Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 32. Betriebliche Verbesserungsvorschläge

a) Allgemeines aa) Begriff und Bedeutung des betrieblichen Vorschlagswesens Rz. 459 Der Begriff des betrieblichen Vorschlagswesens erfasst gemeinhin sämtliche Systeme und Verfahrensweisen, die in teilweise institutionalisierter Form im Betrieb bzw. Unternehmen, sei es nur vorübergehend oder auf Dauer angelegt, für den Fall Prämien in Aussicht stellen, dass einzelne Arbeitnehme...mehr

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§ 16 Vertragstypen / e) Pflichten der Vertragsparteien

aa) Allgemeines Rz. 25 Dem modernen arbeitsrechtlichen Verständnis zufolge ist das Ausbildungsverhältnis als gegenseitiges Schuldverhältnis zu begreifen, in dem die Pflicht zur Ausbildung und Vergütung der Pflicht zur Arbeit gegenübersteht. Dieses Verständnis prägt die hieraus folgenden Pflichten der Parteien, hinsichtlich derer die §§ 320 ff. BGB gelten. bb) Pflichten des Aus...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 111. Weisungsrecht

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 25. Bereitschaftsdienst

a) Definition Rz. 396 Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Arbeitsbereitschaft (in der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein und jederzeit bereit sein muss, in den Arbeitsprozess einzugreifen), Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle (z.B. Dienstzimme...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 8. Arbeitsbereitschaft

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Rechtsschutz gegen Abmahnungen

aa) Keine Klageobliegenheit Rz. 58 Das BAG stellt ausdrücklich klar, dass für einen Arbeitnehmer weder eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht noch eine entsprechende Obliegenheit besteht, gegen eine Abmahnung klageweise vorzugehen. Sofern der Arbeitnehmer davon absehe, die Berechtigung einer Abmahnung gerichtlich klären zu lassen, so ist es ihm unbenommen, in einem späteren Kü...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 88. Ruhepausen und -zeiten

Rz. 1458 → Arbeitszeitregelungen (§ 17 Rdn 674 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Landesregelungen

aa) Berliner Bildungsurlaubsgesetz Rz. 1829 Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) v. 24.10.1990 i.d.F. v. 17.5.1999 gewährt Bildungsurlaub zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 BiUrlG, Berlin). Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen zu (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Berlin). Die Dauer de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 10. Arbeitskampfrisiko

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 78. Mitteilungspflichten

Rz. 1176 → Unterrichtungspflichten (Rdn 1627 ff.).mehr

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§ 43 Mitbestimmung des Betr... / 3. Verletzung gesetzlicher Pflichten

Rz. 355 § 23 Abs. 1 BetrVG ermöglicht die Amtsenthebung eines Betriebsratsmitgliedes bei grober Verletzung dessen gesetzlicher Pflichten. Ein entsprechender Antrag kann durch mindestens ein Viertel der regelmäßig beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer, den Arbeitgeber, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder den Betriebsrat beim ArbG gestellt werden. Beim Antrag de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Ausgleichsabgabe

Rz. 425 Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Beschäftigung von 5 % der schwerbehinderten Menschen nicht nach, hat er eine Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Pflicht zur Zahlung der Ausgleichsabgabe ergibt sich aus § 160 Abs. 1 i.V.m. § 160 Abs. 2 SGB IX. Die Ausgleichsabgabe beträgt danach je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:mehr

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§ 16 Vertragstypen / cc) Pflichten des Auszubildenden

Rz. 32 Die wichtigsten Pflichten des Auszubildenden sind in § 13 BBiG aufgeführt. Sie sind kraft Gesetzes Inhalt des Ausbildungsvertrages. Weitere Pflichten können sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften sowie aus den für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsgrundsätzen ergeben. Rz. 33 Eine wichtige Pflicht des Auszubildenden ist die Arbeitspflicht, deren konkrete Form sich ...mehr

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§ 16 Vertragstypen / bb) Pflichten des Ausbildenden

Rz. 26 Die Pflichten des Ausbildenden ergeben sich aus den §§ 14 bis 16 BBiG. Seine Hauptpflicht ist die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit und Durchführung der Ausbildung, sodass das Ausbildungsziel innerhalb der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Die sachliche Ausbildung umfasst in erster Linie eine geordnete Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntn...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Förderungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 426 Das SGB IX verpflichtet den beschäftigungspflichtigen Arbeitgeber, seinen Betrieb so zu gestalten, dass schwerbehinderte Menschen darin auch tatsächlich arbeiten können. Dies gilt sowohl für die räumliche Gestaltung der Betriebsräume als auch für die Gestaltung der Organisation. Praktisch gehören dazu Behindertenparkplätze, Rollstuhlfahrerrampen sowie entsprechende s...mehr

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§ 30 Kündigungsschutz und K... / a) Beharrliche Arbeitsverweigerung/Beharrliche Verweigerung der Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten

Rz. 439 Die beharrliche Arbeitsverweigerung bzw. beharrliche Weigerung, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, setzt eine besondere Nachhaltigkeit oder Widersetzlichkeit voraus, also wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will (BAG v. 28.6.2018 – 2 AZR 436/17, Rn 16), wobei es nicht genügt, dass der Arbeitnehmer eine Weisung unbeach...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 22. Außerdienstliches Verhalten

Rz. 329 Das außerdienstliche Verhalten ist grds. kündigungsrechtlich irrelevant, da zwischen dienstlichem und privatem Lebensbereich des Arbeitnehmers zu trennen ist. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch das außerdienstliche Verhalten konkret berührt wird, da in einem solchen Fall der Arbeitnehmer gegen seine allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Anspruchsausschluss wegen Subventionsverbots

Rz. 1582 Überwiegende betriebliche Interessen an der Maßnahme führen zum Förderungsausschluss, um Mitnahmeeffekten entgegenzuwirken. Solche liegen vor, wenn die von der Stilllegung eines Produktionszweiges betroffenen Arbeitnehmer durch die Maßnahme für einen anderen Produktionszweig dieses Betriebes, Unternehmens oder Konzerns qualifiziert werden sollen ( § 110 Abs. 3 S. 1 S...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Einzelfälle

Rz. 1098 Von den einzelnen Loyalitätspflichten sind insb. die Nachfolgenden besonders zu erwähnen: Abwerbung Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ist es dem Arbeitnehmer untersagt, Mitarbeiter für ein eigenes oder fremdes Unternehmen abzuwerben. Erlaubt sind aber Informationen an Kollegen zum eigenen Arbeitgeberwechsel oder die Mitteilung einer beabsichtigten Selbststä...mehr

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§ 60 Arbeitsrecht im Insolv... / V. Pflicht zur Fortführung des Schuldnerunternehmens

Rz. 16 Primäre Aufgabe des starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist es nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, die (künftige) Haftungsmasse zu sichern und zu erhalten; er kann sie also nicht beliebig verwerten (Pape, ZIP 1994, 89, 91 f.; ders., WPrax 1995, 236, 240). Sofern das Unternehmen nicht schon vor seiner Bestellung durch den Schuldner stillgelegt worden ist (Uhlenbruck,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Aufklärungs- und Unterrichtungspflichten

Rz. 844 Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht beinhaltet die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufklärung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitnehmer über Bestehen und Umfang seiner Rechte im Ungewissen ist und der Arbeitgeber die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen tatsächlichen Angaben unschwer machen kann (BAG v. 14.7.2005 – 8 AZR 300/04, NZA 2005, 1298 = DB 2005, 2...mehr

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§ 78 Beschäftigtendatenschutz / 4. Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einer Kollektivvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten, § 26 Abs. 1 S. 1 Var. 3 BDSG

Rz. 40 Mit der Aufnahme des Rechtfertigungsgrundes der Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (Kollektivvereinbarung) ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten in § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG hat der Gesetzgeber eine im BDSG a.F. bestehende lückenhafte Regelung ergänzt. Der ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Betriebsübergang

Rz. 1756 Mit dem Betriebsübergang tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Veräußerer ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Wechsel des Arbeitgebers durch Betriebsübergang stellt demzufolge kein Ende des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer dar, aufgrund dessen sich der Urlau...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Maßnahmen bei Feststellung einer Alkoholisierung

Rz. 110 Wegen der von der Alkoholisierung ausgehenden Gefahr für den alkoholisierten Mitarbeiter selbst, seine Arbeitskollegen und zum Schutz der betrieblichen Anlagen und Erzeugnisse ist einem betrunken zur Arbeit erscheinenden Mitarbeiter der Zutritt zum Arbeitsplatz zu verweigern. Wird ein Mitarbeiter erkennbar betrunken am Arbeitsplatz angetroffen, ist er unverzüglich vo...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Nebentätigkeit

Rz. 337 Die Ausübung einer Nebentätigkeit hat dann keine Auswirkungen auf die arbeitsvertraglichen Pflichten, sofern deren Wahrnehmung dadurch nicht beeinträchtigt wird oder durch die Nebentätigkeit keine Konkurrenz ausgeübt wird. Verletzt der Arbeitnehmer das gem. § 60 HGB für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehende Wettbewerbsverbot, dann ist eine außerordentliche Kü...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Mitwirkung des Betriebsrats

Rz. 17 Die Mitwirkung des Betriebsrates ist bei der Erteilung von Abmahnungen grds. nicht erforderlich (BAG v. 17.10.1989 – 1 ABR 100/88, NZA 1990, 193 = DB 1990, 483). Der Betriebsrat muss weder angehört werden noch ist dem Betriebsrat eine Abschrift der Abmahnung zu übermitteln. Dies gilt auch dann, wenn das abgemahnte Verhalten einen Verstoß gegen eine mitbestimmte Verhal...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Mehrarbeit

Rz. 428 Gem. § 207 SGB IX können schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte Mehrarbeit ablehnen. Die Norm soll die Leistungsfähigkeit von schwerbehinderten Menschen erhalten und sie vor einer zu hohen Belastung schützen. Der Geltungsbereich des § 207 SGB IX erstreckt sich auf alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen, für jedes Lebensalter, für jede Wirtschaftsbranche un...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Zeitlicher Geltungsbereich

Rz. 663 Eine zeitliche Begrenzung des Geltungsbereichs erfährt das Gesetz dadurch, dass es nur für Erfindungen eines Arbeitnehmers gilt, die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gemacht, d.h. fertiggestellt werden (§ 4 Abs. 2 ArbnErfG). Hierunter ist die Zeit zwischen dem rechtlichen Beginn und dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. Rz. 664 Darü...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Vertragliche Vereinbarungen

Rz. 1522 Oftmals finden sich in Arbeitsverträgen Klauseln folgender Konstellation: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, bei krankheitsbedingter Unfähigkeit zur bisherigen Arbeit eine andere, ihm medizinisch und arbeitsvertraglich zumutbare Tätigkeit auszuführen. Eine Entgeltminderung tritt dadurch nicht ein. Dies gilt entsprechend bei teilweiser Unfähigkeit zur bisherigen Arbe...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Geltendmachung des Anspruchs auf Erfüllung vertraglicher Schutzpflichten

Rz. 1230 Zur Einhaltung der unter Rdn 1232 ff. genannten Pflichten kann der Arbeitgeber auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er den Mobbingangriff nicht selbst begeht oder steuert, sondern es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ausgeschlossen ist (LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Feststellung der Alkoholisierung

Rz. 115 Da der Arbeitgeber im Streitfall, z.B. bei der Kürzung des Entgeltes infolge der Alkoholisierung, die Trunkenheit des Arbeitnehmers darlegen und beweisen muss (BAG v. 1.6.1983, BB 1983, 1097), kommt der Feststellung der Alkoholisierung eine besondere Bedeutung zu. Eine objektive Feststellung der Alkoholisierung (z.B. durch Atemmessgeräte oder Blutprobe durch einen We...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Auflösungsschäden

Rz. 954 Führt ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer, kommt ein Schadensersatzanspruch z.B. wegen der entgangenen Vergütung wegen Auflösungsverschuldens nach § 628 Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn das vertragswidrige Verhalten die Intensität eines "wichtigen Grundes" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB hat und die zw...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Anzeige- und Nachweispflicht

Rz. 1027 Der Arbeitnehmer ist gem. § 9 Abs. 2 EFZG verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich den Zeitpunkt des Eintrittes der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und eine etwaige Verlängerung der Maßnahme mitzuteilen (Anzeigepflicht); er ist überdies entsprechend der Norm verpflichtet, dem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Soziall...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / i) Einzugsstelle und Prüfbehörde

Rz. 1175 Nach § 28p SGB IV führen nicht die Krankenkassen als Einzugsstellen, sondern die Rentenversicherungsträger die Betriebsprüfungen allein verantwortlich durch. Sie haben das Prüfrecht bzgl. der Meldepflichten und sonstiger Pflichten des Arbeitgebers nach dem SGB IV, die mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Zusammenhang stehen. Allein die landwirtschaftliche Kra...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Prüfpflicht bei der Besetzung von Arbeitsplätzen

Rz. 419 Ein Hindernis für die Integration schwerbehinderter Menschen ist, dass häufig Vorbehalte gegen ihre Leistungsfähigkeit bestehen. Der Gesetzgeber hat deswegen den Arbeitgebern Mitwirkungspflichten zur Eingliederung arbeitsloser schwerbehinderter Menschen auferlegt, damit sie die Besetzung von Arbeitsstellen mit schwerbehinderten Bewerbern ernsthaft prüfen. Zuletzt sin...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Beschäftigungspflicht für besondere Personengruppen

Rz. 421 Private und öffentliche Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen i.S.d. § 154 SGB IX sind verpflichtet, auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Dabei sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen, § 154 Abs. 1 SGB IX. Zu der zu beschäftigenden Personengruppe gehören gem. § 155 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX insb. Personen,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Arbeitsschutzrechtliche Aspekte

Rz. 448 Ein Beschwerderecht ergibt sich auch aus den Vorschriften des Arbeitsschutzes. So hat der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 2 ArbSchG ein entsprechendes Vortrags- und Beschwerderecht beim Arbeitgeber. Erfolgt keine Abhilfe, kann der Arbeitnehmer sich direkt an die zuständigen Behörden wenden, ohne dass ihm daraus Nachteile entstehen dürfen (vgl. auch §§ 22–24). Werden best...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Folgen von Verstößen des Arbeitgebers

Rz. 135 Im Fall eines Verstoßes des Arbeitgebers gegen seine sich aus § 82 BetrVG ergebenden Pflichten kann sich der Arbeitnehmer – ggf. über den Betriebsrat – beschweren (vgl. §§ 84, 85 BetrVG) oder seinen Anspruch auf Anhörung, Erläuterung oder Erörterung im Urteilsverfahren einklagen; praktische Bedeutung hat dieses Klagerecht allerdings nicht. Der Arbeitnehmer hat aber k...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (5) Verwirkung

Rz. 737 Der Einwand der Verwirkung des Vergütungsanspruches zulasten des Arbeitnehmers kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnet und auch nicht mehr damit zu rechnen braucht, dass der Arbeitnehmer Ansprüche nach § 12 ArbnErfG geltend macht (BGH v. 23.6.1977 – X ZR 6/75, GRUR 1977, 784 – Blitzlichtgeräte). Voraussetzung ist allerdings, dass der Arb...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Unterrichtung über Aufgabe und Verantwortung, Art der Tätigkeit und Einordnung in den Arbeitsablauf

Rz. 1629 Gem. § 81 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seine Aufgabe und Verantwortung, die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes zu unterrichten. Diese Unterrichtung ist keine höchstpersönliche Pflicht des Arbeitgebers. Es genügt eine Einweisung bzw. Unterrichtung des Arbeitnehmers durch qualifizierte Vorgesetzt...mehr

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§ 16 Vertragstypen / II. Pflichten

Rz. 1463 Rechtsgrundlage für die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bilden vorrangig die Bestimmungen des Arbeitsvertrages und die sie ergänzenden gesetzlichen Regelungen. Welche gesetzlichen Regelungen anzuwenden sind, bestimmt sich zunächst nach der Rechtsnatur des Arbeitgebers. Ist dieser Kaufmann, sind die §§ 59 ff. HGB und die allg...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Rechtsquellen/Träger

Rz. 1602 Die gesetzliche Unfallversicherung ist im SGB VII sowie ergänzenden Rechtsverordnungen, insb. der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) v. 31.10.1997 (BGBl I, 2623) i.d.F. v. 12.6.2020 (BGBl I, 1248), geregelt. Rz. 1603 Träger der Unfallversicherung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Unfallversicherung Bund un...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Konsequenzen

Rz. 200 Im Fall nachgewiesener krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gem. § 3 EFZG (Ausnahme von dem Grundsatz: "Ohne Arbeit kein Lohn"). Rz. 201 § 7 Abs. 1 EFZG räumt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Danach kann der Arbeitgeber bei Verletzung der Nachweis...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Unmöglichkeit

Rz. 611 Die Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung stellt die Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" dar. Gem. § 280 Abs. 1 BGB n.F. haftet der Schuldner wegen jeder Pflichtverletzung, soweit er nicht beweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, doch kann sich ein strenger...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Leistungsverweigerung des Arbeitgebers

Rz. 1047 Erfüllt der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht nicht, bspw. indem er unentschuldigt fehlt oder seine Leistung aus sonstigen Gründen unberechtigt verweigert, ist der Arbeitgeber gem. § 320 Abs. 1 BGB berechtigt, die Vergütung zurückzubehalten. Das Dienstvertragsrecht enthält keine Regelung bezüglich eines Minderungsrechts, sodass die quantitative oder qualitative Schl...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Lebenswandel

Rz. 332 Ein lockerer oder unsittlicher Lebenswandel stellt grds. keinen Kündigungsgrund dar (LAG Hamm v. 14.1.1998 – 3 Sa 1087/97, NZA 1999, 546; LAG Baden-Württemberg v. 3.4.1967 – 4 Sa 13/67, BB 1967, 757). Intime Beziehungen zwischen volljährigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern berechtigen den Arbeitgeber auch dann nicht zur Kündigung, wenn es sich hierbei um die Aufnah...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / r) Beseitigung der Mobbingfolgen durch den Arbeitgeber

Rz. 1257 In Betracht kommt insoweit die mobbingfreie Weiter- oder Wiederbeschäftigung des Mobbingopfers an der arbeitsvertraglich geschuldeten Stelle und mit dem arbeitsvertraglich geschuldeten Inhalt, soweit die Beschäftigung durch mobbinggeprägte Arbeitsplatz- oder Arbeitsinhaltsgestaltung vollzogen wurde oder ein mobbingbedingter Totalentzug der Arbeit durch Beurlaubung, ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Rechtsgrundlage und notwendiger Inhalt

Rz. 185 Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit folgt aus der Anzeige- und Nachweispflicht in § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss in Gestalt einer von dem den Arbeitnehmer behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung erbracht werden, die den Namen des Arbeitnehmers sowie die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussich...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Beiträge

Rz. 383 Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, 13 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung als eigenen Beitrag zur Krankenversicherung zu tragen (§ 249b SGB V). Zur Rentenversicherung tragen die Arbeitgeber einen Beitragsanteil i.H.v. 15 % de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Gegendarstellung, Beschwerderecht

Rz. 60 Falls der Arbeitnehmer nicht bereit sein sollte, die Abmahnung unbeantwortet zu lassen, ist es ihm möglich, eine Gegendarstellung mit dem Verlangen zu fertigen, sie zu den Personalakten zu nehmen. Das Recht zur Gegendarstellung ist für den mitbestimmten Betrieb explizit in § 83 Abs. 2 BetrVG geregelt, im nicht bestimmten Betrieb folgt eine entsprechende Verpflichtung ...mehr