Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / kk) Gleichbehandlung und Rente

Rz. 884 Eine tarifliche Regelung, die Frauen, die mit Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, um gesetzliche Rente in Anspruch zu nehmen, einen Anspruch auf Übergangsgeld gibt, Männern aber erst dann, wenn sie mit Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden, verstößt jedenfalls insoweit gegen Art. 119 EG-Vertrag und Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 GG, wi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 20. Ärztliche Untersuchungspflicht

Rz. 307 Der Arbeitnehmer ist nur ausnahmsweise zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung oder eines psychologischen Testes während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet. Hier ist die aus § 242 BGB resultierende Rücksichtspflicht (vgl. Rdn 310) des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber und den anderen Arbeitnehmern ggü. mit der grundrechtlich geschützten Würde des betroffenen Arbeitn...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Vorbemerkung

Rz. 1564 Arbeitslose besitzen nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses in vielen Fällen Anspruch auf staatliche Leistungen (Insolvenzgeld, Alg I nach dem SGB III, Alg II nach dem SGB II) bzw. auf Leistungen des bisherigen Arbeitgebers wie z.B. eine Abfindung. Rz. 1565 Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Leistungen aber nicht ungekürzt ausgezahlt, weil eine Sperrze...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Hessisches Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub

Rz. 1832 Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub v. 28.7.1998 (zuletzt geändert durch Art. 73 des Gesetzes vom12.12.2017 [GVBl., 432]) gewährt allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen Bildungsurlaub von eine Woche pro Jahr (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 BiUrlG, Hessen) zur politischen oder beruflichen Weiterbild...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Zulagen

Rz. 1464 Nach der Rspr. des BAG ist eine Zulage, die für besondere Belastungen gewährt wird, z.B. eine Wechselschichtzulage für die ständige Umstellung des Lebensrhythmus tarifbeständig, d.h. sie darf nicht mit Tariflohnerhöhungen verrechnet werden, wenn nicht ein Anrechnungsvorbehalt ausdrücklich vereinbart worden ist (BAG v. 23.3.1993 – 1 AZR 520/92).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Gleichbehandlung bei der Einstellung

Rz. 863 Der Arbeitgeber verletzt regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechtes, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt insb. bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebietes eine Besserstellung in Vorsorge- und Beihilfeangelegenheiten...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / hh) Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz

Rz. 1836 Das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz v. 10.2.2010 (SBFG) gewährt Weiterbildung zur politischen oder beruflichen Weiterbildung (§ 22 Abs. 1 SBFG). Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer, ihnen Gleichgestellte, zur Heimarbeit Beschäftigte, Auszubildende, Beamte und Richter (§ 22 Abs. 2 SWBG). Der Anspruch auf entgeltliche Freistellung für Bildungszwecke umfass...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Begriff

Rz. 82 Unter dem Begriff der Abwerbung ist die Einflussnahme des Abwerbenden selbst oder eines Dritten auf einen vertraglich gebundenen Arbeitnehmer zu verstehen, um diesen zu einem Arbeitgeberwechsel zu veranlassen. Als Abwerbende kommen neben Wettbewerbern auch sonstige Dritte, z.B. Kunden, Lieferanten und insb. sich auf dem Weg in die Selbstständigkeit befindende oder ein...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Allgemeines

Rz. 1592 § 111 SGB III löst mit dem neuen Instrument des Transfer-Kug als Transferleistung die Sonderform des strukturellen Kug in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (§ 175 SGB III) ab, wobei die bislang bei § 175 SGB III bestehenden Fehlanreize zur Frühverrentung auf Kosten der Beitragszahler abgeschafft und gleichzeitig die aktivierenden Elemente, insb. d...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Bewertungskommission

Rz. 483 Traditionell erfolgt die Überprüfung von eingereichten Verbesserungsvorschlägen durch Bewertungsausschüsse bzw. Prüfungskommissionen. Dies ist eine Folge der Steuergesetzgebung bis Ende 1988, wonach Prämien für Verbesserungsvorschläge in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern bei Einrichtung eines Bewertungsausschusses und einer bestimmten personellen Besetzung dess...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Rückzahlungsklausel

Rz. 1846 Zunehmend beteiligen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer an den indirekten Weiterbildungskosten. Kursgebühren werden z.T. vom Arbeitnehmer übernommen oder aber die Weiterbildungsmaßnahme findet in der Freizeit des Arbeitnehmers statt. Häufig wird eine Rückzahlungsklausel vereinbart, wonach der Arbeitnehmer die Kosten erstatten muss, wenn er das Arbeitsverhältnis kündigt. ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Rechtsquellen und Träger

Rz. 164 Das Arbeitsförderungsrecht ist im SGB III geregelt, außerdem in zahlreichen Verordnungen und Anordnungen der BA. Diese Anordnungen haben als Satzungsrecht der BA materielle Gesetzeskraft. Träger des Sozialleistungssystems sind die Agenturen für Arbeit, Landesagenturen für Arbeit sowie die BA. Aufsichtsführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soz...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Rz. 1354 Liegt eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis zu zehn Tagen, mithin zwei Wochen) vor, um für einen nahen Angehörigen aufgrund einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege notwendigerweise zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung für diese Zeit sicherzustellen, besteht nach § 2 PflegeZG ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehme...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Mehrere Pflichtverletzungen

Rz. 9 In einer Abmahnung können auch verschiedene Vertragsverletzungen gerügt oder beanstandet werden. Jede einzelne Pflichtverletzung muss hinreichend konkretisiert werden. Erweist sich auch nur ein Teil der Vorwürfe als unzutreffend, muss das Abmahnungsschreiben auf Verlangen des Arbeitnehmers vollständig aus der Personalakte entfernt werden und kann nicht teilweise aufrec...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (f) Zuschussbemessung

Rz. 1581 Gefördert wird durch Zuschuss. Darlehensgewährung ist nicht vorgesehen. Die Zuschusshöhe steht nicht im Ermessen der BA (so noch § 257 SGB III a.F.), sondern ist festgeschrieben auf 50 % der aufzuwendenden Maßnahmekosten, begrenzt durch eine Zuschussobergrenze von 2.500,00 EUR je gefördertem Arbeitnehmer.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Verwaltungsgerichte

Rz. 810 Nach § 39 i.V.m. den §§ 40 und 41 ArbnErfG sind für sämtliche Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes, eines Beamten oder Soldaten die für die Patentstreitigkeiten nach § 143 PatG zuständigen LGe ausschließlich zuständig. Insoweit ergeben sich somit für den genannten Personenkreis in Bezug auf die Beschäftigten in der priva...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / jj) Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein

Rz. 1838 Das Weiterbildungsgesetz Schleswig-Holstein (WBG) v. 6.3.2012 gewährt Arbeitnehmern, Auszubildenden, in Heimarbeit Beschäftigten und arbeitnehmerähnlichen Personen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zur allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildung (§ 5 Abs. 1 WBG) für eine Woche pro Kalenderjahr (§ 6 WBG). Eine Übertragung des F...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / i) Voraussetzungen einer Rechtsverletzung durch Mobbing

Rz. 1205 In Abgrenzung zu normalen Konflikten am Arbeitsplatz muss die Rechtsverletzung durch Mobbing bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um eine rechtliche Handhabe zur Mobbingabwehr oder zur Beseitigung von Mobbingfolgen zu legitimieren. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Eigenkündigung

Rz. 1231 Möglich ist schließlich auch eine außerordentliche Eigenkündigung des Arbeitnehmers mit anschließendem Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB. Eine solche Kündigung setzt i.d.R. eine fruchtlose Abmahnung des Arbeitgebers voraus. Dabei ist jedoch zu beachten, dass als nach § 628 Abs. 2 BGB zu ersetzender Schaden grds. nur der Ersatz des infolge des Verzichtes a...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Urlaub und Arbeitsleistung

Rz. 1696 In Anbetracht der Tatsache, dass der Urlaubsanspruch nur an die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers anknüpft, verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Erholungsurlaub nicht dadurch, dass er wegen Krankheit nur eine geringe oder gar keine Arbeitsleistung im Urlaubsjahr erbracht hat. Denn darauf, ob der Arbeitnehmer erholungsbedürftig ist, kommt es nach dem BUrlG ni...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ll) Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung, Rheinland-Pfalz

Rz. 1840 Das Landesgesetz über die Freistellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern für Zwecke der Weiterbildung im Lande Rheinland-Pfalz (BFG) v. 30.3.1993 gewährt Beschäftigten die bezahlte Freistellung von der Arbeit für max. zehn Arbeitstage in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Der erworbene (Teil-) Anspruch geht beim Arbeitsplatzwechsel nicht verloren, sonde...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Versicherungspflicht

Rz. 165 Versicherungs- bzw. beitragspflichtig sind Arbeitnehmer, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Die Versicherungspflicht beginnt mit dem Eintritt des Arbeitnehmers in das Beschäftigungsverhältnis und endet mit dem Ausscheiden. Rz. 166 Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben im Recht der Arbeitsförderung im Jahr 2023 einen Beitrag von 2,6 % der b...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Rz. 362 Ausnahmsweise unterliegen geringfügig Beschäftigte nicht der Versicherungspflicht. Das gilt im Krankenversicherungsrecht (§ 7 SGB V) uneingeschränkt, nicht dagegen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung. Dort sind zunächst nur die geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzzeitig Beschäftigte) nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei, die...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Rechtsstreitigkeiten

Rz. 508 Für Rechtsstreitigkeiten über Verbesserungsvorschläge jeglicher Art sind die ArbGe sachlich zuständig. Diese sachliche Zuständigkeit ergibt sich hinsichtlich der qualifizierten technischen Verbesserungsvorschläge (§§ 3, 20 Abs. 1 ArbnErfG) aus den Sonderbestimmungen des § 2 Abs. 2 Buchst. a) ArbGG, bzgl. der sonstigen (einfachen) technischen (§ 20 Abs. 2 ArbnErfG) wi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / m) Verhaltensumfassende Rechtswidrigkeitsprüfung

Rz. 1220 Das den Mobbingvorwurf bildende Verhalten muss jedenfalls in seiner Summe zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder anderer ebenso geschützter Rechte führen. Erforderlich ist deshalb eine das gesamte Verhalten erfassende umfassende Rechtsprüfung (grundlegend LAG Thüringen v. 15.2.2001, NZA-RR 2001, 579 und LAG Thüringen v. 10.4.2001, NZA-RR 200...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Form

Rz. 1587 Die Beratung findet nur auf Verlangen von Arbeitgeber, Betriebsrat oder betroffenem Arbeitnehmer statt. I.d.R. geht der Versuch eines Interessenausgleiches zwischen Unternehmer und Betriebsrat voraus (§§ 111, 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Findet eine Beratung allerdings nicht statt, besteht kein Anspruch auf eine Transfermaßnahme. Rz. 1588 Beratungspflicht besteht bereits...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (d) Sicherung der Durchführung

Rz. 1578 Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass er über die Eigenmittel verfügt, die unter Berücksichtigung der beantragten und zu erwartenden Zuschüsse erforderlich sind, also ein Gesamtfinanzierungskonzept vorlegen. Rz. 1579 Auch muss der Maßnahmeträger geeignet sein, d.h. von ihm und seinen Mitarbeitern eine ordnungsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Maßnahme mit den ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Arbeitsordnung und Weisungsrecht des Arbeitgebers

Rz. 180 Das individualarbeitsrechtliche Direktionsrecht und Weisungsrecht gem. § 106 GewO lässt dem Arbeitgeber Spielraum für die Anordnung von betrieblichem Ordnungsverhalten, soweit kein Betriebsrat besteht. In diesem Fall kann der Arbeitgeber das betriebliche Verhalten neben dem Arbeitsverhalten durch Ausübung des Weisungsrechtes konkretisieren. Grenzen ergeben sich neben...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Person des Arbeitgebers

Rz. 183 Aus § 613 S. 2 BGB folgt nicht, dass der Arbeitnehmer nur für die Person des Arbeitgebers oder dessen persönliche Bedürfnisse zu leisten braucht. Ist der Arbeitnehmer für einen Betrieb eingestellt, hat er die i.R.d. Betriebes anfallende Arbeit zu verrichten. Aus dem Grundsatz der Unübertragbarkeit des Anspruches auf Dienstleistung folgt nicht seine Unvererblichkeit. ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Rechtliche Bedeutung des Mobbingbegriffs

Rz. 1192 Mobbing ist kein Rechtsbegriff (BAG v. 24.4.2008, DB 2008, 2086; BAG v. 25.10.2007, NZA 2008, 223; BAG v. 26.5.2007, NZA 2007, 1154). Mobbing ist vielmehr aus rechtlicher Sicht die Bezeichnung für Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechtes oder anderen Rechtsverletzungen am Arbeitsplatz, die nicht durch einzelne Handlungen, sondern durch systematische, auf ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Entgeltfortzahlung

Rz. 1845 Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auf dessen Antrag für die Zeit einer Weiterbildungsmaßnahme frei, so hat er die vertragsgemäße Vergütung zu zahlen unabhängig davon, ob die Veranstaltung dem jeweiligen Weiterbildungsgesetz entspricht (BAG v. 11.5.1993, NZA 1993, 1087 und BAG v. 21.9.1993, NZA 1994, 267). Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber bei der Freistellun...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Pflegebedürftigkeit

Rz. 1353 Als pflegebedürftig gelten Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des SGB XI erfüllen und Personen, die die Voraussetzungen nach den §§ 14 und 15 des SGB XI voraussichtlich erfüllen (§ 7 Abs. 4 S. 1 und 2 PflegeZG). Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedür...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Anerkennungsprämie

Rz. 505 Auch im Fall von abgelehnten, weil nicht durchführbaren Verbesserungsvorschlägen kann im Interesse des betrieblichen Vorschlagswesens die Gewährung einer Anerkennungsprämie oder einer Sachzuwendung ratsam sein. Hier erscheint es empfehlenswert, in einer entsprechenden Betriebsvereinbarung bzw. einem Prämienbemessungsplan einen Mindest- wie auch einen Höchstbetrag fes...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Leistungsansprüche

Rz. 168 Die Arbeitsagenturen gewähren Arbeitnehmern vor allem folgende Leistungen (§§ 19 SGB I, 3 SGB III):mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 64. Wohnungsüberlassung

Rz. 998 Nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG entfällt ab 2020 der Ansatz eines steuerpflichtigen geldwerten Vorteils für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung, soweit das vom Arbeitgeber gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Mietwert ohne umlagefähige Betriebskosten (Ka...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Rechtsfolgen

Rz. 1112 Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Loyalitätspflichten, kommt je nach Schwere der Pflichtenverletzung eine Ermahnung, eine Abmahnung oder in besonders schwerwiegenden Fällen eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung seitens des Arbeitgebers in Betracht. Auch im kirchlichen Arbeitsverhältnis bleiben kündigungsrechtliche Vorschriften anwendbar, wobei allerding...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (5) Fehler

Rz. 1590 Bei einer unrichtigen Unterrichtung oder Beratung und einem hierauf beruhenden Schaden kommt ein Amtshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches vor den SG scheidet aus, weil auch eine richtige Beratung eine entsprechende Transfermaßnahme nicht als Amtshandlun...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Rechtsgrundlage

Rz. 181 Die Rechtsgrundlage für die Arbeitspflicht findet sich in § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, ggf. ergänzt und konkretisiert durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Gleichbehandlungsgrundsatz oder betriebliche Übung. Darüber hinaus wird die Arbeitspflicht auch präzisiert durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers (Direktionsrecht, vgl. Rdn 530 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Beteiligung eines Betriebsratsmitglieds

Rz. 826 Gem. § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG kann der Arbeitnehmer bei der Ausübung des Erörterungsrechtes ein Mitglied des Betriebsrates hinzuziehen, das nach S. 3 eine Schweigepflicht über den Inhalt der Verhandlungen trifft (BAG v. 20.4.2010 – 1 ABR 85/08, NZA 2010, 1307 = DB 2010, 1646). Hinsichtlich der Person des zuzuziehenden Betriebsratsmitgliedes hat der Arbeitnehmer ein Wa...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / nn) Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz

Rz. 1842 Das Bildungsfreistellungsgesetz Thüringen (ThürBfG) ist seit dem 1.1.2016 in Kraft. Am 28.7.2016 wurde eine Verordnung zum Bildungsurlaubsgesetz veröffentlicht. Danach ist nun auch die Anerkennung ehrenamtsbezogener Bildungsveranstaltungen möglich. Die Freistellung greift für fünf Tage, für Auszubildende drei Tage im Jahr. Eine Übertragbarkeit auf Folgejahre bei ein...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Allgemeines

Rz. 100 Die Alkoholisierung eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz, sei es durch Alkoholgenuss vor der Arbeit oder während der Arbeit, wirkt sich negativ auf die Leistungsfähigkeit und damit insb. auf die Qualität des Arbeitsergebnisses aus. Ursache hierfür sind die alkoholbedingten Beeinträchtigungen des Wahrnehmungs- und Reaktionsvermögens, der Realitäts- und Selbsteinschätzun...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Benachteiligungsverbot

Rz. 446 Nach § 84 Abs. 3 BetrVG dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile aus der Einlegung der Beschwerde erwachsen. Unzulässig ist damit jegliche Maßregelung des Arbeitgebers, die mit der Beschwerde zusammenhängt, soweit nicht ausnahmsweise Inhalt und Begleitumstände der Beschwerde eine Kündigung rechtfertigen können (Fitting, BetrVG, § 84 Rn 21). Rz. 447 § 84 Abs. 3 BetrVG s...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Teilzeitregelungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz

Rz. 1526 Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) dient der Umsetzung der RL 97/81/EG des Rates vom 15.12.1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und der RL 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 zu der EGB/UNICE/CEEP Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Beteiligte

Rz. 1586 Die Beratung wird den Betriebsparteien zuteil. Das sind wegen des kollektiven Bezuges der Transfermaßnahme in erster Linie Arbeitgeber und Betriebsrat, aber auch der einzelne betroffene Arbeitnehmer als Anspruchsinhaber. Beratungspflichtig und leistungspflichtig ist die Arbeitsagentur (§ 9 SGB III), in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt (§ 327 Abs. 3 Sa...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 60. Kantinenessen

Rz. 986 Werden in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen oder in einer von einem Dritten betriebenen, vom Arbeitgeber subventionierten Kantine Mahlzeiten arbeitstäglich kostenlos oder verbilligt an Arbeitnehmer abgegeben, ist der darin liegende geldwerte Vorteil zu versteuern. Rz. 987 Mahlzeiten sind solche, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststät...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / m) Beratung des Arbeitnehmers und Vermittlungsleistungen von Betreuungspersonen, Zahlung von Betreuungskosten

Rz. 1403 Nach § 3 Nr. 34a EStG sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers steuerfreimehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 37. Elternzeit

Rz. 552 Aufgrund der umfassenden Reform des Mutterschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 wurden etliche Verweisungen im BEEG auf das MuSchG angepasst. Die Elternzeit ist in den §§ 15–21 BEEG des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geregelt. Der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig von dem sozialrechtlichen Anspruch auf Elterngeld, der in den §§ 1–14 BEEG ger...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Inhalt

Rz. 1589 Inhalt der Beratung durch die Arbeitsagentur ist die individuelle Unterrichtung, z.B. Erteilung von Auskünften zu den Förderungsmöglichkeiten oder die Verdeutlichung von entscheidungserheblichen Zusammenhängen wie die Effektivität für den aktuellen Arbeitsmarkt sowie die eigentliche Beratung durch Empfehlung einer bestimmten inhaltlichen Maßnahme unter Aufzeigen der...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Verschwiegenheitspflicht für Vorstände und Geschäftsführer

Rz. 1805 Die, für jeden Arbeitnehmer geltenden, Verschwiegenheits-Grundsätze betreffen in verstärktem Maße die Organe der Unternehmen. Diese sind wegen ihrer hohen Verantwortung für die Belange des Unternehmens besonders gehalten, stets und in allen Angelegenheiten den Zweck und die Interessen des Unternehmens zu fördern (vgl. BGH v. 12.6.1989, DB 1989, 1762 = NJW 1989, 2697...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 83. Personalrabatte und Personaleinkaufsregelungen

Rz. 1344 Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Personalrabatt, d.h. die Möglichkeit verbilligten Wareneinkaufes oder der verbilligten Inanspruchnahme von Dienstleistungen, liegt darin ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil. Ob ein geldwerter Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG durch die verbilligte Überlassung einer Ware oder Dienstleistung gegeben ist, ist allein a...mehr