Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 4. Andere Aufwendungen

Rz. 62 Andere Aufwendungen, wie beispielsweise Kosten für den Einbau einer modernen Heizungsanlage[117] (außergewöhnliche Erhaltungskosten) oder die Erbschaftsteuer[118] (außergewöhnliche Last), sind aus der Substanz des Nachlasses zu tragen und belasten damit den Nachlass (§§ 2124 Abs. 2 S. 1, 2126 BGB). Sofern der Vorerbe "andere Aufwendungen", die er für erforderlich halt...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / cc) Behaltensregelungen für Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 195 Veräußert der Erwerber Anteile an Kapitalgesellschaften innerhalb der Behaltensfrist, stellt dies nach § 13a Abs. 6 Nr. 4 ErbStG ein schädliches Ereignis dar. Wird das Nennkapital herabgesetzt, findet dann keine Nachversteuerung statt, wenn es sich um eine nur nominelle Kapitalherabsetzung handelt, die zum Zwecke der Sanierung der Gesellschaft vorgenommen wurde.[280]...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / bb) Entnahmebegrenzung

Rz. 193 Tätigt der Erwerber als Inhaber eines Einzelunternehmens oder Gesellschafters einer Personengesellschaft Entnahmen, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne um mehr als 150.000 EUR übersteigen, stellt dies eine Überentnahme i.S.v. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG und somit einen Verstoß gegen die Behaltensregelungen dar. Entnahmen wesentlic...mehr

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§ 26 Gestaltung von Versorg... / I. Umfang

Rz. 42 Die wiederkehrenden Leistungen müssen auf Lebenszeit des Leistungsempfängers vereinbart und gezahlt werden. Werden die Leistungen auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt oder wird lediglich eine Mindestlaufzeit vereinbart, handelt es sich nicht um Versorgungsleistungen. In diesen Fällen kommen die Regelungen für eine entgeltliche Übertragung (siehe Rdn 11) zur Anwend...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / I. Formale Aspekte

Rz. 47 Grundsätzlich können Stimmbindungsvereinbarungen (wie erwähnt) formlos abgeschlossen werden. Auch die Vereinbarungen der nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG erforderlichen Verfügungsbeschränkungen erfordert keine besondere Form.[116] Allerdings erkennt die Finanzverwaltung (verständlicherweise) eine solche Vereinbarung nur an, wenn sie wenigstens schriftlich geschloss...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / d) Auswirkungen eines Verstoßes gegen die Behaltensvorschriften auf den Lohnsummentest

Rz. 199 Wird das gesamte begünstigte Vermögen vor Ablauf der Frist von fünf Jahren ohne entsprechende Reinvestition veräußert oder aufgegeben und gleichzeitig die anteilig zu ermittelnde Mindestlohnsumme unterschritten, ist der Verschonungsabschlag zu kürzen.[290] Die wegfallenden Verschonungsabschläge wegen der schädlichen Verfügung über das begünstigte Vermögen und wegen d...mehr

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§ 3 Nachfolgeprozess / 1. Bindungen des Unternehmers

Rz. 23 Je nachdem auf welche Weise der Unternehmer selbst das Unternehmen erworben hat, ist sein Handlungsspielraum im Hinblick auf die Regelung der Unternehmensnachfolge mitunter eingeschränkt. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen durch Erbfall erworben wurde und der Unternehmer als Vorerbe den Regelungen einer Vor- und Nacherbschaft bzw. eines Vor- und Nachver...mehr

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§ 6 Grundlagen und Methoden... / 1. Liquidationswert

Rz. 55 Der Liquidationswert ist grds. immer dann anzusetzen, wenn der Barwert der finanziellen Überschüsse, die sich bei Liquidation des gesamten Unternehmens ergeben, den Fortführungswert übersteigt. Der Liquidationswert, der auch als Zerschlagungswert bezeichnet wird,[95] stellt nach herrschender Meinung in der betriebswirtschaftlichen Literatur und Praxis die Wertuntergre...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / c) Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Rz. 20 Auch die Übertragbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen und Aktien kann durch die jeweilige Satzung der Gesellschaft eingeschränkt sein (vgl. oben § 4 Rdn 271 für die GmbH und § 4 Rdn 289 ff. für die AG). Vinkulierungsklauseln und andere Regelungen, die die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen und Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft, der Geschäftsführung/des Vorsta...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 4. Sicherheitsleistung (§ 2128 Abs. 1 BGB), Zwangsverwaltung (§ 2129 BGB)

Rz. 40 Bei Besorgnis der erheblichen Verletzung der Nacherbenrechte kann Sicherheitsleistung vom Vorerben verlangt werden (§ 2128 Abs. 1 BGB), wie beispielsweise wenn der Vorerbe den Beschränkungen und Verpflichtungen widersprechende Verfügungen (§§ 2113, 2114, 2116 ff. BGB) tätigt.[74] Die Sicherheitsleistung erfolgt nach den §§ 232 ff. BGB.[75] Rz. 41 Ist der Vorerbe rechts...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / b) Kein Ergänzungspfleger erforderlich bei lediglich rechtlichem Vorteil

Rz. 27 Die Bestellung eines Ergänzungspflegers ist nicht erforderlich wenn das Rechtsgeschäft dem vertretenen Kind einen lediglich rechtlichen Vorteil verschafft.[42] Ist das Rechtsgeschäft für das Kind somit lediglich rechtlich vorteilhaft oder zumindest rechtlich neutral, ist der Schutzzweck der Vertretungsbeschränkungen nicht erforderlich, da es sich um eine reine Begünst...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / c) Unentgeltlichkeit

Rz. 165 Nach § 516 Abs. 1 BGB müssen die Vertragsparteien darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Zu unterscheiden ist zwischen der objektiven Ebene (Unentgeltlichkeit), der eine subjektive Komponente (das "einig sein") hinzukommen muss.[91] Objektiv unentgeltlich ist die Zuwendung dann, wenn der Empfänger auf sie keinen Rechtsanspruch hat und sie nicht...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / I. Inhaltsübersicht

Rz. 136 Die grundsätzliche Struktur des Unternehmenskaufvertrages richtet sich prinzipiell danach, ob es sich um einen Anteilskaufvertrag (Share Deal) oder um einen Kaufvertrag über die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens (Asset Deal) handelt. Dessen ungeachtet sind jedoch im Regelfall die folgenden Überschriften (ggf. in abweichender Reihenfolge) üblich:mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / I. Gesellschaftsgründung

Rz. 40 Der Testamentsvollstrecker darf neue Gesellschaften nur gründen, wenn sichergestellt ist, dass sich hieraus keine Verbindlichkeiten ergeben, die mit der Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, unvereinbar sind. Ebenso dürfen durch die Neugründung für die Erben keine weitergehenden persönlichen Verpflichtungen begründet werden. Das vorausgeschickt, ka...mehr

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§ 27 Betriebsverpachtung / F. Vertragsgestaltung

Rz. 64 Der Verpachtungsvertrag (vgl. bereits Rdn 8) sollte zunächst schriftlich abgefasst werden, auch wenn dies für die zivilrechtliche Wirksamkeit nicht erforderlich ist. Im Einzelnen ist bei der Vertragsabfassung vor allem auf Folgendes zu achten:[101] Zunächst sollte der Pachtgegenstand und die Fortführung der Firma des Verpächters bezeichnet werden. Die entsprechenden Fo...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 1. Grundsätzliches

Rz. 58 Ob und unter welchen Voraussetzungen der Vorerbe vom Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft Aufwendungen ersetzt verlangen kann, bestimmt sich nach den §§ 103, 2124–2126 BGB. Die Kosten- und Lastenverteilung beruht auf dem Grundsatz, dass dem Vorerben die Nutzungen (§ 100 BGB) des Nachlasses gebühren (§ 2111 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Vorerbe erwirbt die Nutzungen zu sein...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / a) Grundsätzliches

Rz. 16 Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 %) besteht schon seit langem. Allerdings wurde durch das ErbStG 2009 erstmals die Möglichkeit geschaffen, neben den vom Erblasser/Schenker selbst gehaltenen Anteilen auch Anteile weiterer Gesellschafter in die Berechnung der Quote einzubeziehen. Eine solche Zusammenrechnung setzt eine Vereinbarung vo...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Aktiengesellschaft

Rz. 30 Die Anteile an einer Aktiengesellschaft sind frei vererblich. Insofern ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weiteres möglich.[43] Der Testamentsvollstrecker hat Verwaltungsbefugnis. Er kann Stimmrechte ausüben und er kann das Bezugsrecht nach § 186 AktG ausüben. Der Testamentsvollstrecker kann auch selbst Vorstandsmitglied oder Mitglied im Aufsichtsrat...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / V. Zweckschenkung

Rz. 220 Bei einer Zweckschenkung wird nach dem Parteiwillen ein über den Schenkungsvollzug hinausgehender Erfolg bezweckt. Eine einklagbare Verpflichtung auf Eintritt des Zwecks wird allerdings nicht begründet.[181] Die Zweckschenkung ist von der Schenkung unter Auflage abzugrenzen. Wird der beabsichtigte Zweck nicht erreicht, entsteht für den Leistungsgeber nach herrschende...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / f) Schenkung und Gesellschaftsrecht

Rz. 181 Auch Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften können schenkweise übertragen werden. Möglich sind hier neben reinen Schenkungen verschiedene Konstruktionen, wie z.B. Schenkungen unter Vorbehalt von Nutzungsrechten oder Schenkungen unter Widerrufsvorbehalt. Rz. 182 In der Übertragung eines Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt regelmäßig eine ge...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / I. Definition der Zielsetzungen der Eigentümerfamilie

Rz. 5 Um eine langfristige und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Eigentümerfamilie und Fremdmanagement zu ermöglichen, ist es erforderlich, die Erwartungen, die die Eigentümerfamilie als Arbeitgeber an ihr Management stellt, klar zu formulieren. Dies setzt voraus, dass sich die Familie selbst über diese Erwartungen und ihre langfristigen Ziele für das Unternehmen im Klare...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / e) Auflagen

Rz. 104 Die Auflage ist geregelt in den §§ 1940, 2192 ff. BGB. Ordnet der Erblasser eine Auflage an, wird der Erbe oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, ohne dass dem Berechtigten ein Leistungsanspruch zusteht. Hierin liegt das zentrale Unterscheidungsmoment zum Vermächtnis. Weil gerade kein Recht auf die Leistung zugewendet wird, entstehen bei Nichterfüllun...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / aa) Allgemeines

Rz. 52 Eine Alternative zu Direkt- bzw. Treuhandbeteiligungen bilden Management-Optionsprogramme. Deren Grundlage bildet eine Vereinbarung zwischen dem Management und der Eigentümerfamilie, der zufolge dem Management unter bestimmen Voraussetzungen vergünstigte Kapitalbeteiligungen am Unternehmen eingeräumt werden.[73] Dabei werden sowohl die Bedingungen, von denen das Optio...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / cc) Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 180 Die Gewährung des Verschonungsabschlags ist sozusagen auflösend bedingt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).[258] Allerd...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Gesellschaftsumwandlung

Rz. 41 Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich berechtigt, an einer Umwandlung der Gesellschaft mitzuwirken, wenn dadurch für die Erben keine weitergehenden Verpflichtungen begründet werden.[57] Das setzt voraus, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund letztwilliger Verfügung im Hinblick auf die Verwaltung der Gesellschaftsinnenseite entsprechend ermächtigt ist und sei...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (4) Zu beurteilende Unternehmen

Rz. 164 Nach dem (insoweit nach wie vor eindeutigen) Wortlaut des Gesetzes ist die maßgebliche Beschäftigtenzahl jeweils bezogen auf die übergehende wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Gehen also im Rahmen ein und desselben Übertragungsvorgangs auf einen Erwerber mehrere selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheiten einer oder verschiedener Vermögensarten über, sin...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / b) Einhaltung der Behaltensvoraussetzungen nach § 13a Abs. 6 ErbStG

Rz. 185 Neben der Einhaltung der Lohnsumme muss das im Besteuerungszeitpunkt vorhandene begünstigte Betriebsvermögen über den Behaltenszeitraum von fünf Jahren bei der Regelverschonung bzw. sieben Jahre bei der Optionsverschonung nach der Übertragung im Betrieb erhalten werden. Soweit dagegen verstoßen wird, fällt nach § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG sowohl der Verschonungsabschlag...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / aa) Allgemeines

Rz. 25 Bei Direktbeteiligungen[19] wird das Management gemeinsam mit der Eigentümerfamilie Gesellschafter, entweder des operativen Unternehmens oder unter Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft. Je nach vorhandener Struktur stellt sich hier die Frage, auf welcher Ebene das Management beteiligt werden soll. Die Erweiterung des Gesellschafterkreises auf der Ebene derjenig...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / (3) Beurteilungszeitpunkt

Rz. 163 Maßgeblich für die Bestimmung der Beschäftigtenanzahl ist grds. der Besteuerungszeitpunkt.[226] Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch dann, wenn kurzfristig vor der Übertragung und gerade im Hinblick auf diese Beschäftigte abgebaut wurden. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob und inwieweit der Personalabbau ausschließlich zum Zweck der Vermeidung des Lohnsumme...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / dd) Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, § 13a Abs. 4 ErbStG

Rz. 183 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG [263] für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen. Gleiches gilt für die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen.[26...mehr

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§ 21 Mediation in der Unter... / VII. Vereinbarungen

Rz. 44 Die Vereinbarung über das erzielte Mediationsergebnis kann in unterschiedlicher Form erfolgen. Es gibt auch hier nicht den vorgeschriebenen Königsweg, es ist eine Frage der Bedürfnisse und Einigung der Beteiligten, wie deren Vereinbarung aussehen soll. Unterschiedlich sind neben der Form auch Verfasser und Rechtsverbindlichkeit. Manche Mediationen enden mit einer münd...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / I. Stiftungsgeschäft

Rz. 19 Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts setzt zum einen ein wirksames Stiftungsgeschäft und zum anderen die staatliche Anerkennung durch die zuständige Stiftungsbehörde voraus, § 80 Abs. 1 BGB.[33] Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Stiftungsgeschäften unter Lebenden und von Todes wegen. Rz. 20 Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden ist in...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / c) Ausnahmen von der Nachversteuerung/Reinvestition

Rz. 197 Ein Verstoß gegen die vorstehenden Behaltensregelungen liegt nicht vor, wenn begünstigtes Vermögen Erfolgt jedoch die Zuwendung teilentgeltlich, gilt dies nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils der Zuwendung (gemischte Schenkung oder Leistungsauflagens...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / 4. Vererblichkeit/Übertragung

Rz. 16 Der Nießbrauch am Gesellschaftsanteil ist weder vererblich (§§ 1068 Abs. 2, 1061 S. 1 BGB) noch übertragbar (§§ 1068 Abs. 2, 1059 S. 1 BGB). Zwar kann der Nießbraucher von Todes wegen ein Nießbrauchsvermächtnis anordnen, doch handelt es sich hierbei nicht um die vermächtnisweise Zuwendung des für ihn bestehenden Nießbrauchs, sondern um die Verpflichtung des Erben, dem...mehr

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§ 29 Freiberufliche Praxis / III. Rentenmodell

Rz. 16 Beim Rentenmodell überträgt der Praxis- bzw. Kanzleialleininhaber oder Praxis- bzw. Kanzleimitinhaber seine Praxis/Kanzlei bzw. den Anteil seiner Praxis/Kanzlei an seinen Nachfolger gegen Gewährung einer lebenslangen Rentenzahlung gemäß § 759 BGB. Empfehlenswert ist diese Rentenzahlung immer dann, wenn der Arzt oder Anwalt über einen längeren Zeitraum hin monatliche Z...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / 2. Beaufsichtigende Testamentsvollstreckung

Rz. 15 Die lediglich beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist in § 2208 Abs. 2 BGB geregelt. Danach kann der Testamentsvollstrecker vom Erben die Ausführung der angeordneten Verfügungen verlangen und muss sie nicht selbst vornehmen. Der Testamentsvollstrecker ist dann nur beaufsichtigend tätig. Eine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis steht ihm demgemäß nicht zu und ...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / II. Testamentsvollstreckung

Rz. 62 Gleichgültig, ob es sich um eine Stiftung von Todes wegen nach § 83 BGB handelt oder um eine Verpflichtung der Erben/Vermächtnisnehmer, mit Nachlassmittel eine Stiftung zu errichten, empfiehlt es sich, die Abwicklung in die Obhut eines zuverlässigen Testamentsvollstreckers zu geben. Dieser hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Stiftungsgeschäft von Todes wegen de...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / 5. Abwerbeverbot

Rz. 37 Mitunter hängt der Erfolg des zum Verkauf stehenden Unternehmens ganz wesentlich von der Mitarbeit bestimmter Schlüsselpersonen ab. In diesen Fällen wird oftmals in die Vertraulichkeitsvereinbarung auch ein Abwerbeverbot integriert, demzufolge es dem Erwerbsinteressenten untersagt wird, Mitarbeiter des Zielunternehmens binnen einer bestimmten Frist (z.B. zwei Jahre) s...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / E. Familienrechtliche Anordnungen

Rz. 79 Ein Erblasser kann grundsätzlich nach § 1638 BGB hinsichtlich des aus seinem Nachlass stammenden Vermögens das Vermögenssorgerecht den Eltern entziehen. Dieselbe Möglichkeit hat bei lebzeitigen Vermögenszuwendungen auch der Schenker.[159] Entzieht er dabei das Vermögenssorgerecht nur einem Elternteil, so wird das ererbte Vermögen von dem anderen Elternteil allein verw...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / II. Zielsetzung des Managements

Rz. 9 Abgesehen davon, dass nicht am Unternehmen beteiligte Manager – wie grundsätzlich alle abhängig Beschäftigten – ein Interesse an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes haben, sind die Vorstellungen von der Unternehmensführung oft von rein kaufmännischen Gesichtspunkten geprägt. Gerade Manager, die sich ihre Sporen in großen Publikumsgesellschaften erworben haben, sind es g...mehr

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§ 24 Fremdmanagement im Fam... / bb) Besonderheiten bei GmbH-Anteilen

Rz. 55 Zusätzliche Schwierigkeiten bestanden in der Vergangenheit, wenn die Optionen an GmbH-Anteilen eingeräumt wurden. Im Hinblick darauf, dass eine § 192 AktG entsprechende Regelung im GmbHG fehlte, wurden die zur Bedienung von Management-Optionen erforderlichen Geschäftsanteile oft bereits bei Auflegung des Optionsprogramms[78] geschaffen und für die Dauer bis zur Option...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Grundsätzliche Überlegungen

Rz. 9 Die auf den ersten Blick einfachste Gestaltungsaufgabe bildet die reine Schenkung, also die vollständig ohne Gegenleistung und/oder sonstige Verpflichtungen des Übernehmers erfolgende Unternehmensübertragung. Sie kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Privatvermögen (neben dem Unternehmen) einen solchen Umfang hat, dass es – ggf. zusammen mit einer Altersverso...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / ee) Haftung aus besonderem Verpflichtungsgrund (§ 25 Abs. 3 HGB)

Rz. 249 § 25 Abs. 3 HGB hat rein deklaratorischen Charakter. Fehlt es entweder an der Fortführung des Handelsgeschäfts als solcher oder an der Beibehaltung der bisherigen Firma, scheidet eine Haftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB aus.[232] Seine Haftung kann sich dann nur aus einem besonderen vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungsgrund ergeben, der seine Ursache...mehr

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§ 16 Vollmachten / VIII. Selbstständige Überprüfung der Vollmacht durch das Grundbuchamt

Rz. 57 Jeder Bevollmächtigte, der dem Grundbuchamt eine solche Vollmacht in Abwicklung eines Rechtsgeschäfts für den Verstorbenen vorlegt, muss damit rechnen, dass das Grundbuchamt diese Vollmacht in eigener Zuständigkeit und selbstständig überprüft. Dazu ist das Grundbuchamt sogar verpflichtet.[61] Allerdings wird auch der Grundbuchrechtspfleger eine ihm vorgelegte umfangre...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / I. Zivilrechtliche Ausgangslage

Rz. 1 Der Nießbrauch ist das grundsätzlich unübertragbare (§ 1059 BGB) und unvererbliche (§ 1061 BGB) absolute Recht, sämtliche Nutzungen (§ 100 BGB) aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen und über die gezogenen Nutzungen als Eigentümer zu verfügen. Nießbrauch ist an beweglichen Sachen (§§ 1030 ff. BGB), an Rechten (§§ 1068 ff. BGB) und am Vermögen (§§ 1085 ff. BGB) möglich...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / 2. Schenkungsverbot

Rz. 108 Gem. § 2113 Abs. 2 BGB sind unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über der Vor- und Nacherbschaft unterliegende Nachlassgegenstände dem Nacherben gegenüber mit Eintritt des Nacherbfalls grundsätzlich unwirksam. Diese Regelung geht – gerade in Bezug auf Unternehmen – weit über ein bloßes Schenkungsverbot hinaus. Es kann auch Auswirkungen auf die Art und Weise, in de...mehr

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§ 13 Stiftung als Gestaltun... / 5. Bildung des Vorstandes und weitergehende Organisationsregelungen

Rz. 35 Dass die Satzung Regelungen über den Vorstand zu enthalten hat, ergibt sich bereits aus § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BGB. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter der Stiftung (§ 86 S. 1 BGB i.V.m. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB).[53] Der Stiftungsvorstand ist dabei sowohl zur Vertretung der Stiftung im Außenverhältnis berufen als auch zur Geschäftsführung,[54] also zur Entscheidung ü...mehr

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§ 23 Beirat im Unternehmen / I. Freiwilliges Aufsichtsorgan

Rz. 28 Für Personen- wie Kapitalgesellschaften gilt grundsätzlich, dass die Kernrechte der Gesellschafter nicht delegierbar sind. So kann die Entscheidung über die Änderung der körperschaftlichen Verfassung, das Einfordern von Nachschüssen nach § 26 GmbHG oder das Berufen oder Abberufen von Liquidatoren nicht auf einen Beirat als Aufgabe delegiert werden.[36] Dabei ist zu be...mehr

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§ 19 Poolvereinbarungen / III. Laufzeit und Kündigungsmöglichkeiten

Rz. 61 Da ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Poolvertrag wie jede andere Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 723 Abs. 1 S. 1 BGB jederzeit gekündigt werden kann, sollte für eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen werden. Die Bestimmung des Zeitraums sollte sich dabei natürlich an Sinn und Zweck der Poolvereinbarung orientieren. Wird di...mehr

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§ 15 Eheverträge zur Sicher... / c) Unterhalt wegen Krankheit oder Alters

Rz. 54 Diese Unterhaltsgründe stehen nach dem Betreuungsunterhalt auf der zweiten Stufe des Kernbereichs. In der Regel ist eine Erkrankung oder das Alter nicht ehebedingt, sondern Bestandteil des allgemeinen Lebensrisikos, für das der andere Ehegatte nach der Scheidung aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur eintreten muss, soweit es die nachwirkende eheliche Sol...mehr