Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / l) Sozialversicherungsrecht

Rz. 812 Erfindervergütungen für schutzfähige Diensterfindungen sind unbeschränkt beitragspflichtig, da sie zum Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialversicherung gehören (§ 14 SGB IV; BSG v. 26.3.1998, NZA-RR 1998, 510).mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Verletzung der Pflichten nach § 22a Abs 2 S 8 EStG (bis 31.12.2017: § 22a Abs 2 S 9)

Rn. 10 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Der Tatbestand des § 50f Abs 1 Nr 2 EStG war bis zum Inkrafttreten des JStG 2010 (BGBl I 2010, 1768) in § 50f Abs 1 EStG aF geregelt und war dann inhaltlich unverändert in § 50f Abs 1 Nr 2 EStG übernommen worden. Bis dahin war er der alleinige bußgeldbewehrte Tatbestand des § 50f EStG. § 50f Abs 1 Nr 2 EStG bezieht sich auf die Vorschrift de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Beschwerdeadressat

Rz. 440 Die Beschwerde muss bei der zuständigen Stelle des Betriebes eingelegt werden. Dies ist grds. der direkte Vorgesetzte, wenn auch meist die Personalabteilung Anlaufstelle sein wird. Hat die Beschwerde keinen Erfolg, kann der Arbeitnehmer den betriebsinternen Instanzenzug bis zum Arbeitgeber selbst oder zur Personalleitung verfolgen (vgl. Uhl/Polloczek, BB 2008, 1730).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 4. Anhörungsrecht

a) Konkretisierung der Fürsorgepflicht in §§ 81 ff. BetrVG Rz. 126 Informations-, Anhörungs- und Beschwerderechte der Arbeitnehmer sind ausdrücklich in §§ 81 ff. BetrVG geregelt. Dies ist systematisch nicht recht verständlich, regelt das BetrVG doch eigentlich die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat; die hier geregelten Arbeitnehmerrechte sind jedoch indivi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Transfer-Kurzarbeitergeld (§ 111 SGB III)

aa) Allgemeines Rz. 1592 § 111 SGB III löst mit dem neuen Instrument des Transfer-Kug als Transferleistung die Sonderform des strukturellen Kug in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (§ 175 SGB III) ab, wobei die bislang bei § 175 SGB III bestehenden Fehlanreize zur Frühverrentung auf Kosten der Beitragszahler abgeschafft und gleichzeitig die aktivierenden El...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / q) Ansprüche des Arbeitnehmers zur Beseitigung der Mobbingfolgen

aa) Durchsetzung bzw. Wiederherstellung mobbingfreier Beschäftigung Rz. 1238 Der Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Beseitigung der mobbingbedingten Arbeitserschwernisse, z.B. die Wiederbeschäftigung an der arbeitsvertraglich geschuldeten Stelle und mit dem arbeitsvertraglich geschuldeten Inhalt, soweit die Beschäftigung durch mobbinggeprägte Arbeitsplatz- oder Arbeitsinhalt...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Haftung des Arbeitgebers

aa) Haftung nach allgemeinen Rechtsregeln Rz. 934 Der Arbeitgeber haftet für von ihm begangene Vertragspflichtverletzungen oder gar für deliktisches Verhalten ggü. seinem Arbeitnehmer nach den allgemeinen Rechtsregeln des BGB und anderer Gesetze, z.B. § 15 AGG. Lediglich für Arbeitsunfälle, die er verursacht oder für deren Verursachung durch Erfüllungs- oder Verrichtungsgehil...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 16. Arbeitsunfähigkeitsnachweis

a) Rechtsgrundlage und notwendiger Inhalt Rz. 185 Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit folgt aus der Anzeige- und Nachweispflicht in § 5 Abs. 1 S. 1 EFZG. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss in Gestalt einer von dem den Arbeitnehmer behandelnden Arzt ausgestellten Bescheinigung erbracht werden, die den Namen des Arbeitnehmers sowie di...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 107. Unterrichtungspflichten

a) Allgemeines Rz. 1627 Die Informations- und Auskunftsansprüche gem. § 81 BetrVG sollen das Interesse des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen wecken, erhalten und fördern. Sinn und Zweck ist es, dem Arbeitnehmer einen Einblick in den Gesamtzusammenhang zu ermöglichen, in dem seine individuelle Arbeitsleistung steht, ihn also ni...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

aa) Gegenstand der Mitbestimmung Rz. 473 Im Bereich der sozialen Angelegenheiten besteht aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG zugunsten des Betriebsrates ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bzgl. der Erstellung von "Grundsätzen über ein betriebliches Vorschlagswesen". Rz. 474 Dieses Mitbestimmungsrecht greift ein, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht beste...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Geltungsbereich des Gesetzes

aa) Persönlicher Geltungsbereich Rz. 652 Dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes (§ 1 ArbnErfG) unterfallen sämtliche Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sowie Beamte, Soldaten (§ 41 ArbnErfG), Hochschulbedienstete (§ 42 ArbnErfG) und Zivildienstleistende (arg. § 78 Abs. 2 ZDG). Rz. 653 Dem ArbnErfG wird der allgemein im Arbeitsrecht geltende ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 77. Meldepflichten des Arbeitgebers

Rz. 1148 Die Träger der Sozialversicherung benötigen Informationen über die bei ihnen Versicherten, um die Versicherung dieser Personen, aber auch ggf. die Zahlungs- und Beitragspflichten des Arbeitgebers ordnungsgemäß durchführen bzw. realisieren zu können. Das SGB enthält an verschiedenen Stellen Regelungen über Meldepflichten des Arbeitgebers. a) Meldepflichtiger Personenk...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 23. Beitragsentrichtungspflicht zur Sozialversicherung

a) Beurteilung des Erwerbsstatus Rz. 344 Der Arbeitgeber hat gem. § 28d Abs. 1 SGB IV den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle (Krankenkasse) zu zahlen. Zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehören der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Nicht hierzu gehört die Umlage zur Unfallversicherung. ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 86. Rentenversicherung

Rz. 1412 Die Rentenversicherung soll die finanziellen Risiken der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters sowie des Todes des Arbeitnehmers und sonstiger Versicherter abmindern. a) Rechtsquellen/Träger Rz. 1413 Geregelt ist die Rentenversicherung im SGB VI und dem Gesetz über die Altershilfe für Landwirte. Träger der Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung B...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Zweck und Aufgabe der Pflegeversicherung

Rz. 1012 Durch die Pflegeversicherung soll das Risiko der Pflegebedürftigkeit abgesichert werden (§ 1 Abs. 1 SGB XI).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 6. Anzeigepflichten

Rz. 147 → Arbeitsverhinderung (Rdn 242 ff.); Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Rdn 633 ff.); Haftung (Rdn 890 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Annahmeverzug und vorübergehende Verhinderung

Rz. 613 → Arbeitsverhinderung (Rdn 242 ff.); → Annahmeverzug (Rdn 142 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Beschäftigungsverbote und Stillzeit

aa) Arbeitsplatzgestaltung Rz. 1283 Nach der Klausel des § 9 MuSchG trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, bei Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter alle erforderlichen Maßnahmen bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes zu treffen, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG erforderlich sind. Die Maßnahmen sind nach § 9 Abs. 2 MuSchG so auszugesta...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Entgeltregelung bei Beschäftigungsverboten

aa) Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten außerhalb der absoluten Schutzfristen vor und nach der Entbindung Rz. 1307 Für alle Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG, die außerhalb der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (s. unter Rdn 1288) liegen, richtet sich die Fortzahlung der Arbeitsvergütung nach § 18 MuSchG. Voraussetzung für den Anspruch auf Mutterschutzlohn i...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Urlaubstage

Rz. 1026 Gem. § 10 S. 1 BUrlG dürfen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Betriebsvereinbarung

(1) Abschluss Rz. 488 Die mitbestimmungspflichtigen Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 12 BetrVG sind in Form einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 2 BetrVG schriftlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (ggf. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat) niederzulegen. Darüber hinaus besteht hinsichtlich der nicht der obligatorischen Mitbestimmung ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 67. Krankheit

Rz. 1018 → Arbeitsverhinderung (Rdn 242 ff.); → Ärztliche Untersuchungspflicht (Rdn 307 ff.); → Entgeltfortzahlung bei Krankheit (Rdn 633 ff.); → Kranken-/Pflege-Versicherung (Rdn 1000 ff.).mehr

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§ 44 Mitwirkungsrechte des ... / II. Rechte und Pflichten des Sprecherausschusses und seiner Mitglieder

Rz. 12 Die Mitglieder des Sprecherausschusses dürfen nach § 2 Abs. 3 SprAuG in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Demgemäß sind sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 14 Abs. 1 SprAuG ohne Minderung des Arbeitsentgeltes von ihren Arbeitspflichten zu befreien. Weiterhin dürfen die Sprecherausschussmitglieder aufgrund ihrer Tätigkeit nicht benac...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 50. Gehalts-/Lohnzahlungspflicht

Rz. 848 → Arbeitsentgelt (§ 17 Rdn 309 ff.; s.a. → Lohn-/Gehaltsabrechnung Rdn 1048 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Benachteiligungsverbot

Rz. 420 § 164 Abs. 2 SGB IX ordnet darüber hinaus an, dass der Arbeitgeber schwerbehinderte Menschen nicht benachteiligen darf. Die Einzelheiten hierzu regelt seit dem 1.1.2007 das AGG. Nach dessen § 1 dürfen Menschen nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt werden. Nach § 2 AGG sind Benachteiligungen unzulässig in Bezug auf Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, b...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Geltungsbereich und Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Rz. 853 Adressat der Pflicht zur Gleichbehandlung ist der Arbeitgeber. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nicht nur betriebsbezogen, sondern kann innerhalb desselben Unternehmens auch betriebsübergreifend Geltung beanspruchen (vgl. BAG v. 17.11.1998, NZA 1999, 606). Die Begrenzung auf den Betrieb allein findet nur seine Stütze in § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, w...mehr

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§ 16 Vertragstypen / 1. Verpflichtung zum Kfz-Einsatz

Rz. 1550 Ist vertraglich geregelt, dass der Arbeitnehmer zur Nutzung eines Kfz verpflichtet sein soll und dass er entweder einen Firmenwagen oder den Privatwagen dazu benutzen soll, gehört dies zu den Leistungspflichten des Arbeitnehmers und bedarf keiner weiteren Konkretisierung. Rz. 1551 Im Allgemeinen wird der Arbeitnehmer im ambulanten Vertrieb seiner Arbeitspflicht nur u...mehr

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§ 53 Urteilsverfahren / 2. Entbindung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung

Rz. 134 Das ArbG kann den Arbeitgeber auf dessen Antrag durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung in den folgenden drei Fällen entbinden (§ 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG):mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Arbeitsrechtliche Konsequenzen des Alkoholmissbrauchs

Rz. 116 Für den Mitarbeiter kann die Alkoholisierung während der Arbeit in mehrfacher Weise Konsequenzen haben: Rz. 117 Minderung des Entgelts Der Mitarbeiter verliert für die Zeit, in der er alkoholbedingt seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, seinen Entgeltanspruch (LAG Schleswig-Holstein v. 28.11.1988, DB 1989, 630). Rz. 118 Ausschluss der Entgeltfortzahlung Erleidet ei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Übertragung des Urlaubs

Rz. 1738 Der Urlaub ist nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG grds. an das Kalenderjahr gebunden. Daraus folgt, dass dann, wenn keine der in § 7 Abs. 3 S. 2 BUrlG genannten Übertragungstatbestände eingreifen, der Urlaub verfällt. Zum Verlangen des Arbeitnehmers oder der Pflicht des Arbeitgebers zur Festlegung vgl. Rdn 1769. Hat der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch hingegen rechtzeitig ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Erfüllungsanspruch nach Vertragsabschluss

Rz. 817 Der Arbeitgeber kann gegen seinen Arbeitnehmer auf Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten klagen. Bei vertretbaren Arbeitsleistungen, bei denen es also für den Arbeitgeber unerheblich ist, ob sie der Arbeitnehmer oder ein Dritter erfüllt, kann der Arbeitgeber gem. § 887 ZPO vom Vollstreckungsgericht ermächtigt werden, einen Dritten auf Kosten des Arbeitnehmers ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / h) Verfassungsrechtliche Dimension des Mobbingschutzes

Rz. 1199 Mobbingangriffe sind mit der im GG verbrieften objektiven Wertordnung, die ihren Mittelpunkt in der sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft frei entfaltenden menschlichen Persönlichkeit und ihrer Würde findet, nicht vereinbar. Die durch einen Mobbingkomplex in Betracht kommenden Rechtsverletzungen haben daher ihren Prüfungsschwerpunkt in der Frage der Verletzung de...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Außerdienstliches Verhalten von Tendenzträgern und Mitarbeitern im öffentlichen Dienst

Rz. 338 In Tendenzbetrieben (z.B. Kirche, Gewerkschaften, Rundfunk, Fernsehen, vgl. § 118 BetrVG) haben sich die sog. Tendenzträger (Arbeitnehmer, die durch ihre Arbeit an der geistig-ideellen Zielsetzung des Unternehmens bzw. der Organisation mitwirken) bei ihrer Tätigkeit nach der Tendenz zu richten und dürfen auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenzen ih...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Abmahnung von Betriebsratsmitgliedern

Rz. 20 Betriebsratsmitglieder können wegen Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, aber nicht wegen Kritik an ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Amtsausübung abgemahnt werden. Bei Amtspflichtverletzungen ist als Sanktion das Amtsenthebungsverfahren gem. § 23 Abs. 1 BetrVG vorgesehen. Rz. 21 Die Abgrenzung zwischen diesen beiden Bereichen bereitet teilweise Schwieri...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Mitverschulden des Mobbingopfers

Rz. 1255 Grds. ist nach § 254 BGB auch bei dem Umfang der aus Mobbinghandlungen entstehenden Schadensersatzpflicht ein Mitverschulden des Mobbingopfers zu berücksichtigen (vgl. hierzu Etzel, b&b 1996, 305). Dies kann der Fall sein, wenn die Mobbinghandlungen durch eigene Rechts- oder Kommunikationsübergriffe provoziert wurden. Eine Schmerzensgeldzahlung wegen Mobbings scheid...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 5. Annahmeverzug

Rz. 142 → Leistungsverweigerung (Rdn 1041 ff.). Eine unwirksame Kündigung führt zwangsläufig zu einem Anspruch auf Annahmeverzugslohn. Ausgehend von den Grundsatzurteilen des 2. Senats (BAG v. 9.8.1984, BAGE 46, 234 = NZA 1985, 119 = NJW 1985, 935; BAG v. 21.3.1985, NZA 1985, 778 = NJW 1985, 2662) gerät der Arbeitgeber nach der st. Rspr. gem. § 296 BGB in Annahmeverzug, wenn ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Rz. 1317 Die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmerin in den Schutzfristen vor und nach der Entbindung (s. unter Rdn 1288) und für den Entbindungstag selbst obliegt nach der gesetzlichen Konzeption des MuSchG in der Theorie primär nicht dem Arbeitgeber, sondern i.w.S. den Sozialversicherungsträgern, die nach Maßgabe der in §§ 19, 20 MuSchG getroffenen Regelungen auf Antrag...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Mobbingschutz und das AGG

Rz. 1194 § 3 Abs. 3 AGG definiert den Begriff der "Belästigung", welche eine verbotene Benachteiligung i.S.d. §§ 1, 2 AGG darstellt. Danach ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und in ein von Einsc...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 94. Schwarzarbeit

Rz. 1488 Bei Schwarzarbeit handelt es sich gem. der Definition des § 1 Abs. 2 SchwArbG um Dienst- oder Werkleistungen, die erbracht werden oder die jemand ausführen lässt und dabeimehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Erfindungsmeldung

Rz. 676 Nach § 5 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG trifft den Arbeitnehmererfinder die Pflicht, eine Diensterfindung unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde, das Arbeitsverhältnis aber inzwischen rechtlich beendet wurde. Umgekehrt hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbnErfG ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Anspruchs- und Zurechnungsgrundlagen, Haftung für Organisationsverschulden

Rz. 1245 Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um eine natürliche Person, dann unterliegt er nach § 280 Abs. 1 BGB der Haftung wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Organisations- und Schutzpflicht bei eigenhändigen Mobbinghandlungen hinsichtlich des dadurch entstandenen Schadens. Nichts anderes gilt, wenn er zu solchen Handlungen angestiftet oder Hilfe geleistet oder dies...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen

Rz. 242 Eine Ausnahme vom Grundsatz: "Kein Lohn ohne Arbeit" legt § 616 BGB fest. Der Arbeitnehmer und auch der freie Mitarbeiter verliert seinen Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person oder in seinen persönlichen Verhältnissen liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Definition

Rz. 396 Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen Arbeitsbereitschaft (in der der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz anwesend sein und jederzeit bereit sein muss, in den Arbeitsprozess einzugreifen), Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft. Bereitschaftsdienst ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer sich an einer vom Arbeitgeber festgelegten Stelle (z.B. Dienstzimmer) innerhalb ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Rechtsgrundlage eines Alkoholverbots

Rz. 101 Es besteht nicht bereits schlechthin ein absolutes Alkoholverbot im Betrieb. Aus der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die betrieblichen Aufgaben während der Arbeitszeit uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen, ergibt sich die vertragliche Nebenpflicht, sich nicht durch Alkoholgenuss vor oder während der Arbeitszeit oder der Arb...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Schutz der vom Arbeitnehmer eingebrachten Sachen

Rz. 840 Aus der Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers folgt, dass diesen Obhuts- und Verwahrungspflichten hinsichtlich der vom Arbeitnehmer mitgebrachten Sachen treffen (BAG v. 1.7.1965 – 5 AZR 264/64, DB 1965, 1485 = BB 1965, 1147). Hier ist zwischen den für den Arbeitnehmer persönlich unentbehrlichen Sachen (Kleidung, Portemonnaie) und den unmittelbar arbeitsd...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Beschäftigungsverbote und Erholungsurlaub

Rz. 1329 In § 24 MuSchG wird das Verhältnis von Urlaubsansprüchen und Ausfallzeiten durch Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG geregelt. Der Gesetzgeber stellt in § 24 S. 1 MuSchG klar, dass für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten gelten. Darüber hinaus bes...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Insolvenzrechtliche Einordnung der Verbesserungsvorschläge

Rz. 773 Im Unterschied zur alten Rechtslage erfahren Vergütungsansprüche aus der Verwertung technischer Verbesserungsvorschläge, und zwar sowohl solche qualifizierter Art wie in § 20 Abs. 1 ArbnErfG (also solche, die dem Arbeitgeber eine monopol- bzw. schutzrechtsähnliche Vorzugsstellung verschaffen) wie auch einfache technische Verbesserungsvorschläge i.S.d. betrieblichen V...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Allgemeines

Rz. 1040 Im Arbeitsverhältnis können beiden Vertragsparteien zur Durchsetzung ihrer Rechtspositionen Leistungsverweigerungsrechte zustehen. Besondere praktische Relevanz kommt dabei auf der einen Seite der Zurückbehaltung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer sowie auf der anderen Seite der Zurückbehaltung der Vergütung durch den Arbeitgeber zu. Zur Sicherung des Lebens...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Begriffsbestimmung

Rz. 1459 Schichtarbeit dient der möglichst effektiven Nutzung der Betriebsmittel und im Dienstleistungsbereich der Befriedigung der Nachfrage über die "normale" Tagesvollarbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus, z.B. in Verkehrsbetrieben oder in Krankenhäusern. Für die Schichtarbeit gibt es keine gesetzliche Definition, sodass auf die in der Rspr. des BAG entwickelte Begriffsb...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Bildungsfreistellungsgesetz, Mecklenburg-Vorpommern

Rz. 1834 Das Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (BfG, M-V) v. 13.12.2013 gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der beruflichen und gesellschaftspolitischen Weiterbildung sowie an Weiterbildungsveranstaltungen, die zur Wahrnehmung von Ehrenämtern qualifizieren. Der Anspruch besteht für fün...mehr