Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ff) Gleichbehandlung und Arbeitszeit

Rz. 872 Nach § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG ist einem Teilzeitarbeitnehmer das Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers entspricht. Der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Entgelt, das dem Verhältnis seiner Arbeits...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Ausübung des Zurückbehaltungsrechts

Rz. 1226 Ein Arbeitnehmer kann berechtigt sein, seine Arbeitsleistung gem. § 273 BGB nach entsprechender vorheriger Ankündigung und fruchtlosem Verstreichen einer zumutbaren Frist, innerhalb der für den Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, das Mobbing abzustellen, ein Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung auszuüben. Das Zurückbehaltungsrecht darf allerdings nicht r...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Bildungsinhalte

Rz. 1843 Die Bildungsmaßnahme kann nicht unabhängig von der konkreten Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers beurteilt werden. Bildungsinhalte, die sich nicht unmittelbar auf eine ausgeübte berufliche Tätigkeit beziehen, sind eingeschlossen, wenn sie in der beruflichen Tätigkeit mit zumindest zu einem mittelbar wirkenden Vorteil des Arbeitgebers verwendet werden können. Ein hinrei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / n) Echter und unechter Mobbingschutzprozess

Rz. 1222 Bei den "echten Mobbingschutzprozessen" wird dem Gericht zur Rechtfertigung eines bestimmten Klagebegehrens von dem Mobbingopfer der vollständige, eine Verhaltensverkettung bildenden Sachverhaltskomplex zur rechtlichen Prüfung vorgelegt (Wickler, DB 2002, 481). Bei einem "unechten Mobbingschutzprozess" handelt es sich nicht um einmalige oder vereinzelt gebliebene (M...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Nahe Angehörige

Rz. 1351 Zu den nahen Angehörigen zählen nach § 7 Abs. 3 PflegeZG neben Der Begriff der "nahen Ange...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Versicherungsfreiheit

Rz. 167 Versicherungs- und beitragsfrei sind Personen in einer Beschäftigung als Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Geistliche, Lehrer an Ersatzschulen usw. (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 SGB III). Versicherungs- und damit beitragsfrei im Arbeitsförderungsrecht sind auch Arbeitnehmer, die geringfügig beschäftigt sind (§ 27 Abs. 2 SGB III).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Wirtschaftsrisiko

Rz. 524 In den Fällen des Betriebsrisikos ist die Arbeitsleistung betriebstechnisch nicht möglich. Von dem Betriebsrisiko ist das Wirtschaftsrisiko zu unterscheiden. Hier wird die an sich mögliche Produktion ganz oder teilweise nicht fortgeführt, weil dies wegen Auftrags- oder Absatzmangels aus der Sicht des Arbeitgebers wirtschaftlich nicht vertretbar erscheint oder weil di...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Nachbewertung

Rz. 507 Bei wesentlich geänderten Umständen nach Ein- bzw. Durchführung eines angenommenen Verbesserungsvorschlages durch den Arbeitgeber kann sich für den einreichenden Arbeitnehmer ein Recht auf Ergänzungs- bzw. Nachbewertung ergeben, wenn diese Umstände bislang bei der Entscheidung über die Höhe der Vorschlagsprämie nicht zugunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt worden ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Erfüllungsanspruch vor Abschluss des Arbeitsvertrags

Rz. 815 Grds. haben weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer ein erzwingbares Recht auf Abschluss des Arbeitsvertrages. Der Arbeitnehmer hat selbst dann keinen Anspruch auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ein solches aufgrund eines vom Arbeitgeber zu vertretenen Verstoßes gegen das AGG nicht zustande gekommen ist. Es kommen daher allenfalls Schadensersatzanspr...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Inhalt des Erörterungsrechts

Rz. 824 Nach § 108 GewO ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Darüber hinaus gewährt § 82 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BetrVG dem Arbeitnehmer einen Anspruch auf Erläuterung und Berechnung seines Arbeitsentgeltes. Insb. soll es dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, das Gefälle zwischen Tariflohn und Effektivlohn festzustellen, unter...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Verhältnis zu landesgesetzlichen Regelungen

Rz. 1783 Mit dem Inkrafttreten des BUrlG sind alle landesrechtlichen Vorschriften über den Erholungsurlaub außer Kraft getreten (§ 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG), denn durch die Ausübung der konkurrierenden Gesetzgebung durch den Bundesgesetzgeber haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung verloren (Art. 72 Abs. 1, 74 Nr. 12 GG). In Kraft blieben jedoch die landesgesetzlichen Reg...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 96. Sozialplanmaßnahmen (Zuschüsse für Arbeitgeber)

Rz. 1505 Die seit dem 1.1.1998 geltenden §§ 254–259 SGB III sind 2004 durch die §§ 216a und 216b SGB III und zum 1.4.2012 durch die §§ 110, 111 SGB III (Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sowie Transferkurzarbeitergeld) ersetzt worden. Rz. 1506 → Transfermaßnahmen und Transferkurzarbeitergeld (Rdn 1564 ff.).mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ll) Gleichbehandlung/Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes

Rz. 885 Das Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) hat das Ziel, die Gleichstellung zwischen Frauen und Männern und die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern. Es gilt für die gesamte Bundesverwaltung und vertraglich auch auf zu privatisierende Bundesunternehmen und institutionelle Leistungsempfänger des Bundes. Rz. 886 §§ 12, 13 BGleiG verpflichtet die Dienstst...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / mm) Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg

Rz. 1841 Das Bildungszeitgesetz wurde zum 17.3.2015 in Baden-Württemberg eingeführt. Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu fünf Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres. Für Lehrer und mit Lehraufgaben an Hochschulen Beschäftigte erfolgt die Freistellung nur in unterrichtsfreien oder vorlesungsfreien Zeiten (§ 3 Abs. 3 BzG BW). Eine Übertragung nicht ausgeschöpfter ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (1) Allgemeines

Rz. 1585 § 110 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III setzt voraus, dass die Betriebsparteien, sich bereits insbes. während der Verhandlungen von der Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt (§ 327 Abs. 3 S. 3 SGB III) als kompetenter Stelle beraten zu lassen.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Geschäftsjubiläum

Rz. 984 Zuwendungen des Arbeitgebers aus Anlass eines Geschäftsjubiläums können, wenn im gesamt überwiegenden betrieblichen Interesse, steuerfrei bleiben, wenn die für Betriebsveranstaltungen geltenden Regelungen erfüllt sind. Rz. 985 Die Zuwendungen sind als sonstige Bezüge (R 39b.2 LStR, § 39b Abs. 3 EStG) steuerpflichtig.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / i) Urlaubsanspruch/-abgeltung

Rz. 1386 Die Entstehung des Urlaubsanspruches ist nicht abhängig von der Erbringung einer tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern von dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der Wartezeit nach dem BurlG. Gem. § 4 Abs. 4 PflegeZG kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Mankonachweis

Rz. 1126 Die Mankohaftung setzt naturgemäß voraus, dass überhaupt ein Fehlbestand und damit ein Schaden eingetreten ist. Bei der dem Arbeitnehmer übertragenen Verwaltung eines Waren- oder Kassenbestandes ist der Frage nachzugehen, ob ein buchmäßig festgestellter Fehlbestand auch einem effektiv eingetretenen Schaden entspricht. Bei der Beantwortung dieser Frage kommt es darau...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 74. Mankohaftung

Rz. 1113 → Haftung (Rdn 890 ff.) Die Mankohaftung stellt einen Teilbereich der Arbeitnehmerhaftung dar, bei dem es um die Frage der Haftung für einen Schaden geht, den der Arbeitgeber dadurch erleidet, dass seinem Arbeitnehmer überlassene Gegenstände, insb. anvertraute Waren oder eine vom Arbeitnehmer geführte Kasse einen Fehlbestand aufweisen (vgl. Jung, Mankohaftung aus dem...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Vergütung

Rz. 404 Aus dem Umstand, dass die Bereitschaft arbeitsschutzrechtlich als Arbeitszeit anzusehen ist, folgt allein noch kein Vergütungsanspruch (BAG v. 5.6.2003, NZA 2004, 164). Rz. 405 Bereitschaftszeiten müssen nicht zwingend wie Vollarbeitszeiten vergütet werden (BAG v. 28.1.2004, NZA 2004, 656). Hinsichtlich der Höhe ist zu differenzieren: Bereitschaftsdienst, den ein teil...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Verjährung

Rz. 735 Mangels Regelung im ArbnErfG greifen für die Verjährung des Anspruches auf Erfindervergütung die allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen der §§ 194 ff. BGB ein (OLG Düsseldorf v. 15.3.2007, InstGE 7, 210 – Türbeschläge). Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gem. §§ 194, 195 BGB drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch ents...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Präventive Maßnahmen

Rz. 1232 Der Arbeitgeber muss gegen Mobbing Präventivmaßnahmen ergreifen (MünchArbR/Blomeyer, § 97 Rn 37: zu den einzelnen Maßnahmen ausführlich Wolmerath, Mobbing im Betrieb, S. 177 ff.). Dies gilt erst recht, wenn es bereits zu Mobbingfällen gekommen oder die Fortsetzung eines aktuellen Mobbingverhaltens zu befürchten ist. Da der Arbeitgeber zur Vermeidung einer Haftung au...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / e) Steuer- und Sozialversicherungsrecht

Rz. 511 Aufgrund der VO über die steuerliche Behandlung von Prämien für Verbesserungsvorschläge v. 18.2.1957 waren solche Prämien bis Ende 1988 steuerlich begünstigt. Seit 1989 gelten diese als Arbeitslohn und unterliegen grds. der Steuerpflicht. Ausnahmen sind Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR gem. R 19.6 Abs. 1 LStR sowie Prämien i.S.v. außerordentlichen Einkünf...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (3) Rechtzeitiges Verlangen der Arbeitszeitverringerung

Rz. 1531 Das Verlangen, die Arbeitszeit herabzusetzen, muss mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Monaten vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitverringerung geäußert werden. Es kann wirksam erst nach Ablauf der sechsmonatigen Wartezeit geltend gemacht werden. Sofern die Drei-Monats-Frist nicht gewahrt ist, wird ein Verringerungsverlangen regelmäßig jedenfalls ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 59. Jubiläum

Rz. 981 Für Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Jubiläumsfeier gelten die Grundsätze für Betriebsveranstaltungen (Rdn 525 ff.) (Mahlzeitengestellung bei Betriebsveranstaltungen siehe R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR). a) Arbeitnehmerjubiläum Rz. 982 Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich eines Arbeitnehmerjubiläums sind uneingeschränkt steuerpflichtig gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG. R...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Durch Arbeitgeber betriebene Kantine

Rz. 988 Mahlzeiten, die in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, sind mit dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 3,57 EUR (2021) nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten (vgl. R 8.1 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 LStR). Rz. 989 Ausnahmsweise liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Auswirkung der Teilarbeitsfähigkeit auf die Höhe der Entlohnung

Rz. 1524 Eine Teilarbeitsfähigkeit mit teilweiser Entlohnung findet im Sozialversicherungsrecht keine Stütze. Nach § 74 SGB V soll zwar der Arzt auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben, wenn arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und durch eine stufenweise Wieder...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Verschulden des Arbeitnehmers

Rz. 8 Nach der st. Rspr. des BAG ist es unerheblich, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer subjektiv vorwerfbar ist. Es kommt vielmehr allein darauf an, ob die Abmahnung auf Tatsachen gestützt wird, die den erhobenen Vorwurf objektiv rechtfertigen (BAG v. 7.9.1988 – 5 AZR 625/87, NZA 1989, 272 = DB 1989, 284; BAG v. 12.1.1988 – 1 AZR 219/86, NZA 1988, 474 = DB 1988,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Rechtsquellen und Träger der Versicherung

Rz. 1001 Gesetzlich geregelt ist das Recht der Krankenversicherung im SGB V, im KVLG (für selbstständige Landwirte) und im KSVG (für Künstler und Publizisten). Die Krankenversicherung wird von den gesetzlichen Krankenkassen getragen. Sie sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts finanziell und organisatorisch unabhängig. Ihre Zahl geht fortwährend zurück: Gab es 1970 n...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Voraussetzungen

Rz. 1593 Einen Anspruch auf Transfer-Kug haben nur Arbeitnehmer. Selbstständig Tätige haben keinen Anspruch. Rz. 1594 Die Mitarbeiter müssen von einem Arbeitsausfall betroffen sein, der Rz. 1595 Es müssen die betrieblichen Voraussetzu...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Versteuerung

Rz. 991 Als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil ist die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer für eine Mahlzeit gezahlten Preis einschließlich USt und dem maßgebenden amtlichen Sachbezugswert zu erfassen. Eine steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt daher, wenn der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens einen Preis i.H.d. amtlichen Sachbezugswerts zahlt (vgl. R 8...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / f) Arbeitsschutzrechtliche Aspekte

Rz. 237 Das Arbeitsschutzrecht enthält eine Vielzahl von technischen und organisatorischen Regelungen zur Unfallverhütung. Diese ergeben sich im Wesentlichen aus dem ArbSchG als Rahmengesetz sowie den Bestimmungen der BG in Form von BG-Vorschriften, -Regeln, -Informationen und -Grundsätzen sowie Rechtsverordnungen. Rz. 238 Zu den wichtigsten Gesetzen und Verordnungen, die neb...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / j) Befristete Verträge

Rz. 1387 Stellt der Arbeitgeber für die Zeit der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung oder der (langfristigen) Pflegezeit für den Arbeitnehmer eine Ersatzkraft ein, liegt hierin ein sachlicher Grund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 6 Abs. 1 S. 1 PflegeZG). Die Sonderregelung steht neben der Vertretungsregelung des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG, die bereits eine zulä...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Einführung

Rz. 413 Zum 1.7.2001 ist das SchwbG durch das IX. Buch des Sozialgesetzbuchs – SGB IX – (BGBl I, 1046) abgelöst worden. Das SGB IX soll die Unübersichtlichkeit des bestehenden Rehabilitationsrechtes beenden. Dazu fasst das SGB IX nicht nur die Rechtsvorschriften zusammen, sondern regelt auch deren einheitliche Geltung für mehrere Rehabilitationsträger. Die Rechtsänderungen d...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Arbeitsentgelt

Rz. 1010 Der Beitrag des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers wird von den beitragspflichtigen Einnahmen des Arbeitnehmers errechnet. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählt vor allem das Arbeitsentgelt. Unter Arbeitsentgelt sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Beze...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / i) Arbeitnehmererfinderansprüche in der Zwangsvollstreckung

Rz. 774 Das Recht der Erfindung unterliegt ab seiner Anmeldung bei der Erteilungsbehörde (Patentamt) der Zwangsvollstreckung nach den §§ 857, 851 ZPO, 9 PatG. Dasselbe gilt für eine Erfindung vor deren Anmeldung jedenfalls dann, wenn der Erfinder seine Absicht kundgetan hat, die Erfindung wirtschaftlich zu verwerten (BGH v. 25.1.1955 – I ZR 15/53, NJW 1955, 628 = BGHZ 16, 17...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Meldepflicht

Rz. 748 Nach § 18 Abs. 1 S. 1 ArbnErfG muss der Arbeitnehmer, der während der Dauer des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung macht, diese dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich mitteilen, wobei auch hier eine "Erklärung in Textform" ausreicht. Dieser Mitteilungspflicht unterliegen allerdings lediglich sog. geborene Erfindungen i.S.d. § 4 Abs. 3 ArbnErfG, nicht jedoch ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (5) Streitwert

Rz. 81 Der Streitwert hinsichtlich der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ist mit einem Monatsgehalt zu veranschlagen (vgl. Streitwertkatalog; LAG Nürnberg v. 11.11.1992 – 6 Ta 153/92, NZA 1993, 430). Sofern der Arbeitnehmer auf Entfernung von mehreren Abmahnungen aus der Personalakte klagt, soll die erste und die zweite Abmahnung jeweils mit einem Monatsverdienst...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / aa) Formale Voraussetzungen

Rz. 1528 Der auf das TzBfG gestützte Anspruch auf Teilzeitarbeit hängt zunächst davon ab, ob die folgenden formalen Voraussetzungen erfüllt sind:mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 112. Weiterbildung

Rz. 1826 Außer Bayern und Sachsen haben alle Bundesländer entsprechende Regelungen zur Weiterbildung in einem Landesgesetz (etwa Bildungsurlaubsgesetz, Bildungsfreistellungsgesetz) verankert. Insoweit handelt es sich, da der Bildungsurlaub nicht der Erholung dient, nicht um Urlaub i.S.d. BUrlG; er ist also zusätzlich zu gewähren; § 15 Abs. 2 S. 1 BUrlG ist nicht einschlägig....mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Geringfügige Beschäftigung als Zeitgeringfügigkeit

Rz. 364 Neben der geringfügigen Beschäftigung aufgrund der monatlichen Entgeltbegrenzung nach Abs. 1 Nr. 1 wird in Abs. 1 Nr. 2 eine geringfügige Beschäftigung auch anerkannt, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres seit ihrem Beginn auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage (bis 31.12.2018: zwei Monate oder 50 Arbeitstage), nach ihrer Eigenart begrenzt zu ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / (4) Einhaltung der zweijährigen Karenzzeit

Rz. 1534 Die zweijährige Sperrfrist für ein erneutes Verringerungsverlangen, die der Arbeitnehmer ggf. einhalten muss, bezieht sich auf die Fälle der einvernehmlichen Herabsetzung der Arbeitszeit und der berechtigten Ablehnung des Teilzeitwunsches. Ist das Verfahren, die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit einvernehmlich zu erreichen, durch die Ablehnung des Arbeitge...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / b) Mitbestimmung

Rz. 1810 Die Abgabe inhaltlich standardisierter Erklärungen, in denen sich der Arbeitnehmer ggü. dem Arbeitgeber zum Stillschweigen über bestimmte betriebliche oder geschäftliche Vorgänge verpflichten, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, wenn die Schweigepflicht das sog. Arbeitsverhalten betrifft oder gesetzlich geregelt ist (vgl. BAG v. 10.3.2009, NZA 2010,...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / 68. Kuren (Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation)

Rz. 1019 Der Begriff der Kur wird in den arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Gesetzen nicht mehr verwendet. Stattdessen werden Kuren als "Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation" bezeichnet (vgl. u.a. § 10 BUrlG, § 9 EFZG, §§ 23, 24 SGB V). a) Entgeltfortzahlung Rz. 1020 Dem Arbeitnehmer steht ein Entgeltfortzahlungsanspruch bis zur Dauer von 6 Wochen zu, ...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Folgen unterlassener oder unvollständiger Meldungen

Rz. 1167 Arbeitgeber, die eine vorgeschriebene Meldung nicht vollständig, nicht an die zuständige Krankenkasse oder nicht rechtzeitig erstatten, handeln pflichtwidrig und können gem. § 41 DEÜV i.V.m. § 111 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB IV wegen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EUR belegt werden, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt haben.mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / bb) Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 657 Vom Anwendungsbereich des Gesetzes werden nur technische Neuerungen von Arbeitnehmern erfasst, die entweder patent- oder gebrauchsmusterfähig sind (§ 2 ArbnErfG) oder jedenfalls einen technischen Verbesserungsvorschlag ohne entsprechenden Schutzrechtscharakter beinhalten (§ 3 ArbnErfG). Rz. 658 Übersicht: Abgrenzung Arbeitnehmererfinderrecht – Betriebliches Vorschlags...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / c) Unfall

Rz. 210 Nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Ein Arbeitsunfall setzt damit voraus, dass ein Unfall eingetreten ist. Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das zu einem Gesundhei...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / dd) Verwertungsrechte

Rz. 751 Von Anfang an freie Erfindungen sind für den Arbeitnehmer frei verwertbar, sodass er unbeschränkt über sie verfügen kann, wenn er zuvor seiner Mitteilungs- und Anbietungspflicht ggü. seinem Arbeitgeber Genüge getan hat (§ 4 Abs. 3 i.V.m. §§ 18 und 19 ArbnErfG). Eine einzige Schranke findet dieses an sich freie Verwertungsrecht darin, dass der Arbeitnehmer mit der Sel...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / d) Unterrichtungspflicht bei Änderung des Arbeitsbereichs

Rz. 1635 Bei Veränderung des Arbeitsbereiches eines Arbeitnehmers ist dieser nach § 81 Abs. 2 BetrVG ebenfalls so rechtzeitig zu unterrichten, dass sich der Arbeitnehmer darauf einstellen kann. Diese Unterrichtungspflicht betrifft in erster Linie (auch nur vorübergehende) Veränderungen der räumlichen, technischen und funktionellen Umgebung und Zuordnung des Arbeitnehmers, di...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / a) Beschäftigte i.S.d. PflegeZG

Rz. 1350 Beschäftigte i.S.d. PflegeZG sind nach § 7 Abs. 1 Arbeitnehmer und zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte (i.S.d. § 26 BBiG, z.B. Volontäre und Praktikanten) und auch arbeitnehmerähnliche Personen. Das PflegeZG erfasst schließlich auch die in Heimarbeit Beschäftigten und diesen Gleichgestellten (§ 1 HAG).mehr