Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz im Verhältnis zum AGG

Rz. 856 Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verdrängt (Hinrichs/Zwanziger/Maier/Mehlich, DB 2007, 574; a.A. Maier/Mehlich, DB 2007, 110). Nach § 2 Abs. 3 S. 1 AGG wird die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt. Das AGG zielt auf die Verh...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / k) Sozialversicherungspflichtige Auswirkungen

Rz. 1391 Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht bei einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung i.S.d. § 2 PflegeZG ununterbrochen fort. Rz. 1392 Wird Pflegezeit beansprucht, endet die Versicherungspflicht mit dem letzten Tag der Entgeltzahlung. Die Pflegeperson ist vom Arbeitgeber abzumelden und nach Beendigung der Pflegezeit wieder anzumelden (vgl. zu den ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Beitragszahlungen im Übergangsbereich (früher: Gleitzone)

Rz. 388 Zu beachten ist eine besondere Beitragsberechnung des Arbeitnehmeranteils für Entgelte im Niedriglohnbereich. Sie wurde m.W.v. 1.4.2003 für Monatslöhne innerhalb einer Gleitzone von 400 EUR bis 800 EUR, ab 1.1.2013 von 450 EUR bis 850 EUR eingeführt. Seit dem 1.7.2019 gilt ein Übergangsbereich bis zu einer Lohnhöhe von 1.300 EUR. Die Gleitzonen-/Übergangsbereichsrege...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Berliner Bildungsurlaubsgesetz

Rz. 1829 Das Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG) v. 24.10.1990 i.d.F. v. 17.5.1999 gewährt Bildungsurlaub zur politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung (§ 1 Abs. 2 BiUrlG, Berlin). Der Anspruch steht allen Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und arbeitnehmerähnlichen Personen zu (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Berlin). Die Dauer des Bildungsurlaubes beträgt 2 Woche...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Förderung der Teilnahme an einer Transfermaßnahme

Rz. 1566 §§ 110, 111 SGB III wurden als § 216a SGB III mit Wirkung vom 1.1.2004 in das SGB III eingeführt und lösten die Regelungen über Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen (§§ 254–259 SGB III a.F.) ab. Die Vorschriften regeln die Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen als Transferleistung (u.a. Transferkurzarbeitergeld) sowohl zur sozialen Abfederung bei betrieblichen Re...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 56. Homeoffice

Rz. 967 Leistungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Niedersächsisches Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Rz. 1833 Das Niedersächsische Gesetz über den Bildungsurlaub für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (BildUG, Nds.) v. 25.1.1991 i.d.F. v. 17.12.1999 gewährt Arbeitnehmern, Auszubildenden, Heimarbeitern und Arbeitnehmern gleichgestellte Personen fünf Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr zur Weiterbildung (§ 2 Abs. 4 BildUG, Nds.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Arbeitnehmerjubiläum

Rz. 982 Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind uneingeschränkt steuerpflichtig gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Rz. 983 Die Zuwendungen stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. I.d.R. stellt die Zuwendung anlässlich des Arbeitnehmerjubiläums eine Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit dar, sodass die Besonderheiten des § 39b Abs. 3 S. 10 ESt...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen

Rz. 1327 Das AAG v. 22.12.2005 (BGBl I, 3638) enthält in Umsetzung der Entscheidung des BVerfG v. 18.11.2003 (NZA 2004, 33 = DB 2003, 2788, vgl. auch Rdn 1270) eine Neuregelung des bisher in den §§ 10 ff. LFZG für Kleinbetriebe vorgesehenen Umlageverfahrens (krit. dazu Buchner, NZA 2006, 121, 125). Alle Arbeitgeber erhalten aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 2 AAG von den Kra...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Teilnehmerkreis

Rz. 494 Teilnahmeberechtigt am System des betrieblichen Vorschlagswesens sind in jedem Fall alle Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG . Rz. 495 Nicht erfasst werden die folgenden Personenkreise:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Beitragspflicht

Rz. 1455 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag zur Rentenversicherung je zur Hälfte. Der Arbeitgeber trägt den Beitrag ausnahmsweise allein, wenn das monatliche Arbeitsentgelt des Auszubildenden 325 EUR monatlich nicht übersteigt. Ist der Arbeitnehmer nur wegen Bezuges einer Altersrente oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres/Überschreiten der Regelaltersgrenze ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Erwerbstätigkeit während des Urlaubs

Rz. 1752 Gem. § 8 BUrlG darf der Arbeitnehmer während des Urlaubes keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. Dieses Verbot ergibt sich bereits aus dem Wesen des Urlaubsanspruchs. Erwerbstätigkeit ist jede – also auch selbstständige – Arbeit, die auf irgendeinen Erwerb gerichtet ist, also auf Geld, geldwerte Leistungen oder andere Gegenleistungen. Die T...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Rechtsbehelfe

Rz. 797 Welche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen der Schiedsstelle in Betracht kommen, richtet sich nach der Rechtsnatur des Schiedsstellenverfahrens (streitschlichtende Funktion), dem Wesen der Schiedsstelle selbst (Behördeneigenschaft) sowie insb. nach Art und Rechtscharakter der ergangenen bzw. anzugreifenden Entscheidung selbst. Rz. 798 Überhaupt nicht (selbstständig...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / g) Mobbing und Strafrecht

Rz. 1198 Führt das Mobbing-Verhalten zu Körper- oder Ehrverletzungen, kann der strafrechtliche Tatbestand der Körperverletzung oder Beleidigung einschlägig sein. Das Herstellen und Verbreiten von Videoaufnahmen, die die Vertraulichkeit von Wort und Bild des Betroffenen verletzen, können nach §§ 201, 201a StGB und § 33 KUG strafbar sein (vgl. Beck, MMR 2008, S. 77 m.w.N.). Au...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Gleichbehandlung und Gleichberechtigung

Rz. 859 Der Grundsatz der Lohngleichheit für Frauen und Männer (Art. 3 Abs. 3 GG; Art. 119 EGV, Art. 1 RL 75/117/EWG, § 612 Abs. 3 BGB a.F.) leitet sich nunmehr aus den §§ 7, 1 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 1, Abs. 2 AGG her. Gem. der Übergangsvorschrift des § 33 AGG ist im Hinblick auf Benachteiligungen nach § 612 Abs. 3 BGB a.F. allerdings das vor dem 18.8.2006 geltende Recht maßge...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Bildungsurlaubsgesetz, Hamburg

Rz. 1831 Das Hamburgische Bildungsurlaubsgesetz v. 21.1.1974 (§ 15 geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 15.12.2009 (HmbGVBl, 444, 448) gewährt bezahlte Weiterbildung für Maßnahmen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung sowie der Qualifizierung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (§ 1 Abs. 1 BiUrlG, Hamburg). Anspruchsberechtigt sind alle Arbeitn...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Auswirkungen des BDSG auf die Erhebung von ärztlichen Untersuchungsergebnissen

Rz. 315 § 3 Abs. 9 BDSG definiert als sog. sensible personenbezogene Daten u.a. die Gesundheitsdaten. Dazu gehören nicht nur Aussagen über den aktuellen Gesundheitszustand, sondern bspw. auch eine genetisch bedingte Anfälligkeit für bestimmte Erkrankungen.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung, Nordrhein-Westfalen

Rz. 1835 Das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung NRW (AWbG) v. 6.11.1984 (zuletzt geändert durch Gesetz v. 9.12.2014) gewährt bezahlte Freistellung für fünf Arbeitstage pro Kalenderjahr zur beruflichen und politischen Weiterbildung. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werden (§ 3 Abs. 1 AWbG...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Beauftragter für das betriebliche Vorschlagswesen

Rz. 481 An erster Stelle dürfte der von der Geschäftsleitung zu bestimmende Beauftragte für das betriebliche Vorschlagswesen stehen, der seiner Stellung und Funktion nach mit dem (betrieblichen) Erfinderberater des § 21 ArbnErfG a.F. zu vergleichen ist. Rz. 482 Dieser Beauftragte sollte sowohl das Vertrauen des Arbeitgebers als auch das der Mitarbeiter genießen, was nur dadur...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / cc) Klage gegen die Abmahnung

Rz. 62 Sofern sich der Arbeitnehmer jedoch dazu entschließt, gegen die Abmahnung vorzugehen, kann der Arbeitnehmer gerichtlich die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus seinen Personalunterlagen verlangen (BAG v. 11.12.2001 – 9 AZR 464/00, NZA 2002, 965 = DB 2002, 1507). Bei diesem Anspruch handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht des betroffenen Arbeitn...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (b) Drohende Arbeitslosigkeit nach beendeter Berufsausbildung

Rz. 1574 Auch Ausgebildete können im Anschluss an ein Berufsausbildungsverhältnis durch die Teilnahme an Transfermaßnahmen gefördert werden, um bei fehlender Übernahmemöglichkeit in den Betrieb ihre Eingliederungsaussichten in den Arbeitsmarkt zu erhöhen (BT-Drucks 15/2672, 10).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Definition

Rz. 170 Es existiert keine gesetzliche Definition des Begriffes der Arbeitsordnung. Mangels gesetzlicher Definition wird der Begriff daher auch nicht zwingend einheitlich in der Rechtspraxis verwendet. Synonym verwendet werden z.B. die Begriffe: Betriebsordnung, Hausordnung, Verhaltenskodex. In der Praxis trifft man den Begriff der Arbeitsordnung zumeist als Überbegriff betr...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Aufgabe und Zweck des Arbeitsförderungsrechts

Rz. 162 Ziel des Arbeitsförderungsrechts ist es, einen hohen Beschäftigungsstand zu erzielen und aufrechtzuerhalten, die Beschäftigungsstruktur ständig zu verbessern und das Wachstum der Wirtschaft zu fördern. Um dies zu erreichen, wendet sich das Arbeitsförderungsrecht nicht nur an Arbeitnehmer, um deren Risiko der Arbeitslosigkeit zu mindern, sondern auch an Arbeitgeber, u...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Folgen einer unzulässigen Abwerbung

Rz. 94 Der durch eine sitten- oder wettbewerbswidrige Abwerbung benachteiligte Arbeitgeber kann sowohl Unterlassung als auch Schadensersatz fordern. Insofern kommen Ansprüche auf folgender Grundlage in Betracht:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Entstehung, Dauer und Erlöschen des Urlaubsanspruchs

Rz. 1673 Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (Wartezeit, § 4 BUrlG). Wenn die Wartezeit einmal erfüllt ist, entsteht jeweils am 1. Januar bzw. ersten Arbeitstag des Folgejahres der volle Jahresurlaubsanspruch. Im Ein- und Austrittsjahr kann ein Teilurlaubsanspruch entstehen (§ 5 BUrlG). Zur Vermeidung von Do...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 55. Heilmaßnahmen

Rz. 965 Mit JStG 2019 wurde der Freibetrag, bis zu dem Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn bestimmte Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zukommen lassen können, von 500 EUR auf 600 EUR pro Kalenderjahr erhöht. Seit dem 1.1.2019 müssen die begünstigten Leistung...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ii) Bildungsfreistellungsgesetz, Sachsen-Anhalt

Rz. 1837 Nach dem Bildungsfreistellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt v. 4.3.1998 können sich die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Weiterbildungsveranstaltungen freistellen lassen. Sie haben einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. Der Anspruch von zwei Kalenderjahren kann zusammengefasst werde...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Kostenübernahme des Arbeitgebers gem. § 3 Nr. 31 EStG

Rz. 158 Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung oder ersetzt er dem Arbeitnehmer die Anschaffungskosten, ist die Überlassung bzw. die Kostenübernahme steuerfrei. Bei der Kostenübernahme ist allerdings Voraussetzung, dassmehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Schulden des Arbeitnehmers, Lohnpfändungen

Rz. 334 Schulden des Arbeitnehmers gehören zur privaten Lebensführung und können keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Insb. rechtfertigen sie keine verhaltensbedingte Kündigung (vgl. § 30 Rdn 332 ff.), auch dann nicht, wenn diesen Arbeitnehmern Vermögenswerte anvertraut sind (etwa Kassierer, Lagerverwalter). Die Überschuldung eines in einer Vertrauensposition ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / i) Beiträge

Rz. 1015 Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge paritätisch (§ 58 Abs. 1 S. 1 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt 2021 gem. § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI 3,05 %. Kinderlose Mitglieder haben einen Beitragszuschlag i.H.v. 0,35 Beitragssatzpunkten zu tragen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Eine Ausnahme besteht gem. § 58 Abs. 3 SGB XI für die Bundesländer, die am 31.12.1993 keinen lande...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Darlegungs- und Beweislast

Rz. 72 Der Arbeitgeber muss im Abmahnungsprozess sämtliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Abmahnung darlegen und im Streitfall beweisen. Dies gilt sowohl für die Richtigkeit der darin aufgestellten Tatsachenbehauptungen als auch für die Frage der Verletzung des Arbeitsvertrages (BAG v. 13.3.1987 – 7 AZR 601/85, NZA 1987, 518 = DB 1987, 1494; BAG v. 24.11.1983 – 2 AZ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Zwingende gesetzliche Regelungen

Rz. 172 Teilweise wird das soziale Verhalten der Arbeitnehmer bereits durch zwingende gesetzliche Regelungen vorgegeben, sodass der Arbeitgeber keinen Spielraum mehr hat, anderweitige Regelungen zuzulassen. In einem solchen Fall besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, da kein Raum für eine abweichende betriebliche Gestaltung bleibt (vgl. BAG v. 13.9.2022 – 1 ABR ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Gesetzliche Beurlaubung als Arbeitsverhinderung

Rz. 257 Wird ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder zu einer Wehrübung einberufen, ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes (§ 1 Abs. 1 ArbPlSchG). Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des WPflG von der Erfassungsbehörde oder einer Wehrersatzbehörde aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Teilzeitbeschäftigte

Rz. 1465 Arbeiten Teilzeitbeschäftigte in Wechselschicht, ist eine anteilige Kürzung der Wechselschichtzulage wegen der im Vergleich zu Vollzeitkräften geringeren Belastung gerechtfertigt. Das BAG (v. 24.9.2008 – 10 AZR 634/07) hat darüber hinaus entschieden, dass eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwert...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Arbeitsschutzrechtliche Aspekte

Rz. 159 Es können sich auch Anforderungen an die Arbeitskleidung aus dem Bereich des Arbeitsschutzes ergeben, wenn die Kleidung Schutzfunktionen i.S.e. persönlichen Schutzausrüstung erfüllen muss. Entsprechende Regelungen, insb. zur Kostentragungspflicht des Arbeitgebers, finden sich im ArbSchG (§ 3 Abs. 3 ArbSchG) und der PSA-BenutzungsVO, sowie in der GefahrstoffVO. Rz. 16...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Vorbeugender Schutz vor Abwerbungen

Rz. 96 Vorbeugender Schutz vor Abwerbungen lässt sich – außer durch die Schaffung attraktiver Arbeitsbedingungen – nur schwer erreichen. In Betracht kommen zum einen vorbeugende Personalbindungsmaßnahmen, wie z.B. die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen oder die Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit Mitarbeitern, deren Abwerbung befürchtet wird (s. hierzu...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Miterfindung

Rz. 670 Eine konkrete Umschreibung der Miterfindung oder Miterfinderschaft findet sich im ArbnErfG nicht, gleichwohl wird die Unterscheidung in Alleinerfindung und Miterfindung in zwei Bereichen angesprochen: Zum einen in der Meldepflichtregelung für Diensterfindungen in § 5 Abs. 1 S. 2 ArbnErfG, wo im Fall der Beteiligung von mehreren Arbeitnehmern am Zustandekommen einer E...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Prozessuales

Rz. 184 Der Arbeitgeber kann gegen seinen Arbeitnehmer auf Erfüllung der Arbeitsleistung klagen. Eine Zwangsvollstreckung findet gem. § 888 ZPO bei unvertretbaren Handlungen, d.h. bei Handlungen, die nur durch den Schuldner und nicht durch Dritte vorgenommen werden können, nicht statt. Aufgrund des vorstehenden Grundsatzes der persönlichen Arbeitsleistung scheidet eine Zwang...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Rechtsweg

Rz. 95 Die gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche hängt davon ab, ob der Abwerbende ein eigener Arbeitnehmer des betroffenen Unternehmens oder ein Arbeitgeber ist. Im ersten Fall sind die ArbG zuständig, im zweiten Fall die ordentlichen Gerichte. Wird sowohl gegen den eigenen Arbeitnehmer als auch gegen den neuen Arbeitge...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / h) Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit

Rz. 1014 Die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung folgt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer dort versichert ist, ist auch nach dem SGB XI versicherungspflichtig (§§ 20 f. SGB XI). Freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie nachwe...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Begriff der Diensterfindung

Rz. 673 Diensterfindungen sind nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 2 ArbnErfG Erfindungen, die während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurden, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind (= Aufgabenerfindungen) oder die maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der ö...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Pauschalierung der ESt nach § 37a EStG

Rz. 1087 § 37a EStG sieht eine Pauschalierung der ESt durch Dritte vor. Prämienanbieter, die Sachprämien im Rahmen ihrer Kundenbindungsprogramme an die teilnehmenden Prämienempfänger ausschütten, haben seit der Einführung des § 37a EStG durch das Jahressteuergesetz 1997 diese Möglichkeit der pauschalierten Versteuerung. Die Lufthansa hat im Rahmen ihres "Miles and More"– Pro...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (a) Transfermaßnahmen

Rz. 1575 Nach der Legaldefinition in § 110 Abs. 1 S. 2 SGB III sind Transfermaßnahmen alle Maßnahmen zur Eingliederung von Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt erfasst, an deren Finanzierung der Arbeitgeber angemessen beteiligt ist. Diese weit gefasste Formulierung soll eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, damit die Betriebsparteien die aus ihrer Sicht im Einzel...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (e) Qualitätssicherungssystem

Rz. 1580 Da sich aus §§ 176, 177 SGB III ergibt, dass für die Förderung von Transfermaßnahmen eine Trägerzulassung vorausgesetzt wird, diese wiederum von der Anwendung eines Qualitätsmanagements abhängig ist (§ 177 Abs. 2 Nr. 7 SGB III), kann ohne Anwendung eines solchen Qualitätsmanagements eine Förderung nicht stattfinden.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / gg) Haftungserleichterung für arbeitnehmerähnliche Personen

Rz. 928 Fraglich erscheint, ob die von der Rspr. des BAG entwickelten Grundsätze zur Haftungserleichterung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zugutekommen können. Das LAG Berlin (v. 29.10.1990, DB 1991, 1080) hat die Meinung vertreten, diese Grundsätze könnten nicht ohne Weiteres auf arbeitnehmerähnliche Personen übertragen werden. Die Grundsituation dieses Personenkreises ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (2) Prioritätsgrundsatz

Rz. 504 In der Praxis kann es vorkommen, dass zwei oder mehrere inhaltsgleiche Verbesserungsvorschläge eingereicht werden, ohne dass es sich erklärtermaßen um einen gemeinsamen Vorschlag (Gruppenvorschlag) handelt. Aus Gründen der (innerbetrieblichen) Priorität gebührt dem zeitlich zuerst eingereichten Vorschlag unbedingt der Vortritt. Es empfiehlt sich deshalb, durch die Fe...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Antragsveranlagung

Rz. 1077 Bei der Antragsveranlagung beträgt die Frist zur Abgabe der Steuererklärung vier Jahre, die Steuererklärung für das Jahr 2022 ist also bis zum 31.12.2026 abzugeben. Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich, wenn die individuellen Ausgaben, die in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, höher sind als die pauschalen Sätze, die das Fi...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Rz. 11 Nicht nur bei der Kündigung selbst, sondern auch bei der zuvor auszusprechenden Abmahnung hat der Arbeitgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BAG v. 13.11.1991 – 5 AZR 74/91, NZA 1992, 690 = DB 1992, 843; BAG v. 7.11.1979 – 9 AZR 962/77, DB 1980, 550 = BB 1980, 414). Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie dem Betroffenen unverhäl...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Abmahnungsberechtigung

Rz. 15 Abmahnungsbefugt sind nach der Rspr. nicht nur die Kündigungsberechtigten, sondern auch andere Vorgesetzte, die dem Arbeitnehmer verbindliche Anweisungen bzgl. des Ortes, der Zeit und der Art und Weise der Arbeitsleistung erteilen dürfen (BAG v. 5.7.1990 – 2 AZR 8/90, NZA 1991, 667 = DB 1991, 2676; LAG Hamm v. 13.4.1983 – 12 Sa 95/83, DB 1983, 1930). Demzufolge sind a...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Entfernungsanspruch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Rz. 80 Ist das Arbeitsverhältnis beendet, hat der Arbeitnehmer grds. keinen Anspruch mehr auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte (BAG v. 19.4.2012 – 2 AZR 233/11, juris; BAG v. 14.9.1994 – 5 AZR 632/93, NZA 1995, 220 = DB 1995, 732). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann ein Anspruch ausnahmsweise dann bestehen, wenn es objektive Anh...mehr