Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Arbeitsplatzgestaltung

Rz. 1283 Nach der Klausel des § 9 MuSchG trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, bei Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter alle erforderlichen Maßnahmen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu treffen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG erforderlich sind. Die Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 2 MuSchG so auszugestalten, dass Gefährdungen vo...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Freizeit zur Stellensuche

Rz. 254 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37b SGB III bei der Agentur für Arbeit zu informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungs...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Beschwerdeverfahren

Rz. 441 Bestimmte Form- oder Fristvorschriften bestehen für das Beschwerdeverfahren nach § 84 BetrVG nicht. Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens, wie z.B. bestimmte Formvorschriften, können jedoch in Betriebsvereinbarungen näher geregelt werden. Rz. 442 § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG legt fest, dass der Arbeitnehmer bei der Einlegung der Beschwerde zur Unterstützung oder Vermittlun...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Grundsatz der persönlichen Arbeitsleistung

Rz. 182 Nach § 613 S. 1 BGB muss der Arbeitnehmer seine Arbeit im Zweifel in Person leisten. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers erlischt (ErfK/Preis, § 613 BGB Rn 5). Mit dem Tod erlischt nicht nur die Arbeitsplicht, sondern auch alle Ansprüche auf Befreiung von der Arbeitspflicht, so dass nach bisheriger Rechtsprechung auch der Urlaubsans...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Ersatz mobbingbedingter Vermögensschäden

Rz. 1240 Zu der Beseitigung der einem Arbeitnehmer entstehenden Mobbingfolgen gehört aber auch der Ersatz jeglicher Art von Schäden, die er infolge des Mobbings erleidet. In erster Linie geht es dabei um Schäden, die daraus entstehen, dass er aufgrund mobbingbedingter Gesundheitsbeeinträchtigung seine vertragsgemäßen Arbeitsleistungen nicht erbringen kann. Verfügt er aufgrun...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / jj) Unterbliebene Zielvereinbarung

Rz. 961 Zielvereinbarungen zur Förderung der Mitarbeitermotivation spielen bei Entgeltvereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien zunehmend eine Rolle. Dazu korrespondierend haben sich die Gerichte für Arbeitssachen häufiger mit den Rechtsfolgen einer unterbliebenen Zielvereinbarung zu beschäftigen. Die rechtliche Begründung für den Zuspruch von Geldleistungen bei einer unter...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Organisation des betrieblichen Vorschlagswesens

Rz. 480 Als Träger bzw. Organ des betrieblichen Vorschlagswesens hat sich in der Praxis die Schaffung von zwei Stellen bewährt, die sich nach Aufgabenkreis, Funktionsweise und personeller Besetzung unterscheiden. (1) Beauftragter für das betriebliche Vorschlagswesen Rz. 481 An erster Stelle dürfte der von der Geschäftsleitung zu bestimmende Beauftragte für das betriebliche Vor...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / g) Erwerbstätigkeit und Krankheit während des Urlaubs

aa) Erwerbstätigkeit während des Urlaubs Rz. 1752 Gem. § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während des Urlaubes keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Wesen des Urlaubsanspruchs. Erwerbstätigkeit ist jede – also auch selbstständige – Arbeit, die auf irgendeinen Erwerb gerichtet ist, also auf Geld, geldwerte Leist...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Diensterfindung

aa) Begriff der Diensterfindung Rz. 673 Diensterfindungen sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 ArbnErfG Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind (= Aufgabenerfindungen) oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Ar...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Maßnahmevoraussetzungen

(a) Transfermaßnahmen Rz. 1575 Nach der Legaldefinition in § 110 Abs. 1 S. 2 SGB III sind Transfermaßnahmen alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt erfasst, an deren Finanzierung der Arbeitgeber angemessen beteiligt ist. Diese weit gefasste Formulierung soll eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, damit die Betriebsparteien die aus ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Schiedsstelle

(1) Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz Rz. 785 Im Interesse der Erhaltung des Arbeits- und Rechtsfriedens und der Wichtigkeit der Geheimhaltung von Erfindungen sieht § 28 ArbnErfG für alle Streitfälle aus dem ArbnErfG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Anrufung der Gerichte das Durchlaufen eines Schiedsstellenverfahrens vor. Da die Schiedsstelle nach dem Gesetz z...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 40. Erfindungen

a) Bedeutung und Rechtsgrundlagen des Arbeitnehmererfinderrechts Rz. 649 Das 1957 in Kraft getretene Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) dient dem interessengerechten Ausgleich zwischen dem arbeitsrechtlichen Grundsatz der Zuordnung des Arbeitsergebnisses zum Arbeitgeber und dem in Patent- und Gebrauchsmusterrecht geltenden Erfinderprinzip, nach dem die Erfindung d...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (b) Durchführung von Dritten

Rz. 1576 Die förderungsfähige Eingliederungsmaßnahme muss von einem Dritten, also von einem vom Arbeitgeber verschiedenen Rechtsträger angeboten werden.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Rechtsgrundlagen

aa) Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer Rz. 1795 Mit Wirkung zum 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie 2016/943 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Das Gesetz ist allerdings kein arbeitsrechtliches Gesetz, sondern eher dem Recht des unlauteren Wettbewerbs bzw...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 21. Aufwendungsersatz

a) Ersatz von Auslagen Rz. 316 Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, soweit dies arbeitsvertraglich oder für das Arbeitsverhältnis bindend tarifvertraglich festgelegt ist. Rz. 317 Darüber hinaus ist der Arbeitgeber ganz allgemein gem. § 670 BGB (analog) zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet, d.h. zum Ersatz von zweckbestimmten Vermög...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 41. Erfüllungszwang

a) Erfüllungsanspruch vor Abschluss des Arbeitsvertrags Rz. 815 Grds. haben weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer ein erzwingbares Recht auf Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ein solches aufgrund eines vom Arbeitgeber zu vertretenen Verstoßes gegen das AGG nicht zustande gekom...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / k) Verhältnis des BUrlG zu anderen gesetzlichen Bestimmungen

aa) Verhältnis zu landesgesetzlichen Regelungen Rz. 1783 Mit dem Inkrafttreten des BUrlG sind alle landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft getreten (§ 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG), denn durch die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bundesgesetzgeber haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung verloren (Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG). In ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 101. Teilarbeitsfähigkeit

Rz. 1517 Eine durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten noch teilweise erbringen kann, da das Gesetz eine "Teilarbeitsunfähigkeit" grds. nicht kennt (LAG Köln v. 29.6.2007, PersV 2008, 272). a) Auswirkung der Teilarbeitsfähigkeit auf die vertragliche Leistungspflicht Rz. 1518 Auch we...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Frühzeitige Beratung

(1) Allgemeines Rz. 1585 § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass die Betriebsparteien, sich bereits insbes. während der Verhandlungen von der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt (§ 327 Abs. 3 S. 3 SGB III) als kompetenter Stelle beraten zu lassen. (2) Beteiligte Rz. 1586 Die Beratung wird den Betriebsparteien zuteil. Das sind wegen des ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 29. Beschwerderecht

Rz. 434 → Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (§ 19), Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrates (§ 43 Rdn 818 ff.). a) Allgemeines Rz. 435 Fühlt sich ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder Arbeitnehmern des Betriebes benachteiligt, kann er sich ggü. den zuständigen Stellen des Betriebes nach § 84 Abs. 1 BetrVG beschweren. Es setzt, trotz seiner Regelung im...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Vergütung der Diensterfindung

Rz. 708 Als wirtschaftlichen Ausgleich für die Übertragung der Erfindung auf den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmererfinder gem. §§ 9, 10 ArbnErfG einen Vergütungsanspruch. (1) Fälligkeit und Dauer des Vergütungsanspruchs Rz. 709 Der Anspruch des Arbeitnehmers auf eine angemessene Vergütung entsteht nicht erst mit der Schutzrechtserteilung, sondern unmittelbar mit der Inanspruch...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 43. Erörterungsrecht

Rz. 823 Hinsichtlich der allgemeinen Bemerkungen zum Erörterungsrecht des Arbeitnehmers gem. § 82 Abs. 2 BetrVG s.o. Rdn 126 ff. (Anhörungsrecht nach § 82 BetrVG). a) Inhalt des Erörterungsrechts Rz. 824 Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Darüber hinaus gewährt § 82 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BetrVG dem Arbeitne...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Aufgabe und Zweck der Krankenversicherung

Rz. 1000 Die gesetzliche Krankenversicherung soll die Risiken der Krankheit der Versicherten absichern. Sie hat die Aufgabe, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 106. Unfallversicherung

Rz. 1601 Die gesetzliche Unfallversicherung soll vor allem Arbeitgeber von Schadensersatzforderungen ihrer Arbeitnehmer freistellen und Arbeitnehmern finanziellen Ausgleich bei Arbeitsunfällen, Unfällen auf dem Weg von und zur Arbeit sowie von beruflich bedingten Krankheiten gewähren. Außerdem soll dem Eintritt dieser Unfälle und Krankheiten sowie arbeitsbedingten Gesundheit...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 102. Teilzeitanspruch

a) Teilzeitregelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Rz. 1526 Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dient der Umsetzung der RL 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB/...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 38. Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung

a) Unmöglichkeit Rz. 611 Die Entgeltfortzahlung ohne Arbeitsleistung stellt die Ausnahme vom Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn" dar. Gem. § 280 Abs. 1 BGB n.F. haftet der Schuldner wegen jeder Pflichtverletzung, soweit er nicht beweisen kann, dass er diese nicht zu vertreten hat. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, doch kann s...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Beispiele

Rz. 858 Vom arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz werden die Themen Gleichberechtigung, Frauenquote, Einstellung, Tarifvertrag, Arbeitsvergütung, Arbeitszeit, Gratifikationen, Weisungsrecht, Altersversorgung und Kündigung anerkannt. aa) Gleichbehandlung und Gleichberechtigung Rz. 859 Der Grundsatz der Lohngleichheit für Frauen und Männer (Art. 3 Abs. 3 GG; Art. 119 EGV...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Aufbewahrung der Lohnunterlagen

Rz. 1168 Die DEÜV-Meldungen gehören zu den Lohnunterlagen und sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf die letzte Betriebsprüfung folgt (§ 28f Abs. 1 SGB IV), d.h. sie sind mindestens ein und längstens fünf Kalenderjahre aufzubewahren.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 79. Mobbing am Arbeitsplatz

a) Begriffsbestimmung Rz. 1177 → Direktionsrecht (Rdn 530 ff.), → Fürsorgepflicht (Rdn 835 ff.). Mobbing ist eine aus dem englischen Verb "to mob" (über jemanden herfallen, anpöbeln, attackieren, angreifen) entlehnte Wortschöpfung zur Beschreibung einer sozialen Aggression als auch eine Form der emotional geleiteten Konfliktbewältigung. Mobbing ist kein Rechtsbegriff und damit...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Verbesserungsvorschläge

aa) Wesen und Arten von Verbesserungsvorschlägen Rz. 754 Nur technische Verbesserungsvorschläge werden von den Bestimmungen des ArbnErfG erfasst, nicht hingegen Verbesserungsvorschläge kaufmännischer, organisatorischer, werbemäßiger oder sozialer Art. Die §§ 3 und 20 ArbnErfG betreffen also Vorschläge für technische Neuerungen, die wegen ihres geringeren Erfindungsgrades nich...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Leistungsansprüche

Rz. 1614 Pflichtversicherte kraft Gesetzes oder Satzung und freiwillig Versicherte können Ansprüche gegen die Träger der Unfallversicherung geltend machen auf Heilbehandlung, Verletztengeld und Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Wiederherstellung oder Erneuerung von Körperersatzstücken, Berufshilfe, Verletztenrente. Hinterbliebenen eines Versicherten stehen Sterbegeld u...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 18. Arbeitsverhinderung

a) Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen Rz. 242 Eine Ausnahme vom Grundsatz: "Kein Lohn ohne Arbeit" legt § 616 BGB fest. Der Arbeitnehmer und auch der freie Mitarbeiter verliert seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person oder in seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Gru...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 108. Urlaubs- und Freistellungsregelungen

a) Grundsatz und Rechtsgrundlagen des Urlaubsanspruchs Rz. 1642 Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG). Der Anspruch an sich wie auch seine nähere Ausgestaltung wird durch das BUrlG und die einschlägigen Tarifverträge bestimmt. Es handelt sich um einen privatrechtlichen und persönlichen Anspruch auf Befre...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Praktische Durchführung des betrieblichen Vorschlagswesens

aa) Organisation des betrieblichen Vorschlagswesens Rz. 480 Als Träger bzw. Organ des betrieblichen Vorschlagswesens hat sich in der Praxis die Schaffung von zwei Stellen bewährt, die sich nach Aufgabenkreis, Funktionsweise und personeller Besetzung unterscheiden. (1) Beauftragter für das betriebliche Vorschlagswesen Rz. 481 An erster Stelle dürfte der von der Geschäftsleitung ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Gerichte/Rechtsweg

(1) Ordentliche Gerichte Rz. 801 Mit Ausnahme von reinen Zahlungsklagen (§ 39 Abs. 2 ArbnErfG) sind für sämtliche Rechtsstreitigkeiten über schutzfähige gebundene oder freie Erfindungen eines Arbeitnehmers die sog. Patentstreitkammern der LG ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes sachlich ausschließlich zuständig (§ 39 Abs. 1 ArbnErfG i.V.m. § 143 Abs. 1 PatG). Damit be...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / h) Arbeitnehmererfinderansprüche in der Insolvenz des Arbeitgebers

aa) Insolvenzrechtliche Sonderregelung des § 27 ArbnErfG Rz. 765 Das ArbnErfG sieht in § 27 ArbnErfG eine Sonderregelung für die Behandlung von Arbeitnehmererfindungen bei Insolvenz des Arbeitgebers vor. Die Vorschrift ist durch das Patentrechtsmodernisierungsgesetz zum 1.10.2009 grundlegend reformiert worden. Rz. 766 Vom sachlichen Geltungsbereich der Vorschrift werden ledigl...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 103. Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld, §§ 110, 111 SGB III

a) Vorbemerkung Rz. 1564 Arbeitslose besitzen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in vielen Fällen Anspruch auf staatliche Leistungen (Insolvenzgeld, Alg I nach dem SGB III, Alg II nach dem SGB II) bzw. auf Leistungen des bisherigen Arbeitgebers wie z.B. eine Abfindung. Rz. 1565 Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Leistungen aber nicht ungekürzt ausgezahlt, we...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Persönliche Voraussetzungen

(a) Drohende Arbeitslosigkeit aufgrund Betriebsänderung Rz. 1570 Infolge der geplanten Betriebsänderung muss der in der Maßnahme zu fördernde anspruchsberechtigte Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht sein (§ 17 SGB III). Nur versicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 25 SGB III) sind zu berücksichtigen (§ 17 Nr. 1 SGB III). Rz. 1571 Da wegen der Betriebsänderung § 110 Abs. 1...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 39. Entgeltfortzahlung bei Krankheit

a) Voraussetzungen, § 3 EFZG Rz. 633 Nach § 3 Abs. 1 S. 1 EFZG haben Arbeitnehmer einschließlich der geringfügig und kurzzeitig Beschäftigten einen Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an ihrer Arbeitsleistung verhindert sind, ohne dass sie ein Verschulden trifft. Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkran...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / h) Betriebsübergang und Insolvenz

aa) Betriebsübergang Rz. 1756 Mit dem Betriebsübergang tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten aus dem zum Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Veräußerer ein, § 613a Abs. 1 S. 1 BGB. Der Wechsel des Arbeitgebers durch Betriebsübergang stellt demzufolge kein Ende des Arbeitsverhältnisses zum Veräußerer dar, aufgrund d...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 27. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

a) Einführung Rz. 413 Zum 1.7.2001 ist das SchwbG durch das IX. Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB IX – (BGBl I, 1046) abgelöst worden. Das SGB IX soll die Unübersichtlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechtes beenden. Dazu fasst das SGB IX nicht nur die Rechtsvorschriften zusammen, sondern regelt auch deren einheitliche Geltung für mehrere Rehabilitationsträger. Die Recht...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / k) Rechtsstreitigkeiten

aa) Schiedsstelle (1) Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz Rz. 785 Im Interesse der Erhaltung des Arbeits- und Rechtsfriedens und der Wichtigkeit der Geheimhaltung von Erfindungen sieht § 28 ArbnErfG für alle Streitfälle aus dem ArbnErfG zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Anrufung der Gerichte das Durchlaufen eines Schiedsstellenverfahrens vor. Da die Schiedsstelle ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers und Mitwirkung des Betriebsrats

(1) Vorherige Anhörung des Arbeitnehmers Rz. 16 Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist im Bereich der Privatwirtschaft keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abmahnung. Im öffentlichen Dienst hat § 13 Abs. 2 BAT bestimmt, dass der Angestellte über für ihn ungünstige oder nachteilige Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art vor Aufnahme in die Personalakte gehört werd...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 109. Verschwiegenheitspflicht

a) Rechtsgrundlagen aa) Verschwiegenheitspflicht für Arbeitnehmer Rz. 1795 Mit Wirkung zum 26.4.2019 ist das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde die EU-Geschäftsgeheimnisrichtlinie 2016/943 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Das Gesetz ist allerdings kein arbeitsrechtliches Gesetz, sondern eher dem Recht des unlaute...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 113. Wettbewerbsverbot

a) Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich Rz. 1847 Während der Dauer des Anstellungsverhältnisses hat sich analog § 60 Abs. 1 HGB jeder Arbeitnehmer (Handlungsgehilfe) eines Wettbewerbes zulasten seines Arbeitgebers grds. zu enthalten, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivvertraglichen Regelungen bestehen (vgl. BAG v. 25.11.2021 – 8 AZR 226/20, juris Rn 38; ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (c) Zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt

Rz. 1577 Transfermaßnahmen sollen der Eingliederung in den Arbeitsmarkt dienen. Förderungsfähig sind dabei alle Maßnahmen, die auf eine Verbesserung der Eingliederungsaussichten der betroffenen Arbeitnehmer abzielen.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Rechtliche Bedeutung

Rz. 171 Begreift man die Arbeitsordnung als geschriebenen oder ungeschriebenen Kanon von Normen eines Betriebes, Unternehmens oder Konzerns, welche die betriebliche Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer lenken, kann man folgende Herkunft dieser Normen unterscheiden: aa) Zwingende gesetzliche Regelungen Rz. 172 Teilweise wird das soziale Verhalten der Arbeitnehmer bereits ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Gleichbehandlung und Direktionsrecht

Rz. 877 Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch bei der Ausübung des Direktionsrechtes (vgl. Rdn 530 ff. sowie Grüneberg/Putzo, BGB, § 611 Rn 45 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 36. Direktionsrecht

a) Inhalt Rz. 530 Das allgemeine Direktionsrecht des Arbeitgebers, auch Weisungsrecht genannt, ist seit dem 1.1.2003 in § 106 GewO gesetzlich definiert. Demzufolge ist der Arbeitgeber gem. § 106 S. 1 GewO befugt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit diese Bedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betri...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 15. Arbeitspflicht

a) Rechtsgrundlage Rz. 181 Die Rechtsgrundlage für die Arbeitspflicht findet sich in § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, ggf. ergänzt und konkretisiert durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gleichbehandlungsgrundsatz oder betriebliche Übung. Darüber hinaus wird die Arbeitspflicht auch präzisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Direktionsrecht, vgl. Rdn 530 ff.)...mehr