisch wird hiervon aber nur höchst selten Gebrauch gemacht, obwohl die Daten bei einer Einreichung durch den Notar in aller Regel dem Grundbuchamt geliefert werden. Da aber...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / e) Beteiligung der GbR an Umwandlungen nach dem UmwG

Rz. 47 Die Herstellung der Registerfähigkeit der GbR wirkt sich schließlich auf ihre Umwandlungsfähigkeit aus. Das MoPeG sieht dazu durch Änderung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG vor, dass eingetragene GbR in demselben Maße wie Personenhandelsgesellschaften als übertragende, übernehmende oder neue Gesellschaften an Verschmelzungen beteiligt sein können.[109] Über die Verweisung im...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Einleitung

Rz. 326 Geschäfte mit Grundstücksbezug, z.B. Grundstückskaufverträge, enthalten meist unterschiedliche Bestandteile, die im Falle einer Auslandsberührung nach verschiedenen Aspekten zu behandeln sind. Zu trennen sind zum einen die schuldrechtlichen Vereinbarungen von den dinglichen Rechtsgeschäften und Tatbeständen. Die schuldrechtlichen Erklärungen der Beteiligten werden gr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / cc) Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 117 Ggf. kann es angezeigt sein, bereits im Rahmen der Rechtsformwahl auch über eine mögliche Weitergabe der Gesellschaftsbeteiligung im Wege der Schenkung oder von Todes wegen nachzudenken. Sowohl bei der Personen- als auch bei der Kapitalgesellschaft unterliegen Erbschaft- oder Schenkungsvorgänge der Besteuerung (§§ 1, 7 ErbStG). Rz. 118 Was den Erwerb von Gesellschafts...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Verfahren

Rz. 4 Für das Verfahren des Grundbuchamts gilt § 26 FamFG . Andere Verlustgründe durch mittelbare Kriegseinwirkung, z.B. Abhandenkommen bei der Vertreibung aus den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie oder bei der Plünderung durch Besatzungsgruppen, werden einer Vernichtung durch Kriegseinwirkung gleichzusetzen sein.[7] War der Brief bei einem Notar hinterlegt und ist er in d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / 5. Umwandlung

Rz. 477 Die GbR fand im UmwG bislang praktisch keine Berücksichtigung. Erwähnt wurde sie nur insoweit, als nach §§ 191 Abs. 2 Nr. 1, 226 UmwG eine Kapitalgesellschaft in eine GbR formwechselnd umgewandelt werden konnte. I.Ü. war die direkte Umwandlung einer GbR nach den Bestimmungen des UmwG nicht möglich. Rz. 478 Nach dem MoPeG ist die eingetragene GbR nunmehr grds. umfassen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Regelfall

Rz. 2 Der mit Eintragung der Hypothek neu erstellte Brief ist dem Eigentümer des Grundstücks auszuhändigen (Abs. 1), bei mehreren Miteigentümern oder verschiedenen Eigentümern mehrerer Grundstücke nur sämtlichen Eigentümern vermittels eines Empfangsberechtigten.[8] Der Notar ist zur Empfangnahme nicht ohne weiteres ermächtigt; § 15 gilt hier nicht.[9] Der Eigentümer kann den...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / ee) Italien

Rz. 400 Ein öffentliches Testament wird nach italienischem Erbrecht vor einem Notar in Gegenwart von zwei Zeugen errichtet, indem der Notar den erklärten Willen schriftlich abfasst und verliest und alle Beteiligten unterschreiben, Art. 603 CC. Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente sind im italienischen Recht verboten; zulässig ist allenfalls die Zusammenfassung gleich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / b) Änderung des gesetzlichen Leitbilds der GbR

Rz. 28 Das Leitbild des historischen Gesetzgebers von der nicht rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft wird durch das neue Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, rechtsfähigen Außengesellschaft ersetzt.[73] Die in den §§ 705–740c BGB n.F. enthaltenen Neuregelungen sind konsequent an der rechtsfähigen Außen-GbR ausgerichtet. Dies ermöglicht es, die Außen-GbR als Grundfo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / ee) Führung des Registers

Rz. 40 Das Gesellschaftsregister soll ebenso wie das Handelsregister, das Vereinsregister, das Partnerschaftsregister und das Genossenschaftsregister bei den Amtsgerichten angesiedelt werden (§ 707b Nr. 2 BGB n.F. i.V.m. § 8 HGB, vgl. a. § 376 Abs. 2 FamFG n.F. und § 3 Nr. 1 lit. n RPflG n.F.). Das ist ebenfalls zu begrüßen. Die Registergerichte garantieren technisch und per...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / (1) Gesellschaftsinsolvenz

Rz. 431 Weiterer Auflösungsgrund für eine GbR ist nach § 729 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen gem. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Der Auflösungsgrund ist zwingender Natur. Entscheidend für die Auflösung ist der Erlass des Eröffnungsbeschlusses (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO), während es auf die ggf. später erfolgende Zustellung oder den Eintr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Grundlagen

Rz. 1319 Ist die Hauptversammlungsniederschrift fehlerhaft, kann sie grds. auch noch nach Unterzeichnung durch den Notar und Herausgabe der Niederschrift in den Rechtsverkehr korrigiert werden. Besondere Vorschriften gibt es hierzu im AktG aber nicht. Rz. 1320 Für notarielle Urkunden regelt § 44a Abs. 2 Satz 1 BeurkG , dass der Notar offensichtliche Unrichtigkeiten auch nach A...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Handels- und Unternehme... / 1. Benachrichtigung der Beteiligten

Rz. 126 Nach Vornahme einer registerlichen Eintragung sind die Beteiligten hierüber zu benachrichtigen (§ 383 Abs. 1 FamFG). Dies erfolgt als Vollzugsmitteilung (s. § 36 Abs. 1 HRV) nur an den Antragsteller und die sonstigen Beteiligten. Sie dient damit als Information über den Abschluss des gerichtlichen Teils des Eintragungsverfahrens. Im Fall der Antragstellung durch eine...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Allgemeine Vorfragen / VIII. Ausländisches Recht

Rz. 55 Gemäß § 17 Abs. 2 BeurkG muss der Notar nicht über ausländisches Recht beraten. Er kann in derartigen Fällen einen ausländischen Notar hinzuziehen (§ 11a BNotO). Der anwaltliche Berater sollte sich sehr wohl überlegen, ob er einer solchen Beratungssituation gewachsen ist. Gerade in komplizierten Fällen wird man um die Zuziehung eines ausländischen Kollegen nicht herumk...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht

Rz. 14 Nach der Formulierung des § 21 Abs. 3 S. 1 BNotO scheint sich die Notarbescheinigung auf eine Aussage zur abstrakten Vertretungsmacht beziehen zu müssen. Dafür spricht jedenfalls der Wortlautvergleich mit § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, der mit "Vertretungsmacht" den Gesamtrahmen aller auf den Bevollmächtigten delegierten Handlungsberechtigungen bezeichnet. Rz. 15 Man wird aber...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Formulierung

Rz. 64 Die Bestimmung des Abs. 2 schließt nicht aus, dass der Notar ausdrücklich zur Antragstellung ermächtigt wird.[116] Üblich ist eine Formulierung etwa dahingehend: "Der amtierende Notar und sein amtlich bestellter Vertreter und Nachfolger im Amt werden beauftragt und ermächtigt, den grundbuchamtlichen Vollzug dieser Urkunde herbeizuführen, insbesondere Eintragungsanträge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / gg) Übertragung aller Anteile auf einen Gesellschafter

Rz. 437 Übernimmt ein Gesellschafter sämtliche Gesellschaftsanteile, geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über und die Gesellschaft erlischt liquidationslos (§ 712a BGB n.F.). Das Entstehen einer Abwicklungsgesellschaft ist logisch ausgeschlossen, da es eine Ein-Mann-Abwicklungsgesellschaft ebenso wenig geben kann wie eine Ein-Mann-GbR....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 6 Die Beschwerde kann in drei Formen eingelegt werden: Dem Beschwerdeführer steht hinsichtlich der Nutzung d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Grundbuchverfahren

Rz. 153 Das BGB hat den Kreis genehmigungsbedürftiger Geschäfte im Interesse der Sicherheit des Rechtsverkehrs streng formal bestimmt. Im Gesetz nicht aufgeführte Geschäfte sind selbst dann genehmigungsfrei, wenn sie die Interessen des Minderjährigen gefährden.[366] Für genehmigungsbedürftige Geschäfte ist die Vertretungsmacht des gesetzlichen Vertreters eingeschränkt. Geneh...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Bestellungsvoraussetzungen

Rz. 244 Nach § 6 Abs. 2 GmbHG muss der Geschäftsführer eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Bestellungsverbote ergeben sich aus § 6 Abs. 2 GmbHG. Ausgeschlossen sind demnach Personen, die aufgrund von Betreuung einem Einwilligungsvorbehalt gem. § 1903 BGB unterliegen (Nr. 1), denen ein Berufs- oder Gewerbeverbot erteilt wurde (Nr. 2), oder die wegen bes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Gemeinsamer Immobiliene... / I. Bruchteilsgemeinschaft mit Darlehensvereinbarung

Rz. 16 Bisweilen erwerben die Partner in Bruchteilsgemeinschaft und wünschen, dass Zuvielleistungen eines Partners dem anderen als Darlehen gewährt sind. Hierzu folgendes Formulierungsbeispiel (auszugsweiser Grundstückskaufvertrag, beurkundungspflichtig): Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen Muster 4.2: Kauf zu je ½ mit Darlehen für Zuvielleistungen (…) Gr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / cc) Inhalt der Hauptversammlungsniederschrift bei der erleichterten Beschlussfeststellung

Rz. 1291 Str. ist der Protokollinhalt, wenn der Versammlungsleiter von den Erleichterungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 AktG Gebrauch macht. Nach einer Ansicht genügt es, wenn sich der Notar darauf beschränkt, die bloßen Angaben des Versammlungsleiters zum Beschlussergebnis in das Protokoll aufzunehmen.[3705] Andererseits würden damit die Protokollierungspflichten für börsennotie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Rücknahme

Rz. 61 Den als Vertreter gestellten eigenen Antrag kann der Notar jederzeit in der Form des § 24 Abs. 3 BNotO zurücknehmen.[108] Ebenso kann der Notar auch einzelne von mehreren Anträgen zurücknehmen.[109] Haben jedoch die Beteiligten eine Verbindung gemäß § 16 GBO getroffen, so kann er einzelne Anträge nur aufgrund besonderer Vollmacht zurücknehmen, welche der Form des § 29...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / dd) Griechenland

Rz. 398 In Griechenland wird nach Art. 1724 ZGB ein notarielles Testament vor einem Notar durch Erklärung des Erblassers in Anwesenheit von drei Zeugen oder einem weiteren Notar und einem Zeugen errichtet.[1190] Rz. 399 Das Pflichtteilsrecht gibt den Berechtigten als Erben ein dingliches Recht am Nachlass und nur ausnahmsweise einen lediglich schuldrechtlichen Anspruch.[1191]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / c) Ausnutzung des genehmigten Kapitals

Rz. 442 Innerhalb des durch die Ermächtigung gesetzten Rahmens obliegt die Durchführung der Kapitalerhöhung der Geschäftsführung in eigener Verantwortung. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Geschäftsführer nach pflichtgemäßem Ermessen über Zeitpunkt und Umfang der der Ausnutzung des genehmigten Kapitals. Es handelt sich insoweit um eine Geschäftsführungsmaßnahme, wesha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / aa) Offensichtliche Unrichtigkeiten

Rz. 1326 Eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.d. §§ 44a Abs. 2 BeurkG, 319 ZPO liegt vor, wenn sich der Fehler aus der Urkunde selbst ergibt, z.B. also Schreibfehler, Wortauslassungen, Zahlendreher. Offensichtliche Unrichtigkeit ist aber auch gegeben, wenn sich dies in Zusammenschau mit außerhalb der Urkunde liegenden Umständen ergibt und auch für einen Außenstehenden, jed...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Hypothek oder Grundschuld

Rz. 14 Zitat Hypothek ohne Brief zu fünfzigtausend EUR Darlehensforderung für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistung bis zu 5 %; vollstreckbar gemäß § 800 ZPO; gemäß Bewilligung vom … (Notar … in …, UVZ-Nr. …) eingetragen am … Zitat Grundschuld zu fünfzigtausend EUR für Otto Bauer, geb. am 22.8.1960; bis zu 10 % Zinsen; einmalige Nebenleistun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / bb) Eintragungszwang bei Inhaberschaft von registrierten Rechten

Rz. 34 Kehrseite einer lediglich fakultativen Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist, dass es allein vom Willen der Gesellschafter abhängt, ob sie die Vorteile der Eintragung – namentlich der einfache, kostengünstige Nachweis in öffentlicher Form von Existenz, Gesellschafterbestand und Vertretungsberechtigung – auch tatsächlich nutzen. Im Bereich registrierter R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / VIII. Prüfungspflicht

Rz. 10 Die Bekanntmachung ist vom Empfänger genau zu prüfen; erkannte Unrichtigkeiten oder Unklarheiten hat er unverzüglich zu beanstanden. Versäumung dieser Pflicht kann, sofern sie schuldhaft ist, unter Umständen zum Verlust etwaiger Regressansprüche führen.[10] Freilich kann sich die Prüfungspflicht nur auf Umstände erstrecken, die aus der Mitteilung selbst, in Zusammenha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Recht der Kapitalgesel... / e) Technische Voraussetzungen

Rz. 1393 Soweit eine Online-Teilnahme gestattet wird, besteht auch eine Verpflichtung der Gesellschaft, die technischen Voraussetzungen hierfür zu schaffen. Grundvoraussetzung hierfür ist, die Präsenzversammlung in Echtzeit zumindest in Ton zu verfolgen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung muss eine solche Bild- und/oder Tonübertragung gem. § 118 Abs. 4 AktG gestatten. Rz....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Internationales und eu... / I. Grundzüge

Rz. 207 Treten ausländische Gesellschaften im Inland als Vertragspartei, Prozessbeteiligte oder in anderer Beziehung auf, so stellt sich nicht nur die Frage, ob diese Gesellschaft anzuerkennen ist und ob ihr nach dem für sie maßgeblichen Recht überhaupt hinreichende Rechts- und Beteiligtenfähigkeit zukommt, sondern auch, wer sie in welcher Weise vertreten kann. Probleme wirf...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 01/2024, Krypto-Assets... / I. Einleitung

Der Begriff Krypto-Assets stammt aus dem Englischen (dort auch als Crypto-Asset bezeichnet) und lässt sich zu Deutsch übersetzen als Krypto-Vermögenswerte. Der Begriff Krypto weist dabei daraufhin, dass es sich um übertragbare digitale Einheiten handelt, die kryptografisch abgesichert sind, sodass ein Kopieren und Duplizieren der digitalen Einheiten nicht möglich ist.[5] Zu ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Bestimmungsgemäße Verwendung der abgerufenen Daten

Rz. 8 § 80 Abs. 1 S. 2 GBV, angefügt mit dem 2. EDVGB-ÄndV,[11] greift § 133 Abs. 6 GBO insoweit auf, als die abgerufenen Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden. Die Bezugnahme auf "personenbezogene Daten" fehlt in § 80 S. 3 GBV, jedoch geht aus der Begründung des Verordnungsgebers hervor, dass mit der Vorschrift das in §§ 133 Abs. 6 GB...mehr