Fachbeiträge & Kommentare zu OECD

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Überblick über Anrechnungsvoraussetzungen nach DBA

Tz. 206 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Voraussetzungen, die die DBA für die Anrechnung aufstellen, müssen auf jeden Fall gegeben sein (s Tz 198). Diese sind zunächst allgemein:mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2.1 Grundregeln für Zuordnung von Drittstaateneinkünften bzw Einkünften aus dem Ansässigkeitsstaat zu Betrieben im Quellenstaat

Tz. 314 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Der Nicht-Ansässigkeitsstaat ("Quellenstaat", in der Konstellation des § 50 Abs 3 EStG: D) hat in DBA-Fällen im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat zumindest im Grundsatz nur insoweit ein Besteuerungsrecht, als ein hinreichender territorialer Bezug zum Quellenstaat vorhanden ist. Fehlt dieser, darf der Quellenstaat nicht besteuern, wie sich le...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.1 Deutschland ist nur Quellenstaat; Dreieckskonstellationen; Doppelansässigkeit

Tz. 33 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 An einer Aussage des DBA zur anzuwendenden Methode fehlt es – mit der Folge, dass die §§ 26 KStG, 34c EStG unmittelbar anwendbar sind – zunächst für die Fälle, in denen D nicht Ansässigkeitsstaat (iSd DBA) des betroffenen Stpfl ist. Denn die DBA regeln (jedenfalls in aller Regel) die Methode der Vermeidung der Doppelbesteuerung nur für den An...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.3.1 Grundsystematik der DBA

Tz. 30 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Da die DBA in der Praxis sehr häufig die eigentliche Rechtsgrundlage für die Anrechnung bilden (s Tz 25), so dass eine unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG faktisch eher die Ausnahme darstellt, ist an dieser Stelle auch die betr DBA-Grundsystematik kurz zu beleuchten: Alle dt DBA bestimmen für die Vermeidung von rechtlicher (s Tz 4...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.1 Herkunftsstaat ("Staat, aus dem die Einkünfte stammen")

Tz. 215 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 In der Konsequenz des oben Ausgeführten bestimmt sich der Herkunftsstaat in DBA-Fällen nicht danach, in welchem Staat die Merkmale des § 34d EStG gegeben sind (s Tz 210), sondern danach, ob nach einem DBA ein anderer Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht für die betr Eink besitzt. Dieser Staat ist dann Herkunftsstaat und nur St dieses Staats k...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.4 Anrechnung nur bis zur vom DBA vorgesehenen Höchstgrenze (Dividenden/Zinsen/Lizenzgebühren), weitere Begrenzungen

Tz. 220 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die tats gezahlte ausl St erfüllt nicht in allen Fällen in voller Höhe die Anrechnungsvoraussetzungen. Denn in den DBA wird in jeweils unterschiedlichem Umfang dem Quellenstaat bei bestimmten Eink nur ein der Höhe nach begrenztes Besteuerungsrecht zugebilligt (bei Dividenden – s Art 10 Abs 2 OECD-MA – durchgängig, bei Zinsen – s Art 11 Abs 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.11.2 Tatbestandsvoraussetzungen des § 34c Abs 6 S 4 EStG

Tz. 129 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Die heute einzig verbliebene und frühere 2. Alt der Tatbestände des § 34c Abs 6 S 4 EStG (bestehendes DBA erfasst eine St vom Einkommen des Herkunftsstaats nicht) ist der Sache nach lediglich Unterfall der 1. Alt aF (bestehendes DBA führt nicht zur Vermeidung von Doppelbesteuerung). Die 2. Alt deutete in der aF darauf hin, dass auch die 1. A...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.12 Anrechnung in den Fällen des § 50d Abs 9 EStG (§ 34c Abs 6 S 5 EStG)

Tz. 137a Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Auf alle nicht bestandskräftigen Fälle (s § 52 Abs 49 S 2 EStG idF des JStG 2007) ist der mit dem JStG 2007 eingefügte S 5 des § 34c Abs 6 EStG anzuwenden. Er erweitert (iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) den Anwendungsbereich der St-Anrechnungs- bzw St-Abzugsregeln (s § 34c Abs 1–3 EStG) auf die Fälle des gleichzeitig eingeführten Abs 9 des § 5...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.2 Unabdingbare Prüfung des konkreten DBA

Tz. 205 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Schließlich ist vorauszuschicken, dass wegen des grds Vorrangs der DBA vor dem innerstaatlichen Recht nie ganz auszuschließen ist, dass einer der im folgenden erläuterten Punkte in Anbetracht eines konkreten DBA evtl doch anders zu lösen ist. Der sorgfältige Anwender muss daher zumindest "sicherheitshalber" auch diese Möglichkeit in Betracht...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3 Herkunft der ausländischen Einkünfte iSd DBA aus dem anderen Vertragsstaat; keine Bedeutung des § 34d EStG

Tz. 210 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 An die Stelle der ausl Eink iSd § 34d EStG (s Tz 69 ff) tritt in DBA-Fällen die Herkunft der Eink aus dem anderen Vertragsstaat (ebso zB s Roser, in Gosch, KStG, § 26 Rn 64 mwNachw). Diese ist als solche zwar häufig in den DBA nicht allgemein geregelt bzw angesprochen (s Art 23A OECD-MA, aber zB s Art 24 Abs 1 Nr 1 und 2 DBA-CH: "aus der CH ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.5 Anrechenbare Steuer(art) iSd DBA

Tz. 214 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Eine der dt KSt entspr St (s Tz 74 ff) ist in DBA-Fällen nicht erforderlich (evtl aA s Urt des BFH v 04.06.1991, BStBl II 1992, 187 unter 3.a, b). An deren Stelle tritt, dass die im Ausl erhobene St sachlich vom DBA erfasst wird und eine St vom Einkommen darstellt (verneinend für die australische Capital gains tax OFD Ms v 04.05.2009, IStR 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.2 Ansässigkeit iSd DBA (unbeschränkte Steuerpflicht)

Tz. 207 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 An die Stelle das Erfordernisses der unbeschr Stpfl (s Tz 67 f) tritt in DBA-Fällen die Ansässigkeit in D iSd DBA (s Tz 206; ähnlich zB s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 66; auch s FG Hbg v 17.05.2013, EFG 2013, 1671). Dies folgt aus der Nichterwähnung des § 34c Abs 1 S 1 EStG im dortigen Abs 6 S 2. Indes liegt bei Ansässigkeit in D i...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.2 Deutschland ist Ansässigkeitsstaat und ausländischer Quellenstaat besteuert DBA-widrig

Tz. 34 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nur iwS zur Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der §§ 26 KStG, 34c EStG trotz DBA gehört auch der Fall, dass der ausl Quellenstaat eine in D ansässige Stpfl besteuert, obwohl er dies aus dt Sicht wegen des DBA gar nicht dürfte. Dies kommt vor, wenn der ausl Staat von einem anderen Sachverhalt ausgeht oder eine andere rechtliche Würdigung v...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.2.1 Begriff der DBA iSd § 34c Abs 6 EStG, insbesondere bei Schifffahrts-/Luftfahrtsabkommen, zeitliche Anwendbarkeit

Tz. 202 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Zu erläutern bleibt vorab, wann ein "Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung" iSd § 34c Abs 6 EStG überhaupt vorliegt. Es gibt dafür keine ges Definition. Jedoch wird dieser Begriff in den Abkommen selbst und auch in den Zustimmungsgesetzen verwendet (s zB zum DBA Österreich 2000, BGBl II 2002, 734, 735). Die Abkommen, die dem OECD-MA ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.7 Fehlender Ermäßigungsanspruch?

Tz. 223 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Anders als bei Festsetzung und Zahlung ist die Rechtslage beim Erfordernis des fehlenden Ermäßigungsanspruchs (s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 1 S 1 EStG; nicht zu verwechseln mit s Tz 220). Dieses Merkmal (s Tz 95 ff) gilt nicht in DBA-Fällen (ebso s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 124; s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 159; ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.3.1 Allgemeines

Tz. 256 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Im Grundsatz gilt das oben Ausgeführte ( s Tz 150 – 170 zu Nicht-DBA-Fällen) auch hier entspr. Insbes ändern die DBA nichts daran, dass die Eink nach dt Recht und den einschlägigen Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln sind. Außerdem gilt auch in DBA-Fällen die Per-country-limitation, so dass für jeden (DBA-)Staat eine gesonderte Höchs...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1 Normzweck, Kriterien aus Sicht der Steuerpflichtigen

Tz. 272 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 IdR ist die St-Anrechung für die Stpfl günstiger als der Abzug der ausl St von der Bemessungsgrundlage, weil sich erstere grds in voller Höhe, letzterer aber nur iHd St-Tarifs entlastend auswirkt. Anders ist es aber, wenn (zB wegen negativer inl Eink) keine dt St anfällt; dann kann wegen der Höchstbetragsberechnung keine Anrechnung stattfind...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.5.3.3 Weiteres zur Ausgabenseite (insbesondere § 34c Abs 1 S 4 EStG)

Tz. 164 Stand: EL 54 – ET: 07/2005 Die ausl St als solche ist grds nabzf, so schon s Tz 163. Tz. 165 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Mit im Herkunftsstaat stfreien Eink zusammenhängende Ausgaben sind ab VZ 2003 auszuscheiden (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 219). Dies folgt daraus, dass § 34c Abs 1 S 3 EStG nF bestimmt, dass Eink dieser Art nicht zu berücksichtigen sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.2 DBA-Rahmenbedingungen im Verhältnis zum Ansässigkeitsstaat

Tz. 313 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 Ist die iSd Vorstehenden beschr stpfl Kö in einem DBA-Staat unbeschr stpfl (also dort iSd DBA ansässig, s Art 4 OECD-MA), wird die vorstehend geschilderte beschr StPflicht durch das DBA mit diesem Staat noch weiter eingeschr oder ausgeschlossen. Dies liegt an folgenden Zusammenhängen: 8.2.2.1 Grundregeln für Zuordnung von Drittstaateneinkünft...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.6.3 Erfolgte Zahlung der ausländischen Steuer, spätere Änderungen bei Festsetzung/Zahlung der ausländischen Steuer

Tz. 219 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Die Zahlung wird schon in Art 23A Abs 2 S 1 OECD-MA ausdrücklich als Voraussetzung der Anrechnung angesprochen ("gezahlten St"). Aber selbst wenn das konkrete DBA solches nicht enthalten sollte, ergibt sich auch hier (s Tz 218) jedenfalls im Umkehrschluss aus § 34c Abs 6 S 2 letzter HS EStG, dass eine Zahlung unabdingbar ist (ebso s Jochimse...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.2.3 DBA-Rahmenbedingungen zum Herkunftsstaat

Tz. 320 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Von dem Vorstehenden zu unterscheiden ist die Frage, ob ein ggf mit dem Dritt-Staat, aus dem die ausl Eink der inl BetrSt stammen (zu Eink aus dem Ansässigkeitsstaat schon s Tz 317), bestehendes DBA Einfluss auf die Rechtslage hat (wegen eines Bsp s Tz 216, in dem allerdings D Ansässigkeitsstaat ist). Dies ist zu verneinen. Denn ein solches ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.9 Identität des Besteuerungsobjekts und -zeitraums

Tz. 231 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Auch in DBA-Fällen ist St-Objektidentität erforderlich. Dies folgt schon aus § 34c Abs 6 S 2 iVm Abs 1 S 2 EStG, weil auch dort (wie in § 34c Abs 1 S 1 EStG) die "auf die ausl Eink entfallende" dt St ausdrücklich angesprochen ist (s Tz 102). Es ergibt sich zudem auch unmittelbar aus den DBA, weil auch diese ihrer Natur gem nur insoweit Doppe...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.4.4.3 Bestehendes DBA ist aus sonstigen Gründen nicht anwendbar

Tz. 35 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Schließlich wird die unmittelbare Anwendung der §§ 34c EStG, 26 KStG dann nicht durch ein DBA verhindert, wenn zwar ein DBA insofern anwendbar ist, als ein gültiges DBA besteht und der betroffene Stpfl im Vertragsstaat D ansässig ist (zum Fall der Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat, schon s Tz 33), es jedoch an weiteren Voraussetzungen der...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Tz. 67 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Ausdrücklich nur unbeschr Stpfl (§ 34c Abs 1 S 1 EStG, hier iSd § 1 KStG) kommen in den Genuss der Anrechnungsmöglichkeit (darunter fallen auch BgA, s § 1 Abs 1 Nr 6 KStG). Für beschr Stpfl geht der Gesetzgeber davon aus, dass es grds Sache des ausl Ansässigkeitsstaates ist, Doppelbesteuerung zu beseitigen (aber s Tz 307 ff zur Ausnahme des §...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.4.5.1 Allgemeines zur Höchstbetragsberechnung in DBA-Fällen

Tz. 253 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Im Grundsatz folgt die Höchstbetragsberechnung in DBA-Fällen den gleichen Regeln wie in Nicht-DBA-Fällen (dazu s Tz 148 – 190). Bei denjenigen DBA, die zur Anrechnung nur allgemein auf das dt Recht verweisen, ist dies offensichtlich. Ein erheblicher Teil der dt DBA (wegen einer Übersicht s Vogel, in Vogel/Lehnert, DBA, Art 23 Rn 171) über ni...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7 Dritter Sonderfall: Steueranrechnung oder -abzug in Fällen des § 50d Abs 9 EStG (§ 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 6 S 5 EStG)

Tz. 306a Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Seit dem JStG 2007 ordnet § 34c Abs 6 S 5 EStG (hier: iVm § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG) die entspr Anwendung der "Abs 1 bis 3 [des § 34c EStG] und S 6" (des § 34c Abs 6 EStG) in den Fällen des § 50d Abs 9 EStG an. An die Stelle des § 34c Abs 1 EStG trat vor VZ 2014 (s Tz 66) im Bereich des KStG nicht etwa der § 26 Abs 1 KStG aF (wie man aus dem...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Frühere Rechtslage und Folgerungen daraus

Tz. 296 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Für die Rechtslage vor Einführung des § 34c Abs 6 S 6 (bis 2006: S 5) EStG ( s Tz 283, 301 ff) wurde aus § 34c Abs 1 S 1 EStG (dort ausdrücklich Ausschluss des Abs 3) und dem fehlenden Verweis auf Abs 3 EStG in § 34c Abs 6 S 2 EStG allgemein geschlossen, dass § 34c Abs 3 EStG in DBA-Fällen per se nicht anwendbar sei. Der BFH hat dies mit Urt...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.10 Subjektidentität

Tz. 233 Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Schließlich ist auch in DBA-Fällen Subjektidentität erforderlich. Dies ergibt sich schon aus den DBA selbst, denn diese sehen eine Anrechnung ausl St immer nur für Fälle der rechtlichen Doppelbesteuerung (s Tz 4 f) vor; wirtsch Doppelbesteuerung (Besteuerung von Eink bei vd St-Subjekten) wird in den DBA nur bei Schachteldividenden und dort n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.1.2.2 Vermeidung rechtlicher Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung; Bedeutung und Wirkung der Methoden; kein Methodenwahlrecht

Tz. 6 Stand: EL 86 – ET: 05/2016 Liegt (drohende) rechtliche Doppelbesteuerung (s Tz 4, 5) vor, wird diese im dt StR-System entweder durch St-Anrechnung oder durch Freistellung von der inl Besteuerung vermieden. Dabei kommt eine Freistellung (vom sehr seltenen Erlass gem § 34c Abs 5 EStG abgesehen, s Tz 338 ff) nur bei Anwendbarkeit eines DBA in Betracht (s Tz 196 ff). Zur ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 8.3 Voraussetzungen des § 50 Abs 3 EStG

Tz. 322 Stand: EL 81 – ET: 08/2014 § 50 Abs 3 EStG setzt zunächst voraus, dass "im Inl ein Betrieb unterhalten" wird und diesem ausl Eink zugeordnet werden können (die im Ausl besteuert wurden). Es wurde bereits erläutert (s Tz 312), dass dies bei KSt-Subjekten nur bei inl BetrSt-Eink bzw Eink aus einem inl L+F-Betrieb denkbar ist. Soweit die dort genannten Voraussetzungen er...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bolivien

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Es gilt das DBA nebst Protokoll vom 30.09.1992 und Zustimmungsgesetz vom 15.07.1994 (BGBl 1994 II, 1086 = BStBl 1994 I, 575). Das DBA ist am 12.07.1995 in Kraft getreten (BGBl 1995 II, 907 = BStBl 1995 I, 758). Es folgt der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17ff). Vgl auch BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bulgarien

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Das DBA mit Protokoll vom 02.06.1987 ist mit Ablauf des 20.12.2010 außer Kraft getreten und durch das Abkommen vom 25.01.2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien (Zustimmungsgesetz vom 15.11.2010, BGBl 2010 II, 1286, 1287; BStBl 2011 I, 543) ersetzt worden (Inkrafttreten BGBl 2011 II, 584; BStBl 2011 I, 558). Ei...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Indien

Rz. 1 Stand: EL 119 – ET: 10/2019 Mit der den größten Teil des indischen Subkontinents umfassenden Republik Indien gilt das DBA vom 19.06.1995 (BGBl 1996 II, 706 = BStBl 1996 I, 599), das am 19.12.1996 in Kraft getreten ist und seit dem VZ 1997 angewendet wird (BGBl 1997 II, 751 = BStBl 1997 I, 363). Bestandteil des DBA sind die Bestimmungen des Protokolls (BGBl 1996 II, 724 ...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Vergleichbarkeit von Abschlüssen

Tz. 9 Stand: EL 40 – ET: 02/2020 Zur Fundierung von Investitionsentscheidungen sind für den Kapitalanleger Informationen über Investitionsobjekte sowie die Vergleichbarkeit der Informationen unabdingbare Voraussetzungen. Unterschiede zwischen den Rechnungslegungsnormen beeinträchtigen deshalb die Vergleichbarkeit der Abschlüsse und damit die Effizienz der Kapitalmärkte. Tz. 1...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / Schrifttum

Achleitner, Die Normierung der Rechnungslegung, Zürich 1995; Atteslander/Hallauer, Das IASC im Spannungsfeld internationaler Kapitalmärkte – IOSCO Endorsement für grenzüberschreitende Börsengänge und erfolgreiche Reorganisation des IASC, Schw. Treuh. 2000, S. 1353–1360; Auer, Die Umstellung der Rechnungslegung auf IAS/US-GAAP, Wien 1998; Baetge (Hrsg.), Rechnungslegung und Prüf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.4 Stammdokumentation (Master File)

Rz. 88a Überschreitet das Unternehmen, das Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist[1], die Umsatzschwelle von 100 Mio EUR jährlich, hat es gem. § 90 Abs. 3 S. 3 AO zusätzlich zum Local File (vgl. Rz. 80ff.) eine Stammdokumentation zu erstellen. Dieser Schwellenwert soll sicherstellen, dass nur Unternehmen von einem gewissen Gewicht im Konzernverbund und einem hiera...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.1 Anlass/Zweck der Vorschrift

Rz. 67 § 90 Abs. 3 AO wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnverkürzungen und -verlagerungen[1] neu gefasst, um den Empfehlungen der G20/OECD im finalen Bericht zu BEPS-Aktionspunkt 13 hinsichtlich des dreistufigen Verrechnungspreisdokumentationsansatzes zu entsprechen.[2] Damit wurde die Dokumentat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.1 Allgemeines

Rz. 43 In § 90 Abs. 2 AO wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung[1] v. 29.7.2009, BGBl I 2009, 2302 ein neuer S. 3 eingefügt. Die Regelung wurde erheblich verschärft, indem zu den erweiterten Mitwirkungspflichten noch besondere Erklärungs- und Versicherungspflichten hinzutreten, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte bestehen, dass der Stpfl. über Gesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 3.2.2.4 Nicht kooperierende Staaten und Gebiete

Rz. 48 Schließlich muss das Finanzinstitut in einem nicht kooperierenden Staat oder Gebiet tätig sein. Staaten und Gebiete gelten nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AO als unkooperativ, wenn mit ihnen kein Abkommen besteht, das die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des OECD-Musterabkommens i. d. F. von 2005 vorsieht, sie keine Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.2 Landesspezifische, unternehmensbezogene Dokumentation (Local File)

Rz. 80 Nach § 90 Abs. 3 Satz 1 und 2 AO haben Stpfl., die Geschäftsbeziehungen nach § 1 Abs. 4 AStG unterhalten, anhand des vorgegebenen Dokumentationsstandards zu belegen, dass diese Geschäftsbeziehungen so bemessen sind, wie sie zwischen voneinander unabhängigen Unternehmen unter gleichen oder ähnlichen Umständen vereinbart worden wären.[1] Grundsätzlich dient diese Dokume...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 90 Abs. 1 AO statuiert eine allgemeine Mitwirkungspflicht des Beteiligten zur Sachverhaltsaufklärung im Besteuerungsverfahren. Die Vorschrift enthält keine eigenständige Rechtsgrundlage, die es der Finanzbehörde ermöglichen würde, von dem Beteiligten ein konkretes Verhalten zu verlangen. Hierfür ist sie inhaltlich zu unbestimmt.[1] Die tradierte Rollenverteilung zwisc...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.7 Aufzeichnungserleichterungen

Rz. 94 § 6 Abs. 1 GAufzV enthält eine Sonderregelung für Stpfl. mit Überschusseinkünften sowie für Unternehmen, die nur in bestimmten Grenzen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen im Ausland unterhalten. In diesen Fällen gelten die Aufzeichnungspflichten als erfüllt, wenn der Stpfl. auf Anforderung der Finanzbehörde innerhalb der gesetzlichen Frist (vgl. Rz. 99) du...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90... / 4.4.3 Angemessenheitsdokumentation

Rz. 82 § 90 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt die Dokumentationspflicht auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine dem Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden (Angemessenheitsdokumentation). Hierbei sind allerdings nur die tatsächlich verwirklichten Geschäftsbeziehungen, nicht jedoch di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 09/2019, Verfügungsmög... / 3. Doppelbesteuerung

Das DBA Deutschland-Schweiz bezieht sich lediglich auf die Erbschaftsteuer, nicht auf die Schenkungsteuer. Das DBA geht als Staatsvertrag dem deutschen Erbschaftsteuerrecht und den Schweizer Erbschaftsteuergesetzen in den einzelnen Kantonen vor. Das DBA betreffend die Erbschaftsteuern vom 30. November 1978 folgt im Aufbau und in den Grundzügen dem Musterabkommen der OECD zur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zwar besteht nach Art. 25 OECD-MA die Möglichkeit, der sich in vielen der von Deutschland abgeschlossenen DBA umgesetzt findet[1], eine internationale Doppelbesteuerung durch eine zwischenstaatliche Verständigung zu beseitigen, doch ist ein solches Verfahren erst nach einer Steuerfestsetzung möglich und zudem sehr zeitaufwendig. Auch ist zu beachten, dass in einem solc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.4.2 Überführung eines Wirtschaftsguts

Rz. 374 Der Ausschluss oder die Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts tritt in den praktisch wichtigsten Fällen ein, wenn ein Wirtschaftsgut in das Ausland überführt wird. Dabei kann es sich um eine Überführung vom inländischen Stammhaus in eine ausländische Betriebsstätte (unbeschränkte Steuerpflicht) oder von einer inländischen Betriebsstätte in das ausländische St...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.3 Besteuerung des Anteilseigners einer wegziehenden Körperschaft

Rz. 404 Verlegt eine Körperschaft Sitz und/oder Geschäftsleitung ins Ausland, kann hinsichtlich der Anteile ebenfalls eine Entstrickung i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG eintreten. Diese Vorschrift ist so allgemein gefasst, dass sie jede Art des Verlustes oder der Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts erfasst, also auch den Fall, dass dies ohne Zutun und ohne Willen des ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.5 Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts bei Nutzungen

Rz. 388 Eine Entstrickung liegt auch vor, wenn das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Nutzungen des Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt wird. Insoweit bestehen gewisse Unklarheiten. Soweit das Wirtschaftsgut auf eine ausländische Betriebsstätte übertragen wird, hat der Nutzungstatbestand keine eigenständige Bedeutung, da die Nutzungen des Wirtschaftsguts ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.3.2.4.3 Sonstige Fälle des Verlustes oder der Einschränkung des Besteuerungsrechts

Rz. 383 Wenn auch die Fälle der Überführung eines Wirtschaftsguts in eine andere Betriebsstätte die häufigsten Fälle der Entstrickung sein werden, kann eine Entstrickung doch auch auf andere Weise erfolgen. § 4 Abs. 1 S. 3 EStG knüpft nur an die Tatsache der Entstrickung an und macht die Regelung nicht davon abhängig, auf welche Weise diese Entstrickung erfolgt. Rz. 383a So w...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 4 ... / 6.5 Fiktive Einlage bei Steuerverstrickung

Rz. 424 § 4 Abs. 1 S. 7 Halbs. 2 EStG, eingefügt durch Gesetz v.7.12.2006[1] regelt die steuerlichen Folgen der Steuerverstrickung, die eintritt, wenn ein bisher aus dem deutschen Besteuerungsrecht ausgeschlossenes Wirtschaftsgut in die deutsche Steuerhoheit gelangt, sodass Deutschland das Besteuerungsrecht bei einer Veräußerung des Wirtschaftsguts erwirbt. Die Regelung gilt ...mehr