Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 48. Schutz- und Rücksichtnahmepflicht (sog. Fürsorgepflicht)

Rz. 835 Zentrale Nebenpflicht des Arbeitgebers stellt die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht dar. Diese Pflicht wurden herkömmlicherweise unter dem Begriff "Fürsorgepflicht" zusammengefasst, aber dieser Begriff erscheint patriarchalisch und nicht mehr zeitgemäß (vgl. Schaub/Ahrendt, ArbRHB, § 106 Rn 1; ErfK/Preis, § 611a Rn 708). Der Arbeitgeber ist hiernach gehalten, die im ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / s) Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats oder Personalrats bei Mobbing

Rz. 1258 § 75 Abs. 2 BetrVG verpflichtet sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer zu fördern und zu schützen. Umstritten ist, ob sich daraus ein subjektives Recht des Arbeitnehmers ggü. Arbeitgeber und Betriebsrat herleiten lässt, dass auf eine Beendigung von Schikanen aktiv hinzuwirken ist (vgl. Kollmer, Rechtsberater...mehr

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Arbeitsgerichte: Aufbau und... / 1.3.7 Pflichten

Ehrenamtliche Richter sind ebenfalls wie die Berufsrichter sachlich und persönlich unabhängig und haben das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 45 DRiG). Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist strafbar (§ 353d StGB). Der Vorsitzende Richter leitet die Beratung der Kammer, stellt gegebenenfalls Fragen und sammelt die Stimmen (§ 192, § 194 Abs. 1 GVG). Bei Meinungsversc...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 26. Beschäftigungsanspruch

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 13. Arbeitslosenversicherung

a) Aufgabe und Zweck des Arbeitsförderungsrechts[Autor] Rz. 162 Ziel des Arbeitsförderungsrechts ist es, einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen und aufrechtzuerhalten, die Beschäftigungsstruktur ständig zu verbessern und das Wachstum der Wirtschaft zu fördern. Um dies zu erreichen, wendet sich das Arbeitsförderungsrecht nicht nur an Arbeitnehmer, um deren Risiko der Arbe...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 70. Leistungsverweigerung

a) Allgemeines Rz. 1040 Im Arbeitsverhältnis können beiden Vertragsparteien zur Durchsetzung ihrer Rechtspositionen Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Besondere praktische Relevanz kommt dabei auf der einen Seite der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer sowie auf der anderen Seite der Zurückbehaltung der Vergütung durch den Arbeitgeber zu. Zur Sicher...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 93. Schutzkleidung

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 81. Nebentätigkeit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 58. Informationspflicht

Rz. 980 → Unterrichtungspflichten (Rdn 1627 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 95. Sonntagsarbeit

Rz. 1504 → Arbeitszeitregelungen (§ 17 Rdn 826 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / o) Mobbingabwehr des Arbeitnehmers

aa) Wahrnehmung des Beschwerderechts, Ausschlussfrist Rz. 1223 Bei Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder anderer ähnlich geschützter Rechte durch Mobbing hat der Betroffene mehrere Möglichkeiten. Zunächst kann und sollte er den Weg einer informellen Problemlösung gehen und Beschwerde bei einem dem Mobber übergeordneten Vorgesetzten führen. Daneben ist auch an...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 52. Gratifikation

Rz. 889 → Betriebliche Übung (Rdn 451 ff.); (§ 17 Rdn 357 ff.)mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 61. Kfz-Erwerb vom Arbeitgeber

Rz. 994 → Personalrabatte und Personaleinkaufsregelungen (Rdn 1344 f.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / p) Mobbingabwehr des Arbeitgebers

aa) Präventive Maßnahmen Rz. 1232 Der Arbeitgeber muss gegen Mobbing Präventivmaßnahmen ergreifen (MünchArbR/Blomeyer, § 97 Rn 37: zu den einzelnen Maßnahmen ausführlich Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 177 ff.). Dies gilt erst recht, wenn es bereits zu Mobbingfällen gekommen oder die Fortsetzung eines aktuellen Mobbingverhaltens zu befürchten ist. Da der Arbeitgeber zur Ver...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Haftung des Arbeitnehmers

aa) Pflichtverletzung Rz. 890 Mit dem Begriff Haftung des Arbeitnehmers ist die Fragestellung verbunden, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Schäden zu ersetzen sind, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, Arbeitskollegen oder auch sonstigen Personen, z.B. Kunden und Lieferanten des Arbeitgebers oder ganz allgemein Straßenverkehrsteilnehmern, durch eine Verhaltenswe...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 28. Beschäftigungspflicht

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 104. Treuepflichten

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 42. Ermahnung

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 46. Feiertagsarbeit

Rz. 833 → Arbeitszeitregelung (§ 17 Rdn 802 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Dauer der Verschwiegenheitspflicht

aa) Pflicht bis zum rechtlichen Ende Rz. 1811 Die Verschwiegenheitspflicht besteht bis zur rechtlichen Beendigung des Anstellungsverhältnisses (vgl. Schaub/Linck, ArbR-HdB, § 53 Rn 47; BAG v. 16.8.1990, DB 1991, 1682 = NZA 1991, 141; BAG v. 6.8.1987, DB 1988, 451 = NJW 1988, 438). Entscheidend ist nicht das tatsächliche Ende des Anstellungsverhältnisses, sondern ausschließlic...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Allgemeines

aa) Begriff und Bedeutung des betrieblichen Vorschlagswesens Rz. 459 Der Begriff des betrieblichen Vorschlagswesens erfasst gemeinhin sämtliche Systeme und Verfahrensweisen, die in teilweise institutionalisierter Form im Betrieb bzw. Unternehmen, sei es nur vorübergehend oder auf Dauer angelegt, für den Fall Prämien in Aussicht stellen, dass einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 24. Benachteiligungsverbot

Rz. 395 → Gleichbehandlungspflicht (Rdn 849 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 7. Arbeitsbefreiung

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 17. Arbeitsunfall

a) Allgemeines[Autor] Rz. 204 Der Begriff des Arbeitsunfalls ist im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung von großer Bedeutung. Nur wenn ein Arbeitsunfall (oder eine Berufskrankheit) vorliegt, ist der Arbeitgeber i.d.R. von seiner Haftung ggü. dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen frei (§§ 104 ff. SGB VII). Gleichzeitig setzt der Anspruch eines versicherten Arbeitnehme...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 49. Gehalts-/Lohnanpassungspflicht

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 87. Restarbeitsfähigkeit

Rz. 1457 → Teilarbeitsfähigkeit (Rdn 1517 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 9. Arbeitsentgelt

Rz. 150 → Lohn-/Gehaltsabrechnung (Rdn 1048 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 51. Gleichbehandlungspflicht

a) Definition des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes Rz. 849 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage nicht aus sachfremden Gründen schlechter zu stellen. Die Pflicht zur Gleichbehandlung ergibt sich aus dem vom BAG entwickelten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. hierzu ausführlich Buchner, RdA 1970, 226). De...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 89. Schichtarbeit

a) Begriffsbestimmung Rz. 1459 Schichtarbeit dient der möglichst effektiven Nutzung der Betriebsmittel und im Dienstleistungsbereich der Befriedigung der Nachfrage über die "normale" Tagesvollarbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus, z.B. in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern. Für die Schichtarbeit gibt es keine gesetzliche Definition, sodass auf die in der Rspr. des BAG ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 12. Arbeitsleistung

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 2. Abwerbung

a) Begriff Rz. 82 Unter dem Begriff der Abwerbung ist die Einflussnahme des Abwerbenden selbst oder eines Dritten auf einen vertraglich gebundenen Arbeitnehmer zu verstehen, um diesen zu einem Arbeitgeberwechsel zu veranlassen. Als Abwerbende kommen neben Wettbewerbern auch sonstige Dritte, z.B. Kunden, Lieferanten und insb. sich auf dem Weg in die Selbstständigkeit befindend...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 92. Schonzeiten

Rz. 1486 → Arbeitszeitregelungen (§ 17 Rdn 826 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Bewertung und Prämierung

(1) Prämienbemessung Rz. 499 Kernstück einer entsprechenden Betriebsvereinbarung ist die gerechte und angemessene Bewertung der eingereichten Verbesserungsvorschläge. Die Bewertung des Vorschlages, wie auch die Festsetzung der Prämie im Einzelfall, muss dem Vorschlag und dem sich daraus ergebenden Nutzen für den Betrieb angemessen sein. Zugleich können auch durch die Betriebs...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit

aa) Versicherungspflicht Rz. 165 Versicherungs- bzw. beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis und endet mit dem Ausscheiden. Rz. 166 Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Recht der Arbeitsförderung im Jahr 2023 einen...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 14. Arbeitsordnung

a) Definition Rz. 170 Es existiert keine gesetzliche Definition des Begriffes der Arbeitsordnung. Mangels gesetzlicher Definition wird der Begriff daher auch nicht zwingend einheitlich in der Rechtspraxis verwendet. Synonym verwendet werden z.B. die Begriffe: Betriebsordnung, Hausordnung, Verhaltenskodex. In der Praxis trifft man den Begriff der Arbeitsordnung zumeist als Übe...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 1. Abmahnung

a) Begriff, Funktion und Rechtsgrundlage der Abmahnung Rz. 1 Die Abmahnung hat als eigenes durch Richterrecht begründetes und entwickeltes Rechtsinstitut im Vorfeld einer Kündigung Bedeutung erlangt. Neben der kündigungsrechtlichen Funktion hat sich die Abmahnung allgemein zu einem Instrument der Personalführung entwickelt, um aufgetretene Störungen zu beseitigen und eine gek...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 33. Betriebsausflug

Rz. 514 → Betriebsveranstaltungen (Rdn 525 ff.)mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 3. Alkoholverbot

a) Allgemeines Rz. 100 Die Alkoholisierung eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz, sei es durch Alkoholgenuss vor der Arbeit oder während der Arbeit, wirkt sich negativ auf die Leistungsfähigkeit und damit insb. auf die Qualität des Arbeitsergebnisses aus. Ursache hierfür sind die alkoholbedingten Beeinträchtigungen des Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens, der Realitäts- und Sel...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 98. Sozialversicherungsausweis

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 53. Haftung

a) Haftung des Arbeitnehmers aa) Pflichtverletzung Rz. 890 Mit dem Begriff Haftung des Arbeitnehmers ist die Fragestellung verbunden, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Schäden zu ersetzen sind, die der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber, Arbeitskollegen oder auch sonstigen Personen, z.B. Kunden und Lieferanten des Arbeitgebers oder ganz allgemein Straßenverkehrsteilnehm...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Wirksamkeitsvoraussetzungen der Abmahnung

aa) Konkretisierung der Pflichtverletzung Rz. 5 Häufigste Fehlerquelle der Abmahnung ist die unzureichende Umschreibung der Pflichtverletzung. Die Abmahnung kann ihren Sinn und Zweck nur erfüllen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, ein genau bezeichnetes Fehlverhalten zu ändern. Die Konkretisierungspflicht erfordert es, exakt darzulegen, welche näher zu beschre...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 62. Konkurrenzverbot

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 66. Kranken-/Pflegeversicherung

a) Aufgabe und Zweck der Krankenversicherung Rz. 1000 Die gesetzliche Krankenversicherung soll die Risiken der Krankheit der Versicherten absichern. Sie hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern. b) Rechtsquellen und Träger der Versicherung Rz. 1001 Gesetzlich geregelt ist das Recht der Krankenve...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 100. Steuerentrichtungspflicht

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 114. Zeugnis

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 105. Überstunden

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 45. Fahrgeld

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 30. Bestechungsgelder

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 47. Feiertagsvergütung

Rz. 834 → Arbeitsentgelt (Rdn 620 ff., Rdn 1048 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Freie Erfindungen

aa) Wesen und Arten von freien Erfindungen Rz. 746 Das Gesetz unterscheidet zwischen zwei Arten von freien Erfindungen: Geborene freie Erfindungen sind solche Erfindungen, die von Anfang an dem Inanspruchnahmerecht des Arbeitgebers nicht unterliegen, weil sie weder aus der Arbeit des Arbeitnehmers im Betrieb hervorgegangen sind noch auf dem betrieblichen Erfahrungsschatz beru...mehr